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Urteil

3 K 3380/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0519.3K3380.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klägerin absolvierte nach dem Abitur im Jahre 1978 zunächst eine Banklehre und nahm zum Wintersemester 1981/82 das Studium der Wirtschaftswissenschaften auf, das sie am 15. April 1988 mit der Diplom-Prüfung abschloss. Anschließend setzte sie ihre bereits während des Studiums begonnene Tätigkeit als Angestellte in der Planungsabteilung der Stadtsparkasse X. fort. Am 17. Dezember 1989 wurde ihre älteste Tochter G. geboren. Nach der Anerkennung ihrer Diplom-Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit den Fächern Wirtschaftswissenschaften, Handel und Unternehmensberatung am 8. August 1991 durch den Regierungspräsidenten Düsseldorf verlegte die Klägerin ihren Wohnsitz nach Berlin. Dort bewarb sie sich um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt, zu dem sie am 21. August 1992 zugelassen wurde, nachdem zuvor ihr Abschluss als Diplom-Kaufmann als Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats im Land Berlin mit den Fächern Wirtschaftslehre, Betriebliches Rechnungswesen anerkannt worden war. Den am 16. November 1992 begonnenen Vorbereitungsdienst in Berlin unterbrach die Klägerin wegen des jeweils in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubs nach der Geburt ihrer Tochter L. am 18. Februar 1993 und ihres Sohnes T. am 4. Mai 1996. Infolge ihrer Wohnsitzverlegung nach Hennef wurde die Klägerin am 30. Januar 1998 auf ihren Antrag hin aus dem Vorbereitungsdienst im Land Berlin entlassen. Am 1. Februar 1998 wurde sie in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt der Sekundarstufe II Berufsbildende Schulen im Land Nordrhein-Westfalen eingestellt. Nach einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen der durch die Mutterschutzfristen versäumten Zeiträume um 6 Monate und 9 Tage legte die Klägerin am 9. September 1999 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II (Schwerpunkt Berufskolleg) mit der Gesamtnote befriedigend ab. In der Folgezeit war die Klägerin ab dem 14. August 2000 mit befristeten Arbeitsverträgen als Vertretungslehrerin am Berufskolleg des Rhein-Sieg-Kreises beschäftigt. Ihre Bewerbungen um eine unbefristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst hatten erst zum Schuljahr 2008/09 Erfolg. Mit Wirkung vom 6. August 2008 wurde sie als Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl am Berufskolleg T1. eingestellt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2009 begehrte die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung Köln wies mit Zwischenbescheid vom 8. Mai 2009 darauf hin, dass bislang die erbetene Entscheidung der zuständigen Ministerien, wie mit Beschäftigten zu verfahren sei, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 35. Lebensjahr überschritten hatten, noch nicht vorliege, und schlug vor, die Entscheidung über den Antrag der Klägerin zunächst zurückzustellen. Am 25. Mai 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst begehrt hat, das beklagte Land unter Aufhebung der mit Aushändigung des unbefristeten Arbeitsvertrages vorgenommenen konkludenten Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis zu verpflichten, sie vorbehaltlich ihrer gesundheitlichen Eignung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Nachdem die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 den Antrag der Klägerin vom 5. Mai 2009 abgelehnt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 ihren ursprünglich angekündigten Klageantrag ergänzt und den Ablehnungsbescheid in das Klageverfahren einbezogen. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, ihr könne nicht entgegen gehalten werden, dass mit dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 eine neue Sach- und Rechtslage eingetreten sei, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend sei. Bei Antragstellung sei der geltend gemachte Anspruch nämlich begründet gewesen, da eine wirksame Altersgrenze nicht bestanden habe. Aus Vertrauensschutzgründen könne sie nunmehr nicht schlechter gestellt werden. Im Zeitraum vom 20. Februar 2009 bis 17. Juli 2009 habe ein regelungsfreier Zustand bestanden mit der Folge, dass sie bei unverzüglicher Bescheidung ihres Antrags in das Beamtenverhältnis hätte übernommen werden müssen. Unabhängig davon werde aber auch die Neufassung der Laufbahnverordnung den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht, so dass nach wie vor keine wirksame Höchstaltersgrenze bestehe. Selbst wenn von der Wirksamkeit der neu festgesetzten Höchstaltersgrenze ausgegangen werde, stehe ihr ein Anspruch auf Verbeamtung aus Billigkeitsgesichtspunkten zu. Dies ergebe sich aus ihrem Werdegang, der Parallelen zu einem Lebenslauf des zweiten Bildungsweges aufweise. Hinzu komme, dass ihr Ausbildungsgang durch die Geburt von drei Kindern immer wieder unterbrochen worden sei. Ermessenserwägungen in diese Richtung, die geboten gewesen seien, habe der Beklagte im Ablehnungsbescheid in keiner Weise angestellt, so dass der Bescheid bereits wegen Ermessensnichtgebrauchs aufzuheben sei. