OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2129/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0410.1K2129.10.00
4mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Juni 2010 als Justizvollzugshauptsekretär bei der Justizvollzugsanstalt Aachen im Dienst des Beklagten. 3 Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 bat er um Auszahlung der von ihm in der Vergangenheit geleisteten Mehrarbeitsstunden. Daraufhin teilte ihm die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen mit Schreiben vom 27. Juli 2010 mit, dass eine Mehrarbeitsvergütung nur gewährt werden könne, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden könne. Eine länger andauernde Dienstunfähigkeit sei ein privater Grund, der einen Vergütungsanspruch nicht begründen könne. Nur solche Mehrarbeitsstunden, die im Zeitpunkt des Eintritts einer ununterbrochenen Erkrankung länger als ein Jahr zurücklägen, kämen für eine Vergütung in Betracht. Dies seien in seinem Fall 202 Stunden, die zur Zahlbarmachung an das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW gemeldet würden. 4 Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte, eine Erkrankung sei kein privater, sondern ein dienstlicher Grund. Denn er habe über eine lange Zeit hinweg über seine normale Dienstzeit hinaus im Schichtdienst und an Wochenenden zu Lasten seiner Gesundheit Dienst geleistet. Insoweit sei es sachwidrig, eine Vergütung von Mehrarbeitsstunden zu "kappen", wenn diese länger als ein Jahr zurücklägen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010 wies der Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln - Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten - den Widerspruch als unbegründet zurück. Er wiederholte die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid und führte ergänzend aus, die Mehrarbeitsvergütung habe nicht den Sinn einer Besoldung oder eines Entgeltes für geleistete Arbeitsstunden. Vielmehr solle sie lediglich den Verlust an Freizeit durch die aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht mögliche Kompensation in Gestalt von Dienstbefreiung ausgleichen. Dem Kläger habe Dienstbefreiung deshalb nicht gewährt werden können, weil er infolge seiner Dienstunfähigkeit bzw. seiner anschließenden Versetzung in den Ruhestand nicht mehr zur Ausübung von Dienst verpflichtet gewesen sei. Die Krankheit eines Beamten stelle keinen zwingenden dienstlichen Grund dar. 6 Der Kläger hat am 2. Dezember 2010 Klage erhoben. 7 Er verfolgt sein Begehren auf Vergütung von Mehrarbeit im Umfang von 224 Stunden weiter und verweist ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und diesem folgend des Bundesverwaltungsgerichts, durch die Feuerwehrbeamten eine nachträgliche Vergütung von geleisteter Mehrarbeit zugesprochen worden sei. Auch bei ihm, dem Kläger, als "Bereitschaftsbeamten" sei in unverjährter Zeit angeordnete Mehrarbeit im Umfang von 224 Dienststunden angefallen, die von dem Beklagten zu vergüten sei. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 23. August 2010 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt Köln vom 2. November 2010 zu verpflichten, geleistete Mehrarbeit im Umfang von weiteren 224 Stunden zu vergüten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und weist ergänzend darauf hin, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts auf die vom Kläger geleistete Mehrarbeit deshalb nicht anwendbar sei, weil der Kläger nie mehr als die europarechtlich zulässigen 48 Wochenstunden Dienst verrichtet habe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben, vgl. §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit in dem von ihm geltend gemachten Umfang. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Einen Anspruch auf Vergütung von weiteren, über 202 Stunden hinausgehenden 224 Mehrarbeitsstunden kann der Kläger zunächst nicht aus § 61 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vom 21. April 2009 (GV NRW S. 224) herleiten. Gemäß Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist nach Satz 2 innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Der Gesetzgeber definiert damit Mehrarbeit als dienstlich angeordnete oder genehmigte Arbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus und sieht dafür vorrangig einen Freizeitausgleich vor. Erst wenn eine solche Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann gemäß § 61 Abs. 2 LBG NRW an ihrer Stelle Beamten in den Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern ‑ wie dem Kläger ‑ für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. 19 Im Fall des Klägers ist bereits zweifelhaft, ob er überhaupt Mehrarbeit geleistet hat. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701 ‑ MVergV ‑), die mangels landesrechtlicher Vergütungsregelung zur Konkretisierung des Vergütungsanspruch herangezogen werden kann, 20 vgl. zur Vorgängerregelung des § 78a LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, 21 wird die Vergütung u.a. nur dann gewährt, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der – wie der Kläger ‑ der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und sie schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde ... und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. 