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Urteil

2 K 2212/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2015:0311.2K2212.12.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1955 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats September 2013 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Er war zuletzt als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11 BBesO in der Fassung des ÜBesG NRW) beim Polizeipräsidium I. tätig. Vor der Umsetzung zum Bezirks- und Schwerpunktdienst der Polizeiwache Mitte, die mit Wirkung vom 29. November 2011 erfolgte, war der Kläger seit dem 1. Dezember 2006 bei der Polizeiwache C. als Dienstgruppenleiter der Dienstgruppe A tätig gewesen; seit dem 29. November 2011 verrichtete er krankheitsbedingt – lediglich unterbrochen von Erholungsurlaub in der Zeit vom 3. September bis 21. Oktober 2012 – keinen Dienst mehr. Der Kläger beantragte unter dem 23. April 2008 – der Antragseingang beim Beklagten ist nicht ersichtlich – unter der Überschrift „Anrechnung von Rüstzeiten“ unter Bezugnahme auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Mai 2006 – 4 K 2819/04 – und des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Januar 2008 – 1 K 469/07 –, bei der Berechnung seiner Arbeitskonten pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag seit dem 1. Januar 2005 zu berücksichtigen. Zur Begründung machte er geltend: Gemäß Nr. 1.1 der Dienstkleidungsordnung, RdErl. des Innenministeriums des Landes NRW vom 8. Januar 2000 – IV C 3-5204 –, hätten Polizeivollzugsbeamte während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Nach den vorgenannten Urteilen seien Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen Übergabegespräche der in aufeinanderfolgenden Schichten tätigen Beamten als Arbeitszeit zu werten. Nach dem Betreten der Dienststelle benötige er ca. 10 Minuten, um sich streifenfertig zu machen. Um die Ausstattung wieder abzulegen, benötige er 5 Minuten. Er bitte um Ruhendstellung seines Antrags bis zum Ergehen einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 –, dass die Zeiten, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich seien, keine Arbeitszeit i.S.d. § 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) seien; etwas anderes gelte für die unter Ziffer 3. des Erlasses des Innenministeriums vom 18. März 2010 – 41-60.04.02 – aufgeführten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät (50 ml) mit Tragevorrichtung sowie Tragevorrichtung für Einsatzmehrzweckstock). Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 25. August 2011 – BVerwG 2 B 38.11 – die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – zurück; Streitgegenstand war im Wesentlichen die Frage, ob die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich ist, Arbeitszeit ist. In dem nachfolgend ergangenen Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 28. November 2011 – 403-60.01.10 – (Erlass vom 28. November 2011) wird ausgeführt: 1. An- und Ablegen der Dienstkleidung Zeit, die für das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Wachdienst erforderlich ist, wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. 2.1 An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Zeit, die für das An- und Ablegen der folgenden persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst erforderlich ist, wird auf die Arbeitszeit angerechnet: * Pistole mit Holster * Reservemagazin mit Tasche * Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung * Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung * Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock. 2.2 Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln Zeit, die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, die die Einsatzbereitschaft im Wachdienst herstellen, erforderlich ist, wird wie bisher auf die Arbeitszeit angerechnet. 2.3 Keine Verlängerung der planmäßigen Schichtdauer Die planmäßige Schichtdauer wird durch die Tätigkeiten zu 2.1 und 2.2 nicht verlängert. Die Behörden sind gehalten, den Dienst so zu organisieren, dass das Anlegen der genannten Ausrüstungsgegenstände bzw. die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb der Schichtdauer stattfinden kann. Zur Gewährleistung der durchgängigen Präsenz im Außendienst sind wie bisher ggf. für einen Teil der Streifenbeamtinnen und -beamten abweichende Dienstzeiten zur Besetzung so genannter Lapperfahrzeuge/Frühwagen einzuplanen. 