Beschluss
15 B 1351/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Beitragsbescheide ist erforderlich, dass im summarischen Verfahren der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
• Die Art des Ausbaus liegt im weiten Ermessen der Gemeinde; eine nur sachlich vertretbare Ausbaulösung ist nicht bereits beitragsrechtlich zu beanstanden.
• Verbesserungen einer Beleuchtungsanlage oder Gehwegerweiterungen sind dann beitragsfähig, wenn sie verkehrstechnisch positive Auswirkungen haben und dadurch den Gebrauchswert der angrenzenden Grundstücke erhöhen.
• Bei Hinterliegergrundstücken ist bei der Erschließungsbeurteilung die tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebaute Anlage zu berücksichtigen; steht Vorder- und Hinterliegergrundstück im gleichen Eigentum, spricht dies für Erschließung.
• Die maßgebliche Tiefe bei Hinterliegergrundstücken ist von der der Anlage zugewandten Grundstücksgrenze zu messen (§ 4 Abs. 3 Buchst. b Straßenbaubeitragssatzung).
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Straßenbeitragsbescheide abgelehnt • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Beitragsbescheide ist erforderlich, dass im summarischen Verfahren der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). • Die Art des Ausbaus liegt im weiten Ermessen der Gemeinde; eine nur sachlich vertretbare Ausbaulösung ist nicht bereits beitragsrechtlich zu beanstanden. • Verbesserungen einer Beleuchtungsanlage oder Gehwegerweiterungen sind dann beitragsfähig, wenn sie verkehrstechnisch positive Auswirkungen haben und dadurch den Gebrauchswert der angrenzenden Grundstücke erhöhen. • Bei Hinterliegergrundstücken ist bei der Erschließungsbeurteilung die tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebaute Anlage zu berücksichtigen; steht Vorder- und Hinterliegergrundstück im gleichen Eigentum, spricht dies für Erschließung. • Die maßgebliche Tiefe bei Hinterliegergrundstücken ist von der der Anlage zugewandten Grundstücksgrenze zu messen (§ 4 Abs. 3 Buchst. b Straßenbaubeitragssatzung). Der Antragsteller wandte sich gegen Beitragsbescheide der Gemeinde für den Ausbau einer Straße, insbesondere wegen Beleuchtungsverbesserung und Verbreiterung eines südlichen Gehweges von 2 auf 3 m sowie der Frage, ob sein Hinterliegergrundstück (Flurstück 571) von der Anlage erschlossen sei. Die Gemeinde hatte Ausbau- und Beleuchtungsmaßnahmen durchgeführt und Beiträge festgesetzt. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beitragsbescheide. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; dagegen richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist vor allem die Beitragsfähigkeit der Maßnahme, die Reichweite des kommunalen Ermessens beim Ausbau, die Bewertung der Beleuchtungsverbesserung und die Erschließungswirkung für ein Hinterliegergrundstück. • Im einstweiligen Rechtsschutz genügt es nicht, komplizierte Tatsachenfeststellungen oder schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären; erforderlich ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit des künftigen Erfolgs im Hauptsacheverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). • Die Art des Ausbaus liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde; eine Überschreitung dieses Ermessens ist nur relevant, wenn die Entscheidung außerhalb des sachlich Vertretbaren liegt. Das Gericht darf nicht inzident die vermeintlich geeignetste Ausbaumaßnahme wählen. • Eine Verbesserung der Beleuchtungsanlage ist verkehrstechnisch zu beurteilen und liegt vor, wenn durch mehr Leuchten oder höhere Leuchtkraft eine bessere Ausleuchtung und damit positive Auswirkungen auf den Verkehrsablauf erreicht werden. Ob die frühere Beleuchtung ordnungsgemäß war, ist nicht allein maßgeblich. • Die Verbreiterung des Gehweges von 2 auf 3 m kann bereits im summarischen Verfahren als verkehrlich positive Verbesserung und damit beitragsfähig angesehen werden, weil sie bei der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption zu geordneterem und reibungsloserem Verkehrsablauf führt. • Hinsichtlich der Erschließung ist der Beitrag Gegenleistung für den durch Inanspruchnahme der Anlage bewirkten wirtschaftlichen Vorteil. Bei Hinterliegergrundstücken ist die Erschließung grundsätzlich möglich, wenn die Nutzung auf die ausgebaute Straße angewiesen ist; steht Vorder- und Hinterliegergrundstück im gleichen Eigentum, spricht dies für Erschlossenheit. • Die Anwendung der Tiefenbegrenzung nach § 4 Abs. 3 Buchst. b der Satzung ist hier nicht zu beanstanden: die maßgebliche Tiefe ist von der der Anlage zugewandten Grundstücksgrenze zu messen, sodass Flurstück 571 keine Tiefe von 40 m erreicht. • Aufgrund der vorgelegten, allein im Beschwerdeverfahren dargelegten Tatsachen liegt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Aufhebung der Beitragsbescheide im Hauptsacheverfahren vor; damit war der einstweilige Rechtsschutz zu versagen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Beitragsbescheide bleiben vorläufig vollziehbar, weil im summarischen Verfahren nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden. Die angefochtenen Maßnahmen (Beleuchtungsverbesserung und Gehwegerweiterung) können als beitragsfähig angesehen werden, da sie verkehrstechnisch positive Auswirkungen haben. Das Flurstück 571 ist nach der gesichteten Sach- und Rechtslage als erschlossen anzusehen, zumal Vorder- und Hinterliegergrundstück im gleichen Eigentum stehen und die maßgebliche Tiefe verfahrensgerecht bestimmt wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.