Urteil
4 K 1248/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:1211.4K1248.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vierzehn Fünfzehntel und der Beklagte zu einem Fünfzehntel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung eines Straßenbaubeitrags für den Ausbau der B.-------straße in E. . 3 Die Straße liegt im Wohngebiet "H. " der Stadt E. . Sie ist Teil eines in nördliche Richtung verlaufenden Straßenzuges, der an der I. -E1. -Straße im Süden beginnt und an der G.-----straße im Norden endet. Im Jahr 1926 erhielt der Straßenzug den Namen "N.------straße ". 1959 wurde der Abschnitt von der Straße "H. " bis zur G.-----straße in "B.-------straße " umbenannt. Ende der 20er Jahre des letzten Jahrhunderts wurden ein Schmutz- und ein Regenwasserkanal in der Straße hergestellt; spätestens Anfang der 60er Jahre war der erstmalige Ausbau der Straße abgeschlossen. 4 Im April 1993 fand eine Besichtigung der B.-------straße und anderer Straßen des Stadtteils statt. In einem hierüber unter dem 10. Mai 1993 gefertigten Vermerk heißt es unter anderem, die B.-------straße sei in Schwarzdecke befestigt und verfüge nur im mittleren Aufweitungsbereich über - ebenfalls in Schwarzdecke hergestellte - Gehwege. Die Straßenentwässerung sei ungeordnet und erfolge über mittig angebrachte Einläufe. Die Fahrbahn und die Nebenanlagen seien eindeutig abgängig. 5 Unter dem 15. Oktober 2004 legte das Amt für Tiefbau und Grünflächen ein Straßenerneuerungsprogramm für die Jahre 2005 und 2006 - "UA I-Programm 2005/2006" - vor. Dieses betrifft den Ausbau von sechzehn Straßen, darunter die B.-------straße . Zu den hier auszuführenden Arbeiten heißt es: 6 "- Entwässerungseinrichtungen in Mittellage erneuern (einschließlich neuer Straßenabläufe), 7 - Pflasterband entlang der Bebauung, 8 - bituminöse Tragschicht neu, 9 - Verschleißschicht neu, 10 - Ausbau wie N.------straße (Mischfläche)" 11 Weiter wird ausgeführt, beitragsfähig seien bei grundlegenden Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich die Gehwege, die Bordsteinanlagen und die Entwässerungseinrichtungen. Die Fahrbahnen seien "nur dann beitragspflichtig, wenn sie zusätzlich zur Verschleißschicht noch eine bituminöse (z.B. Binder) Tragschicht zur Verstärkung des Unterbaus" erhielten. 12 Nachdem sich am 18. Januar 2005 der Verkehrs- und Bauausschuss mit dem Straßenunterhaltungsprogramm beschäftigt hatte, fasste der Rat der Stadt E. am 1. Februar 2005 den Beschluss: "Die in Betreff a) und in der Anlage 2 der Vorlage aufgeführten Erneuerungsbauvorhaben - UA I - werden gemäß den Vorschlägen des Amtes für Tiefbau und Grünflächen in 2005 und 2006 gebaut." Dem Beschluss lag die Beschlussvorlage 2004-0462 vom 8. Dezember 2004 und als dessen Anlage 2 das "UA I-Programm 2005/2006" zugrunde. 13 Am 14. Juni 2005 beschloss der Verkehrs- und Bauausschuss unter dem Tagesordnungspunkt "Erneuerung der B.-------straße und des nördlichen Teils der Straße H. zwischen T.--------straße und T1.----------straße ; hier: Ausführungsbeschluss", der Planung zur grundhaften Erneuerung der B.-------straße zuzustimmen. In der Verwaltungsvorlage hierzu heißt es unter anderem, die B.-------straße sei in einem schlechten Zustand und bedürfe einer grundhaften Erneuerung in Form einer zweitmaligen Wiederherstellung. Mit Vorlage Nr. 2004-0462 "Straßenunterhaltungsprogramm 2005/2006" sei die Erneuerung der Straße beschlossen worden. Der Ausbau solle in Anlehnung an die Erneuerung der N.