3 Soweit der Dienst in der Vergangenheit nicht entsprechend organisiert war, bitte ich vor Ort im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, in welchem Umfang ggf. rückwirkend Zeiten anzuerkennen sind. Ich gehe dabei allerdings davon aus, dass der Zeitaufwand für das Anlegen der genannten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände äußerst gering ist. 4 3. Übergabegespräche 5 Zeit, die zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte im Wachdienst erforderlich ist, wird wie bisher auf die Arbeitszeit angerechnet. Diese „Übergabegespräche“ zum Informationsaustausch über für die Übernahme des Dienstes relevante Ereignisse führen grundsätzlich nur DGL und WDF. Ob pauschalierte Übergabezeiten von maximal 15 Minuten für die Übergabe von Führungsfunktionen vorgesehen werden, ist in jeder Behörde nach individuellem Bedarf zu prüfen und zu entscheiden." Mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 – dem Kläger am 3. Februar 2012 ausgehändigt – lehnte das Polizeipräsidium I. den Antrag des Klägers vom 23. April 2008 unter Verweis auf die vorgenannten ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen ab und zitierte die Ausführungen unter 1. – 2.2. sowie 3. des Erlasses vom 28. November 2011. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass durch überlappende Dienste bzw. den Einsatz von Frühwagen das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände bzw. die Übernahme von Führungs- und Einsatzmitteln innerhalb der Schichtdauer stattfinde, wodurch eine durchgängige Präsenz im Außendienst gewährleistet sei. Zeit, die zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte im Wachdienst erforderlich sei, werde wie bisher auf die Arbeitszeit angerechnet und falle grundsätzlich nur für Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer an. Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Unter dem 16. Februar 2012 bestätigte der Kläger den Erhalt des Bescheids vom 27. Dezember 2011 und „aktualisierte“ seinen Antrag vom 23. April 2008 unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2011 – 6 A 1545/10 –, da darin ausgeführt worden sei, dass das An- und Ablegen der nicht zur Uniform gehörenden persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (einschließlich der ballistischen Unterziehschutzweste) im Wachdienst zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zähle. Beim Polizeipräsidium I. werde diese Arbeitszeit bislang nicht vergütet. Gemäß Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 31. März 2004 – 41.2-3025 – müssten die Beamten mit Schichtbeginn in der Lage sein, den Dienst uneingeschränkt aufzunehmen, d.h. dass sich alle Mitarbeiter vor Schichtbeginn „persönlich“ aufrüsten müssten. Bis heute falle dieses „persönliche“ Aufrüsten nicht in das vom Polizeipräsidium I. innerhalb der Dienstzeit zur Verfügung gestellte Zeitfenster für die Übernahme/Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, hier insbesondere die Übernahme/Übergabe des Funkstreifenwagens mitsamt Inventar. Der Erlass vom 28. November 2011 gehe unter Ziffer 2.3 auf diese Problemstellung ein und fordere Behörden auf, die bisher nicht berücksichtigten Zeiten rückwirkend anzuerkennen. Er – der Kläger – beantrage rückwirkend ab 1. Januar 2005 die Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Überprüfung der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und das An- und Ablegen der Gegenstände einschließlich Unterziehschutzweste. Hierauf reagierte das Polizeipräsidium I. in der Folgezeit nicht. Der Kläger hat selbst am 7. August 2012 „Untätigkeitsklage“ erhoben. Er macht zur Klagebegründung im Wesentlichen geltend: Die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln (Mobiltelefone, Funkgeräte, Digitalkamera, Alkoholtestgerät, Funkstreifenwagen, Anhaltestab) seien nach der Rechtsprechung grundsätzlich als Dienstzeit anzuerkennen. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei der Dienst jedoch nicht so organisiert, dass eine dauerhafte Präsenz im Außendienst gewährleistet sei, wenn er erst pünktlich zum Schichtbeginn zum Dienst erscheine, vielmehr müsse er mindestens 15 Minuten eher kommen. Erst durch den Erlass vom 28. November 2011 sei dem Beklagten überhaupt bekannt geworden, dass die geltend gemachten Tätigkeiten innerhalb der Schichtdauer stattzufinden hätten. Naturgemäß mache er auch entsprechende Zeiten für das Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände nach Schichtende geltend, so dass sich ein Zeitaufwand von insgesamt ca. 15 Minuten arbeitstäglich ergebe. Trotz zwischenzeitlicher Zurruhesetzung habe er noch ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens, weil noch eine finanzielle Vergütung der geleisteten Dienstzeit erfolgen könne, der nicht die Grundsätze bezüglich der