Beschluss
4 B 447/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0702.4B447.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.3.2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.3.2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und aus den von ihm dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 23.10.2017 erhobenen Klage ‑ 3 K 17296/17 (VG Düsseldorf) ‑ gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.9.2017 ausgesprochene Gewerbeuntersagung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‒ 4 B 1480/14 ‒, juris, Rn. 2 f. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat ausgeführt, es bestehe die begründete Besorgnis, dass sich die ‑ von der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers ausgehenden ‑ Gefahren für die Allgemeinheit in dem Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter verwirklichten. Dieser Umstand begründe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und überwiege das private Interesse an deren einstweiligen Nichtvollzug. Die im Weiteren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung in der Ordnungsverfügung vom 21.9.2017 mit dem privaten Interesse des Antragstellers, von deren Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, geht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Gewerbeuntersagung erweist sich bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig und es sind keine Umstände ersichtlich, die gleichwohl einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers begründen können. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des von dem Antragsteller derzeit ausgeübten Gewerbes „Transporte mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t“ ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Nach dieser Vorschrift ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Gewerbeuntersagung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2017 ‒ 4 B 308/17 ‒, juris, Rn. 6 f. Zu diesem Zeitpunkt rechtfertigte sich die Prognose einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers daraus, dass er in Anbetracht der bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) bestehenden Beitragsrückstände in Höhe von 4.900,93 Euro und der beim Finanzamt I. aufgelaufenen Steuerrückstände in Höhe von 6.697,00 Euro wirtschaftlich leistungsunfähig war. Diese Leistungsunfähigkeit hielt auch bereits länger an. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‒ 4 B 1480/14 ‒, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Die BG Verkehr hatte bereits im Juli 2016 die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens unter Verweis darauf angeregt, dass der Antragsteller seit Eröffnung seines Transportgewerbes im November 2011 keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung geleistet habe. Der Antragsgegner setzte nach erstmaliger Anhörung des Antragstellers das Gewerbeuntersagungsverfahren im Januar 2017 aus, um diesem Gelegenheit zur Begleichung der bestehenden Rückstände zu geben. Nachdem die Rückstände beim Finanzamt I. von ursprünglich 5.122,50 Euro auf 9.315,88 Euro angestiegen waren, nahm der Antragsgegner das Verfahren im Juli 2017 mit einer erneuten Anhörung des Antragstellers wieder auf. Umstände, die eine andere, positive Prognose in Bezug auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit hätten rechtfertigen können, wie etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‒ 4 B 1480/14 ‒, juris, Rn. 20 f., m. w. N., waren im Erlasszeitpunkt nicht gegeben. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Die danach erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist zu bejahen. Seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit sowie die andauernde Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen lassen ihn für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung war ebenfalls zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die über das betriebene Gewerbe hinausgehende Untersagung verlangt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende zukünftig eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit ausüben wird. Vielmehr ist sie schon dann erforderlich, wenn ‑ wie hier ‑ keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Ausweichen auf eine solche Tätigkeit ausschließen, weil der Betreffende durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe seinen Willen bekundet hat, sich irgendwie gewerblich zu betätigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 ‒ 4 B 1480/14 ‒, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter Ermessensfehlern leidet. Auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung das private Interesse des Antragsellers, sein Gewerbe vorläufig fortführen zu können. Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung nicht schon allein deshalb gerechtfertigt, weil sich diese bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erwiesen hat. Vielmehr erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.3.2015 ‒ 4 B 1480/14, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. und vom 27.11.2017 ‒ 4 B 1308/17 ‒, juris, Rn. 11. In Bezug auf den Antragsteller besteht die Besorgnis, dass er auch während des Klageverfahrens seinen laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten nicht nachkommt und seine Rückstände weiter ansteigen. Zwar ist es dem Antragsteller gelungen, im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens zunächst seine Steuerschulden beim Finanzamt I. zu begleichen, jedoch sind die offenen Verbindlichkeiten durch erneute Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen der Einkommen- und Umsatzsteuer zum 22.5.2018 wieder auf 18.356,34 Euro angestiegen. Auch seine Rückstände bei der BG Verkehr sind von 4.900,93 Euro auf mittlerweile 7.149,53 Euro angewachsen. Die von der BG Verkehr mit Beitragsbescheid für 2017 in Aussicht gestellte Ratenzahlung kam bereits mangels Begleichung der ersten Rate nicht zur Anwendung, ob die nunmehr vom Antragsteller beantragte Ratenzahlung von der BG Verkehr akzeptiert wird, ist nicht bekannt. Seine vorgetragenen Bemühungen, durch Einschaltung einer neuen Steuerberaterin seinen Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt und der BG Verkehr nachzukommen, bieten keinen Anhalt für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation. Es ist bereits nicht vorgetragen, ob und inwieweit sich die Abgabenlast des Antragstellers aufgrund der nunmehr vorgelegten Steuererklärungen vermindern und wie gegebenenfalls eine dann bestehende Steuerschuld beglichen werden könnte. Im Ergebnis fehlt es an einem Sanierungskonzept, das die Begleichung der Steuerrückstände durch eigene, freiwillige Leistung des Antragstellers belegt und Anhaltspunkte dafür liefert, dass ihm auch Mittel zur Rückführung seiner Beitragsrückstände bei der BG Verkehr zur Verfügung stehen, mithin das Ende der Begleichung der gesamten Rückstände erkennen lässt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seit dem 6.2.2018 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Seine nicht weiter erläuterte Angabe, er sei nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert worden, stellt die Richtigkeit der Eintragung nicht in Frage. Sollte sich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers durch die Einschaltung einer neuen Steuerberaterin nach Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten entsprechend verbessern, steht es ihm frei, die Wiedergestattung seiner Gewerbeausübung nach § 35 Abs. 6 GewO zu beantragen. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in der Ordnungsverfügung vom 21.9.2017 geht die hier vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Androhungen beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW und begegnen im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist zur Einstellung des ausgeübten Gewerbes und die Höhe der Zwangsgelder keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).