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Urteil

6 K 58/23

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:1025.6K58.23.00
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Leitsätze

Zur Anwendung der sog. Privatrechtsklausel im Polizei- und Ordnungsrecht im Falle einer "Hausbesetzung".

Zum Inhalt eines Anspruchs auf ordnungsbehördliches Einschreiten im Falle einer "Hausbesetzung" (Räumung/Identitätsfeststellung).

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2023 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 5. April 2022 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendung der sog. Privatrechtsklausel im Polizei- und Ordnungsrecht im Falle einer "Hausbesetzung". Zum Inhalt eines Anspruchs auf ordnungsbehördliches Einschreiten im Falle einer "Hausbesetzung" (Räumung/Identitätsfeststellung). Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2023 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 5. April 2022 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leistet. Tatbestand: Die im Handelsregister des AG F (HRA 0000) eingetragene I GmbH & Co. KG, T 0, 00000 F (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) ist seit März 2016 Eigentümerin des Grundstücks K 00 in 00000 B (Gemarkung B, Flur 00, Flurstück 0000). Das Grundstück ist mit einer ehemaligen Klosteranlage bebaut. Mit Beschluss des AG C vom 15. Dezember 2020 - 000 IN 000/00 - wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin angeordnet, der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der Insolvenzschuldnerin nur mit dessen Zustimmung wirksam sind. Die Insolvenzschuldnerin beabsichtigte, das o.g. Grundstück der Verwertung zuzuführen. Am 21. Juli 2021 eröffnete sie dazu ein Bieterverfahren. Seit dem 20. August 2021 wird die auf dem Grundstück befindliche ehemalige Klosteranlage durch eine Vielzahl von größtenteils unbekannten Personen – die diesbezüglichen Angaben der Beteiligten bewegen sich zwischen 15 bis 20 und ca. 100 – besetzt. Dies wurde dem Kläger am 23. August 2021 bekannt. Lediglich drei der Hausbesetzer sind der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Kläger im Zuge polizeilicher Ermittlungen namentlich bekannt geworden. Gegen diese drei Personen wurde Strafanzeige und Strafantrag gestellt; die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sind mittlerweile eingestellt worden. Im Rahmen des Bieterverfahrens zum beabsichtigten Verkauf des Grundstücks gingen bis zum 31. August 2021 insgesamt 16 indikative Angebote über Kaufsummen zwischen 1.000.000,- € und 9.600.000,- € ein; die Beklagte gab selbst ein Angebot über 4.050.000,- € ab. Nach Bekanntwerden der Besetzung zogen die Bieter ihre Angebote zurück bzw. reduzierten sie. Als die Insolvenzschuldnerin das Bieterverfahren am 1. Dezember 2021 abbrach, war die Beklagte mit einem Gebot i.H.v. 2.700.000,- € Höchstbietende. Am 6. Dezember 2021 stellte die Insolvenzschuldnerin beim Polizeipräsidium B einen Antrag auf polizeiliches Einschreiten gegen die Hausbesetzer. Am 7. Dezember 2021 beantragte sie bei der Beklagten ein bauordnungsrechtliches Einschreiten sowie ein Einschreiten zur Sicherstellung des Brandschutzes. Am 24. Januar 2022 erhob sie bzgl. des Antrags auf bauordnungsbehördliches Einschreiten Klage. Das Verfahren ist vor der 5. Kammer des erkennenden Gerichts anhängig (0 K 000/00). Mit Bescheid vom 1. März 2022 lehnte das Polizeipräsidium B den Antrag auf polizeiliches Einschreiten ab. Es begründete seine Entscheidung mit der fehlenden Aufgabenzuständigkeit nach § 1 PolG NRW. Zwar sei der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklicht. Eine Räumung falle allerdings vorrangig in die Kompetenz der Ordnungsbehörde, da der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs bereits verwirklicht sei und es somit nicht mehr um die in die ausschließliche Zuständigkeit der Polizei fallende vorbeugende Straftatenbekämpfung gehe. Am 5. April 2022 beantragte die Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten deren ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Hausbesetzer. Dabei formulierte sie unter dem Betreff „Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten“, dass sie förmlich deren „ordnungsbehördliches Eingreifen (Räumung) gegen die Hausbesetzer“ beantrage. Im Zuge der Begründung dieses Antrages führte die Insolvenzschuldnerin insbesondere aus, die Identitäten der Hausbesetzer seien für sie ohne hoheitliche Hilfe und Befugnisse nicht ermittelbar. Die Identitäten benötige sie jedoch, um einen zivilrechtlichen Räumungstitel erstreiten zu können. Hinsichtlich eines Konzepts zur Sicherung des Anwesens gegen eine erneute Besetzung im Anschluss an eine mögliche Räumung verwies die Insolvenzschuldnerin auf ein Angebot eines Sicherheitsdienstes vom 26. November 2021. Dieses sieht eine 24-Stunden-Bewachung durch jeweils drei Mitarbeiter vor. Der Bewachungsauftrag sei mit einer Vorlaufzeit von 14 Tagen zu erteilen. Vor Vertragsbeginn sei ein Vorschuss von 80.000,- € zu zahlen. Weitere Details zur geplanten Art und Weise der Verhinderung des Zugangs zur Liegenschaft enthielt dieses Angebot nicht. Die Insolvenzschuldnerin hat am 10. Januar 2023 mit Zustimmung des Klägers Untätigkeitsklage erhoben. Die Insolvenzschuldnerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, eine mit einer geeigneten Zwangsmittelandrohung versehene Nutzungsuntersagungs- und Räumungsverfügung zu erlassen, mit dem Ziel, das Grundstück und die Immobilie K 00 in 00000 B von Hausbesetzern räumen zu lassen und eine Wiederinbesitznahme durch die Eigentümerin zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Insolvenzschuldnerin vom 5. April 2022 ab. Zur Begründung führt sie aus, es fehle ihr bereits an der Aufgabenzuständigkeit. Diese liege allenfalls bei der Polizei, da es um die Unterbindung eines andauernden bzw. immer wieder neu begangenen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB und damit um vorbeugende Straftatbekämpfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW gehe. Darüber hinaus ergebe sich eine ausschließliche Zuständigkeit der Polizei aus § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW. Eine Räumung des ehemaligen Klosters durch die Beklagte sei aufgrund mangelnder Personal- und Ausrüstungskapazitäten ihres Sicherheits- und Ordnungsdienstes unmöglich. Insbesondere aber sei die Insolvenzschuldnerin aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 PolG NRW vorrangig dazu verpflichtet, die Räumung auf dem Zivilrechtsweg zu bestreiten. Da der Insolvenzschuldnerin die Namen mehrerer Besetzer bekannt seien, sei es ihr möglich, zivilrechtliche Räumungstitel zu erwirken. Selbst wenn man von einer Zuständigkeit der Ordnungsbehörde ausginge, sei im Rahmen der Ermessensausübung von einer Räumung abzusehen. Eine einklagbare Verpflichtung der Ordnungsbehörde zum Einschreiten sei nur in extrem gelagerten Fällen gegeben. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Insbesondere sei ein Schaden für die Allgemeinheit durch die Besetzung nicht ersichtlich. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein solcher Schaden durch die Räumung einträte. Überdies sei im Falle der Räumung mit einer erneuten Besetzung des Anwesens zu rechnen, weil die Insolvenzschuldnerin kein Nutzungskonzept für die Liegenschaft habe. Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 - 000 IN 000/00 - eröffnete das AG C das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestimmte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 hat der Kläger gegenüber dem erkennenden Gericht erklärt, das Verfahren gemäß § 85 Abs. 1 lnsO aufzunehmen und fortzuführen. Der Kläger ist der Auffassung, die Insolvenzschuldnerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Es bestehe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da sich die Hausbesetzer unerlaubt und widerrechtlich auf dem im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden Gelände aufhielten. Zudem liege in Form eines andauernden Hausfriedenbruchs eine konkrete Gefahr für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung vor. Einem Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten stehe auch die sog. Privatrechtsklausel nicht entgegen. Auf den Zivilrechtsweg müssten sich Eigentümer in sog. Hausbesetzerfällen