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Beschluss

12 A 1263/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0912.12A1263.20.00
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Tenor

Das Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die (bisher) unbekannten Erben der verstorbenen Klägerin als Gesamtschuldner.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die (bisher) unbekannten Erben der verstorbenen Klägerin als Gesamtschuldner. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die am 10. Januar 2022 verstorbene, vormalige Klägerin ist Mutter des am 13. August 2004 geborenen Kindes B. N. . Sie beantragte erstmals am 19. August 2004 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für ihren Sohn. Für die Zeit ab dem 13. August 2004 wurden ihr fortlaufend für die Dauer von 72 Monaten (was der damaligen Höchstgrenze für UVG-Leistungen entsprach) von der Beklagten Unterhaltsvorschussleistungen für B. bewilligt. Die Antragsunterlagen aus dem Zeitraum 2004 bis 2010 liegen der Beklagten nicht mehr vor. Am 1. August 2018 beantragte die Mutter erneut Leistungen nach dem UVG fürB. und gab im Antragsformular zur Person des Vaters den Namen "S. Y. ?, geb. 24. Januar 1977, Albanien?" an, hinter die Fragen nach dem Wohnort bzw. der Erreichbarkeit trug sie ebenfalls jeweils Fragezeichen ein. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2018 unter Hinweis auf zu vage Angaben und einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Dagegen erhob die Kindesmutter Widerspruch mit der Begründung, dass die Behörde von der Möglichkeit, sich von der Richtigkeit ihrer Angaben durch eine persönliche Anhörung zu überzeugen, keinen Gebrauch gemacht habe. Bei der dann folgenden persönlichen Anhörung am 3. Januar 2019 gab sie zur Person des Kindesvaters folgendes an: Sie habe diesen Ende August/Anfang September 2003 kennengelernt, und zwar an einem Wochenende in der Pizzeria D. J. , anlässlich eines dort angesehenen Fußballspiels. Dort hätte sie mit dem Kindesvater - in gebrochenem italienisch - über den Schiedsrichter diskutiert. Sie hätten sich öfter anlässlich solcher Spiele getroffen, insgesamt ca. fünfmal. Überwiegend sei er allein dort gewesen und habe wenig über sich erzählt. Einmal sei er auch mit einem Bekannten gekommen. Sie sei beim ersten Kennenlernen mit ihren Kindern dort gewesen. Er habe berichtet, aus Rom zu stammen und für eine Messebau-Firma zu arbeiten. Jemand aus der Gruppe der Fußballfans habe ihr berichtet, der Kindesvater sei Albaner. Der Mann habe kurze schwarze Haare gehabt, ein Ohr sei deformiert. Es handle sich um einen südländischen Typ mit schmalen Fingern, der ca. 1,77 m groß gewesen sei. Er habe sich als "S. " vorgestellt und ihr auch einmal sein Geburtsdatum genannt. Sie - die Antragstellerin - habe ihm ihre Adresse genannt, wo sie sich drei- bis viermal getroffen hätten; über Nacht sei er nicht geblieben. Der Kindesvater habe eine Schwester mit Namen D1. , seine Mutter habe in Rom als Kindergärtnerin gearbeitet. Ende November 2003 sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, am 11. Dezember 2003 habe der letzte Kontakt stattgefunden, bevor er über die Jahreswende nach Rom gereist sei. Er habe nach Neujahr zurückkommen wollen. Anfang Januar 2004 habe sie von der Schwangerschaft erfahren. Sie habe sich einmal in der Pizzeria nach "S. " erkundigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides hat die verstorbene Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und sich darauf berufen, sie habe den Kindesvater 2003 in einer Sports-Bar kennengelernt, wo sie regelmäßig Spiele von Juventus Turin angeschaut habe. Sie habe sich mit dem Kindesvater, der tatsächlich wohl albanischer Staatsbürger sei, ca. dreimal zu sexuellen Kontakten getroffen, danach sei dieser untergetaucht. Die Beklagte könne nicht erklären, warum sie bei gleichbleibendem Sachverhalt zunächst Leistungen bewilligt und dann - 15 Jahre später - abgelehnt habe. Die verstorbene, vormalige Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. November 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2019 zu verpflichten, ihr für ihren Sohn B. N. , geb. am 13. August 2004, antragsgemäß Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die verstorbene, damalige Klägerin im Erörterungstermin vom 17. Dezember 2019 persönlich angehört und den Beteiligten anschließend einen - auf Neubescheidung gerichteten - Vergleich vorgeschlagen, den die Beklagte- nach einer erneuten persönlichen Anhörung der verstorbenen Kindesmutter am 29. Januar 2020 - abgelehnt hat. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Verpflichtungsklage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Auf Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 25. März 2021 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte - auch unter Bezugnahme auf ihren Zulassungsantrag - im Wesentlichen geltend: Die verstorbene Mutter sei im Anschluss an den Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts mit Blick auf den vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag am 29. Januar 2020 nochmals angehört worden. Dabei habe sie - entgegen ihren früheren Angaben - eingeräumt, auch während der Schwangerschaft in der Bar gewesen zu sein. Im Übrigen habe sie vor dem Verwaltungsgericht Details angegeben, die sie zuvor nicht erwähnt habe. Sie habe damit gezeigt, nach 15 Jahren präzisere Angaben machen zu können als zeitnah, was darauf schließen lasse, dass sie ihre Angaben tatsächlich den kritischen Nachfragen anpasse. Die vormalige, verstorbene Klägerin habe nach Eintritt der Schwangerschaft auch nicht alle ihr zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Ansatz einer Modifizierung der Beweislastverteilung in den Fällen, in denen - wie hier - in früheren Bewilligungszeiträumen UVG-Leistungen gewährt worden seien, könne nicht gefolgt werden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger (unbekannte Erben) der vormaligen, verstorbenen Klägerin haben keinen Antrag gestellt. Sie berufen sich in der Sache im Wesentlichen darauf, dass die erstinstanzliche Entscheidung ungeachtet der Frage einer Beweislastverteilung im Ergebnis richtig sei. Es könne der verstorbenen Mutter nicht nachteilig angelastet werden, wenn sie - nach "hochnotpeinlichen Befragungen" in der Vergangenheit - nun doch das eine oder andere Detail noch erinnere. II. Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juli 2022 angehört worden . Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht (teilweise) stattgegeben, soweit es die Beklagte zur Neubescheidung des Antrages der vormaligen, verstorbenen Klägerin, der Mutter des Kindes B. , verpflichtet hat. Ein dahingehender Anspruch besteht nicht. Die zulässige Klage, die auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gerichtet ist, ist im Ganzen unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. November 2018 und ihr Widerspruchsbescheid vom 11. bzw. 12. . Februar 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger als Rechtsnachfolger der vormaligen, verstorbenen Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der verstorbenen Mutterstand Unterhaltsvorschuss für ihren am 13. August 2004 geborenen Sohn B. N. jedenfalls im hier betroffenen Bewilligungszeitraum ab 1. August 2018 nicht zu, weil sie ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des leiblichen Vaters durchgehend verletzt hat (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG). Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz u. a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Dazu gehört u. a. insbesondere die Angabe derjenigen Umstände bzw. Tatsachen, die die Beklagte in die Lage versetzen, den auf sie nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu verfolgen. Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der genannte Elternteil es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach seinen Kräften beizutragen, in dem er etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätten führen können. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dies setzt voraus, dass der Elternteil das ihm Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters beiträgt und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend beantwortet, um jedenfalls dieser die ggf. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern. Vgl. grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 -, juris Rn. 34, und vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, juris Rn. 31. Kommt der betreffende Elternteil seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, kann der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht entstehen; die danach erforderliche Mitwirkung stellt mithin einen Ausschlussgrund bzw. eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993, a. a. O., Rn. 31; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 -, juris Rn. 24. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes ist bei jeder Antragstellung von Amts wegen zu prüfen. Die Frage einer ausreichenden Mitwirkung der Kindesmutter unterliegt darüber hinaus der vollen gerichtlichen Kontrolle, vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2022 - 12 E 497/22 -, nrwe.de, und vom 18. Februar 2021 - 12 E 949/20 -, juris Rn. 9; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 -, juris Rn. 24 m. w. N., weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Behörde in der Vergangenheit - etwa aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben der Kindesmutter - Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Unrecht bewilligt hat. Eine "Bindung" der Behörde an die Würdigung des Sachverhalts in vorangegangenen Verfahren besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch im Ansatz treffend herausgestellt, dass die alleinerziehende Kindesmutter, in deren Sphäre die Mitwirkung bei der Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen für ein Kind fällt, grundsätzlich die Beweislast dafür trägt, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht von Anfang an hinreichend nachgekommen ist und dass sich die Beweislastverteilung nicht ändert, soweit es um den Nachweis des Nichtvorliegens einer Tatsache geht, d. h. soweit die Kindesmutter bestimmte Umstände nicht kennt. Vgl. Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 132 f.; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 1 Rn. 33; im Grundsatz auch: VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 21 K 982.18 -, juris Rn. 16; allgemein: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 -, juris Rn. 3. Der Senat vermag dem weiteren Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Beweislastverteilung sei "zu modifizieren", wenn die Behörde - wie hier - der Kindesmutter jahrelang (insbesondere bis zum Ausschöpfen der seinerzeit geltenden Höchstdauer von 72 Monaten) Unterhaltsvorschussleistungen gewährt hat und dabei von einer ausreichenden Mitwirkung ausgegangen ist, so VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2019 - 21 K 982/18 -, juris Rn. 16 f., dagegen nicht uneingeschränkt zu folgen. Da die Anspruchsvoraussetzungen in jedem Bewilligungszeitraum vorliegen müssen, ist die Behörde in Fällen einer neuen Antragstellung z. B. nach Auslaufen der früher geltenden Höchstdauer der Leistungsgewährung von 72 Monaten vielmehr gehalten, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt: Beschluss vom 27. Juli 2022 - 12 E 497/22 -, nrwe.de, vom 26. Oktober 2021 - 12 E 367/21 -, juris Rn. 10, und vom 18. Februar 2021 - 12 E 949/20 -, juris Rn. 9; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 -, juris Rn. 24 m. w. N. Kann die Behörde dabei - wie hier - nicht mehr auf die Angaben der Kindesmutter aus früheren Antragsverfahren zurückgreifen und diese in ihre Würdigung einbeziehen, ist aufgrund der vorliegenden Antragsunterlagen und Anhörungen der antragstellenden Kindesmutter zu prüfen, ob sie - auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Zeugung bzw. Geburt des Kindes - ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Die Pflicht zur Mitwirkung wird dabei jedenfalls durch unglaubhafte Angaben nicht erfüllt. Ausgehend davon gilt hier Folgendes: Nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang und dem Ergebnis der zwischenzeitlich erfolgten Anhörungen der verstorbenen Kindesmutter steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Ihre Angaben stellen sich nämlich als unglaubhaft dar. Das folgt zum einen daraus, dass sie in Bezug auf nähere Einzelheiten zum Kindesvater, dem Kennenlernen und den Treffen in ihrer Wohnung vage sind, und zum anderen insbesondere daraus, dass die Kindesmutter im Antragsverfahren 2018 und bei den folgenden Anhörungen teilweise unterschiedliche Angaben gemacht hat, die nicht miteinander vereinbar sind. Sie zeigen, dass sie ihr Aussageverhalten den jeweiligen Vorhalten angepasst hat. Namentlich hat die verstobene Kindesmutter im Antrag vom 1. August 2018 nicht alle Details angegeben, die ihr über den Kindesvater bekannt waren. Dazu war