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der mit Aushändigung des Arbeitsvertrages vom 29. Juli 2008/11. August 2008 vorgenommenen Ablehnung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu verpflichten, sie vorbehaltlich einer Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2009 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe nach der für die Entscheidung über die Klage maßgeblichen Sach- und Rechtslage ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu. Ausnahmetatbestände, die ein Hinausschieben der Altersgrenze zulassen würden, seien nicht gegeben, da die Klägerin im Zeitpunkt ihres Übernahmeantrages bereits 49 Jahre alt und daher selbst bei Anerkennung der maximalen Verzögerungszeit wegen Kindererziehung nicht mehr zu verbeamten gewesen sei. Für die Annahme einer Billigkeitsentscheidung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO sei hier nichts dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch, vorbehaltlich ihrer noch festzustellenden gesundheitlichen Eignung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, noch auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung ihres Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass sie die nach der Laufbahnverordnung in der derzeit geltenden Fassung einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat. Rechtsgrundlage für das Übernahmebegehren der Klägerin sind die §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381) - LVO n. F.. Danach darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a LVO in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die vorgenannte Neufassung der Laufbahnverordnung, die am 18. Juli 2009 in Kraft getreten ist, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Denn gemäß § 113 Abs. 5 VwGO darf einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden, wenn der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Eine Fallgestaltung, die unter Berücksichtigung des insoweit ausschlaggebenden materiellen Rechts einen abweichenden Beurteilungszeitraum gebietet, liegt hier nicht vor. Ändert sich nämlich während des Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Sachverhalt beseitigt, verändert oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, Juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStatG). Ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage ist schließlich auch nicht aus Gründen der Billigkeit geboten, weil sonst ein effektiver Rechtsschutz verweigert würde. Der Umstand, dass die nach der Laufbahnverordnung in der früheren Fassung (LVO a. F.) bestehende Höchstaltersgrenze durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. Februar 2009 für unwirksam erklärt wurde, bedeutet nicht, dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin ein regelungsfreier Zustand bestand, aufgrund dessen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ohne Berücksichtigung einer Höchstaltersgrenze zulässig gewesen wäre. Denn der Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Beteiligten der damaligen Verwaltungsstreitverfahren. Für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens bedeutet das, dass sie, solange nicht der Ausspruch der Unwirksamkeit der früheren Höchstaltersgrenze in einem von ihr selbst geführten Klageverfahren erfolgt war, noch immer dieser früheren Höchstaltersgrenze unterworfen war. Ebenso VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 -; so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/09 - und vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 - m. w. N., alle veröffentlicht in NRWE. Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 5. Mai 2009 nicht bereits vor dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entschieden wurde. Denn es konnte nach Vorliegen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 dem Verordnungsgeber zunächst Gelegenheit gegeben werden, diese Entscheidungen umzusetzen. Der Zeitraum von nur etwas mehr als drei Monaten zwischen der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Anfang April 2009 und dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 ist angesichts des Umstandes, dass nicht nur eine politische Grundsatzentscheidung bezüglich der Anhebung der Höchstaltersgrenze auf nunmehr 40 Jahre zu treffen war, sondern auch die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bei der Umsetzung dieser Neuregelung insbesondere in Bezug auf die Ausnahmebestimmungen zu beachten waren, nicht unangemessen lang. Das Abwarten der (angekündigten) Neuregelung stellt deshalb keine willkürliche Verzögerung der Bescheidung des Übernahmeantrags der Klägerin dar. Die am 18. Juli 2009 in Kraft getretene Neuregelung der Höchstaltersgrenze in den §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 LVO n. F. ist auch wirksam. Diese Regelungen sind durch die Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 LBG NRW gedeckt. Auch wenn die Bestimmung von