Leitsatz: 1. Ein Kostenbescheid für die Sicherstellung eines Altkleidercontainers ist rechtmä-ßig, wenn dieser Container ohne Hinweis auf dessen Eigentümer oder Aufsteller und ohne die dafür erforderliche Erlaubnis so auf einem an die öffentliche Straße angrenzenden Privatgrundstück aufgestellt wird, dass eine Befüllung des Containers nur von der öffentlichen Straße aus möglich ist. 2. Ein Kostenbescheid für die Sicherstellung eines Altkleidercontainers ist auch dann rechtmäßig, wenn dieser Container so auf einem an die öffentliche Straße angrenzenden und im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück aufgestellt wird, dass eine Befüllung des Containers ausschließlich auf diesem Grundstück stattfindet, die Gemeinde die Aufstellung aber weder gestattet noch mangels Hinweises auf den Eigentümer oder Aufsteller des Containers durch Anrufung der Zivilgerichte gegen die fortdauernde Beeinträchtigung ihres Grundeigentums vorgehen kann. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst. Am 30. August 2012 zeigte sie dem S. -Kreis O. die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen an. Sie gab an, sie werde durch die C. GmbH vertreten und die Sammlung flächendeckend durch Container durchführen. Am 10. September 2012 fertigte die Beklagte ein Lichtbild eines beige-gelb-farbigen Containers für Kleider und Schuhe an, der auf dem im Eigentum von Privatpersonen stehenden Grundstück Gemarkung H. , Flur 10, Flurstück 496, in einem geringen Abstand zum Gehweg des I. Wegs in Höhe von dessen Einmündung in die L.------straße aufgestellt war. Am 11. September 2012 fertigte sie ein weiteres Lichtbild eines ähnlichen Altkleidercontainers in ähnlichem Farbton an, der sich auf dem im Eigentum der GWG H. GmbH stehenden Grundstück L.------straße 67, Gemarkung O1. , Flur 9, Flurstück 225, in einem nicht genau erkennbaren Abstand zum Gehweg der L.------straße befand. Am gleichen Tag nahm sie ein Lichtbild von einem grauen Altkleidercontainer, der auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Gemarkung F. , Flur 7, Flurstück 3205, in einem Abstand von etwa einem Meter zum Gehweg der S1. -X. -Straße im Straßenbegleitgrün am Fuße der begrünten Böschung der diese Straße überquerenden Eisenbahnbrücke stand. Sie entfernte diese Container am 10. bzw. 11. September 2012 von diesen Standorten und verbrachte sie zu ihrem Bauhof. Mit drei Kostenbescheiden vom 14. September 2012 verlangte die Beklagte von der Klägerin jeweils 160 Euro und führte aus: Der Klägerin würden gemäß den §§ 56 Abs. 1, 55, 59 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 7 und § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Kosten für die Beseitigung der Altkleidercontainer wie folgt auferlegt: für die „Sicherstellung am 10.09.2012“ bzw. „Sicherstellung am 11.09.2012“ jeweils 100 Euro und eine „Verwaltungsgebühr gem. § 15 Abs. 1 Nr. 13 und 14 AusführungsVO VwVG“ von jeweils 60 Euro. Es sei festgestellt worden, dass auf dem I. Weg/Ecke L.------straße , der L.------straße (in Höhe der Haus-Nr. 66) und der S1. -X. -Straße (in Höhe der Bahnböschung) jeweils im Straßenbegleitgrün Altkleidercontainer abgestellt worden seien. Die aufgestellten Altkleidercontainer stellten eine unerlaubte Sondernutzung dar. Die Beseitigung einer solchen Sondernutzung richte sich nach § 22 StrWG NRW. An den Altkleidercontainern sei kein Hinweis auf den Aufsteller vorhanden gewesen, deshalb hätten keine anderen Mittel (Ordnungsverfügung) eingeleitet werden können. Am 28. September 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Es habe keine Veranlassung bestanden, sofort und unmittelbar Sicherstellungen zu veranlassen, vielmehr habe die Beklagte ein gestrecktes Verwaltungsverfahren durchführen müssen. Die Sicherstellungen seien am 10. und 11. September 2012 erfolgt. Drei Tage später, nämlich am 14. September 2012, habe die Beklagte bereits drei Kostenbescheide erstellen und adressieren können. Unabhängig von der Frage, ob es sich tatsächlich um ihre Container gehandelt habe, gehe von den Altkleidercontainern keine akute Gefahr aus, so dass im Falle einer unberechtigten Sondernutzung nicht sofort vollendete Tatsachen geschaffen werden dürften. Es sei sicherlich keine Veränderung der Sachlage eingetreten, wenn statt des Kostenbescheids am 14. September 2012 einen Ordnungsverfügung erlassen worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Kostenbescheide vom 14. September 2012 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ausgeführt: Am 5. September 2012 sei sie durch einen Anwohner über den im Bereich des I. Wegs/Ecke L.