sie verpflichtet. Sowohl das Antragsformular als auch das regelmäßig - so auch hier - mit ausgehändigte Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz weisen auf die Notwendigkeit vollständiger Angaben insbesondere auch zur Feststellung der Vaterschaft hin. Die Kindesmutter hat beim Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2019 detailliertere Angaben gemacht als bei der Antragstellung und bei ihrer Anhörung im Widerspruchsverfahren; so hat sie z. B. angegeben, dass es sich um eine Sportsbar gehandelt habe, die sie mit ihren Töchtern "öfter" aufgesucht habe, und dass der Kindesvater ihr sein Geburtsdatum anhand verschiedener Zahlen auf ihrem T-Shirt erläutert habe. Diese Angabe hat sie sogar ohne Aufforderung nachgeholt. Die Schilderung der einzelnen Treffen (an Mittagen) in ihrem Hause, in dem die Kindesmutter damals zwei 14 bis 15 Jahre alte Kinder zu betreuen hatte, sind von Anfang an dermaßen vage, dass sich der Eindruck aufdrängt, dass die Kindesmutter hier Einzelheiten unterdrückt hat. Weiter treten auch Widersprüche auf: So hat sie noch am 3. Januar 2019 den Ort des ersten Kennenlernens mit "Pizzeria" namens "D. J. " angegeben und - ausweislich des Aktenvermerks der Beklagten vom Gesprächsverlauf am 3. Januar 2019 - teilweise von "Kneipe" gesprochen und dies sogleich korrigiert, während sie bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht von "Sportsbar", in der auch am Wochenende ein Pizzabäcker gewesen sei, gesprochen hat. Nachgeschoben hat die Kindesmutter nach den - insoweit unwidersprochenen - Ausführungen der Beklagten, sie sei schwanger nochmal in der Bar gewesen, danach habe aber der Besitzer gewechselt, weshalb sie die Besuche unterlassen habe. Diese Angaben sind erst erfolgt, nachdem ihr vorgehalten wurde, dass sie selbst hätte entsprechende Bemühungen anstellen müssen, den Kindesvater zu ermitteln, unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft. Zusammenfassend belegt ihr Aussageverhalten, dass sie bei der Antragstellung Angaben unterdrückt hat. Ungeachtet der Glaubwürdigkeit der Angaben der Kindesmutter ist Folgendes beachtlich: Soweit die verstorbene vormalige Klägerin die Zurückhaltung bestimmter Details mit der "Peinlichkeit" der Befragung erklärt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie für den Unterhalt ihres Sohnes seit dessen Geburt ergänzend zu ihrem Einkommen öffentliche Leistungen in Anspruch genommen hat, was ihr schon bei Erkennen der Schwangerschaft bewusst gewesen sein muss. Zu den der Kindesmutter nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG obliegenden Mitwirkungspflichten gehören, darauf weist die Beklagte zutreffend hin, auch Bemühungen, den Kindesvater nach Bekanntwerden der Schwangerschaft selbst zu ermitteln, bevor die Allgemeinheit zu Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen wird. Nach Feststellung der Schwangerschaft hätte die Kindesmutter unverzüglich versuchen müssen, den vermeintlichen Kindesvater, z. B. am Ort des angeblichen Kennenlernens anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Denn mit zunehmendem zeitlichem Abstand verringern sich die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen, da die Erinnerungen der Beteiligten und möglicher Zeugen im Laufe der Zeit nachlassen. Vgl. dazu: Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2019 - 12 E 889/18 -, juris Rn. 7, und vom 26. Oktober 2021 - 12 E 367/21 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. September 2018 - 7 A 10300/18 -, juris Rn. 24 f.; VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 -, juris Rn. 23 m. w. N. Dem ist sie erkennbar nicht nachgekommen. Zum einen hat die Kindesmutter zu eigenen Ermittlungen unterschiedliche Angaben gemacht, zum anderen hat sie nicht dargelegt, dass sie die Angabe des Kindesvaters bei ihren Treffen, er sei bei einem Messebauer in Düsseldorf tätig, überhaupt in irgendeiner Weise zum Anlass genom-men hat, um dort nach dem ihr jedenfalls dem Vornamen und dem genauen Geburtsdatum einschließlich seiner mutmaßlichen Herkunft bekannten Kindesvater zu suchen. Weiter hat sie auch keine Bemühungen dargelegt, mit Hilfe der in der Sportsbar anwesenden Fußballfans, die den Mann offensichtlich kannten, Näheres zu erfahren, um eine Identifizierung möglichst umgehend nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.