22 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Den Verwaltungsvorgängen und den Personalakten des Klägers ist weder eine schriftliche Anordnung von Mehrarbeit noch deren schriftliche Genehmigung zu entnehmen. Das bloße faktische Ableisten von Überstunden bzw. "mehr arbeiten lassen" stellt keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit dar. Bei einer Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit handelt es sich um einen Verwaltungsakt iSd § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, S. 14 des Urteilsabdrucks m.w.N., 24 der dem Beamten nach § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bekanntzugeben ist. Den Erlass bzw. die ihm gegenüber erfolgte Bekanntgabe eines solchen Verwaltungsaktes hat der Kläger nicht behauptet und eine entsprechende Verfügung ist den Personalakten nicht zu entnehmen. 25 Im Übrigen sind auch keine zwingenden dienstlichen Gründe erkennbar, die es verhindert haben, dass der Kläger bis zu seinem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2010 die ihm für seine geleistete Mehrarbeit zustehende Dienstbefreiung hat in Anspruch nehmen können. Grundsätzlich erfüllen in der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere eine Erkrankung, die die fristgerechte Dienstbefreiung hindern, nicht die Vergütungsvoraussetzungen. Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde, 26 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juli 2012 ‑ 2 C 24/11 ‑, juris, Rnr. 39., m.w.N. 27 Soweit hingegen ein Beamter durch Urlaub und Krankheit an einem Freizeitausgleich vor seiner Zurruhesetzung gehindert gewesen ist, handelt es sich hierbei nicht um zwingende dienstliche Gründe in der Sphäre des Dienstherrn, sondern um in der Person des Klägers liegende Gründe, die ihn an der fristgerechten Dienstbefreiung gehindert haben, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, S. 17 des Urteilsabdrucks m.w.N. 29 So liegt der Fall hier. Weder ist dargetan noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass bei der Gewährung von Freizeitausgleich für die vom Kläger in der Vergangenheit geleisteten Mehrarbeitsstunden eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs der Justizvollzugsanstalt Aachen eingetreten wäre. Unabhängig von der Frage, ob in einer großen Justizvollzugsanstalt wie in Aachen mit ca. 300 Mitarbeitern im allgemeinen Vollzugsdienst der vorübergehende Ausfall eines Beamten schon zu einem personellen Engpass und einer dadurch bedingten Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen konnte, hat der Beklagte dargelegt, dass dem Kläger zum Abbau seiner Mehrarbeitsstunden bereits in der Vergangenheit und zuletzt für den 5. und 6. Mai 2009 tatsächlich Dienstbefreiung bewilligt worden war. Danach scheiterte die Gewährung des Freizeitausgleichs lediglich an der ab dem 5. Mai 2009 aufgetretenen ununterbrochenen Erkrankung des Klägers, die allein in seine Verantwortungssphäre fällt. 30 Eine Vergütung seiner Mehrarbeit kann der Kläger auch nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen. Abgesehen davon, dass er einen solchen Anspruch bisher nicht ausdrücklich gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht hat, 31 vgl. zum Antragserfordernis: BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 B 115/93 -, juris, Rnr. 7, 32 ist der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 ‑, S. 25 des Urteilsabdrucks m.w.N. 34 Der Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die 224 zu viel geleisteten Stunden folgt auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder aus einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn und es besteht auch kein Folgenbeseitigungsanspruch oder öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, 35 vgl. zu allen Ansprüchen OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 ‑ 3 A 2225/09 – S. 18 – 22 des Urteilsabdrucks. 36 Schließlich ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften. Zwar regelt Art. 6 b) der Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 - auch für die deutschen Beamten verbindlich -, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Sieben-Tagezeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten darf. Der Kläger hat zwar dargelegt, in unverjährter Zeit insgesamt 224 Stunden Mehrarbeit geleistet zu haben. Er hat aber selbst nicht behauptet, geschweige denn belegt, dass sich diese Stunden dadurch angesammelt haben, dass er in der Vergangenheit wöchentlich mehr als 48 Stunden pro Woche gearbeitet hätte. Seinen Personalakten und den Verwaltungsvorgängen lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass er jemals Dienst über den europarechtlich zulässigen Rahmen hinaus verrichtet hat. Der Beklagte hat – vom Kläger unwidersprochen ‑ dargelegt, dass dies im Fall des Klägers nie der Fall gewesen sei. Im Übrigen setzte ein derartiger europarechtlich begründeter Schadensersatzanspruch voraus, dass der Dienstherr durch allgemeine organisatorische Maßnahmen oder individuelle Anordnungen gegen die Arbeitszeitrichtlinie verstoßen hätte. Auch hierfür hat der Kläger nichts vorgetragen und lässt sich den Verwaltungsvorgängen und Personalakten nichts entnehmen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.