------straße abgestellten Altkleidercontainer informiert worden. Am 6. September 2012 habe sie den Altkleidercontainer sowie auch die beiden anderen an der L.------straße und S1. -X. -Straße abgestellten Container vorgefunden. Auf keinem der Container hätten sich Hinweise, Telefonnummern oder Genehmigungen für die Stellplätze befunden. Die Container seien deshalb am 10. und 11. September 2012 sichergestellt worden. Am 12. September 2012 habe ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr G. , telefonisch bei der Beklagten nachgefragt, ob diese Altkleidersammelcontainer eingesammelt habe. Dies sei dem Mitarbeiter bestätigt worden. Außerdem sei ihm der Erlass von Kostenbescheiden angekündigt worden. Er habe sich am nächsten Tag nochmals telefonisch melden wollen, dies jedoch nicht getan. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. November 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide seien rechtmäßig. Sie hätten auf § 22 StrWG NRW gestützt werden können. Dass es sich um eine unerlaubte Sondernutzung gehandelt habe, ergebe sich aus den Feststellungen der Beklagten und den von ihr angefertigten Lichtbildern. Der Vertreter der Klägerin, Herr G. , habe die Angaben der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestritten, sondern bestätigt, dass es sich in den drei streitigen Fällen um eigene Standorte gehandelt habe. Die Spekulationen, die Container seien von Dritten auf öffentliches Straßenland bewegt worden, seien ebenso wenig nachvollziehbar, wie die weitere Behauptung der Klägerin, die Container seien nur auf Privatgrundstücken aufgestellt worden. Wenn das tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte die Klägerin in der Lage sein müssen, konkretere Angaben zu den Aufstellungsorten zu machen. Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Beklagte habe ihre Bescheide auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gestützt. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Bescheide unter Heranziehung des § 22 StrWG NRW angenommen. Ob es überhaupt zu Sondernutzungen gekommen sei, habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend festgestellt. Ihre Sammelcontainer seien im Übrigen mit Aufklebern ausgestattet gewesen, auf denen Telefonnummern angegeben gewesen seien. Es sei der Beklagten zuzumuten gewesen, auf diesem Weg Kontakt mit dem Aufsteller der Container aufzunehmen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Kostenbescheide der Beklagten vom 14. September 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus: Sie habe die Kostenbescheide auf § 22 StrWG NRW stützen können. Die Behauptung der Klägerin, die streitgegenständlichen Container seien mit Aufklebern versehen gewesen, auf denen eine Telefonnummer angegeben gewesen sei, werde zurückgewiesen. Die Container seien nach wie vor bei ihr deponiert und trügen keinerlei Telefonnummern oder sonstige Hinweise. Die Beklagte hat den Kostenbescheid vom 14. September 2012 betreffend den Container am ehemaligen Standort L.------straße in Höhe Hausnummer 66 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidugsgründe: A. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist mit einem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO versehen und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt worden. B. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Kostenbescheid vom 14. September 2012 betreffend den auf der L.------straße („Höhe Haus-Nr. 66“) abgestellten Altkleidercontainer ist unzulässig geworden. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Die weiteren Kostenbescheide vom 14. September 2012 betreffend die beiden anderen Altkleidercontainer sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der gegen den Kostenbescheid vom 14. September 2012 betreffend den auf der L.