Beschluss
11 B 140/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0424.11B140.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Kammer legt den am 05.03.2025 wörtlich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28.11.2024 nach § 80 Abs. 7 VwGO anzuordnen und festzustellen, dass für den Antragsteller Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 - 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Türkei vorliegen, dahingehend aus (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass dieser begehrt, den Beschluss der Kammer vom 24.01.2025 dahingehend abzuändern, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, die Abschiebung des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Klage vom 28.11.2024 (Az. 11 A 166/24) durchzuführen. Der so verstandene Antrag ist als Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog zulässig (vgl. zur Zulässigkeit eines derartigen Abänderungsantrages: OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.12.2011 – 8 ME 184/11 –, juris Rn. 4), aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog kann ein Beteiligter die Änderung eines Beschlusses nach § 123 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangenen Entscheidungen – hier also die Beschlüsse der Kammer vom 24.01.2025 und 03.02.2025 – formell und materiell richtig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 – 2 VR 1.08 –, juris Rn. 5). Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über einen zulässigen Abänderungsantrag ist, ob nach der jetzigen Sach- oder Rechtslage der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 8 VR 2.11 –, juris Rn. 8). Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 (analog) VwGO kann nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, nachträglich geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten. Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf welche die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 36). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben hat der Antragsteller keine beachtliche nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Verhältnis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidungen vom 24.01.2025 und 03.02.2025 dargelegt, die eine Abänderung derselben rechtfertigen würde. Insbesondere hat er auch nicht dargetan, ohne Verschulden gehindert gewesen zu sein, bereits im ursprünglichen Verfahren bestehende Umstände rechtzeitig geltend zu machen. Der Antragsteller macht (erneut) geltend, entgegen der Feststellungen der Kammer mit seiner Ehefrau eine liebevolle und respektvolle Ehe und somit eine familiäre bzw. eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, in der eine persönliche Verbundenheit der Eheleute und damit eine Beistandsgemeinschaft vorliege. Dazu legt er eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 25.02.2025 betreffend ihre eheliche Lebensgemeinschaft sowie eine Meldebestätigung vom 19.02.2025 vor. Soweit der Antragsteller unter Vorlage der vorgenannten Anlagen fortgesetzt darauf verweist, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe, handelt es sich hierbei um einen Umstand, den er dem Grunde nach bereits in den vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht hat und den die Kammer in ihren Beschlüssen vom 24.01.2025 und 03.02.2025 umfassend gewürdigt hat. Es ist jedenfalls zu konstatieren, dass die Ehefrau des Antragstellers ausweislich der eingereichten Meldebestätigung bereits am 01.01.2025 in die Wohnung in der A-Straße in A-Stadt gezogen sein will. Es handelt sich bei dem vorgetragenen Einzug der Ehefrau in die gemeinsame Ehewohnung daher nicht um eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Verhältnis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidungen vom 24.01.2025 und 03.02.2025. Auch wenn die Kammer in den vorgenannten Beschlüssen aufgrund des seinerzeitigen Vortrags des Antragstellers von einem Getrenntleben der Ehepartner ausgegangen ist, hat der Antragsteller zumindest nicht dazu vorgetragen, warum er an der Vorlage der Meldebestätigung und dem Vortrag, er würde mit seiner Ehefrau zusammenleben, in den vorausgegangen Verfahren unverschuldet gehindert gewesen wäre. Selbst wenn man – unabhängig von dem Vorstehenden – hilfsweise unterstellt, dass in Bezug auf die vorgenannten Schriftstücke berücksichtigungsfähige veränderte Umstände vorliegen, rechtfertigt dies keine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 24.01.2025. Dieser ist auch deswegen im Ergebnis nicht zu ändern, weil ein strikter Rechtsanspruch des Antragstellers im Rahmen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV und § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jedenfalls deswegen nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller aufgrund eines zeitweisen illegalen Aufenthalts ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwirklicht hat (vgl. Beschluss d. Kammer v. 03.02.2025). Zudem sind die (rechtlichen) Ausführungen des Antragstellers zum Bestehen eines Anordnungsanspruches nicht geeignet, den Abänderungsantrag zu begründen, da sich der Antragsteller insoweit gegen die materielle Richtigkeit der Ausgangsentscheidung wendet, die im Rahmen des Abänderungsverfahrens gerade nicht zu überprüfen ist. Soweit der Antragsteller die Feststellung des Vorliegens von rechtlichen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Türkei begehrt, rechtfertigt dies ebenfalls keine Abänderung der Ausgangsentscheidung. Insbesondere ist weiterhin nicht ersichtlich, dass zugunsten des Antragstellers ein sicherungsfähiger Anordnungsanspruch aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG folgen würde. Bei der Beurteilung der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung sind im vorliegenden Verfahren zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG außer Acht zu lassen. Denn es steht aufgrund der bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2020 fest, dass die vorbezeichneten Abschiebungsverbote im Falle des Antragstellers nicht vorliegen. Der Antragsgegner ist an diese Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden, solange diese Bestand hat (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.03.2024 – 6 MB 8/24 –, juris Rn. 26 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, juris Rn. 12). Gleiches gilt in der Folge in dem vorliegenden Verfahren für das beschließende Gericht (vgl. VG Aachen, Urt. v. 28.03.2024 – 8 K 2512/22 –, juris Rn. 77). Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.