Altersgrenzen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt ist, bildet sie eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung laufbahnrechtlicher Altersgrenzen, da Altersgrenzen zu den Regelungen gehören, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. -. Juris. Bedenken gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der Änderungsverordnung bestehen nicht. Solche Bedenken ergeben sich nicht schon daraus, dass möglicherweise eine hinreichende Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände unterblieben ist, weil diese Organisationen nur zu einem Entwurf gehört worden sein sollen, der danach noch in wesentlichen Punkten geändert wurde. Denn die fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften führt nicht zur Nichtigkeit einer Rechtsverordnung zur Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1.78 -. Juris. Die geänderten Regelungen der Laufbahnverordnung sind auch materiell rechtmäßig. Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe werden auch nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausgeschlossen. Die unterschiedliche Behandlung der Laufbahnbewerber unter Berücksichtigung ihres Alters verfolgt das im Sinne von § 10 Abs. 1 AGG legitime Ziel der Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung im Ruhestand und von ausgewogenen Altersstrukturen. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bestimmung einer Altersgrenze erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, Juris. Mit der Heraufsetzung der bisherigen Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre hat der Verordnungsgeber eine in diesem Sinne erforderliche und angemessene Regelung geschaffen. Die Regelung hält sich insgesamt noch im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der dem Normgeber nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt ist. Zwar führt auch die nunmehr auf 40 Jahre angehobene Altersgrenze zu einer Beeinträchtigung des Leistungsgrundsatzes. Dem wird jedoch durch eine Erweiterung der Ausnahmevorschriften, die eine Überschreitung dieser Höchstgrenze zulassen, Rechnung getragen, so dass der Verordnungsgeber eine insgesamt ausgewogene Regelung getroffen hat, die die widerstreitenden Interessen der Bewerber um ein Beamtenverhältnis einerseits und die öffentlichen Interessen des Landes, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen, andererseits hinreichend gewichtet. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/08 -, NRWE. Auch die Ausnahmefälle hat der Verordnungsgeber durch die neu gefasste Laufbahnverordnung nunmehr in ausreichendem Maße selbst bestimmt. Zum einen sind die zwingend zu beachtenden Überschreitungsgründe (§ 6 Abs. 2 LVO n. F.) erweitert worden (Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, freiwilliges soziales Jahr, Verzögerungen im Übernahmeverfahren). Zum anderen ist die Zulassung von Ausnahmen im Ermessenswege nicht mehr voraussetzungslos möglich, sondern von dem Vorliegen der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LVO n. F. näher umschriebenen Voraussetzungen abhängig. Mit der hier erfolgten Festlegung tatbestandlicher Voraussetzungen für die im Übrigen in das Ermessen gestellten Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19. Februar 2009 an den Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung von Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausnahmeregelungen in § 84 Abs. 2 LVO n. F. ergeben sich nicht etwa deshalb, weil bei der Bezeichnung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensbetätigung mehrfach auf unbestimmte Rechtsbegriffe (dienstliches Interesse, beruflicher Werdegang, nicht zu vertretende Gründe, unbillig) zurückgegriffen worden ist. Denn dem Verordnungsgeber muss es möglich bleiben, die abschließende Regelung einzelner Sachverhalte oder Gruppen von Sachverhalten der Verwaltung zu überlassen. Durch die Verwendung auch ansonsten gebräuchlicher Rechtsbegriffe, für deren Auslegung die in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze herangezogen werden können, wird einerseits der Verwaltung genügend Spielraum eingeräumt, zeitnah und effektiv Einzelfallregelungen bei der Anwerbung von Fachkräften zu treffen, und andererseits einer für die Bewerber unüberschaubaren und ggf. willkürlichen Verwaltungspraxis vorgebeugt. Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 -, NRWE. Die Neuregelung der Laufbahnverordnung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als unwirksam, weil Übergangsregelungen hinsichtlich der Höchstaltersgrenze fehlen. Denn die hier allenfalls vorliegende unechte Rückwirkung, nämlich das Einwirken auf einen noch nicht - durch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe - abgeschlossenen Sachverhalt, ist jedenfalls zulässig, weil etwaige "Bestandsinteressen" der betroffenen Bewerber nicht die Veränderungsgründe des Verordnungsgebers überwiegen. Die bei den Einstellungsbewerbern geweckten Erwartungen, in den Genuss der durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 kurzzeitig eröffneten Möglichkeit einer von einer