------straße nach dem Mischflächenprinzip ‑ d. h. verkehrsberuhigter Bereich ‑ erfolgen. Die Kosten beliefen sich auf ca. 140.000 Euro. 14 Der vorgelegte Ausbauplan sieht eine mittig der Straße verlaufende dreizeilige Rinne vor, einen 6,20 m breiten Fahrbahnbereich sowie Gehwegbereiche in "E2. Q. " in einer Breite von 0,75 m. Zwischen den Häusern 5 bis 15 bzw. 6 bis 18 weitet sich die Verkehrsfläche auf ca. 20 m auf. Hier ist in der Mitte der Straße ein ca. zwei Meter breiter Parkstreifen vorgesehen; weitere Parkbuchten finden sich - von Pflanzflächen für Bäume unterbrochen - beidseitig zwischen den Fahrbahn- und Gehwegbereichen. Im Protokoll der Ausschusssitzung wird ausgeführt, Herr X. habe berichtet, dass in einer Bürgerbeteiligung das Problem des Parkplatzmangels vorgebracht worden sei. Aus dem Grund habe die Verwaltung die der Vorlage anhängende Planung nochmals überarbeitet. Die neue Planung sei dem Ausschuss ausführlich vorgetragen und einstimmig beschlossen worden. 15 Am 21. September 2005 beschloss der Rat der Stadt E. eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der B.-------straße . Darin heißt es unter anderem, die Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 15. Januar 1996 sei unter Berücksichtigung der Änderungen vom 5. Dezember 2001 anzuwenden, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt werde. Der Anteil des beitragspflichtigen Aufwands betrage 55 %. Dazu gehörten „alle für die nochmalige Herstellung der B.-------straße (verkehrsberuhigter Bereich als Mischverkehrsfläche im Sinne des § 42 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung) in Erfüllung des geltenden Bauprogramms entstehenden Kosten“. Die Satzung wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 24. Juli 2006 am 29. Juli 2006 in den E2. Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. 16 In der Beschlussvorlage zu dieser Satzung wird unter anderem ausgeführt, die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG vom 5. Januar 1996 regele, dass für verkehrsberuhigte Bereiche die anrechenbaren Breiten und die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch Satzung festgesetzt würden. Für die N.------straße sei der Anteil der Beitragspflichtigen auf 55 % festgesetzt worden. Das sei der Mittelwert zwischen dem für Anliegerstraßen geltenden Beitragssatz von 50 % für Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung und von 60 % für Gehwege, Parkstreifen und unselbständige Grünanlagen. Durch die Festsetzung eines Beitragssatzes von 55 % und der tatsächlichen Ausbaubreite als anrechenbare Breite würden die Anlieger von verkehrsberuhigten Bereichen in etwa so belastet, wie die Anlieger einer entsprechend breiten Straße, die im Trennprinzip ausgebaut werde. 17 Nachdem der Ausbau der Straße am 23. Mai 2006 abgeschlossen war, ermittelte der Beklagte einen beitragsfähigen Aufwand von 178.938,64 € und einen Anteil der Beitragspflichtigen von 98.416,25 €. Hieraus ergab sich bei einem Abrechnungsgebiet von 10.696,25 qm ein Beitragssatz von 9,201005 €/qm. 18 Mit Bescheid vom 14. Mai 2008 zog der Beklagte den Kläger für dessen Grundstück Gemarkung E. , Flur 7 Flurstück 750/3 zur Zahlung eines Straßenbaubeitrags von 3.243,35 € heran. Dabei ging er von einer Grundstücksfläche von 282 qm und einem Nutzungsfaktor für zweigeschossige Bebaubarkeit von 1,25 aus. 19 Der Kläger hat am 12. Juni 2008 Klage erhoben. Er lässt vortragen, der tatsächliche Ausbau weiche von dem vom Rat am 1. Februar 2005 beschlossenen Bauprogramm ab. Die bituminöse Tragschicht sei nicht durchgehend erneuert worden, sondern nur an den Stellen, an denen Entwässerungseinrichtungen in Mittellage erneuert und Pflasterbänder entlang der Bebauung angelegt worden seien. Demgegenüber heiße es am Ende des Beschlusses des Rates vom 1. Februar 2005 wörtlich, die Fahrbahnen seien nur dann beitragspflichtig, wenn sie zusätzlich zur Verschleißschicht noch eine bituminöse Tragschicht zur Verstärkung des Unterbaus erhielten. Damit habe der Rat eindeutig zum Bauprogramm gemacht, dass zusätzlich zur Verschleißschicht auf der Gesamtfläche der Fahrbahnen auch eine bituminöse Tragschicht zur Verstärkung des Unterbaus eingebaut würde. Dieses Bauprogramm habe nur durch den Rat abgeändert werden können, nicht jedoch durch einen Ausschuss. Daran ändere nichts, dass der Verkehrs- und Bauausschuss für die Planung der städtischen Tiefbaumaßnahmen zuständig sei. Vielmehr sei dieser an den Grundsatzbeschluss des Rates vom 1. Februar 2005 gebunden gewesen. 