------straße („Höhe Haus-Nr. 66“) abgestellten Altkleidercontainer gerichteten Anfechtungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin ist durch den Kostenbescheid nicht mehr beschwert. Die Beklagte hat diesen Bescheid im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Die Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, hat die erhobene Anfechtungsklage weder auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt noch eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben. II. Der Kostenbescheid betreffend die Sicherstellung des auf dem „I. Weg Ecke L.------straße “ abgestellten Altkleidercontainers ist rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheids wegen der Auslagen und Verwaltungsgebühren für die Sicherstellung des Altkleidercontainers sind § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, §§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8, 15 Abs. 1 Nrn. 13 und 14 VO VwVG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW. Die nicht korrekte Benennung der Ermächtigungsgrundlage bzw. die irrtümlich in Bezug genommenen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften „in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 7 und § 15 Abs. 1 Nr. 7“ VO VwVG NRW im angefochtenen Kostenbescheid berühren seine Rechtmäßigkeit nicht. Die benannten Vorschriften regeln den Kostenersatz im Falle einer Ersatzvornahme und die Veranlagung zu einer Gebühr im Falle des Abschleppens eines zugelassenen Kraftfahrzeugs. Die durchgeführten Maßnahmen, für die die Beklagte nunmehr Kostenerstattung und Gebühren verlangt, betrafen aber weder eine Ersatzvornahme noch das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs. Allein diese fehlerhafte Bezeichnung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Kostenbescheids. In der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Verwaltungsgericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673 = juris, Rn. 12, m. w. N. Der Kostenbescheid steht unabhängig von den von der Beklagten darin für die Erhebung der Kosten für die Auslagen der Sicherstellung und der Gebühren benannten Vorschriften in Einklang mit objektivem Recht. 2. Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgt. Nach den insofern unwidersprochenen Angaben der Beklagten ist dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn G. , am 12. September 2012 telefonisch mitgeteilt worden, dass Kostenbescheide wegen der von der Beklagten sichergestellten Container erlassen würden. 3. Der Kostenbescheid, mit dem die Beklagte die Erstattung von Auslagen für die Sicherstellung in Höhe von 100 Euro und Verwaltungsgebühren in Höhe von 60 Euro geltend macht, ist auch materiell rechtmäßig. a. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW für den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 Euro lagen vor. Danach sind die Auslagen für eine Sicherstellung vom Pflichtigen zu erstatten. aa. Die Sicherstellung und Verwahrung des Altkleidercontainers ist rechtmäßig erfolgt. Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung ist § 24 Nr. 13 OBG NRW i. V. m. § 43 Nr. 1 PolG NRW. Danach kann die Ordnungsbehörde eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. (1) Es lag eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Durch das Aufstellen des Altkleidercontainers am I. Weg/Ecke L.------straße war eine Störung der objektiven Rechtsordnung eingetreten. Denn das Abstellen dieses Altkleidercontainers geschah unter Verstoß gegen § 18 StrWG NRW. Das Abstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum ohne die dafür erforderliche Erlaubnis stellt grundsätzlich unerlaubte Sondernutzung dar. Dies gilt auch für Container, die zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NWVBl. 