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Urteil

3 K 5857/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0519.3K5857.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Die Klägerin hat drei in den Jahren 1988, 1990 und 1996 geborene Kinder. Nach ihrem Abitur studierte sie in der Zeit von 1982 bis 1989 allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Universität Köln. Sie schloss das Studium als Diplom- Kauffrau ab. Im November 1994 erlangte sie den Doktortitel. Nach ihrem Studium war sie zunächst als Projektmanagerin und freie Unternehmensberaterin tätig. Vom Sommersemester 2002 bis zum Sommersemester 2006 war sie Lehrbeauftragte an der Katholischen Fachhochschule, Abteilung L. . Unter dem 30.12.2004 erkannte die Bezirksregierung Düsseldorf die Abschlussprüfung als Diplom-Kauffrau als 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und Handel an. Im August 2006 trat die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst an. Am 08.08.2008 bestand sie die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs. Am 21.08.2008 unterzeichnete die Klägerin einen Arbeitsvertrag, nachdem sie mit Wirkung ab dem 09.08.2008 als vollzeitbeschäftigte Lehrerin unbefristet am G. -M. -Berufskolleg C. eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 08.04.2009 an die Bezirksregierung Düsseldorf beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis. Dabei nahm sie Bezug auf einen an die Bezirksregierung Düsseldorf gestellten Antrag vom 17.08.2008, den sie in Kopie beifügte. Mit Schreiben vom 22.04.2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bezirksregierung Köln. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.08.2009 unter Hinweis auf die in § 6 LVO enthaltene Höchstaltersgrenze ab. Mit Schreiben vom 06.09.2009 wies die Klägerin darauf hin, der Eintritt in den Referendardienst habe sich aufgrund der Erziehungszeiten für ihre Kinder verzögert. Zwischen dem 01.09.1993 und dem 05.06.1996 habe sie eine flexible Halbtagstätigkeit ausgeübt, die sie größtenteils auch zu Hause wahrnehmen konnte. Nach der Geburt des 3. Kindes habe sie auch diese nicht mehr aufgenommen. Mit Schreiben vom 15.09.2009 teilte die Bezirksregierung Köln der Klägerin mit, Kindererziehungszeiten könnten nur höchstens bis zu 6 Jahren berücksichtigt werden. Auch unter Anrechnung dieser Zeiten komme eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht. Am 07.09.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, auch die in der neuen Laufbahnverordnung vorgesehene Höchstaltersgrenze sei rechtswidrig und genüge nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts. Es bleibe nach wie vor der Verwaltung überlassen, Ausnahmetatbestände von der Höchstaltersgrenze zu generieren. Es fehle daher weiterhin eine wirksame Höchstaltersgrenze. Zudem sei die Änderung der Laufbahnverordnung nicht durch ein Änderungsgesetz, sondern nur durch eine Verordnung eingeführt worden; die Verordnungsermächtigung im Landesbeamtengesetz treffe für die Frage der Altersgrenze keine Festlegungen und enthalte hierzu keine ausdrückliche Ermächtigung. Selbst wenn die Festsetzung der Höchstaltersgrenze in der Neufassung der Verordnung wirksam wäre, wäre der Bescheid der Bezirksregierung Köln deswegen rechtswidrig, weil er zur Frage des Vorliegens einer Ausnahme keine Ermessenserwägung enthalte. Von ihrem Schulleiter werde ihr Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis ausdrücklich befürwortet; ihr Wechsel in ein anderes Bundesland hätte zur Folge, dass die Aufrechterhaltung der planmäßigen Unterrichtsversorgung nicht mehr möglich sei. Im Übrigen könne sie sich auf mehrjährige Verzögerungszeiten in Folge Kinderbetreuung berufen. So habe sie bis zum 05.06.1996 eine flexible unterhälftige Erwerbstätigkeit, die sie größtenteils auch von zu Hause aus ausführen konnte, wahrgenommen. Nach der Geburt des 3. Kindes habe sie diese Teilzeitbeschäftigung aufgrund der Erkrankung des ältesten Sohns und der Erziehungs- und Betreuungspflichten auch gegenüber den weiteren Söhnen nicht mehr aufnehmen können. Sie habe den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bereits am 17.08.2008 gestellt; zu diesem Zeitpunkt habe sie das 46. Lebensjahr noch nicht überschritten. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2009 und des Bescheides vom 15.09.2009 zu verpflichten, sie in das Beamten- verhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, über ihr Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, nach der in der neuen Fassung der Laufbahnverordnung enthaltenen Höchstaltersgrenze sei ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht gegeben. Die Neufassung der LVO sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung ihres Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass sie die nach der Laufbahnverordnung in der derzeit geltenden Fassung einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat. Rechtsgrundlage für das Übernahmebegehren der Klägerin sind die §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381) - LVO n. F.. Danach darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a LVO in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die vorgenannte Neufassung der Laufbahnverordnung, die am 18. Juli 2009 in Kraft getreten ist, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Denn gemäß § 113 Abs. 5 VwGO darf einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Eine Fallgestaltung, die unter Berücksichtigung des insoweit ausschlaggebenden materiellen Rechts einen abweichenden Beurteilungszeitraum gebietet, liegt hier nicht vor. Ändert sich nämlich während des Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Sachverhalt beseitigt, verändert oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, Juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStatG). Ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage ist schließlich auch nicht aus Gründen der Billigkeit geboten, weil sonst ein effektiver Rechtsschutz verweigert würde. Der Umstand, dass die nach der Laufbahnverordnung in der früheren Fassung (LVO a. F.) bestehende Höchstaltersgrenze durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19. Februar 2009 für unwirksam erklärt wurde, bedeutet nicht, dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin ein regelungsfreier Zustand bestand, aufgrund dessen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ohne Berücksichtigung einer Höchstaltersgrenze zulässig gewesen wäre. Denn der Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Beteiligten der damaligen Verwaltungsstreitverfahren. Für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens bedeutet das, dass sie, solange nicht der Ausspruch der Unwirksamkeit der früheren Höchstaltersgrenze in einem von ihr selbst geführten Klageverfahren erfolgt war, noch immer dieser früheren Höchstaltersgrenze unterworfen war. Ebenso VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 -; so im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/09 - und vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 - m. w. N., alle veröffentlicht in NRWE. Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 22. April 2009 nicht bereits vor dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung entschieden wurde. Denn es konnte nach Vorliegen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 dem Verordnungsgeber zunächst Gelegenheit gegeben werden, diese Entscheidungen umzusetzen. Der Zeitraum von nur etwas mehr als drei Monaten zwischen der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Anfang April 2009 und dem Inkrafttreten der geänderten Laufbahnverordnung am 18. Juli 2009 ist angesichts des Umstandes, dass nicht nur eine politische Grundsatzentscheidung bezüglich der Anhebung der Höchstaltersgrenze auf nunmehr 40 Jahre zu treffen war, sondern auch die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bei der Umsetzung dieser Neuregelung insbesondere in Bezug auf die Ausnahmebestimmungen zu beachten waren, nicht unangemessen lang. Das Abwarten der (angekündigten) Neuregelung stellt deshalb keine willkürliche Verzögerung der Bescheidung des Übernahmeantrags der Klägerin dar. Die am 18. Juli 2009 in Kraft getretene Neuregelung der Höchstaltersgrenze in den §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 LVO n. F. ist auch wirksam. Diese Regelungen sind durch die Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 LBG NRW gedeckt. Auch wenn die Bestimmung von Altersgrenzen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt ist, bildet sie eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung laufbahnrechtlicher Altersgrenzen, da Altersgrenzen zu den Regelungen gehören, durch die herkömmlicherweise das Laufbahnwesen der Beamten gestaltet wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. -. Juris. Bedenken gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der Änderungsverordnung bestehen nicht. Solche Bedenken ergeben sich nicht schon daraus, dass möglicherweise eine hinreichende Beteiligung der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände unterblieben ist, weil diese Organisationen nur zu einem Entwurf gehört worden sein sollen, der danach noch in wesentlichen Punkten geändert wurde. Denn die fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften führt nicht zur Nichtigkeit einer Rechtsverordnung zur Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - 2 N 1.78 -. Juris. Die geänderten Regelungen der Laufbahnverordnung sind auch materiell rechtmäßig. Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gebietet keinen Verzicht auf eine Höchstaltersgrenze. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe werden auch nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausgeschlossen. Die unterschiedliche Behandlung der Laufbahnbewerber unter Berücksichtigung ihres Alters verfolgt das im Sinne von § 10 Abs. 1 AGG legitime Ziel der Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung im Ruhestand und von ausgewogenen Altersstrukturen. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bestimmung einer Altersgrenze erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, Juris. Mit der Heraufsetzung der bisherigen Altersgrenze von 35 auf 40 Jahre hat der Verordnungsgeber eine in diesem Sinne erforderliche und angemessene Regelung geschaffen. Die Regelung hält sich insgesamt noch im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der dem Normgeber nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt ist. Zwar führt auch die nunmehr auf 40 Jahre angehobene Altersgrenze zu einer Beeinträchtigung des Leistungsgrundsatzes. Dem wird jedoch durch eine Erweiterung der Ausnahmevorschriften, die eine Überschreitung dieser Höchstgrenze zulassen, Rechnung getragen, so dass der Verordnungsgeber eine insgesamt ausgewogene Regelung getroffen hat, die die widerstreitenden Interessen der Bewerber um ein Beamtenverhältnis einerseits und die öffentlichen Interessen des Landes, ein ausgewogenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen, andererseits hinreichend gewichtet. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 2 K 7399/08 -, NRWE. Auch die Ausnahmefälle hat der Verordnungsgeber durch die neu gefasste Laufbahnverordnung nunmehr in ausreichendem Maße selbst bestimmt. Zum einen sind die zwingend zu beachtenden Überschreitungsgründe (§ 6 Abs. 2 LVO n. F.) erweitert worden (Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, freiwilliges soziales Jahr, Verzögerungen im Übernahmeverfahren). Zum anderen ist die Zulassung von Ausnahmen im Ermessenswege nicht mehr voraussetzungslos möglich, sondern von dem Vorliegen der in § 84 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LVO n. F. näher umschriebenen Voraussetzungen abhängig. Mit der hier erfolgten Festlegung tatbestandlicher Voraussetzungen für die im Übrigen in das Ermessen gestellten Ausnahmen von der Altersgrenze ist der vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19. Februar 2009 an den Verordnungsgeber gerichteten Aufforderung, die Bestimmung von Ausnahmetatbeständen nicht der Verwaltung zu überlassen, diese vielmehr im Wesentlichen selbst zu regeln, in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausnahmeregelungen in § 84 Abs. 2 LVO n. F. ergeben sich nicht etwa deshalb, weil bei der Bezeichnung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensbetätigung mehrfach auf unbestimmte Rechtsbegriffe (dienstliches Interesse, beruflicher Werdegang, nicht zu vertretende Gründe, unbillig) zurückgegriffen worden ist. Denn dem Verordnungsgeber muss es möglich bleiben, die abschließende Regelung einzelner Sachverhalte oder Gruppen von Sachverhalten der Verwaltung zu überlassen. Durch die Verwendung auch ansonsten gebräuchlicher Rechtsbegriffe, für deren Auslegung die in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze herangezogen werden können, wird einerseits der Verwaltung genügend Spielraum eingeräumt, zeitnah und effektiv Einzelfallregelungen bei der Anwerbung von Fachkräften zu treffen, und andererseits einer für die Bewerber unüberschaubaren und ggf. willkürlichen Verwaltungspraxis vorgebeugt. Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 1 K 1640/09 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 -, NRWE. Die Neuregelung der Laufbahnverordnung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als unwirksam, weil Übergangsregelungen hinsichtlich der Höchstaltersgrenze fehlen. Denn die hier allenfalls vorliegende unechte Rückwirkung, nämlich das Einwirken auf einen noch nicht - durch eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe - abgeschlossenen Sachverhalt, ist jedenfalls zulässig, weil etwaige "Bestandsinteressen" der betroffenen Bewerber nicht die Veränderungsgründe des Verordnungsgebers überwiegen. Die bei den Einstellungsbewerbern geweckten Erwartungen, in den Genuss der durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 kurzzeitig eröffneten Möglichkeit einer von einer Höchstaltersgrenze unabhängigen Übernahme in das Beamtenverhältnis zu kommen, sind nicht so gewichtig, dass sie das Interesse des Dienstherrn an der Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen erreichen oder gar überwiegen würden. So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 7973/09 -, NRWE. Die Bezirksregierung Köln hat ihre ablehnende Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Neuregelungen der Laufbahnverordnung gestützt. Die Klägerin hatte bereits im September 2002 das 40. Lebensjahr vollendet. Im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am 22. April 2009 war die Klägerin 46 Jahre alt, so dass es schon in zeitlicher Hinsicht keiner Entscheidung bedurfte, ob die Zeiten der Kinderbetreuung, die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LVO höchstens bis zu 6 Jahren berücksichtigt werden können, für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze ursächlich waren. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin erst mit ihrem Schreiben an die Bezirksregierung Köln vom 22. April 2009 einen wirksamen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt hat. Es ist nicht nachgewiesen, dass das von ihr in Kopie am 08. April 2009 an die Bezirksregierung Düsseldorf gesandte Schreiben vom 17. August 2008 bereits zum damaligen Zeitpunkt dort eingegangen ist. Im Übrigen war dieses Schreiben auch an die Bezirksregierung Düsseldorf und damit an eine nicht zuständige Behörde gerichtet. Hinsichtlich der Kinderbetreuungszeiten ist es unerheblich, dass die Klägerin sich wegen einer Erkrankung ihres ältesten Sohns nach ihrem Vorbringen länger als 6 Jahre der Kinderbetreuung gewidmet hat. Die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LVO festgelegte Begrenzung auf einen Zeitraum von 6 Jahren gilt unabhängig davon, ob aufgrund der persönlichen Verhältnisse eine längere Betreuungszeit für notwendig bzw. sinnvoll gehalten wurde. Die ablehnende Entscheidung ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Bezirksregierung Köln die nach § 84 Abs. 2 LVO n. F. zu treffende Billigkeitsentscheidung unterlassen hat. Anhaltspunkte für die Annahme, dass hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO vorliegen könnten, sind von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht vorgetragen worden und ergeben sich auch nicht aus den dem Beklagten vorliegenden Unterlagen zum beruflichen Werdegang der Klägerin und dem von ihr abgedeckten fachspezifischen Bedarf. Der Umstand, dass die Klägerin sich erst im fortgeschrittenen Alter um Einstellung in den Schuldienst beworben hat, beruht darauf, dass sie zunächst eine andere Berufslaufbahn eingeschlagen hatte. Die dadurch bedingte Verzögerung ihres Eintritts in den Lehrerberuf ist mithin Folge einer eigenverantwortlichen Entscheidung und erfüllt deshalb nicht die für eine Ausnahmeregelung erforderliche Ermessensvoraussetzung der "nicht von dem Bewerber zu vertretenden Gründe". Eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO kommt auch nicht wegen des Vorliegens eines besonderen dienstlichen Interesses in Betracht; wie die Vertreterin des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, besteht kein Mangel an Lehrkräften in den von der Klägerin unterrichteten Schulfächern. Angesichts dessen bedurfte es weder Ermessenserwägungen des Beklagten noch einer entsprechenden Begründung im Bescheid vom 14. August 2009. Damit scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung ihres Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden, weil die Frage der Wirksamkeit der hier zugrunde gelegten Laufbahnverordnung in der geänderten Fassung von grundsätzlicher Bedeutung und bislang noch nicht obergerichtlich geklärt ist.