20 Des weiteren habe der Rat nicht beschlossen, dass gesonderte Parkplätze im Zuge des Straßenausbaus hergestellt werden sollten. Begrünungsmaßnahmen und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung seien weder Gegenstand der Beschlüsse des Rates noch des Verkehrs- und Bauausschusses gewesen. Da die Kosten der Straßenbeleuchtung nicht umlagefähig seien, seien vom beitragsfähigen Aufwand die Positionen 1.5.17 in der Schlussrechnung vom 31. Mai 2006 sowie die Positionen 1.5.23, 1.5.24, 1.5.30, 1.5.33 und 1.5.34 und die dazugehörigen Stundenlohnarbeiten in Position 1.7 in Abzug zu bringen. Zum beitragsfähigen Aufwand gehörten ferner nicht die von den Stadtwerken E. in Rechnung gestellten Kosten aus den Rechnungen vom 27.03.2006 über 5.313,74 € und 1.117,25 €. 21 In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten erklärt, die vom Kläger genannten Rechnungspositionen für die Straßenbeleuchtung summierten sich auf 11.138,47 €. Der Abzug dieses Betrages vom beitragsfähigen Aufwand habe eine Reduzierung des angefochtenen Beitrags um 201,89 € zur Folge. Dementsprechend ändere er seinen Bescheid ab und setze nunmehr den Beitrag auf 3.041,46 € fest. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich zur Kostenübernahme bereit erklärt. 22 Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, 23 den Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2008 in der Fassung der Änderung vom 11. Dezember 2008 aufzuheben. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er trägt vor, der Ausbau der B.-------straße sei entsprechend dem geltenden Bauprogramm erfolgt. Dieses ergebe sich aus dem Ausführungsbeschluss des Verkehrs- und Bauausschusses vom 14. Juni 2005 und der zugehörigen Verwaltungsvorlage. Im Protokoll sei festgehalten, dass die Verwaltung die Planung nochmals überarbeitet und sie im Ausschuss ausführlich vorgetragen habe. Damit sei für die B.-------straße das geltende Bauprogramm eindeutig festgelegt. Der Ratsbeschluss vom 1. Februar 2005 sei ein Grundsatzbeschluss, der das Bauprogramm nicht habe festlegen wollen. Dies folge auch daraus, dass nach § 6 Nr. 7 der Zuständigkeitsordnung für die Planung der städtischen Tiefbauten der Verkehrs- und Bauausschuss zuständig sei. 27 Zu den Einzelheiten des Ausbaus führte der Beklagte aus, die Fahrbahndecke sei im Hocheinbau in bituminöser Bauweise erneuert worden. Nach Tabelle 2, Zeile 4 der RStO sei die Bauklasse V/VI als Bemessungsgrundlage angewendet worden. Nach Tafel 5 sollte die Deckschicht 4 cm und die Binderschicht größer/gleich 6 cm betragen. Ausweislich der Position 1.2.13 der Schlussrechnung seien 347,07 t Binder eingebaut worden. 6 cm Binderschicht hätten ein Gewicht von 150 kg/qm. Die Fläche der Binderschicht habe 1.297,591 qm betragen, so dass 194,64 t Material benötigt worden sei. Die darüber hinausgehende Menge sei zum Profilausgleich benötigt worden. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 1246/08, 1248/08, 1274/08 und 1333/08 und der von dem Beklagten in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 30 Soweit die Beteiligten hinsichtlich der umgelegten Kosten für die Erneuerung der Beleuchtungsanlage den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. 31 Die zulässige Klage ist unbegründet. 32 Der Bescheid des Beklagten vom 14. Mai 2008 in der Fassung der Änderung vom 11. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 33 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 15. Januar 1996 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 5. Dezember 2001 (KAG-Satzung) und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der B.-------straße vom 24. Juli 2006. 