Urteil
7 K 2245/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0115.7K2245.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Nachveranlagung zu Niederschlagswassergebühren für eine bislang nicht veranlagte Fläche von insgesamt 2.356 m ². Die Klägerin ist Eigentümerin des in X. / C. gelegenen, 5.509 m ² großen und gewerblich genutzten Grundstücks G 1. In der Vergangenheit zog der Beklagte sie unter Berücksichtigung einer befestigten, abflusswirksamen Fläche von 2.540 m ² zu Gebühren für die Entsorgung von Niederschlagswasser heran. Auf dem Grundstück vor mehr als zehn Jahren realisierte Bauvorhaben hatten in den Folgejahren bei der Heranziehung der Klägerin zu Niederschlagswassergebühren keine Veränderung der berücksichtigten Fläche zur Folge. Nachdem die Klägerin, veranlasst durch Nachfragen des Beklagten, diesem im Juli 2009 mitgeteilt hatte, dass die befestigte Fläche ihres Grundstücks 5.281 m ² ausmache, zog der Beklagte sie mit Bescheid vom 15. Juli 2009 für die Jahre 2005 bis 2009 zu weiteren Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 12.604,60 EUR heran. Er legte dieser Heranziehung eine zusätzliche Fläche von 2.356 m ² zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage gleichen Rubrums - VG Aachen, 7 K 1474/09 - nahm die Klägerin zurück. Mit einem Grundbesitzabgabenbescheid vom 26. Oktober 2009 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2002 bis 2004 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 8.104,84 EUR fest, der sich aus Teilbeträgen in Höhe von 2.638,72 EUR für das Jahr 2002, 2.732,96 EUR für das Jahr 2003 und 2.733,16 EUR für das Jahr 2004 zusammensetzt. Diesem Bescheid legte er wiederum eine zusätzlich zu veranlagende Fläche von 2.356 m ² zugrunde. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit einem in dem Verfahren 7 K 1474/09 am 26. November 2009 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, die durch Beschluss vom 11. Dezember 2009 von jenem Verfahren abgetrennt worden ist. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, ihre ursprünglichen Flächenangaben seien zutreffend gewesen. Ihre rückwirkende Inanspruchnahme sei nicht mit § 5 Abs. 3 Satz 3 der Abwassergebührensatzung (GebS) in der derzeit geltenden Fassung in Einklang zu bringen. Danach werde die veränderte Größe mit dem ersten Tag des Monats, nachdem eine Änderungsanzeige der Stadt zugegangen sei, berücksichtigt. Der Satzungsgeber habe sich dagegen entschieden, eine Berücksichtigung ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Fläche zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Veranlagung für die Jahre 2002 bis 2004 sei mangels in diesen Jahren erfolgter Änderungsanzeigen aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben ausgeschlossen. Zudem sei hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten. Es liege kein Fall der sogenannten Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO vor. Diese Norm sei nicht einschlägig. Eine Anzeigepflicht hätte allenfalls Konsequenzen für die Jahre 1993 und 1998 gehabt, in denen die Veränderungen erfolgt seien. Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Verjährung auch für alle späteren Veranlagungszeiträume später beginne. Lediglich in § 170 Abs. 4 AO sei für die Vermögens- und Grundsteuer eine solche Sonderregelung getroffen worden, auf die § 12 KAG NRW aber keinen Bezug nehme. Im Übrigen sei aufgrund ihrer Angaben im Baugenehmigungsverfahren davon auszugehen, dass sie im Jahre 1997 eine ausreichende "Anzeige" im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO gemacht habe. In § 5 Abs. 3 GebS der derzeitigen Gebührensatzung sei lediglich angegeben, dass die Änderungsanzeige gegenüber der "Stadt" X. erfolgen müsse. Danach sei aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung eine "Anzeige" gegenüber dem Planungs- und Bauordnungsamt als ausreichend anzusehen. Gegebenenfalls müsse sich die Behörde durch Nachfragen beim Gebührenpflichtigen weitere Klarheit verschaffen. Aufgrund zahlreicher Mitteilungen im Baugenehmigungsverfahren könne es nicht zweifelhaft sein, dass die Stadt X. Kenntnis davon erlangt habe, dass die befestigten Flächen sich um mehr als 10 m ², gegenüber der satzungsrechtlich für die Niederschlagswassergebühren maßgeblichen Größe geändert hätten. Zudem sei auch die Fertigstellungsanzeige des Neubaus vom 11. Dezember 1997 zu berücksichtigen und als weitere Anzeige über gebührenrelevante Veränderungen einzustufen. Im Übrigen enthalte die Baugenehmigung keinerlei Hinweise auf zusätzlich erforderliche Anzeigen an die Stadt bezüglich der versiegelten Flächen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich der Beklagte trotz fehlender Hinweise auf eine zusätzliche Anzeigepflicht nunmehr auf das Fehlen einer solchen Anzeige berufe. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ferner hinterfragt, ob nicht die für die Gebührenberechnung zuständige Stelle der Stadt X. durch das Bau- und Planungsamt über die Fertigstellung des Erweiterungsbaus unterrichtet worden sei und so ausreichende Kenntnisse erlangt habe, die einer Anlaufhemmung entgegen stünden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die zunächst berücksichtigte versiegelte Fläche von 2.540 m ² beruhe auf den Anzeigen der Klägerin vom 3. Januar 1989. Die Klägerin sei nunmehr insgesamt für eine versiegelte Fläche von 4.896 m ² veranlagt worden. Die insgesamt veranlagten Flächen seien somit kleiner als die von der Klägerin angegebenen Werte. In den maßgeblichen aktuellen Satzungsbestimmungen der Gebührensatzung sei geregelt, dass die für die Veranlagung relevanten Daten aufgrund einer Selbstveranlagung erhoben werden. Dies gelte auch für Veränderungen. Erfolge keine Änderungsanzeige oder werde sie - wie vorliegend - erst nach Aufforderung durch die Stadt vom Gebührenpflichtigen eingereicht, so beginne die Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folge - bzw. für bereits bestehende Anschlüsse mit dem Inkrafttreten der Satzung. Im Übrigen sei für die Bestimmung der Festsetzungsverjährung nur § 170 Abs. 1 bis 3 AO und nicht auch Abs. 4 einschlägig. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten ergänzend angegeben, dass seit Jahren über Fertigstellungsanzeigen eine Unterrichtung der Steuerabteilung erfolgt sei, allerdings ohne Flächenangaben; diese würden gegebenenfalls durch Anfragen bei dem Grundstückseigentümer ermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unmittelbare Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der hier streitigen Gebühr in Höhe von insgesamt 8.104,84 EUR sind die Abwassergebührensatzungen der Stadt X. in den jeweils für die Jahre 2002 bis 2004 geltenden Fassungen, d.h. für das Veranlagungsjahr 2002 die Gebührensatzung aus dem Jahre 1981 - GebS1981- in Fassung der XIX. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2001, für das Veranlagungsjahr 2003 diese Satzung in der Fassung der XX. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2002 und für das Veranlagungsjahr 2004 die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 9. Dezember 2003 - GebS2004 -. Hinsichtlich der Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Grundlagen und der Berechnung der Höhe der nachveranlagten Gebühren bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Solche sind weder substantiiert geltend gemacht, noch - soweit eine Prüfung von Amts wegen geboten ist - ersichtlich. Der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Veranlagungen steht nicht entgegen, dass die Klägerin für die Jahre 2002 bis 2004 mit den in diesen Jahren ergangenen Grundbesitzabgabenbescheiden bereits zu Gebühren für die Entsorgung von Niederschlagswasser auf einer Basis von 2.540 m ² herangezogen wurde. Die Erhebung von weiteren Niederschlagswassergebühren für eine noch nicht veranlagte versiegelte Fläche stellt keine Aufhebung früherer Grundbesitzabgabenbescheide für diese Jahre dar, die am Maßstab des § 12 Abs. 1 Ziff. 3 b KAG i. V. m. § 130 Abs. 2 AO zu messen wäre. Die für die Jahre 2002 bis 2004 bereits ergangenen Abgabenbescheide beschränkten sich als belastende Verwaltungsakte nämlich ausschließlich auf die darin enthaltene Festsetzung von Abgaben. Mit der Festsetzung von jährlichen Abgaben geht hingegen grundsätzlich nicht die Erklärung einher, höhere oder andere, bislang nicht festgesetzte Abgaben nicht veranlagen zu wollen. Eine solche Bedeutung kann Abgabenbescheiden regelmäßig nicht zugebilligt werden, so dass innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen die Nacherhebung zunächst nicht geltend gemachter Abgaben grundsätzlich zulässig ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1995 - 23 A 627/94 -; Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 ff.; VG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2002 - 7 K 2695/98 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2002 - 9 A 3183/02 -; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 41. Erg.Lfg, Sept. 2009, § 8 Rn. 30 mit weiteren Nachweisen; Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, 10. Auflage 2009, § 130 AO Rn. 40. Der streitbefangenen Nachveranlagung steht - abweichend von der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigter der Klägerin - nicht die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 3 GebS2004 entgegen, wonach Änderungen bei den gebührenrelevanten Flächen erst ab dem 1. Tag des Monats berücksichtigt würden, nach dem die Anzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist. Diese Bestimmung geht ersichtlich davon aus, dass der Gebührenpflichtige zuvor seiner in Satz 1 statuierten Anzeigepflicht genügt hat und will keinesfalls denjenigen durch einen Gebührenverzicht für zurückliegende Veranlagungszeiträume belohnen, der entgegen dem Satzungsrecht seiner Anzeigepflicht nicht (oder nicht rechtzeitig) nachgekommen ist. Dies wäre mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht vereinbar. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Nachveranlagungsbescheides vom 26. Oktober 2009 waren die Niederschlagswassergebühren für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2004 auch noch nicht verjährt. Die Festsetzungsverjährungsfrist für die Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG NRW beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW vier Jahre und beginnt grundsätzlich gemäß § 170 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Danach endete die Festsetzungsfrist für das Veranlagungsjahr 2002 am 31. Dezember 2006 und für die 2003 und 2004 entstandenen Niederschlagswassergebühren dementsprechend später. Dies gilt jedoch wegen einer eingetretenen Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährungsfrist nicht für die von der Klägerin für diese Jahre zu zahlenden Niederschlagswassergebühren. Die jeweilige Festsetzungsverjährungsfrist wurde in ihrem Anlauf gehemmt, da die Klägerin für die ordnungsgemäße Festsetzung von Niederschlagswassergebühren erforderliche Anzeigen nicht rechtzeitig vornahm. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem eine erforderliche Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Gebühr entstanden ist. Für das Veranlagungsjahr 2002 begann die Festsetzungsverjährungsfrist aufgrund einer eingetretenen Anlaufhemmung erst Ende des Jahres 2005, so dass die im Laufe des Jahres 2009 erfolgte Gebührenveranlagung noch innerhalb der Festsetzungsfristen lag. Entsprechendes gilt für die Folgejahre. Die Klägerin ist ihren im Satzungsrecht der Stadt X. begründeten Anzeigepflichten nicht ausreichend nachgekommen. Unter einer Anzeige im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist eine Erklärung über steuerlich (hier: gebührenrechtlich) relevante Vorgänge zu verstehen, aufgrund derer es ermöglicht wird, die Abgabe (hier: Gebühr) festzusetzen, vgl. Rüsken, in: Klein, AO, a.a.O., § 170 Rn. 6; Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, LS-Ausgabe Stand 9/2009, AO § 170 Rn. 8 m.w.N. Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2002 und 2003 ergibt sich eine Anzeigepflicht der Klägerin unter anderem aus § 4 Abs. 3 Satz 3 GebS1981, wonach die Gebührenpflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung beim Steueramt der Stadt Tatsachen anzuzeigen hatten, die die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für Niederschlagswasserableitung berührten. Eingeschränkt wurde diese Anzeigepflicht lediglich durch § 4 Abs. 3 Satz 4 GebS1981, soweit Veränderungen geringer als 10 m² waren. Im Hinblick auf die Erweiterung der versiegelten Flächen um mehr als 2000 m² war von einer umfassenden Anzeigepflicht der Klägerin auszugehen, der sie - jedenfalls gegenüber dem zuständigen Steueramt des Beklagten - nicht (bzw. erst im Jahr 2009) genügte. Abgesehen hiervon oblag der Klägerin auch aufgrund § 9 Abs. 5 Buchstabe c) der Entwässerungssatzung vom 30. November 1992 (EWS1992) die Pflicht, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers auf ihrem Grundstück erheblich änderten. Hinsichtlich des Veranlagungsjahrs 2004 ist nunmehr durch § 5 Abs. 3 Satz 1 GebS2004 geregelt, dass den Grundstückseigentümer eine Anzeigepflicht trifft, die Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss von Veränderungen zu unterrichten, sofern die Größe der bebauten oder befestigten Fläche um mehr als 10 m² verändert wurde. Ergänzend ist in § 7 Abs. 3 Satz 3 GebS2004 eine Anzeigepflicht des Gebührenpflichtigen bezüglich sämtlicher Tatsachen vorgesehen, die die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Niederschlagswasserableitung berühren, wobei innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung Anzeige zu machen ist. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in baurechtlichen Genehmigungsverfahren hinreichende Angaben über Veränderungen bei den versiegelten Flächen gemacht zu haben, so dass sie nach dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung ihren Anzeigepflichten genügt habe. Auch wenn nach dem nunmehr geltenden Satzungsrecht der Stadt X. in § 5 Abs. 3 Satz 3 GebS2004 geregelt ist, dass eine Anzeige über wesentliche Flächenveränderungen gegenüber der "Stadt" erfolgen müsse, kommt es insoweit entscheidend darauf an, dass die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsakts berufene Stelle, die für dessen Erlass rechtfertigenden Tatsachen positiv kennt. Ebenso reicht in diesem Zusammenhang die bloße Möglichkeit, Nachforschungen anzustellen, um die erforderlichen Daten zu ermitteln, nicht aus. Vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2008 - II R 9.08 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - 23 B 07.1974 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2006 - Au 1 K 04.401 -, Juris. Eine solche Kenntniserlangung ist aufgrund der Angaben im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben nicht bei der für die Gebührenfestsetzung zuständigen Stelle des Beklagten eingetreten. Dabei kann die Kammer zugunsten der Klägerin unterstellen, dass das Bauamt des Beklagten mittels Kontrollmitteilungen das für die Festsetzung von Abwassergebühren zuständige Amt über Baufertigstellungen informierte. Die bloße Kenntnis von der Fertigstellung eines Bauvorhabens bedeutet aber nicht zugleich, dass dieses Amt positive Kenntnis über eine rechtlich relevante Veränderung der versiegelten Fläche erlangt. Neue Bauvorhaben gehen nicht zwangsläufig mit einer Veränderung der gebühren- und abflusswirksamen Flächen einher. Aufgrund der Fertigstellungsmitteilung hatte die zuständige Stelle beim Beklagten allenfalls die Möglichkeit, Nachforschungen bei der Klägerin anzustellen, ob sich die versiegelten Flächen verändert hatten. Abgesehen hiervon ist in der Satzung der Stadt X. mit § 7 Abs. 3 Satz 3 GebS2004 eine Regelung enthalten, die auf die Unterrichtung der zu veranlagenden Stelle abstellt. Nichts lässt sich zugunsten der Klägerin aus der Bestimmung des § 170 Abs.4 AO herleiten. Diese Regelung stellt eine Sonderregelung für die Grundsteuer und die frühere Vermögenssteuer dar. Ohne die Regelung des § 170 Abs. 4 AO könnte der Fall eintreten, dass für die Vermögens- oder die Grundsteuer die Festsetzungsfrist für das Jahr, das nach dem ersten Jahr des Hauptveranlagungszeitraums liegt, früher beginnen und früher ablaufen würde, als die Festsetzungsfrist für das erste Jahr des Hauptveranlagungszeitraums. Vgl. Rüsken, in: Klein, a.a.O., § 170 AO Rn. 31. Derartige Besonderheiten liegen hingegen bei der Festsetzung von Niederschlagswassergebühren nicht vor, so dass der Gesetzgeber darauf verzichten konnte, die Vorschrift des § 170 Abs. 4 AO in § 12 KAG NRW für entsprechend anwendbar zu erklären. Es sind des schließlich keine Umstände dafür ersichtlich, dass nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben die nachträglich geltend gemachten Gebührenansprüche des Beklagten verwirkt sind. Er hat kein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin hervorgerufen, dass er ihm zustehende, aber bisher nicht durch Bescheid festgesetzte Gebührenansprüche nicht mehr geltend machen würde. Vielmehr ist wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung und mangels einer Verweisung in § 12 Abs. 1 Ziffer 4 Buchstabe b KAG NRW auf § 172 AO, der die nachträgliche Änderung von Steuerbescheiden nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, davon auszugehen, dass ein derartiger Wille nicht besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 f. mit weiteren Nachweisen; BayVGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - 4 B 00.2397 -, AbfallR 2004, 93 f. Entgegen der Einschätzung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist es nicht treuwidrig, wenn der Beklagte trotz in früheren Baugenehmigungsanlagen nicht enthaltenen Hinweisen auf abgabenrechtliche Anzeige- und Mitteilungspflichten mit dem angefochtenen Bescheid Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2002 bis 2004 geltend macht. Die maßgeblichen Anzeigepflichten ergaben sich unmittelbar aus den Abwassergebührensatzungen und waren der Klägerin, wie ihre ursprünglichen Selbstveranlagungsanzeigen belegen, anscheinend bekannt. Darüber hinaus stehen in der Baugenehmigung genannten Mitteilungserfordernisse gegenüber Dritten (z.B. gegenüber dem Schornsteinfeger) aus Gründen der Gefahrenabwehr weitgehend in konkretem Zusammenhang mit baurechtlichen - bzw. bauordnungsrechtlichen Vorgaben. Die Nichterwähnung sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen in der Baugenehmigung kann nicht dahingehend verstanden werden, solche würden nicht bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.