Urteil
2 K 17/11
VG AACHEN, Entscheidung vom
16mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei vorsätzlich oder fahrlässig unvollständigen Angaben zur Identität oder zum Aufenthaltsort des Kindesvaters besteht nach § 5 Abs. 1 UVG ein Erstattungsanspruch der Behörde für zu Unrecht gezahlte Unterhaltsvorschussleistungen.
• Die Mitwirkungspflicht der Berechtigten gemäß § 1 Abs. 3 UVG umfasst die namentliche Nennung und sonstige Auskünfte, die die Behörde zur Ermittlung des unterhaltspflichtigen Elternteils benötigt; bloße Angabe "unbekannt" genügt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlagen.
• Unterlassene oder unvollständige Angaben können auch fahrlässig sein, wenn die Verpflichtete Hinweise auf Mitteilungspflichten erhalten hat und nach den persönlichen Voraussetzungen die Sorgfaltspflicht zur Offenlegung bestand.
• Eine unterbliebene behördliche Anhörung kann im Gerichtsverfahren nach § 41 SGB X geheilt werden, wenn die Behörde das Vorbringen in ihren Erwägungen berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch bei unterlassener Mitwirkung zur Feststellung des Kindesvaters nach UVG • Bei vorsätzlich oder fahrlässig unvollständigen Angaben zur Identität oder zum Aufenthaltsort des Kindesvaters besteht nach § 5 Abs. 1 UVG ein Erstattungsanspruch der Behörde für zu Unrecht gezahlte Unterhaltsvorschussleistungen. • Die Mitwirkungspflicht der Berechtigten gemäß § 1 Abs. 3 UVG umfasst die namentliche Nennung und sonstige Auskünfte, die die Behörde zur Ermittlung des unterhaltspflichtigen Elternteils benötigt; bloße Angabe "unbekannt" genügt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlagen. • Unterlassene oder unvollständige Angaben können auch fahrlässig sein, wenn die Verpflichtete Hinweise auf Mitteilungspflichten erhalten hat und nach den persönlichen Voraussetzungen die Sorgfaltspflicht zur Offenlegung bestand. • Eine unterbliebene behördliche Anhörung kann im Gerichtsverfahren nach § 41 SGB X geheilt werden, wenn die Behörde das Vorbringen in ihren Erwägungen berücksichtigt. Die Klägerin erhielt für ihre Tochter von Juni 2003 bis Mai 2009 Unterhaltsvorschussleistungen. Im Antrag 2003 gab sie den Kindesvater als "nicht bekannt (Urlaub)" an und beantwortete auch in den Folgejahren Überprüfungsbögen mit "Vater unbekannt". 2010 nannte sie erstmals einen konkreten Mann (T. L.), der sich später als möglicher Vater erwies; eine Anerkennung oder Einrichtung einer Beistandschaft erfolgte nicht. Die Behörde forderte daraufhin die gezahlten Leistungen von 8.693 EUR zurück, weil die Klägerin nach Auffassung der Behörde bei Antragstellung bzw. in der Folgezeit nicht ausreichend mitgewirkt und Angaben verschwiegen habe. Die Klägerin bestritt dies und behauptete, der mutmaßliche Vater sei ihr zunächst nicht bekannt gewesen; sie beantragte gerichtliche Aufhebung des Erstattungsbescheids. • Die Klage ist unbegründet; die Behörde hat nach § 5 Abs. 1 UVG einen Ersatzanspruch für zu Unrecht gezahlte Unterhaltsvorschussleistungen. Die formelle Anhörungspflicht nach § 24 SGB X war zwar vor Erlass des Erstattungsbescheids nicht erfolgt, diese Verfahrensverletzung wurde jedoch im Gerichtsverfahren gemäß § 41 SGB X geheilt, weil der Klägerin die entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren und sie Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. • Tatbestandlich stellt § 1 Abs. 3 UVG eine Mitwirkungspflicht der berechtigten Eltern dar; sie müssen Auskünfte zur Identität und zum Aufenthaltsort des anderen Elternteils erteilen. Weigerung oder Verschweigen bedeuten Ausschluss des Anspruchs und begründen den Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. • Nach Prüfung der Akten und der Zeugenvernehmung ist das Gericht überzeugt, dass die Klägerin vorhandene Kenntnisse oder Anhaltspunkte über den mutmaßlichen Vater zurückgehalten hat. Insbesondere stehen Wohnortnähe des Mannes zu Geschäft und Wohnung der Klägerin sowie deren fehlende Nennung von zwei damals möglichen Kandidaten der behaupteten Unkenntnis entgegen. • Die Klägerin hat zumindest fahrlässig unvollständige Angaben gemacht oder Unterrichtungen nach § 6 UVG unterlassen. Hinweise im Antragsformular, Merkblatt und Bewilligungsbescheid begründeten eine zumutbare Kenntnis von Mitteilungspflichten; die Sorgfaltspflicht ist nach § 276 Abs. 2 BGB zu bemessen und wurde hier verletzt. • Ob ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem mutmaßlichen Vater tatsächlich realisierbar gewesen wäre, ist für den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 UVG und den Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG unerheblich. • Die Klägerin kann sich nicht mit dem Hinweis auf Verbrauch der Leistungen entlasten; § 5 Abs. 1 UVG ist eine spezielle öffentlich-rechtliche Ersatzregelung, die die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ausschließt. Die Klage wird abgewiesen. Die Behörde hat gegen die Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.693 EUR wegen vorsätzlich oder fahrlässig unvollständiger Angaben und unterlassener Mitwirkung nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 UVG. Die unterbliebene Anhörung vor Erlass des Erstattungsbescheids wurde im Gerichtsverfahren geheilt, da die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Behörde ihr Vorbringen in der Entscheidung berücksichtigte. Die Klägerin hat die Mitwirkungspflichten trotz Hinweisblättern und Befragungen verletzt und damit den Leistungsausschluss herbeigeführt; daraus folgt die Erstattungsverpflichtung ohne Ermessen der Behörde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.