34 Nach § 1 der KAG-Satzung erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Beitragsfähig sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn und nach Abs. 1 Nr. 3 unter anderem der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Rinnen und Bordsteinen (Buchstabe a), Gehwegen (Buchstabe c), Beleuchtungseinrichtungen (Buchstabe e), Entwässerungseinrichtungen (Buchstabe f), Parkflächen (Buchstabe h) und unselbständigen Grünanlagen (Buchstabe i). Nach § 4 Abs. 1 der KAG-Satzung trägt die Stadt den Anteil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit (Buchstabe a) und der bei der Verteilung des Aufwandes auf ihre eigenen Grundstücke entfällt (Buchstabe b). Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. Für verkehrsberuhigte Bereiche werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgelegt. Dies ist hier durch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der B.-------straße vom 24. Juli 2006 (im folgenden: Einzelsatzung) geschehen. 35 Nach § 1 der Einzelsatzung erhebt die Stadt für den Umbau und die Herrichtung der B.-------straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der erschlossen Grundstücke Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Die Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 15. Januar 1996 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 5. Dezember 2001 ist nach § 2 der Einzelsatzung anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nach § 3 alle für die nochmalige Herstellung der B.-------straße (verkehrsberuhigter Bereich als Mischverkehrsfläche im Sinne des § 42 Abs. 4 a der Straßenverkehrsordnung) in Erfüllung des geltenden Bauprogramms entstehenden Kosten. Nach § 4 entspricht die anrechenbare Breite der Erschließungsanlage der tatsächlichen Ausbaubreite gemäß dem geltenden Bauprogramm und beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand 55 %. 36 Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Einzelsatzung bestehen keine Bedenken. Sie wurde am 21. September 2005 vom Rat der Stadt E. beschlossen und aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 24. Juli 2006 am 29. Juli 2006 in den E2. Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. 37 Die Bemessung des Anteils der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Akt gemeindlicher Rechtsetzung, der vom Gericht nur daraufhin überprüfbar ist, ob die Gemeinde den durch Gesetz und Recht gesteckten Rahmen ihres gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Dabei steht ihr ein durch den unbestimmten Rechtsbegriff "wirtschaftlicher Vorteil" begrenzter Einschätzungsspielraum zu, wobei das Gewicht, das den wirtschaftlichen Vorteilen der Allgemeinheit einerseits und denen der Anlieger andererseits zukommt, von Art, Funktion und Verkehrsbedeutung der ausgebauten Straße abhängt. Wenigstens grundlegenden Unterschieden - dies gilt sowohl hinsichtlich der prozentualen Beschränkung des umzulegenden Aufwandes als auch bei der Festsetzung von anrechenbaren Höchstbreiten der einzelnen Teilanlagen - muss der Ortsgesetzgeber bei der Abwägung Rechnung tragen, 38 vgl. Ernst Dietzel und Dieter Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl., Rdnr. 295 ff. 39 Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt die Entscheidung des Rates, 55 % des beitragsfähigen Aufwandes auf die Beitragspflichtigen umzulegen und von der tatsächlichen Ausbaubreite als anrechenbare Breite auszugehen, keine Überschreitung des ortsgesetzgeberischen Ermessens erkennen. Insbesondere erscheint es angesichts der Verkehrsfunktion der B.-------straße und der Art des Ausbaus zumindest nicht willkürlich, den Mittelwert zwischen dem für Anliegerstraßen geltenden Beitragssatz von 50 % für Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung und von 60 % für Gehwege, Parkstreifen und unselbständige Grünanlagen der Abrechnung zugrunde zu legen. 40 Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers sind gegeben. 41 Der vorgenommene Umbau der B.