Beschluss
A 4 K 3581/16
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
9mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Viertel. Gründe 1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 2 Die Anträge der Antragstellerinnen auf Änderung des Beschlusses des Gerichts vom 02.08.2016 - A 4 K 2221/16 - und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen - A 4 K 2220/16 - gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 23.06.2016 sind bereits unzulässig (1.), jedenfalls aber, auch bei unterstellter Zulässigkeit, unbegründet (2.). 3 1. Die Unzulässigkeit der von den Antragstellerinnen gestellten Anträge nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO - nach bereits erfolgte Ablehnung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO im Beschluss vom 02.08.2016 ( a.a.O. ) scheidet ein erneuter von den Antragstellerinnen ausdrücklich gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO von vornherein aus - ergibt sich daraus, dass Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Abschiebungsandrohungen in Fällen, in denen der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsdrohung zu stellen sind. Verspätet gestellte Anträge sind, unabhängig von ihrem materiellen Gehalt, als unzulässig abzulehnen. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Antragsteller nach erstmaliger Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach Ablauf der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellt, den er mit neuen, vermeintlich veränderten Umständen begründet. Soweit ihn ein Verschulden dabei trifft, dass er die betreffenden Umstände nicht bereits im (ersten) Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend gemacht hat, ergibt sich die Unzulässigkeit seines Antrags unmittelbar aus § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ( vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand: Oktober 2016, Bd. 3, § 36 RdNr. 19; Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, II-VwGO, § 80 RdNr. 191 ). Davon, das heißt von der Verschuldensfrage, kann die Zulässigkeit jedoch nicht abhängen, da ein nach Ablauf der Wochenfrist gestellter Antrag gemäß § 80 Abs. 5, § 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch dann unzulässig ist, wenn die ihn tragenden Umstände (z. B. ein so gen. Nachfluchtgrund oder eine Erkrankung) erst nach Ablauf der Wochenfrist bekannt werden. Wenn aber ein erstmaliger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Versäumung der Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG unzulässig wäre, kann ein mit derselben Begründung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht allein deshalb zulässig sein, weil zuvor erfolglos ein (unzulässiger oder unbegründeter) Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist, da andernfalls die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG beliebig umgangen werden könnte bzw. leerliefe. Ob die Anträge der (nicht anwaltlich vertretenen) Antragstellerinnen hiernach umgedeutet werden können in Anträge, die darauf gerichtet sind, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen, kann hier dahingestellt bleiben, weil sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( vgl. hierzu und zur teilweise anderen Auffassung über die Zulässigkeit von Anträgen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in Fällen von Asylanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, Funke-Kaiser, a.a.O., § 36 RdNrn. 18 ff. ). 4 2. Aber auch wenn man von der Zulässigkeit der von den Antragstellerinnen gestellten Anträge absähe, können sie aus materiellen Gründen keinen Erfolg haben. Auch die neuerlichen, am 12.10.2016 gestellten Anträge vermögen nichts daran zu ändern, dass das Begehren der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen aus den im Beschluss des Gerichts vom 02.08.2016 ( a.a.O. ) genannten Gründen keinen Erfolg haben kann. Das gilt ohne Weiteres für die Antragstellerinnen Ziff. 1, 3 und 4, weil für sie gar nichts Neues vorgetragen worden ist, aber im Ergebnis auch für die Antragstellerin Ziff. 2, deren Antrag nach dem neuerlichen Vorbringen sachdienlich darauf gerichtet ist, bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der Gefahr der Verschlimmerung einer Krankheit im Fall ihrer Rückkehr nach Albanien festzustellen. Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung liegen jedoch nicht vor. 5 Soweit für ihre Person in der fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. … vom 10.10.2016 ausgeführt ist, dass bei ihr von einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auszugehen sei, ist vorab zu bemerken, dass von einer wie auch immer gearteten psychischen Erkrankung der Antragstellerin Ziff. 2 und einem daraus folgenden Verbot der Rückkehr in ihren Heimatstaat Albanien bislang - und zwar weder in der Anhörung der Antragstellerin Ziff. 1, der Mutter der Antragstellerin Ziff. 2, durch das Bundesamt noch im Lauf der bisherigen gerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren - mit keinem Wort die Rede war. Dies ist wenig verständlich, wenn in der oben gen. fachärztlichen Stellungnahme bescheinigt wird, dass die Antragstellerin Ziff. 2 sich bereits am 10.08.2016 in der kinder- und jugendärztlichen Praxis vorgestellt habe und bereits sechs diagnostische Termine stattgefunden hätten. 6 Des Weiteren ist die Diagnose einer PTBS, die im Übrigen mit den Worten „bei dem Mädchen ist von einer Posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen“ äußerst vage gehalten ist und danach eher den Charakter einer vorläufigen Einschätzung als einer eindeutigen Diagnose hat, angesichts der in der fachärztlichen Stellungnahme beschriebenen Erlebnisse nicht haltbar. Nach allen Klassifikations- bzw. Diagnosesystemen setzt die Diagnose einer PTBS als objektives Kriterium zwingend - nach ICD-10 - ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß bzw. - nach DSM-IV - die Konfrontation mit einem Ereignis voraus, das lebensbedrohlich war oder eine schwere Verletzung oder Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltete ( siehe u. a. aktuell: OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2016 - 3 A 2648/15.A -, juris, m.w.N. ). Es ist unter Fachleuten der Psychotraumatologie anerkannt, dass ein traumatisches Ereignis/Erlebnis (zwingende) Voraussetzung für die Entwicklung einer PTBS ist, oder anders ausgedrückt, dass ohne das Vorliegen eines Traumas die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden kann ( vgl. Foerster/Leonhardt, in: Der medizinische Sachverständige, 99. Jahrgang, Heft 5, Sept./Okt. 2003, S. 146 ff. [147, 150 und 151] m.w.N.; ebenso Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylerfahren, VBlBW 2004, S. 41 ff . ). Insbesondere kann nicht aus dem Vorliegen von PTBS-typischen Symptomen auf das Vorliegen einer PTBS geschlossen werden, wie das in der von den Antragstellern vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme mehrfach geschieht. Vielmehr treten solche Symptome auch im Rahmen anderer psychischer Erkrankungen, wie zum Beispiel bei depressiven Episoden sowie unspezifischen Angst- und Anpassungsstörungen, auf ( Ebert/Kindt, a.a.O., S. 42, 43 und 44 ). Auf das Vorliegen dieses objektiven Kriteriums für das Vorliegen einer PTBS kann danach nicht verzichtet werden. Eine Traumatisierung kann nicht allein aus dem subjektiven Erleben eines traumatisierenden Ereignisses begründet werden. Vielmehr muss das subjektiv erlebte Maß an Bedrohung mit dem Ausmaß an objektiver Bedrohung korrespondieren. Die objektive und subjektive Ereignisschwere müssen gewissermaßen im Gleichgewicht sein, um eine Traumatisierung annehmen zu können. Wenn diese Gleichgewichtigkeit fehlt, kann keine PTBS diagnostiziert werden ( Foerster/Leonhardt, a.a.O., S. 151 ). Deshalb muss das traumatisierende Ereignis auch das erforderliche Maß an Schwere bzw. Bedrohung beinhalten, wie das zum Beispiel für Folter, Vergewaltigung, KZ-Haft, Geiselnahme und Naturkatastrophen anerkannt ist; nicht jede Form belastender Lebensereignisse weist das erforderliche Gewicht auf ( Schnyder, in: Der medizinische Sachverständige, 99. Jahrgang, Heft 5, Sept./Okt. 2003, S. 142 ff. [142]; Foerster/Leonhardt, a.a.O., S. 147, 148, 150 und 151; vgl. VG Freiburg, Urteile vom 22.07.2007 - 4 K 986/05 -, juris, vom 11.03.2004 - A 4 K 11993/02 - und vom 10.12.2003, NVwZ-RR 2005, 64, sowie Beschluss vom 14.01.2004 - A 4 K 11635/03 -; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2016, a.a.O. ). Eine psychische Erkrankung ohne das Vorliegen eines Traumas im zuvor beschriebenen Sinn kann, ohne dass dies einer sachverständigen Klärung bedürfte, nicht mit dem Prädikat „posttraumatisch“ versehen werden ( zur wesentlichen Bedeutung eines tatsächlich erlebten Traumas für