Beschluss
17 A 694/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO bedarf es substantiiert dargelegter Gründe; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Das Einstellen der Berufstätigkeit eines abhängig Beschäftigten im Sinne von Satzungsregelungen erfordert ein positives, nach außen manifestiertes Tun (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
• Die Gewährung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente führt kraft Tarifrechts nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; das Arbeitsverhältnis ruht und verbleibt bestehen.
Entscheidungsgründe
Einstellung der Berufstätigkeit bei abhängig Beschäftigten erfordert manifestes positives Tun • Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO bedarf es substantiiert dargelegter Gründe; bloße Behauptungen genügen nicht. • Das Einstellen der Berufstätigkeit eines abhängig Beschäftigten im Sinne von Satzungsregelungen erfordert ein positives, nach außen manifestiertes Tun (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses). • Die Gewährung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente führt kraft Tarifrechts nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; das Arbeitsverhältnis ruht und verbleibt bestehen. Die Klägerin, zuletzt als angestellte Architektin bei der Stadt N. tätig, begehrte Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab 1.10.2011 durch das beklagte Versorgungswerk. Sie war seit längerem arbeitsunfähig und bezieht bis 31.12.2014 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Versorgungswerk lehnte die Leistung mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihre Architektentätigkeit nicht endgültig eingestellt, weil das Arbeitsverhältnis formal weiterbestehe und keine Kündigung erfolgt sei. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung; das Verwaltungsgericht hatte ihren Anspruch abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe des §124 VwGO vorliegen und ob die von der Klägerin vorgetragenen Umstände die angefochtene Entscheidung ernstlich in Zweifel ziehen. • Zulassungsprüfung: Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe sind nicht hinreichend substantiiert und rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Tatbestandliche Anforderungen: Nach der einschlägigen Rechtsprechung verlangt das Einstellen der Berufstätigkeit i.S.v. Satzung ein positives, nach außen manifestiertes Tun; bei abhängig Beschäftigten bedeutet dies regelmäßig die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses. • Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses: Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie ihr Angestelltenverhältnis gekündigt hat; ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses infolge einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente führt nicht zur Beendigung und erfüllt daher nicht das geforderte manifestierende Tun. • Rentenantrag und -bewilligung: Die Beantragung bzw. Bewilligung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente stellt kein positives Tun dar, das das Arbeitsverhältnis nach außen hin beendet; der Rentenversicherungsträger ist nicht Adressat einer Kündigung. • Kein Verfahrensmangel: Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen zur Tarifwirkung des §33 Abs.2 TVöD und den Rentenbescheid gewürdigt; daraus ergeben sich keine Verfahrensverstöße. • Grundsätzliche Bedeutung: Es liegt keine neue obergerichtliche Rechtsfrage vor; die einschlägige Rechtslage ist durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bereits geklärt (u.a. OVG NRW Entscheidungen). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt in Rechtskraft bestehen. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie ihre Architektentätigkeit im Sinne der Satzung endgültig eingestellt hat, weil das Arbeitsverhältnis fortbesteht und keine Kündigung vorliegt. Die Gewährung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente führt nur zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses und rechtfertigt daher nicht die Annahme einer Einstellung der Tätigkeit. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird festgesetzt.