-------straße stellt eine nachmalige Herstellung (Erneuerung) im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und des § 1 der KAG-Satzung bzw. des § 3 der Einzelsatzung dar. Hierunter fällt nicht nur der Sachverhalt, dass eine Straße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, im wesentlichen gleichartig erneuert wird, 42 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 - Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2002, 33 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2002, 150; 43 vielmehr kann eine nachmalige Herstellung auch in der Weise erfolgen, dass eine abgenutzte Anlage durch eine verkehrstechnisch andersartige, aber im Hinblick auf den gebotenen wirtschaftlichen Vorteil gleichwertige Anlage ersetzt wird, etwa bei einem Umbau einer im Trennsystem ausgebauten ruhigen Anliegerstraße in eine als verkehrsberuhigter Bereich gestaltete Mischfläche, 44 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie für das Land Niedersachsen in Lüneburg (OVGE) Bd. 38, S. 272 (276f), Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 6119/96 -. 45 Die Entscheidung über Art und Umfang der Maßnahme (Aufbau, Stärke und Material) liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Dessen Grenzen sind erst dann überschritten, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt, 46 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2004 15 B 1351/04 - und vom 29. Oktober 2004 - 15 A 4218/04. 47 Bei der Frage, ob ein konkreter Ausbau geeignet ist, seinen Zweck zu erfüllen, kann unter anderem auf die technischen Empfehlungen für den Straßenbau, insbesondere die "Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen - RStO 01 - Ausgabe 2001", zurückgegriffen werden, 48 vgl. OVG NRW, Urteil 10. Januar 2006 - 15 A 3256/03 -, juris; Urteile vom 15. April 1992 - 2 A 1412/90 - und vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl 1991, 346, jeweils zur RStO 86; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 121. 49 Richtlinien dieser Art stellen grundsätzlich einen geeigneten Maßstab zur Beurteilung der bau- und verkehrstechnischen Eignung von Verkehrsanlagen dar. Sie sind von einem Kreis von Fachleuten erarbeitet und treffen sachverständige Aussagen darüber, welche Anforderungen an ein Straßenbauvorhaben hinsichtlich der Gestaltung und der zu verwendenden Materialien zu stellen sind, 50 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -; Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 -, KStZ 1988, 151. 51 Hiervon ausgehend stellt sich mit Blick auf die Begriffsbestimmungen der RStO 01 der Einbau von 6 cm Asphaltbinder und 4 cm Asphaltdeckschicht auf der vorhandenen Befestigung bzw. der teilweise neuen Asphalttragschicht als eine die bloße Instandsetzung überschreitende Baumaßnahme dar. Nach Abschnitt 2.2.2 RStO 01 wird "Erneuerung" nämlich definiert als "Maßnahmen zur vollständigen Wiederherstellung des Gebrauchs- und Substanzwertes einer vorhandenen Verkehrsflächenbefestigung, gegebenenfalls bei gleichzeitiger Anpassung an geänderte Belastungsbedingungen, sofern bei der Erneuerung in Asphaltbauweise mehr als die Deckschicht und bei Erneuerung in Betonbauweise mindestens die Decke betroffen ist". "Erneuerung im Tiefeinbau" ist der vollständige Ersatz des vorhandenen Oberbaues und "Erneuerung im Hocheinbau" - diese Möglichkeit war in der früher geltenden RStO 86/89 nicht ausdrücklich vorgesehen - ist der "Einbau von einer oder mehreren Schichten auf die vorhandene Verkehrsflächenbefestigung - gegebenenfalls nach Teilausbau ungeeigneter Schichten -, sofern die Erhöhung der Gesamtdicke des ursprünglichen Oberbaues mehr als 4 cm beträgt". Technische Einzelheiten zum Aufbau des Oberbaues bei der Erneuerung von Fahrbahnen im Hocheinbau, enthält Abschnitt 4 der RStO 01. Dort wird in Abschnitt 4.5.2 bestimmt, dass bei einer Erneuerung in Asphaltbauweise die Dicke der Erneuerungsschichten von der jeweiligen Bauklasse bzw. Erneuerungsklasse abhängig ist. 52 Hiervon ausgehend ist der Aufbau aus 6 cm Asphaltbinder und 4 cm Asphaltdeckschicht auf die vorhandene Befestigung nicht zu beanstanden. Er entspricht nach Tafel 5 der RStO (Erneuerung in Asphaltbauweise im Hocheinbau - vorhandene Befestigung: Bauweise mit Asphalt- oder Betondecke) der Bauklasse V - nach Tabelle 2 Zeile 4 RStO 01 fallen unter die Bauklasse V/VI Anliegerstraßen, befahrbare Wohnwege und Fußgängerstraßen - und der Erneuerungsklasse 1, die nach Tabelle 9 bei vorhandener Asphaltbefestigung bei den Zustandsmerkmalen Netzrisse und Risshäufung (auch Längsrisse neben den Rollspuren) gegeben ist. Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandene Befestigung eine geringere Stärke aufweist als die nach Tafel 5 notwendige Dicke vom mindestens 10 cm, sind nicht ersichtlich. 53 Soweit der Kläger vortragen lässt, der tatsächliche Ausbau weiche von dem vom Rat am 1. Februar 2005 beschlossenen Bauprogramm ab, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. 54 Ein Bauprogramm kann entsprechend der Zuständigkeitsregelung der Gemeindeordnung in Form einer Satzung oder formlos durch einen einfachen Ratsbeschluss, durch Beschluss des zuständigen Ausschusses, durch Abschluss von Verträgen oder durch Entscheidung der Verwaltung festgelegt werden, 55 vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Mai 1987 - 2 A 2353/84 - und vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, Der Gemeindehaushalt (Gemht) 1990, S. 258. 56 Es legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist, 57 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 1996 - 15 B 1313/96 - und vom 6. November 1996 - 15 B 369/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, 70. 58 Der Inhalt des Bauprogramms ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend ist nicht allein, was ausdrücklich benannt ist, sondern was bei verständiger Würdigung in Verbindung mit den erstellten Unterlagen als Inhalt des Bauprogramms zu werten ist, 59 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 - OVGE 47, S. 151 = Gemht 2000, S. 260, und vom 25. März 1999 - 15 A 1064/99. 60 Hiervon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall der Inhalt des Bauprogramms aus dem Beschluss des Verkehrs- und Bauausschusses vom 14. Juni 2005, den dem Ausschuss vorgelegten Plänen und schriftlichen Unterlagen sowie dem Inhalt des Sitzungsprotokolls. Dies folgt daraus, dass der Beschluss ausdrücklich als Ausführungsbeschluss gekennzeichnet ist und der Verkehrs- und Bauausschuss nach § 6 Abs. 7 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt E. nach § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt E. vom 22. Januar 2002 für unter anderem die Planung, Gestaltung, Ausführung und Änderung aller städtischen Hoch- und Tiefbauten (ausgenommen Wohnbauten in Verwaltung Dritter) zuständig ist, soweit nicht die Zuständigkeit eines Betriebsausschusses gegeben ist. Eine Zuständigkeit des Rates lässt sich demgegenüber nicht begründen, denn dieser ist nach § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung für alle Angelegenheiten der Stadt nur zuständig, soweit sie nicht einem Ausschuss oder dem Bürgermeister zugewiesen sind. Anstelle eines zuständigen Ausschusses kann er nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur dann entscheiden, wenn - was hier ersichtlich nicht der Fall war - die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Im übrigen wäre der Ratsbeschluss vom 1. Februar 2005 und die diesem Beschluss zugrundeliegende Verwaltungsvorlage auch nicht geeignet, den Inhalt des Bauprogramms mit der notwendigen Bestimmtheit festzulegen. 61 Hiervon unabhängig weicht bei wertender Betrachtung der Ausbau der B.