2000, 216 (217) = juris, Rn. 11. Das war hinsichtlich des am I. Weg abgestellten Altkleidercontainers der Fall. Dieser war zwar auf dem im Privateigentum stehenden angrenzenden Grundstück abgestellt. Er war aber nur von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu befüllen. Dies belegt das von der Beklagten am 10. September 2012 gefertigte Lichtbild. Dass die Klägerin diesen Altkleidercontainer mit Erlaubnis des Grundstückseigentümers so auf dem Grundstück abgestellt hatte, dass der Altkleidercontainer - anders als auf dem Lichtbild abgebildet - nur auf dem Grundstück selbst zu bedienen gewesen ist, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Ansonsten hätte sie wohl ohne Weiteres den Grundstückseigentümer des betroffenen Grundstücks benennen und eine entsprechende Erlaubnis vorlegen können. (2) Die Klägerin war auch Verantwortliche. Sie war Verhaltensstörerin, jedenfalls aber Zustandsstörerin. Von ihrem Altkleidercontainer ging - wie oben dargelegt - die Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. (3) Die Sicherstellung ist auch verhältnismäßig gewesen (§ 15 OBG NRW). Denn auf dem Altkleidercontainer war und ist nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beklagten kein Hinweis auf die Klägerin enthalten. Insofern standen der Beklagten weder andere geeignete noch mildere Mittel (wie etwa der Erlass einer Ordnungsverfügung gegen die Klägerin) zur Verfügung, um den Verstoß gegen die Rechtsordnung zu beseitigen. bb. Die Sicherstellung ist im Übrigen auch auf der Grundlage des § 43 Nr. 2 PolG NRW gerechtfertigt gewesen. Danach kann die Ordnungsbehörde eine Sache sicherstellen, um diese vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Die Beklagte, die den Altkleidercontainer wegen der unerlaubten Sondernutzung auch auf der Grundlage des § 22 Satz 2 StrWG NRW entfernen konnte, musste diesen nach der Entfernung von seinem unerlaubten Standort vor Verlust und Beschädigung schützen. Vgl. hierzu und zu der sich aus § 43 PolG NRW und § 22 Satz 2 StrWG NRW ergebenden Befugnis, die Container fortzuschaffen und in öffentliche Verwahrung zu nehmen: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NWVBl. 2000, 216 (218) = juris, Rn. 21 ff. cc. Gegen die Höhe der Auslagen bestehen weder Bedenken (vgl. § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) noch sind solche von der Klägerin vorgetragen. b. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 13 und 14 VO VwVG NRW für die geltend gemachten Verwaltungsgebühren sind ebenfalls erfüllt. Danach können Verwaltungsgebühren für die Sicherstellung und die Verwahrung einer sichergestellten Sache in Höhe von 25 bis 250 Euro (Nr. 13) und in Höhe von 25 bis 150 Euro (Nr. 14) erhoben werden. Die Gebührenerhebung ist rechtmäßig. Es lag - wie oben dargelegt - eine rechtmäßige Sicherstellung vor. Gegen die mit 60 Euro im unteren Bereich des Gebührenrahmens angesiedelten Gebühren ist auch der Höhe nach nichts zu bedenken. III. Der Kostenbescheid vom 14. September 2012 betreffend die Sicherstellung des an der S1. -X. -Straße abgestellten Altkleidercontainers ist rechtmäßig. 1. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und deren nicht korrekter Benennung im angefochtenen Bescheid gelten die unter II.1. und hinsichtlich der Frage der formellen Rechtmäßigkeit dieses Kostenbescheids die unter II.2. gemachten Ausführungen gleichermaßen. 2. Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. a. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW für den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 Euro lagen vor. aa. Die Sicherstellung ist rechtmäßig erfolgt. (1) Es lag allerdings keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 43 Nr. 1 PolG NRW wegen einer unerlaubten Sondernutzung vor. Denn ausgehend von dem von der Beklagten gefertigten Lichtbild war dieser Altkleidercontainer mit einem deutlichen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt, sodass eine Befüllung ausschließlich auf dem Grundstück der Beklagten und nicht unter Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs stattfinden konnte. (2) Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit in diesem Sinne hat aber deswegen vorgelegen, weil das Grundstückseigentum der Beklagten durch das Abstellen des Altkleidercontainers im Straßenbegleitgrün, ohne dass die Klägerin zuvor bei der Beklagten eine Erlaubnis oder sonstige Gestattung für dessen Aufstellung und die Benutzung des Grundstücks der Beklagten für die Sammlung der Altkleider eingeholt hätte, beeinträchtigt gewesen ist. (a) Zur öffentlichen Sicherheit gehören auch