OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 367/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1026.12E367.21.00
3mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 20. März 2019 - 12 E 888/18 -, juris Rn. 9, m. w. N. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass Unterhaltsvorschuss für den am 21. Ja-nuar 2008 geborenen Sohn der Klägerin jedenfalls ab 1. Januar 2020 nicht gewährt werden kann, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung, wer der leibliche Vater des Kindes ist, verletzt hat (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG). Die Angaben der Klägerin seien insgesamt unglaubhaft, weil in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Das gelte insbesondere bei einem Vergleich ihrer Angaben aus den Jahren 2017 und 2020, die nicht konstant übereinstimmten. Dies habe die Beklagte in den Gründen des angefochtenen Bescheides und auch des Widerspruchsbescheides umfassend und nachvollziehbar herausgearbeitet. Darin habe sie anhand von Beispielen die Widersprüche und Ungereimtheiten aufgezeigt, namentlich auch durch die konkrete Gegenüberstellung der Angaben der Klägerin bei den verschiedenen persönlichen Befragungen am 11. Januar 2008, 10. August 2017, 16. Januar 2020 und 14. Februar 2020. Dem hält die Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen. Namentlich setzt sie sich mit den konkreten Vorhaltungen in diesen Bescheiden nicht auseinander. Ihr Vorbringen, sie habe sich der persönlichen Vorsprache bei Antragstellung nicht entzogen, obgleich sie erst kurz zuvor ihren Sohn geboren hatte, widerlegt die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht, sie habe es an der notwendigen Mitwirkung fehlen lassen. Mit der bloßen Vorsprache bei der Antragstellung ist sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Kindesvaters noch nicht nachgekommen. Vielmehr bedarf es plausibler Erklärungen dafür, weshalb sie an diesem Tage - zu einem Zeitpunkt, zu dem Ermittlungen nach dem Kindesvater jedenfalls noch erfolgversprechender als gegenwärtig waren - nicht bereits den Namen der Diskothek, genauen Zeitpunkt ihres Aufenthalts dort und den genauen Namen ihrer Freundin genannt hat, um die Behörde in die Lage zu versetzen, ggfs. selbst Nachforschungen anzustellen. Auch ihre Berufung auf den seit der Geburt des Sohnes eingetretenen Zeitablauf räumt die Widersprüche nicht aus, erklärt insbesondere nicht, weshalb nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Erstantragstellung detailliertere Angaben möglich gewesen wären. Dabei kommt es auch nicht auf ihren "Empfängerhorizont" und ihr sinngemäßes Vorbringen an, sie habe den Umstand, dass keine Beistandschaft für das Kind eingerichtet worden sei, als Signal verstanden, dass zur Zeit aus Sicht der Behörde keine Aussicht bestanden hätte, den Kindesvater zu ermitteln. Vielmehr oblag es der mit 22 Jahren damals zwar noch jungen, aber gleichwohl erwachsenen Klägerin selbst, alle notwendigen Angaben zu machen, die ihr im Zusammenhang mit der Zeugung ihres Sohnes präsent waren. Aufgrund ihrer spärlichen Angaben war ein Ansatzpunkt für Ermittlungen der Behörde auch nicht gegeben. Das beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin Einzelheiten zum Geschehen bewusst zurückgehalten hat, wie sich aus ihren nachfolgenden Erklärungen ergibt. Auch der Umstand, dass Schwangerschaft und Geburt zu gravierenden Änderungen in ihrem Leben geführt, sie namentlich mit ihrer Familie entzweit haben, erklärt keineswegs, warum die Klägerin, die auf öffentliche Leistungen angewiesen war, nicht bereits 2008 alle Einzelheiten zur Zeugung des Kindes offen gelegt hat, sondern erst 2017 - also zu einem Zeitpunkt, zu dem Ermittlungen im Umfeld der Diskothek aussichtlos erscheinen mussten - Näheres zu dem Tag, der Diskothek und zu ihrer damaligen Freundin berichtet hat. Dass die Stadt C. , die ursprünglich zuständig war, den Sachverhalt anders gewürdigt hat als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten. Der Ausschussgrund des § 1 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UVG ist von Amts wegen zu prüfen. Eine etwaige rechtswidrige Leistungsbewilligung in der Vergangenheit führt nicht zu einem Anspruch auf Fortsetzung der Zahlungen. Aus der damaligen Würdigung ihrer Angaben kann die Klägerin daher nichts herleiten. Der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht auch deshalb verletzt, weil sie nach Feststellung der Schwangerschaft keine eigenen Ermittlungen zum Auffinden des Kindesvaters angestellt habe, setzt die Beschwerde ebenfalls nichts durchgreifendes entgegen. Der Klägerin hätte spätestens bei Feststellung der Schwangerschaft bewusst sein müssen, dass sie als Alleinstehende mit der Geburt des Kindes auf Leistungen Dritter angewiesen sein würde. Zu den der Kindesmutter nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG obliegenden Mitwirkungspflichten gehören, darauf weist das Verwaltungsgericht zutreffend hin, auch Bemühungen, den Kindesvater nach Bekanntwerden der Schwangerschaft selbst zu ermitteln. Nach Feststellung der Schwangerschaft hätte die Klägerin unverzüglich versuchen müssen, den vermeintlichen Kindesvater, z. B. am Ort des angeblichen Kennenlernens anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Denn mit zunehmendem zeitlichem Abstand verringern sich die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen, da die Erinnerungen der Beteiligten und möglicher Zeugen im Laufe der Zeit nachlassen. Vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 25. Januar 2019- 12 E 889/18 -, juris Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 -, juris Rn. 24 f.; VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 -, juris Rn. 23, m. w. N. Dem ist sie nach ihren im Jahr 2008 gemachten Angaben, auf die sie sich - trotz nicht erfolgter Unterzeichnung der damaligen Niederschrift - inhaltlich mit der Beschwerde beruft, nicht nachgekommen, obwohl sie hiernach erst "seit Ende Mai" keine Kontakte mehr zum Kindesvater gehabt hat. Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation hätte ihr Anlass geben müssen, den Kindesvater selbst zu ermitteln, um diesen ggfs. vorrangig vor der Allgemeinheit zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen. Dass ihre Freundin stellvertretend für sie versucht hat, den mutmaßlichen Erzeuger in der Diskothek noch ausfindig zu machen, hat sie erstmals 2017 angegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie diese Angabe entweder 2008 zurückgehalten oder dass sie 2017 insoweit die Unwahrheit gesagt hat. Für letztere Würdigung spricht auch, dass die Klägerin den Umstand, dass ihre Freundin die Diskothek mehrmals nach Bekanntwerden der Schwangerschaft aufgesucht habe, bei ihrer persönlichen Anhörung am 16. Januar 2020 nicht angegeben, sondern vielmehr erst auf Vorhalt im Rahmen des Anhörungsschreibens mit Erklärung vom 14. Februar 2020 ergänzt hat. Auch mangels jeglicher nachvollziehbarer Einzelzeiten dazu kann ihr dies nicht geglaubt werden, zumal sie diesen Widerspruch mit ihrer Beschwerde nicht auflöst. Dass sie mit der "Nachschau auf Partyfotos" ihrer Mitwirkungspflicht insoweit nicht hinreichend nachgekommen ist, hat das Verwaltungsgericht treffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dem hat die Klägerin nichts Substantielles entgegengesetzt. Nach alledem waren Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs - nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.