-------straße von dem Ratsbeschluss vom 1. Februar 2005 auch nicht ab. Zwar heißt es am Ende der Anlage 2 - UA I-Programm 2005/2006 - zur Beschlussvorlage 2004-0462 vom 8. Dezember 2004: "Die Fahrbahnen sind nur dann beitragspflichtig, wenn sie zusätzlich zur Verschleißschicht noch eine bituminöse (z.B. Binder) Tragschicht zur Verstärkung des Unterbaus erhalten." Diese Formulierung lässt indes für sich allein nicht den Schluss zu, dass Gegenstand des Bauprogramms bei allen 16 auszubauenden Straßen außer einer Verschleißschicht auch der Einbau einer vollständigen bituminösen Tragschicht sein sollte. Dagegen spricht, dass nach Tafel 5 der RStO 01 das Aufbringen einer Verschleißschicht (im heutigen Sprachgebrauch: Deckschicht) unmittelbar auf eine Asphalttragschicht bei keiner Bauklasse vorgesehen ist und deshalb bei einer richtlinienkonformen Auslegung davon auszugehen ist, dass - entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Verbesserung einer Anlage durch Einbau einer Deckschicht und einer zusätzlichen Binderschicht, 62 vgl. Urteil vom 26. März 1991 – 2 A 2125/88 -, NWVBl 1991, 346 ff: Einbau einer 3,62 cm starken Binderschicht und einer 3,18 cm dicken Deckschicht auf alte Befestigung aus 15 cm Schotterschicht und 3 cm Verschleißschicht; Urteil vom 21 Januar 1999 - 2 A 4680/97 -: Einbau einer Binder- und einer Deckschicht auf den vorhandenen Oberbau nach Herstellung der Ebenmäßigkeit durch Anfräßen -, 63 eine Beitragsfähigkeit nur für den Fall angenommen werden sollte, dass zusätzlich zur Deckschicht zumindest eine Asphaltbinderschicht eingebaut wird. Hierfür spricht auch, dass die Klammerdefinition "z.B. Binder" für "bituminöse Tragschicht" die Annahme nahe legt, dass im Straßenerneuerungsprogramm des Amtes für Tiefbau und Grünflächen - entgegen dem Sprachgebrauch in den Richtlinien - eine Binderschicht als Tragschicht angesehen wurde. 64 Entgegen der Auffassung des Klägers sind die im Zuge des Straßenausbaus hergestellten Parkplätze sowie die Begrünungsmaßnahmen Gegenstand des Bauprogramms. Wie sich aus den dem Verkehrs- und Bauausschuss zuletzt vorgelegten Plänen zweifelsfrei ergibt, war im Bereich zwischen den Häusern 5 bis 15 bzw. 6 bis 16 in Mittellage ein Parkstreifen vorgesehen und sollten dort beidseitig jeweils fünf Bäume gepflanzt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehrs- und Bauausschuss diese Planung nicht in seinen Willen aufgenommen hat, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 65 Der Ausbau der Straße ist schließlich auch mit wirtschaftlichen Vorteilen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW und des § 1 der KAG-Satzung verbunden. Diese liegen - unabhängig davon, ob und in welchem Maße die verkehrsberuhigenden Maßnahmen Wirkung zeigen - jedenfalls darin, dass den Eigentümern der durch die B.-------straße erschlossenen Grundstücke an Stelle einer verschlissenen Anlage auf Jahrzehnte hinaus eine intakte Straße zur Verfügung gestellt wird, 66 vgl. OVG NW, Urteile vom 12. Oktober 1978 ‑ II A 319/76 ‑, OVGE 33, 277 (278 f), vom 4. Juli 1986 ‑ 2 A 1761/85 ‑, OVGE 38, 272 (277 f), und vom 20. Juli 1992 ‑ 2 A 2109/91 ‑. 67 Die infolge dessen dem Grunde nach gerechtfertigte Heranziehung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kammer hat den dem Bescheid zugrundeliegenden Aufwand überprüft und dabei keine die Anlieger beschwerenden Berechnungsfehler festgestellt. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass etwa einzelne Leistungen zu Unrecht in die Abrechnung eingestellt wurden. Die Ermittlung des Abrechnungsgebietes lässt keine zum Nachteil des Klägers wirkenden Fehler erkennen. Die Berechnung des auf sein Grundstück entfallenden Beitrags ist nachvollziehbar und im übrigen seitens des Klägers nicht in Frage gestellt worden. 68 Da sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides weder ersichtlich noch vorgetragen sind, ist die hiergegen gerichtete Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 69 Soweit die Beteiligten nach Reduzierung der Beitragsforderung um die Kosten der Beleuchtungsanlage den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem zur Kostenübernahme bereiten Beklagten aufzuerlegen. 70 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).