nur verweisen lassen, wenn sie – anders als hier – den Besitz bewusst und gewollt an die (späteren) Besetzer überlassen hätten. An der Pflicht der Beklagten zum Eingreifen ändere sich auch dadurch nichts, dass die Identitäten von dreien der zahlreichen Hausbesetzer im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt geworden seien. Denn zum einen stehe nach dem Ergebnis zwischenzeitlicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gar nicht mehr mit hinreichender Sicherheit fest, dass diese drei Personen gegenwärtig noch zum Kreise der Hausbesetzer gehörten. Zudem stehe hier nicht nur die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, sondern auch ein andauernder Verstoß gegen § 123 Abs. 1 StGB im Raum. Es liege ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor, da der Insolvenzschuldnerin das aus dem Eigentum fließende Nutzungsrecht total entzogen werde und somit gewichtige Rechtsgüter intensiv betroffen seien. Der Kläger sei insolvenzrechtlich verpflichtet, die Immobilie zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen. Dabei agiere er, wie seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung betonte, nicht im Profitinteresse eines spekulativ handelnden Immobilieninvestors, sondern mit dem Ziel, zahlreiche in Form eines sog. Schneeballsystems um ihr Erspartes gebrachte Kleinanleger jedenfalls teilweise zu entschädigen. Zur beabsichtigten Sicherung des Anwesens nach einer möglichen Räumung verweist der Kläger auf ein diesbezügliches Konzept, das insbesondere den Verschluss etwaiger Mauer- bzw. Zaunlücken, der Eingangstore sowie der Fenster und Türen in Unter- und Erdgeschoss, die Herstellung einer vollumfänglichen Umzäunung sowie die Beauftragung eines mit absolutem Hausrecht ausgestatteten Sicherheitsdienstes vorsieht. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 23. Januar 2023 zu verpflichten, eine mit einer geeigneten Zwangsmittelandrohung versehene Nutzungsuntersagungs- und Räumungsverfügung zu erlassen mit dem Ziel, das Grundstück und die Immobilie K 00 in 00000 B von Hausbesetzern räumen zu lassen und eine Wiederinbesitznahme durch die Eigentümerin zu ermöglichen, 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 23. Januar 2023 zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut und ermessensfehlerfrei über den klägerischen Antrag auf Einschreiten zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Begründung des Bescheides vom 23. Januar 2023. Mit jedem Entfernen und Wiederbetreten des Grundstücks durch sich bereits vor Ort befindliche Hausbesetzer oder mit dem Hinzukommen weiterer Besetzer komme es fortlaufend zur Begehung von Straftaten. Weil es insofern auf den Schwerpunkt der Maßnahme ankomme, sei das begehrte Einschreiten als Maßnahme der vorbeugenden Straftatenbekämpfung anzusehen, sodass allein die Polizei zuständig sein könne. Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst der Beklagten verfüge zudem nur über 34 personell besetzte Stellen. Schon deshalb sei die Beklagte zur Räumung auch tatsächlich gar nicht in der Lage. Bei der Bescheidung des Antrages vom 5. April 2022 habe sie das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere liege keine Reduzierung des Ermessens auf Null vor. Der Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten vom 5. April 2022 sei nach ihrem Verständnis allein auf eine ordnungsbehördliche Räumung der Immobilie gerichtet gewesen. Einer solchen bedürfe es jedoch nicht weil, der Kläger die Räumung vorrangig im Zivilrechtswege betreiben müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Klageverfahren, im zugehörigen Eilverfahren 0 L 000/00 und im gerichtlichen Verfahren 0 K 000/00 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin nicht an der Entscheidung gehindert. Die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 173 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO herbeigeführte Verfahrensunterbrechung ist durch die Erklärung des Klägers, das Verfahren gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO aufzunehmen, beendet worden. Zur Aufnahme und Fortführung des Verfahrens war der Kläger als Insolvenzverwalter auch berechtigt, da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gemäß § 80 Abs. 1 InsO dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegt. Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage unbegründet. Die Insolvenzschuldnerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine mit einer geeigneten Zwangsmittelandrohung versehene Nutzungsuntersagungs- und Räumungsverfügung in Bezug auf die in Rede stehende Immobilie erlässt. Insofern kann dahinstehen, ob dem Bestehen eines solchen Anspruchs bereits die zwar nur in Bezug auf die Polizei ausdrücklich in § 1 Abs. 2 PolG NRW geregelte, jedoch in Bezug auf Ordnungsbehörden entsprechend anzuwendende, vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2017 - 11 A 353/17 -, Rn. 28, und vom 16. Juni 2014 - 11 A 2816/12 -, Rn. 56, jeweils juris, sog. Privatrechtsklausel entgegensteht. Nach dieser obliegt der Schutz privater Rechte den Ordnungsbehörden nur, wenn (zivil-)gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des privaten Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Ob dieser Rechtsgedanke nur anwendbar ist, wenn das begehrte ordnungsbehördliche Einschreiten ausschließlich dem Schutz privater Rechte und nicht – wie vorliegend aufgrund der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Hausfriedensbruchs gem. § 123 Abs. 1 StGB – zugleich demjenigen der Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung diente, vgl. in diesem Sinne etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2007 - 7 A 10789/07 -, Rn. 31; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Februar 2000 - 4 L 135/99 -, Rn. 24, jeweils juris, kann hier dahinstehen. Die Richtigkeit eines solchen Verständnisses erscheint zwar deshalb zweifelhaft, weil der Privatrechtsklausel aufgrund des umfassenden Schutzes privater Rechte durch Straf- oder zumindest Ordnungswidrigkeitsvorschriften bei einem derartigen Normverständnis kein nennenswerter Anwendungsbereich verbliebe. Vgl. Skiba , Die Befugnis der Polizei zum Schutz privater Rechte, 2022, S. 74 f. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Geht man von der Anwendbarkeit der sog. Privatrechtsklausel aus, sind die von dieser für eine Aufgabenzuständigkeit der Ordnungsbehörde aufgestellten Voraussetzungen hinsichtlich des klägerischen Hauptbegehrens nicht erfüllt. Der Erlass einer Nutzungsuntersagungs- und Räumungsverfügung ist nicht erforderlich, um im Sinne des Rechtsgedankens des § 1 Abs. 2 PolG NRW die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung eines privaten Rechts der Insolvenzschuldnerin zu verhindern. Nach dem in § 1 Abs. 2 PolG NRW zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgedanken soll die ordnungsbehördliche Hilfe zum Schutz privater Rechte lediglich die Unmöglichkeit (ggf. einstweiligen) zivilgerichtlichen Rechtsschutzes kompensieren. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. März 2013 - 14 K 6709/09 -, juris Rn. 41. Ordnungsbehördliche Hilfe soll insoweit in erster Linie die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes ermöglich, diesen aber – auch aus Gründen der Gewaltenteilung – grundsätzlich nicht ersetzen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 5. Januar 2023 - 6 L 2/23 -, juris Rn. 91 f. m.w.N.; ausführlich Skiba , Die Befugnis der Polizei zum Schutz privater Rechte, 2022, S. 323 ff. Pauschal gegen eine Zulässigkeit endgültiger Rechtsdurchsetzung durch Ordnungsbehörden gar: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 S 3184/94 -, juris Rn. 22. Vorliegend scheitert, wie der Kläger selbst vorträgt, eine Räumung des Anwesens im Zivilrechtswege bislang daran, dass ihm eine den Anforderungen der §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 750 Abs. 1 ZPO genügende Bezeichnung der Hausbesetzer als Räumungsschuldner in Ermangelung der Kenntnis der Identitäten jedenfalls des Großteils dieser Personen nicht möglich ist. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilprozessrechts erfordert ein erfolgversprechendes zivilrechtliches Vorgehen jeweils die namentliche Bezeichnung der Vollstreckungsschuldner. Sowohl die Erwirkung als auch die (hypothetische) Vollstreckung eines „Titels gegen Unbekannt“, eines „Titels gegen den, den es angeht“ oder eines „lagebezogenen“ Titels ist hingegen ausgeschlossen. Vgl. grundlegend: BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, juris Rn. 18 ff. Eine diesen Anforderungen genügende Bezeichnung der Hausbesetzer ist dem Kläger gegenwärtig nicht möglich. Er hat im Zuge polizeilicher und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen lediglich Kenntnis von den Identitäten dreier Personen erlangt, die sich zwischenzeitlich in dem Gebäude aufhielten. Ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt (noch) zum Kreise der dauerhaften Hausbesetzer zählen, wäre dem Kläger damit lediglich ein zivilgerichtliches Vorgehen gegen drei der unstreitig deutlich mehr das Anwesen besetzenden Personen möglich. Steht einem erfolgreichen zivilgerichtlichen Vorgehen somit aber gerade nur die mangelnde Identifizierbarkeit (eines Großteils) der Hausbesetzer entgegen, bedarf es einer ordnungsbehördlichen Nutzungsuntersagungs- und Räumungsverfügung nicht, um die Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung des privaten Rechts im Sinne von § 1 Abs. 2 PolG NRW zu verhindern. Die vorrangige Durchsetzung privater Rechte unter Inanspruchnahme der Zivilgerichte kann vielmehr durch andere hoheitliche Maßnahmen, namentlich durch eine ordnungsbehördliche Feststellung der Personalien der Hausbesetzer gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 4 OBG NRW ermöglicht werden. Aus den vorgenannten Gründen hat die Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte auch dann keinen Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagungs- und Räumungsverfügung, wenn man den Anwendungsbereich der sog. Privatrechtsklausel auf Konstellationen beschränken – und damit hier nicht anwenden – würde, in denen die für das private Recht bestehende Gefahr nicht mit einer Gefahr für die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung einhergeht. Vgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2007 - 7 A 10789/07 -, Rn. 31; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Februar 2000 - 4 L 135/99 -, Rn. 24, jeweils juris. Zwar ermächtigt § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW die Ordnungsbehörde i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW dazu, eine Person zur Abwehr einer Gefahr vorübergehend von einem Ort zu verweisen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine der Maßnahmen, die die Ordnungsbehörde zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ergreifen kann. Daneben bzw. stattdessen ist die Ordnungsbehörde unter den gleichen Voraussetzungen bspw. auch gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 4 OBG NRW zur Identitätsfeststellung oder nach der ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW zum Erlass der zur Abwehr der Gefahr notwendigen Maßnahmen berechtigt. Selbst wenn das der Beklagten nach den vorgenannten Bestimmungen jeweils zustehende Einschreitermessen auf Null reduziert wäre, die Beklagte also zum irgendwie gearteten Einschreiten gegen die Hausbesetzer verpflichtet sein sollte, hätte sich jedenfalls das Auswahlermessen (noch) nicht auf den Erlass einer Nutzungsuntersagungs- und Räumungsverfügung reduziert. Wenn individuelle Rechte des Einzelnen betroffen sind, die zugleich durch das öffentliche Recht geschützt werden, ist Leitlinie für die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Ordnungsbehörde zwar zum einen das Gewicht des betroffenen Rechts unter Berücksichtigung der aus den Grundrechten herrührenden Schutzpflichten des Staates sowie die Zumutbarkeit ordnungsbehördlichen Handelns vor allem unter Berücksichtigung sonstiger gewichtiger Aufgabenwahrnehmung. In welcher Weise die Ordnungsbehörde handeln darf oder muss, hängt somit u.a. von der Stärke des jeweils betroffenen Belangs und der sozialen Funktion ab, in welcher sich das gefährdete Rechtsgut befindet. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1982 - 4 A 2586/80 -, NVwZ 1983, 101 (102); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2007 - 7 A 10789/07 -, juris Rn. 31. Daneben stellen jedoch auch die dem Kläger nach den konkreten Umständen des Einzelfalls jeweils zustehenden Möglichkeiten, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem Störer zivilrechtlich geltend zu machen, beachtliche Ermessensgesichtspunkte dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 4 B 204.97 -, juris Rn. 2 m.w.N. So ist die Ordnungsbehörde bspw. immer dann berechtigt, ein Eingreifen zum Schutz eines Einzelnen abzulehnen, wenn dieser seine Rechte namentlich durch Inanspruchnahme der Zivilgerichte selbst wahrnehmen kann und ihm das auch zuzumuten ist. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1967 - IV A 925/‌66 -, LS, sowie Beschluss vom 9. Juni 2011 - 20 B 151/11 -, Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 19. März 2013 - 14 K 6709/09 -, Rn. 35, jeweils juris. Ist dem Einzelnen eine zivilgerichtliche Rechtsdurchsetzung (noch) nicht möglich, kann die Ordnungsbehörde in erster Linie zum Ergreifen sog. rechtsschutzermöglichender Maßnahmen verpflichtet sein. An die Zulässigkeit sog. rechtsschutzersetzender Maßnahmen sind hingegen auch aus Gründen der Gewaltenteilung besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil die Ordnungsbehörden durch sie den zivilgerichtlichen Rechtsschutz vorwegnimmt und dadurch in einen von Verfassungs wegen allein der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Kompetenzbereich eingreift. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 5. Januar 2023 - 6 L 2/23 -, juris Rn. 91 f. m.w.N.; ausführlich Skiba , Die Befugnis der Polizei zum Schutz privater Rechte, 2022, S. 323 ff. Eine endgültige Rechtsdurchsetzung daher sogar stets als unzulässig ansehend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 S 3184/94 -, juris Rn. 22. Ausgehend von diesen Maßstäben war das Auswahlermessen der Beklagten jedenfalls (noch) nicht auf den Erlass einer Nutzungsuntersagungs- und Räumungsverfügung reduziert. Denn obgleich dem Kläger ein zivilgerichtliches Vorgehen hier allenfalls gegen drei ihm namentlich bekannt gewordene Personen möglich sein dürfte, gilt es zu beachten, dass es zur Ermöglichung eines derartigen zivilgerichtlichen Vorgehens auch gegen die übrigen Hausbesetzer gerade nicht des Erlasses der begehrten Nutzungsuntersagungs- und Räumungsverfügung bedarf. Hinsichtlich der Möglichkeit, den Kläger im Wege anderer ordnungsbehördlicher Maßnahmen, namentlich einer Identitätsfeststellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 4 OBG NRW, in die Lage zu versetzen, zivilgerichtlich gegen die das in Rede stehende Anwesen besetzenden Personen vorzugehen, wird auf die eingangs bereits hinsichtlich der Privatrechtsklausel getätigten Ausführungen Bezug genommen. Ob bzw. inwieweit die Frage einer solchen Reduktion des Auswahlermessens auf den Erlass einer Nutzungsuntersagung- und Räumungsverfügung im Anschluss an einen ggf. erfolglosen zivilrechtlichen Räumungsversuch möglicherweise abweichend zu beurteilen sein könnte, kann vorliegend dahinstehend, da in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch kein Versuch einer derartigen Räumung unternommen wurde. Ungeachtet der Frage, wie sich ein solcher zu dem ausdrücklich gestellten Hilfsantrag verhielte, kommt hinsichtlich des Hauptantrages auch ein Bescheidungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht in Betracht. Der Hauptantrag ist ausdrücklich und ausschließlich auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Nutzungsuntersagungs- und Räumungsverfügung gerichtet. Den diesbezüglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung hat die Beklagte erfüllt. Begründet ist die Klage hingegen hinsichtlich des Hilfsantrages. Die Insolvenzschuldnerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Antrag vom 5. April 2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei neu bescheidet. Der Einzelne hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines von ihm gestellten Antrages auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen Dritter oder rechtswidriger Zustände, wenn durch diese Handlungen oder Zustände seine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen beeinflusst werden. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, Rn. 13, und vom 22. Januar 1971 - VII C 48.69 -, Rn. 14; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2022 - 1 LC 64/22 -, Rn. 86; OVG Saarland, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 9 Q 49/01 -, Rn. 12; jeweils juris. Dem steht hier auch insbesondere nicht der Gedanke der sog. Privatrechtsklausel des § 1 Abs. 2 PolG NRW entgegen. Auch wenn dies nach dem zum Hauptantrag Ausgeführten nicht in Form des Erlasses einer Nutzungsuntersagungs- und Räumungsverfügung erfolgen muss, ist doch ein irgendwie geartetes ordnungsbehördliches Einschreiten erforderlich, um eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung der aus dem Eigentum der Insolvenzschuldnerin an dem in Rede stehenden Grundstück folgenden privaten Rechte zu vermeiden. Denn für ein erfolgversprechendes zivilrechtliches Vorgehen bedarf es einer hinreichenden, den Anforderungen der §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 750 Abs. 1 ZPO genügenden Bezeichnung der jeweiligen Hausbesetzer als Räumungsschuldner. Vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 103/16 -, juris Rn. 19 ff. Zu einer diesen Anforderungen genügenden Konkretisierung und Individualisierung der Hausbesetzer ist die Insolvenzschuldnerin bzw. der für sie handelnde Kläger indes ohne jegliches Einschreiten der Beklagten nicht in der Lage. Auch stehen der diesbezüglichen Aufgabenzuständigkeit der Beklagten weder § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW noch § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW entgegen. Eine die Aufgabenzuständigkeit der Beklagten als Ordnungsbehörde ausschließende Zuständigkeit der Polizei folgt aus der zuerst genannten Vorschrift jedenfalls deshalb nicht, weil hier ein Einschreiten nicht nur zum Zwecke der Straftatenverhütung, sondern auch zum Schutz privater Rechte in Rede steht. Letztgenannte Bestimmung hingegen schließt die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde von vorneherein nicht konstitutiv aus, sondern erlaubt der Polizei vielmehr ein Einschreiten in Fällen, in denen die Ordnungsbehörde originär zuständig ist, sie jedoch aus faktischen Gründen nicht einschreiten kann. Die Regelung verdeutlich somit vielmehr, dass in derlei Konstellationen eigentlich vorrangig die Ordnungsbehörde zuständig ist. Zudem stellen die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeführten Personal- und Ausrüstungsdefizite ihres Vollzugsdienstes keinen Umstand dar, der ihr Einschreiten i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW unmöglich erscheinen lässt. Denn sollte die Beklagte aus derlei Gründen tatsächlich an der eigenständigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gehindert sein, müsste sie sich nach § 2 OBG NRW, §§ 47 ff. PolG NRW der Vollzugshilfe der Polizei bzw. der Amtshilfe gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW bedienen. Den der Insolvenzschuldnerin zustehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Antrages vom 5. April 2022 hat die Beklagte nicht durch Erlass ihres Bescheids vom 23. Januar 2023 erfüllt. In Letztgenanntem setzte sie sich ausschließlich mit der (in etwa dem hiesigen Hauptantrag entsprechenden) Frage nach einem Anspruch auf Räumung der Immobilie auseinander. Darauf war der Antrag der Insolvenzschuldnerin vom 5. April 2022 indes nicht beschränkt. Der Begriff der Räumung findet sich lediglich als Klammerzusatz innerhalb des seinerzeit formulierten Antrages, mit welchem die Insolvenzschuldnerin ein „ordnungsbehördliches Eingreifen (Räumung) gegen die Hausbesetzer“ begehrt. Hingegen ist bereits der Betreff des Antragsschreibens („Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten“) deutlich offener gefasst. Auch in der weiteren Begründung des Antrages stellt die Insolvenzschuldnerin teilweise ausdrücklich auf die ihr ohne polizeiliche bzw. ordnungsbehördliche Hilfe unmögliche Identitätsfeststellung der Hausbesetzer bzw. Räumungsschuldner ab. Teilweise formuliert sie pauschal, die Beklagte müsse „tätig werden.