Höchstaltersgrenze unabhängigen Übernahme in das Beamtenverhältnis zu kommen, sind nicht so gewichtig, dass sie das Interesse des Dienstherrn an der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen erreichen oder gar überwiegen würden. So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 -, NRWE. Die Bezirksregierung Köln hat ihre ablehnende Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Neuregelungen der Laufbahnverordnung gestützt. Die Klägerin ist jetzt 51 Jahre alt und hat damit die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren deutlich überschritten, so dass sie auch unter Berücksichtigung der maximalen Hinaus-schiebenszeit wegen Kindererziehung von sechs Jahren nicht mehr in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden kann. Selbst unter Zugrundelegung des Zeitpunkts des Abschlusses des unbefristeten Arbeitsvertrages bzw. der Stellung des Antrages vom 5. Mai 2009 - die Klägerin war damals 47 bzw. 49 Jahre alt - ergäbe sich nichts anderes. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob im vorliegenden Fall überhaupt die maximale Verzögerungszeit wegen Kindererziehung von sechs Jahren oder lediglich die Zeit, in der die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst wegen der Geburt und Erziehung ihrer beiden jüngeren Kinder unterbrochen hatte, berücksichtigt werden kann. Dies ist nämlich deshalb fraglich, weil die Geburt der ältesten Tochter im Zeitraum der Berufstätigkeit der Klägerin nach Abschluss ihres Diplom-Studiums lag und insoweit - abgesehen von dem fehlenden Nachweis einer Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit wegen Kindererziehung - die Kausalität für die verspätete Einstellung der Klägerin fehlen dürfte, da die berufliche Orientierung der Klägerin damals noch nicht auf den Lehrerberuf ausgerichtet war. Die ablehnende Entscheidung ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Bezirksregierung Köln die nach § 84 Abs. 2 LVO n. F. zu treffende Billigkeitsentscheidung unterlassen hat. Anhaltspunkte für die Annahme, dass hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO vorliegen könnten, sind von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht vorgetragen worden und ergeben sich auch nicht aus den dem Beklagten vorliegenden Unterlagen zum beruflichen Werdegang der Klägerin und dem von ihr abgedeckten fachspezifischen Bedarf. Dass die Klägerin nicht über eine Lehrbefugnis verfügt, bei der ein erhebliches dienstliches Interesse am Gewinnen oder Erhalten von Fachkräften im Sinne des § 84 Abs. 2 Ziff. 1 LVO n. F. vorliegen würde, belegt bereits der Umstand, dass sich die Klägerin zwischen dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung im September 1999 und ihrer unbefristeten Einstellung im August 2008 vergeblich um eine Daueranstellung im öffentlichen Schuldienst beworben hat. Auch fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich der berufliche Werdegang der Klägerin im Sinne von § 84 Abs. 2 Ziff. 2 LVO n. F. aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze als unbillig erscheinen ließe. Denn die Verzögerung der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beruht vorliegend in erster Linie darauf, dass die Klägerin nach dem Abitur zunächst ein völlig anderes Berufsziel verfolgte, nämlich eine Tätigkeit im Bankwesen. Dem Lehrerberuf hat sie sich erst nach dreijähriger Berufstätigkeit in ihrer ursprünglich eingeschlagenen Berufslaufbahn zugewandt und mit der Anerkennung ihrer Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Jahr 1991 nach außen manifestiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese späte Hinwendung zum Lehrerberuf nicht auf der freien Entscheidung der Klägerin beruhte und deshalb von ihr "nicht zu vertreten" war. Auch ist der Berufsweg der Klägerin in keiner Weise mit den Fallgestaltungen zu vergleichen, in denen der Lehrerberuf erst über den sogenannten zweiten Bildungsweg erreicht wird. Denn in diesen Fällen beruht die Zeitverzögerung darauf, dass die Bewerber zunächst noch die für das Lehramtsstudium erforderliche allgemeine Hochschulreife erlangen mussten, weil sie zuvor lediglich einen nicht zum Studium befähigenden Schulabschluss besaßen. Die Klägerin hatte jedoch die Hochschulreife auf dem üblichen Weg und ohne jede Zeitverzögerung erlangt und sich sodann für ein nicht auf ein Lehramt ausgerichtetes Studium entschieden. Die erst nach der Hinwendung zum Lehrerberuf eingetretenen weiteren Verzögerungen wegen der Geburt der beiden jüngeren Kinder sind über den Hinausschiebenstatbestand des § 6 Abs. 2 c LVO abgedeckt und spielen deshalb im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 LVO n. F. keine Rolle. Angesichts dessen bedurfte es weder Ermessenserwägungen des Beklagten noch einer entsprechenden Begründung im Bescheid vom 9. Oktober 2009. Damit scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden, weil die Frage der Wirksamkeit der hier zugrunde gelegten Laufbahnverordnung in der geänderten Fassung von grundsätzlicher Bedeutung und bislang noch nicht obergerichtlich geklärt ist.