Erkrankungen dieser Art vgl. Ebert/Kindt, a.a.O., S. 42 und 43; zur häufigen Fehldiagnose einer PTBS vgl. auch Dörner, in: Der Spiegel, Heft 13/2005, S. 154 ). Ob tatsächlich ein traumatisches Ereignis im Sinne von ICD-10 oder DSM-IV stattgefunden hat und wie dieses geartet war, kann weder mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln noch mit Hilfe der Psychopathologie sicher erschlossen werden. Das heißt, der objektive Ereignisaspekt kann nicht Gegenstand eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens sein. Vielmehr ist das Vorhandensein eines objektiv traumatisierenden Ereignisses eine Vorbedingung für eine solche Begutachtung. Ob ein solches Ereignis stattgefunden hat und ob es in objektiver Hinsicht die Qualität eines Traumas hat, wie es für die Annahme einer psychischen Erkrankung im oben genannten Sinne erforderlich ist, kann mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden. Vielmehr kann diese Frage von einem Gericht (ebenso gut) beurteilt werden (wie von einem Sachverständigen) ( so Foerster/Leonhart, a.a.O., S. 151 f.; nach Ebert/Kindt, a.a.O., S. 43, setzt die Diagnose einer PTBS in Asylverfahren sogar voraus, dass das Gericht dem [medizinischen bzw. psychologischen] Sachverständigen mitteilt, ob und, wenn ja, von welchem traumatisierenden Ereignis er auszugehen hat; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.10.2006, AuAS 2007, 8; VG Freiburg, Urteile vom 22.07.2007, vom 11.03.2004 und vom 10.12.2003 sowie Beschluss vom 14.01.2004, jew. a.a.O. ). 7 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügt die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer PTBS, die, genau genommen, dort ja auch nicht ausdrücklich diagnostiziert wird. Denn die dort geschilderten Erlebnisse der Antragstellerin Ziff. 2 beschränken sich in dürren Worten auf eine gewaltsame Trennung von der Mutter seit frühester Kindheit, für die es nach dem Vortrag der Antragstellerin Ziff. 1 bei ihrer Bundesamtsanhörung keinen Anhaltspunkt gibt, die sogar in gewisser Weise in Widerspruch zu diesen Angaben steht, sowie von Gewalt der väterlichen Verwandtschaft gegenüber der Mutter, der Antragstellerin Ziff. 1, von der die Antragstellerin Ziff. 1 in ihrer Bundesamtsanhörung ebenfalls gar nicht berichtet hat und über die sie, die Antragstellerin Ziff. 1, erstmals in ihrem nachgereichten, offenkundig von einem Dritten verfassten Schreiben an das Bundesamt vom 13.06.2016 in der Form berichtet hat, dass es einen Vorfall gegeben habe, bei dem der Schwager sie, die Antragstellerin Ziff. 1, in Gegenwart der Antragstellerin Ziff. 2 geschlagen, getreten und an den Haaren gezogen habe. Diese Erlebnisse erfüllen nach den zuvor dargestellten Grundsätzen nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Traumas als Voraussetzung für die Annahme einer PTBS. 8 Aber selbst wenn man vom Vorliegen einer PTBS bei der Antragstellerin Ziff. 2 ausginge, ergibt sich aus dem Kontext der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme, dass eine Retraumatisierung und Verschlimmerung der Krankheit, wie für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlich, von der Annahme abhängt, dass die Antragstellerin Ziff. 2 in ihrem Heimatland ernstlich der Gefahr ausgesetzt ist, von ihrer Mutter getrennt zu werden. Für diese Annahme fehlt es jedoch aus den im Beschluss des Gerichts vom 02.08.2016 ( a.a.O. ) dargelegten Gründen an den tatsächlichen Grundlagen. Vielmehr ist es der Antragstellerin Ziff. 1 nach ihren eigenen Angaben mit Hilfe der albanischen Justiz und der Polizei bislang gelungen, die Versuche der Familie ihres verstorbenen Mannes, sich des in ihrem Eigentum stehenden Hauses zu bemächtigten und ihr die Tochter wegzunehmen, abzuwehren. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass ihr dieser Schutz zukünftig verweigert würde. 9 Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner vertiefenden Ausführungen zu der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Annahme, dass eine PTBS auch in Albanien adäquat, wenngleich nicht auf dem Niveau wie in Deutschland, behandelt werden kann ( vgl. hierzu u. a. VG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2016 - 17 K 6384/16.A -, juris, m.w.N. ). 10 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Asylverfahren nicht erhoben ( § 83b AsylVfG ). 11 Der Beschluss ist unanfechtbar ( § 80 AsylVfG ).