Eigentumsrechte. Denn Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind alle Individualrechtsgüter und damit auch das Eigentum. (b) Die Gefahr war auch gegenwärtig. Eine Störung des Eigentumsrechts der Beklagten war bereits durch das unerlaubte Abstellen des Altkleidercontainers und die widerrechtliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten zum Einsammeln von Altkleidern mit Hilfe des Containers eingetreten. (c) Die Beklagte durfte auch wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr für ihr Eigentum (ausnahmsweise) als (Sonder-)Ordnungsbehörde einschreiten. Private Rechte und Rechtsgüter wie das Eigentum werden allerdings vorrangig durch die Zivilgerichte geschützt. Vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Aufl., S. 401, m. w. N.; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 7. Aufl. 2012, Rn. 42 ff., m. w. N.; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2007, § 14 Rn. 135; Denniger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E. Polizeiaufgaben, Rn. 28 ff. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Vertiefung, ob die in § 1 Abs. 2 PolG NRW genannten privaten Rechte als Erweiterung der Aufgaben der Polizei gegenüber den Ordnungsbehörden verstanden werden müssen. So Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2007, § 14 Rn. 135. Denn jedenfalls hat die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 PolG NRW entsprechend auch für die Tätigkeit der Ordnungsbehörden zu gelten. Diese haben nicht mehr Veranlassung und Rechtfertigung, den Gerichten vorzugreifen, als die Polizei. Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 7. Aufl. 2012, § 5 Rn. 42. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr der Polizei- und Ordnungsbehörden erstreckt sich in Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte auf rein private Rechte nur ausnahmsweise dann, wenn gerichtlicher Schutz durch die Zivilgerichte nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne Hilfe der Polizei- und Ordnungsbehörden die Verwirklichung des in Frage stehenden Rechts Gefahr liefe, vereitelt oder wesentlich erschwert zu werden. Vgl. hierzu die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 PolG NRW; ferner Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E. Polizeiaufgaben, Rn. 28 ff.; Pieroth/ Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 7. Aufl. 2012, Rn. 43 ff. Dieses Tatbestandsmerkmal ist typischerweise dadurch erfüllt, dass eine Klage mangels Kenntnis der Person oder der Anschrift des Schuldners nicht erhoben oder zugestellt werden kann. Erforderlich ist weiter, dass der Inhaber des betroffenen privaten Rechts ein Einschreiten der Behörde (oder der Polizei) beantragt. Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 7. Aufl. 2012, Rn. 47. Ausgehend hiervon war ein Einschreiten der Beklagten durch (Entfernung und) Sicherstellung des Altkleidercontainers zulässig. Auf dem Altkleidercontainer befand sich kein Hinweis auf die Klägerin. Deswegen war es der Beklagten nicht möglich, durch Anrufung der Zivilgerichte gegen die fortdauernde Beeinträchtigung ihres Grundeigentums vorzugehen. Die Beklagte ist Inhaberin des betroffenen Eigentumsrechts, insoweit ist auch kein Antrag ihrerseits auf ein Einschreiten erforderlich gewesen. (3) Die Sicherstellung ist im Übrigen auch auf der Grundlage des § 43 Nr. 2 PolG NRW gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte konnte den Altkleidercontainer auch im Wege des ihr zustehenden Selbsthilferechts nach § 229 BGB von seinem Standort entfernen, weil sie - wie oben ausgeführt - mangels Kenntnis der Eigentümerin des ihr Grundstückseigentum störenden Altkleidercontainers keinen Zivilrechtsschutz hätte erreichen können. Nach der Entfernung des Altkleidercontainers vom unberechtigten Standort konnte die Beklagte diesen nur durch Sicherstellung vor Verlust und Beschädigung schützen. bb. Gegen die Höhe der geltend gemachten Auslagen bestehen keine Bedenken. b. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 13 und 14 VO VwVG NRW für die geltend gemachten Verwaltungsgebühren sind ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach erfüllt. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.