Beschluss
5 B 597/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0818.5B597.08.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. März 2008 - 18 K 2062/08 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2008 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen mit der Klarstellung, dass die streitige Maßnahme allein die Aufnahme von Lichtbildern umfasst. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats bei summarischer Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Entscheidung durch die Beschwerdebegründung erschüttert wird. Allerdings bedarf die Prognose, dass der Betroffene künftig erneut als Tatverdächtiger in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einbezogen werden könnte, in dessen Verlauf die erkennungsdienstlichen Unterlagen förderlich sein könnten, einer gesicherten Beurteilungsgrundlage. Stützt die Polizeibehörde die Gefahrenprognose neben dem Anlassverfahren auf andere gegen den Betroffenen geführte (und noch verwertbare) Ermittlungs- und Strafverfahren, wird es daher regelmäßig geboten sein, sich über die zugrunde liegenden Sachverhalte, insbesondere über Art, Schwere und Begehungsweise der vorgeworfenen strafbaren Handlungen genauere Kenntnis zu verschaffen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Anforderungen nachgekommen ist, soweit er die Gefahrenprognose (auch) daran festmacht, der Antragsteller sei seit 2002 wiederholt strafrechtlich auffällig geworden. Bis auf eine Ausnahme (Amtsgericht E. , 173 Js 414/04 3 Ds 339/05, Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht) lassen sich den beigezogenen Verwaltungsvorgängen konkrete Einzelheiten zu den von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Verfahren nicht entnehmen. Vielmehr beschränken sich die Erkenntnisse danach auf eine mittels automatisierter Datenabfrage erstellte Vorgangsliste, die über eine schlagwortartige Erfassung von Aktenzeichen, Namen, Geburtsdatum, Delikt, Tatort, Tatzeit und Sachbearbeiter nicht hinausgeht (vgl. Beiakte Heft 1 a, Bl. 40, 42). Ebenso wenig hat der Antragsgegner seine Einschätzung, der Antragsteller sei in seiner Eigenschaft als Türsteher häufig in körperliche Auseinandersetzungen verwickelt, mit entsprechendem Tatsachenmaterial belegt. Es ist Sache des Antragsgegners, im Hauptsacheverfahren die hier vermisste Sachaufklärung nachzuholen und die Gefahrenprognose auf eine in jeder Hinsicht belastbare tatsächliche Grundlage zu stellen. Gleichwohl verbleiben gewichtige Anhaltspunkte, die bei summarischer Prüfung die auf kriminalistischen Erfahrungswerten beruhende Prognose des Antragsgegners stützen, der Antragsteller könnte künftig erneut als Tatverdächtiger in ein Ermittlungsverfahren (insbesondere) aus dem Bereich der Körperverletzungsdelikte einbezogen werden. Immerhin legt die über den Antragsteller existierende Vorgangsliste nahe, dass er seit 2002 wiederholt in das Blickfeld polizeilicher Ermittlungen geraten ist. Darüber hinaus ist der Antragsteller nach den Erkenntnissen des Antragsgegners, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden, im Zeitraum 1988 bis 2000 wiederholt wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Ferner wurde er im Januar 2003 im Zusammenhang mit einem weiteren gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung bereits erkennungsdienstlich behandelt. Schließlich betrifft auch das Anlassverfahren (Staatsanwaltschaft L. , 16 Js 1569/07) den Tatvorwurf der Körperverletzung. Dass das Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde, steht seiner Heranziehung im Rahmen der nach § 81 b 2. Alternative StPO anzustellenden Gefahrenprognose nicht entgegen. Die Prognose kann sich auch auf in dieser Weise abgeschlossene Ermittlungs- und Strafverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - juris, Rn. 9 ff., und 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 - juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 5 E 199/08 -, m.w.N. Dafür spricht hier Vieles. Ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft L. vom 20. März 2008 ist die Anzeigeerstatterin auf den Privatklageweg verwiesen worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Verdachtsmomente gegen den Antragsteller ausgeräumt sind (vgl. §§ 374, 376 StPO). Auch sonst ergeben sich dafür keine Hinweise. Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, im Rahmen des Anlassverfahrens habe die Staatsanwaltschaft die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen für Zwecke des Strafverfahrens auf der Grundlage des § 81 b 1. Alternative StPO für nicht erforderlich gehalten. § 81 b 2. Alternative StPO enthält eine insoweit selbstständige Ermächtigungsgrundlage für eine Anordnung aus präventiv-polizeilichen Gründen, deren gesetzliche Voraussetzungen entsprechend andere sind als die für eine Anordnung aus Gründen der Strafverfolgung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 5 B 316/03 - und 30. Juni 2006 - 5 B 704/06 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.