Urteil
1 K 1640/09
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe, weil die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Laufbahnverordnung (LVO n.F.) eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren wirksam festlegt.
• Für die Beurteilung eines Verpflichtungs- oder Bescheidungsklageanspruchs ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung abzustellen.
• Die Regelung der Höchstaltersgrenzen in der LVO n.F. ist nicht mit höherrangigem Recht unvereinbar; Ausnahmeregelungen und Härtefestlegungen sind verfassungsgemäß ausgestaltet.
• Eine Behörde muss nur dann von sich aus eine Billigkeitsentscheidung gem. § 84 Abs. 2 LVO n.F. treffen, wenn der Bewerber konkrete, nachweisbare Darlegungen zu nicht von ihm zu vertretenden Verzögerungsgründen vorgetragen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Verbeamtung wegen wirksamer Höchstaltersgrenze (LVO n.F.) • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe, weil die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Laufbahnverordnung (LVO n.F.) eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren wirksam festlegt. • Für die Beurteilung eines Verpflichtungs- oder Bescheidungsklageanspruchs ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung abzustellen. • Die Regelung der Höchstaltersgrenzen in der LVO n.F. ist nicht mit höherrangigem Recht unvereinbar; Ausnahmeregelungen und Härtefestlegungen sind verfassungsgemäß ausgestaltet. • Eine Behörde muss nur dann von sich aus eine Billigkeitsentscheidung gem. § 84 Abs. 2 LVO n.F. treffen, wenn der Bewerber konkrete, nachweisbare Darlegungen zu nicht von ihm zu vertretenden Verzögerungsgründen vorgetragen hat. Die Klägerin, verheiratet und Mutter von drei Kindern, ist Lehrerin mit Lehrbefähigung für Sekundarstufe I und II. Nach verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen war sie seit 1995 unbefristet als Teilzeitlehrerin tätig. Sie stellte am 21.04.2009 den Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe; die Bezirksregierung Köln lehnte mit Bescheid vom 19.08.2009 ab und verwies auf Überschreiten der geltenden Altersgrenze. Die Klägerin erhob am 11.09.2009 Klage und berief sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf formale und materielle Bedenken gegen die Änderungsverordnung der LVO, insbesondere mangelnde Beteiligung von Spitzenorganisationen und unzulässige Ausgestaltung von Ausnahmeregelungen. Die Bezirksregierung hielt an der Ablehnung fest. Das Gericht hat über die Verpflichtung zur (Neu-)Bescheidung entschieden. • Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung bzw. Entscheidung; danach ist die geltende Rechtslage anzuwenden (§ 113 VwGO-Rechtsprechung). • Die LVO n.F. (in Kraft seit 18.07.2009) legt wirksam eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe fest (§§ 6 Abs.1, 52 Abs.1 LVO n.F.). Diese Verordnung beruht auf der Ermächtigung des § 5 Abs.1 LBG NRW und bleibt mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere dem AGG und dem Leistungsgrundsatz (Art.33 GG). • Die Heraufsetzung der Altersgrenze auf 40 Jahre ist zur Gewährleistung angemessener Dienstzeiten und ausgewogener Altersstrukturen erforderlich und angemessen; zugleich enthalten die Regelungen Ausnahmen und Härteabschmelzungen (§ 6 Abs.2 Satz3, § 84 Abs.2 LVO n.F.), sodass eine Interessenabwägung stattgefunden hat. • Art.1 der Änderungsverordnung ist nicht nichtig wegen möglicher Mängel bei der Beteiligung von Spitzenorganisationen; formale Beteiligungsmängel führen nicht zwingend zur Nichtigkeit einer Rechtsverordnung. • Die Ausnahmeregelungen in § 84 LVO n.F. sind hinreichend konkretisiert; dem Dienstherrn kann ein begrenzter Ermessensspielraum verbleiben, weil die Verwaltung Fälle wie erhebliches dienstliches Interesse oder nachweislich verzögerte Berufswege praktisch und zeitnah zu beurteilen hat. • Die Bezirksregierung hat den ablehnenden Bescheid rechtmäßig erlassen: Die Klägerin hatte bei Antragstellung und zuletzt am Referenzzeitpunkt das Höchstalter bereits überschritten; die zulässige Kindererziehungsfrist (max. sechs Jahre) greift in ihrem Fall nicht mehr. • Eine Ermessenspflicht zur aktiven Billigkeitsprüfung bestand nicht, weil die Klägerin keine konkreten, nachweisbaren Tatsachen zu nicht von ihr zu vertretenden Verzögerungsgründen vorgetragen hat; ohne entsprechenden Vortrag durfte die Behörde keine weitergehende Billigkeitsprüfung von Amts wegen voraussetzen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Das Gericht hält an der wirksamen Höchstaltersregelung der LVO n.F. (40 Jahre) fest und sieht darin keine Verletzung höherrangigen Rechts. Härte- und Ausnahmeregelungen der Verordnung genügen den verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen, und die Behörde hat die Ablehnung nicht ermessensfehlerhaft getroffen, weil die Klägerin keine nachgewiesenen, nicht von ihr zu vertretenden Verzögerungsgründe darlegte. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.