Urteil
3 K 6075/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0816.3K6075.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht seit dem 07.07.1988 als Lehrerin an einer kaufmännischen Schule im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Mit Arbeitsvertrag vom 19.04.1991 wurde sie in der Tätigkeit einer Studienrätin weiterbeschäftigt. Sie hat 2 in den Jahren 1992 und 1996 geborene Kinder. Am 13.05.1981 bestand sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes vom 01.02.1982 bis zum 13.12.1983 am 19.12.1983 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Am 14.01.1991 legte sie eine Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ab. Unter dem 09.09.1991 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie könne nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, da sie die (damals geltende) Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten habe. Mit Schreiben vom 12.03.2008 beantragte die Klägerin erneut ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Bescheid vom 21.07.2008 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und gab an, sie habe die im Einstellungsvertrag vom 19.04.1991 erfolgte Einstellung in das Angestellten- und nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht angegriffen. Unter dem 18.05.2009 beantragte die Klägerin erneut, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2009 ab und gab an, die Klägerin überschreite auch die neue Höchstaltersgrenze der neugefassten Laufbahnverordnung. Die Klägerin hat am 14.09.2009 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2009 zu verpflichten, sie in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Ablehnungsbescheid vom 14.08.2009 ist zwar formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden ist. Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Urteile vom 27.07.2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08 und 6 A 3302/08 - m. w. N.. Dieser formelle Mangel führt jedoch nicht zum Erfolg der Klage, weil es insoweit an einer Rechtsverletzung der Klägerin fehlt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht gemäß § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten begründet im vorliegenden Fall keinen absoluten Verfahrensfehler, weil sich weder dem Landesgleichstellungsgesetz noch einer sonstigen Vorschrift entnehmen lässt, dass ein von der hier in Rede stehenden personellen Maßnahme, nämlich der Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, betroffene Bewerber eine erneute Bescheidung seines Begehrens ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache soll durchsetzen können. Vgl. hierzu im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 24.02.2010 - 6 A 1978/07 -. Einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass sie die nach der Laufbahnverordnung in der derzeit geltenden Fassung einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat. Das Übernahmebegehren der Klägerin bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) nach den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. 06. 2009 (GV. NRW. S. 381) - LVO n. F.. Danach darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a LVO in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die vorgenannte Neufassung der Laufbahnverordnung, die am 18.07.2009 in Kraft getreten ist, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Denn gemäß § 113 Abs. 5 VwGO darf einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Eine Fallgestaltung, die unter Berücksichtigung des insoweit ausschlaggebenden materiellen Rechts einen abweichenden Beurteilungszeitraum gebietet, liegt hier nicht vor. Ändert sich während des Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Sachverhalt beseitigt, verändert oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 4.98 -, Juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Schließlich ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStatG). Ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage ist auch nicht aus Gründen der Billigkeit geboten, weil sonst ein effektiver Rechtsschutz verweigert würde. Der Umstand, dass die nach der Laufbahnverordnung in der früheren Fassung (LVO a. F.) bestehende Höchstaltersgrenze durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19.02.2009 für unwirksam erklärt wurde, bedeutet nicht, dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin ein regelungsfreier Zustand bestand, aufgrund dessen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ohne Berücksichtigung einer Höchstaltersgrenze zulässig gewesen wäre. Denn der Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Beteiligten der damaligen Verwaltungsstreitverfahren. Für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens bedeutet das, dass sie, solange nicht der Ausspruch der Unwirksamkeit der früheren Höchstaltersgrenze in einem von ihr selbst geführten Klageverfahren erfolgt war, noch immer dieser früheren Höchstaltersgrenze unterworfen war. Ebenso VG Aachen, Urteil vom 11.12.2009 - 1 K 1640/09 -; so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteile vom 06.10.2009 - 2 K 7399/09 - und vom 23.03.2010 - 2 K 7973/09 - m. w. N., alle veröffentlicht in NRWE. Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht bereits vor dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entschieden wurde. Denn es konnte nach Vorliegen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 dem Verordnungsgeber zunächst Gelegenheit gegeben werden, diese Entscheidungen umzusetzen. Der Zeitraum von nur etwas mehr als drei Monaten zwischen der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Anfang April 2009 und dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18.07.2009 ist angesichts des Umstandes, dass nicht nur eine politische Grundsatzentscheidung bezüglich der Anhebung der Höchstaltersgrenze auf nunmehr 40 Jahre zu treffen war, sondern auch die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bei der Umsetzung dieser Neuregelung insbesondere in Bezug auf die Ausnahmebestimmungen zu beachten waren, nicht unangemessen lang. Das Abwarten der (angekündigten) Neuregelung stellt deshalb keine willkürliche Verzögerung der Bescheidung des Übernahmeantrags der Klägerin dar. Die am 18.07.2009 in Kraft getretene Neuregelung der Höchstaltersgrenze in den §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 LVO n. F. ist auch wirksam. Diese Regelungen sind durch die Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gedeckt. Auch wenn die Bestimmung von Altersgrenzen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt ist, bildet sie eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung laufbahnrechtlicher Altersgrenzen, da Altersgrenzen zu den Regelungen gehören, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet werden und die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG zählen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 u.a. -. Juris. Bedenken gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der Änderungsverordnung bestehen nicht. Solche Bedenken ergeben sich nicht schon daraus, dass möglicherweise eine hinreichende Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände unterblieben ist, weil diese Organisationen nur zu einem Entwurf gehört worden sein sollen, der danach noch in wesentlichen Punkten geändert wurde. Denn die fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften führt nicht zur Nichtigkeit einer Rechtsverordnung zur Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.1979 - 2 N 1.78 -. Juris. Die geänderten Regelungen der Laufbahnverordnung sind auch materiell rechtmäßig. Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe werden auch nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausgeschlossen. Die unterschiedliche Behandlung der Laufbahnbewerber unter Berücksichtigung ihres Alters verfolgt das im Sinne von § 10 Abs. 1 AGG legitime Ziel der Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung im Ruhestand und von ausgewogenen Altersstrukturen. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bestimmung einer Altersgrenze erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, Juris. Mit der Heraufsetzung der bisherigen Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre hat der Verordnungsgeber eine in diesem Sinne erforderliche und angemessene Regelung geschaffen. Die Regelung hält sich insgesamt noch im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der dem Normgeber nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt ist. Zwar führt auch die nunmehr auf 40 Jahre angehobene Altersgrenze zu einer Beeinträchtigung des Leistungsgrundsatzes. Dem wird jedoch durch eine Erweiterung der Ausnahmevorschriften, die eine Überschreitung dieser Höchstgrenze zulassen, Rechnung getragen, so dass der Verordnungsgeber eine insgesamt ausgewogene Regelung getroffen hat, die die widerstreitenden Interessen der Bewerber um ein Beamtenverhältnis einerseits und die öffentlichen Interessen des Landes, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen, andererseits hinreichend gewichtet. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11.12.2009 - 1 K 1640/09 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2009 - 2 K 7399/08 -, NRWE. Auch die Ausnahmefälle hat der Verordnungsgeber durch die neu gefasste Laufbahnverordnung nunmehr in ausreichendem Maße selbst bestimmt. Zum einen sind die zwingend zu beachtenden Überschreitungsgründe (§ 6 Abs. 2 LVO n. F.) erweitert worden (Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, freiwilliges soziales Jahr, Verzögerungen im Übernahmeverfahren). Zum anderen ist die Zulassung von Ausnahmen im Ermessenswege nicht mehr voraussetzungslos möglich, sondern von dem Vorliegen der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LVO n. F. näher umschriebenen Voraussetzungen abhängig. Mit der hier erfolgten Festlegung tatbestandlicher Voraussetzungen für die im Übrigen in das Ermessen gestellten Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.02.2009 an den Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung von Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausnahmeregelungen in § 84 Abs. 2 LVO n. F. ergeben sich nicht etwa deshalb, weil bei der Bezeichnung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensbetätigung mehrfach auf unbestimmte Rechtsbegriffe (dienstliches Interesse, beruflicher Werdegang, nicht zu vertretende Gründe, unbillig) zurückgegriffen worden ist. Denn dem Verordnungsgeber muss es möglich bleiben, die abschließende Regelung einzelner Sachverhalte oder Gruppen von Sachverhalten der Verwaltung zu überlassen. Durch die Verwendung auch ansonsten gebräuchlicher Rechtsbegriffe, für deren Auslegung die in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze herangezogen werden können, wird einerseits der Verwaltung genügend Spielraum eingeräumt, zeitnah und effektiv Einzelfallregelungen bei der Anwerbung von Fachkräften zu treffen, und andererseits einer für die Bewerber unüberschaubaren und ggf. willkürlichen Verwaltungspraxis vorgebeugt. Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 11.12.2009 - 1 K 1640/09 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 - 2 K 7973/09 -, NRWE; im Ergebnis auch OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 - 6 A 858/07 -. Die Neuregelung der Laufbahnverordnung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als unwirksam, weil Übergangsregelungen hinsichtlich der Höchstaltersgrenze fehlen. Denn die hier allenfalls vorliegende unechte Rückwirkung, nämlich das Einwirken auf einen noch nicht - durch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe - abgeschlossenen Sachverhalt, ist jedenfalls zulässig, weil etwaige "Bestandsinteressen" der betroffenen Bewerber nicht die Veränderungsgründe des Verordnungsgebers überwiegen. Die bei den Einstellungsbewerbern geweckten Erwartungen, in den Genuss der durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02. 2009 kurzzeitig eröffneten Möglichkeit einer von einer Höchstaltersgrenze unabhängigen Übernahme in das Beamtenverhältnis zu kommen, sind nicht so gewichtig, dass sie das Interesse des Dienstherrn an der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen erreichen oder gar überwiegen würden. So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 - 2 K 7973/09 -, NRWE. Die Bezirksregierung Köln hat ihre ablehnende Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Neuregelungen der Laufbahnverordnung gestützt. Die Klägerin hatte bereits im Juni 1995 das 40. Lebensjahr vollendet. Im Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Schuldienst hatte sie die damals geltende Höchstaltersgrenze überschritten und den die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe damals ablehnenden Bescheid vom 09.09.1991 bestandskräftig werden lassen. Die ablehnende Entscheidung ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Bezirksregierung Köln die nach § 84 Abs. 2 LVO n. F. zu treffende Billigkeitsentscheidung unterlassen hat. Anhaltspunkte für die Annahme, dass hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO vorliegen könnten, sind im Übrigen nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus den dem Beklagten vorliegenden Unterlagen zum beruflichen Werdegang der Klägerin und dem von ihr abgedeckten fachspezifischen Bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.