“ In Anbetracht dieser Gesamtumstände ist die Verwendung des Begriffs der Räumung in einem Klammerzusatz ersichtlich nur exemplarisch zu verstehen und der Antrag vom 5. April 2022 im Übrigen – wie auch von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung klarstellend ausgeführt – dahingehend auszulegen, dass er allgemein auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten gegen die das im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehende Anwesen besetzenden Personen gerichtet ist. Dass auch die Beklagte den Antrag in dieser Weise verstand, legen zwar im Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2023 enthaltene Formulierungen wie „Ihr Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten“ oder „Sie begehren Einschreiten gegen diese Personen“ nahe. Gleichwohl setzte sich die Beklagte – wie auch deren Vertreterinnen im Termin zur mündlichen Verhandlung einräumten – in diesem Bescheid in der Sache ausschließlich mit der Frage nach einem Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Räumung auseinander. Die Beklagte übte ihr Ermessen von vornherein ausschließlich in Bezug auf ein Einschreiten in Form einer Räumung der besetzten Immobilie aus. Ermessenserwägungen hinsichtlich der Auswahl einer (anderen) in Betracht kommenden Maßnahme, beispielsweise einer Identitätsfeststellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 4 OBG NRW stellte sie nicht an. Hinsichtlich der ermessensfehlerfreien Neubescheidung eines im vorstehend umrissenen Sinne weit verstandenen Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass insofern insbesondere der Frage nach dem Vorliegen eines schlüssigen Gesamtkonzepts Bedeutung zukommen dürfte. Ein Anspruch auf ordnungsbehördliche Feststellung der Identitäten der Hausbesetzer dürfte erfordern, dass der Kläger über ein überzeugendes Konzept verfügt, wie im Anschluss an diese Maßnahme der Zutritt weiterer Personen zur Immobilie verhindert, zeitnah ein zivilrechtlicher Räumungstitel sowohl erlangt als auch vollstreckt bzw. vollzogen und schließlich eine erneute Besetzung verhindert werden kann. Denn wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass ein Einschreiten der Beklagten wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers letztlich keinen nachhaltigen Erfolg hätte, dürfte sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht zu einem solchen auf Einschreiten verdichten. Das im Zuge des gerichtlichen Verfahrens umrissene Konzept geht zwar über das zunächst ausschließlich vorgelegte Angebot eines Bewachungsunternehmens deutlich hinaus, ist aber ebenfalls erkennbar auf nur auf eine Sicherung des Anwesens gegen eine erneute Besetzung im Anschluss an eine bereits erfolgte (ordnungsbehördliche) Räumung ausgelegt. Es bedarf im Hinblick auf eine ordnungsbehördliche Ermöglichung einer zivilrechtlich durchzusetzenden Räumung somit der Fortschreibung und Anpassung. Die Eignung des dergestalt angepassten Konzepts ermessensfehlerfrei zu beurteilen, ist sodann vorrangig Aufgabe der Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar wirkte sich der Hilfsantrag, hinsichtlich dessen die Beklagte ausschließlich unterlegen ist, gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus, weil er denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptantrag. Vgl. zum eigenständigen kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriff OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 - 18 E 1241/12 -, Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 8 C 11.1091 -, Rn. 11, jeweils juris. Für die Berechnung der Kostenquote ist in Konstellationen, in denen das Unterliegen bzw. Obsiegen eines Beteiligten sich ausschließlich auf einen sich nicht streitwerterhöhend auswirkenden Teil bezieht, jedoch von einem sog. fiktiven Gesamtgebührenstreitwert auszugehen. Vgl. entsprechend zu § 92 Abs. 1 ZPO OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mai 2019 - 17 U 197/18 -, juris Rn. 42. Zu dessen Berechnung war der auf den Hauptantrag entfallende Streitwert in Anwendung von Ziffer 1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit um seine Hälfte zu erhöhen. Dieser Betrag entspricht zugleich dem Unterliegen der Beklagten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.