finanziellen Vergütung von Mehrarbeit entgegenstünden. Der Kläger hat auf Aufforderung des Gerichts nach Klageeingang, einen konkreten Klageantrag zu stellen, die Vergütung zu berechnen und die Klage zu begründen, unter dem 22. August 2012 mitgeteilt: Er begehre eine zeitliche Vergütung für das An- und Ablegen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände einschließlich der ballistischen Unterziehweste und eine damit einhergehende Funktionsüberprüfung rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 im Umfang von mindestens 10 Minuten je Diensttag. Sodann hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. November 2012 beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums I. vom 27. Dezember 2011 festzustellen, dass die Zeiten für das Versehen mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel vor Schichtbeginn zum regulären Dienst eines Polizeibeamten gehören und ihm rückwirkend ab dem 23. April 2008 mit mindestens 15 Minuten pro Diensttag als Arbeitszeit anzuerkennen sind, soweit er nicht als Wachdienstführer eingesetzt wurde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Mai 2013 hat er nachfolgend wörtlich beantragt, „den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Dezember 2011 zu verpflichten, die Zeiten für das Versehen mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel (Überprüfen, An- und Ablegen) vor Schichtbeginn zum regulären Dienst gehören und diesem rückwirkend ab dem 23. April 2008 weitere 15 Minuten pro Diensttag als Arbeitszeit anzuerkennen,“ hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Dezember 2011 festzustellen, dass die Zeiten für das Versehen mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel (Überprüfen, An- und Ablegen) vor Schichtbeginn zum regulären Dienst eines Polizeibeamten gehören und ihm rückwirkend ab dem 23. April 2008 mit mindestens weiteren 15 Minuten pro Diensttag als Arbeitszeit anzuerkennen sind. Der Kläger beantragt nunmehr unter Klagerücknahme im Übrigen, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums I. vom 27. Dezember 2011 festzustellen, dass er, der Kläger, als Dienstgruppenleiter beim Polizeipräsidium I. /Polizeiwache C. in der Zeit vom 23. April 2008 bis zum 28. November 2011 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock und Schutzweste) vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Der Kläger sei zum 1. Dezember 2006 in den Wachdienst umgesetzt worden. Als Dienstgruppenleiter erhalte er je Dienstschicht eine Zeitgutschrift von 15 Minuten; die Zeit diene zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte und Ausrüstungsgegenstände. Mit der Zeitgutschrift werde nur die Zeit zur sachgerechten Übernahme erfasst, so wie dies auch im ablehnenden Bescheid vom 27. Dezember 2011 ausgeführt sei. Nach Bescheiderlass sei es zu keiner Änderung der Verfahrensweise gekommen. Im Verlauf des Klageverfahrens hat das Gericht eine dienstliche Äußerung des ab 1. Dezember 2010 tätigen Leiters der Polizeiwache C. , EPHK A. , zu den Rüstzeiten eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf die dienstliche Äußerung vom 13. November 2014 Bezug genommen. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben bezüglich der Rüstzeiten durch Vernehmung der Zeugen H. , A. , I1. , C1. , C2. und Q. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. März 2015 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit der Kläger die Klage bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis 22. April 2008 sowie ab dem 29. November 2011 und hinsichtlich der Anerkennung zusätzlich erbrachter Arbeitszeit durch das Übernehmen sonstiger Arbeitsmittel zurückgenommen hat. Die im Übrigen fortgeführte Klage hat keinen Erfolg. Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die im Zeitraum 23. April 2008 bis 28. November 2011 für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende vom Kläger aufgewendete Zeit im Umfang von 15 Minuten je Dienstschicht zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit i.S.d. § 1 AZVOPol ist, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger war berechtigt, seine zunächst auf eine Verpflichtung des Dienstherrn zur zeitlichen Vergütung zusätzlich erbrachter Arbeitszeit gerichtete Klage umzustellen. Eine ggf. hierin zu sehende Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Beklagte hat ihr ausdrücklich zugestimmt. Unabhängig davon hält das Gericht die Änderung der Klage vor dem Hintergrund der feststellenden Wirkung und der Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auch für sachdienlich. Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2011 – 4 S 1677/10 –, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 29. September 2014 – 1 K 5929/12 –, juris Rn. 13, und – 1 K 5363/13 –, juris Rn. 15. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Denn hat der Kläger mit dem An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände auf seine Arbeitszeit anzurechnende, tatsächlich aber nicht angerechnete Arbeitszeit erbracht, kommt ein Ausgleichsanspruch in Betracht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2011 – 4 S 1677/10 –, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 29. September 2014 – 1 K 5929/12 –, juris Rn. 14, und – 1 K 5363/13 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteile vom 5. August 2014 – 2 K 8397/14 –, juris Rn. 18, und vom 26. November 2013 – 2 K 7657/12 –, juris Rn. 12; VG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 K 1753/08 –, juris Rn. 12; ohne nähere Ausführungen: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 –, juris Rn. 28: „Insoweit ist die dem Urteil zugrunde liegende Feststellungsklage zwar zulässig, …“. Ein derartiger Anspruch – gerichtet auf finanziellen Ausgleich – kann sich auch bei pensionierten Beamten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB i.V.m. § 61 LBG NRW) ergeben. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 3 A 2225/09 –, juris Rn. 83 ff. Vor demselben Hintergrund steht der Feststellungsklage auch nicht die in § 43 Abs. 2 VwGO normierte grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 29. September 2014 – 1 K 5929/12 –, juris Rn. 16, und – 1 K 5363/13 –, juris Rn. 18. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er als Dienstgruppenleiter beim Polizeipräsidium I. /Polizeiwache C. in der Zeit vom 23. April 2008 bis zum 28. November 2011 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 1 AZVOPol im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Nach Maßgabe der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 –, juris Rn. 54; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 – 2 B 38.11 –, der sich jedoch nur zum An- und Ausziehen der Uniform verhält, ist die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung. Der Kläger konnte jedoch entgegen seiner Darstellung das An- bzw. Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Zeitraum 23. April 2008 bis 28. November 2011 innerhalb seiner regulären Dienstzeit vornehmen. Aufgrund der Aussage des Zeugen Q. (Wachdienstführer der Dienstgruppe C der Polizeiwache C. im Zeitraum 1. September 2009 bis 31. Dezember 2012), der bekundet hat, dass der Kläger das Übergabegespräch teilweise in Zivil geführt, die Schicht übernommen und dann aufgerüstet habe, bestehen bereits Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich immer bereits zu Beginn seiner Schicht (für Dienstgruppenleiter 15 Minuten vor offiziellem Schichtbeginn) die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände angelegt hatte. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hat das erkennende Gericht nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor ihrem Schichtbeginn jedenfalls im Hinblick auf die Dienstgruppenleiter nicht einer entsprechenden Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache C. entsprach. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es keine ausdrückliche dienstliche Anweisung der Behördenleitung, der Direktionsleitung oder der Wachleiter gegeben hat, dass die Dienstgruppenleiter bereits vor Schichtbeginn anwesend sein und zu Beginn ihrer Schicht komplett mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein mussten. Ein Beamter muss bei seiner Dienstverrichtung jedoch nicht nur ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachkommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten. Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteile vom 29. September 2014 – 1 K 5929/12 –, juris Rn. 26, und – 1 K 5363/13 –, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, juris Rn. 29. Hierzu gehörte es im hier fraglichen Zeitraum 23. April 2008 bis 28. November 2011 nicht, dass Dienstgruppenleiter bei der Polizeiwache C. ihren Dienst zu ihrem Schichtbeginn voll aufgerüstet, mithin bereits mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet, aufzunehmen hatten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestand eine solche Erwartungshaltung in Bezug auf den Kläger und seine Kollegen in gleicher Funktion nicht; auch wurde das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände in zeitlicher Hinsicht durchaus unterschiedlich gehandhabt. Der Zeuge H. , Leiter der Polizeiwache C. im Zeitraum April 2008 bis 30. November 2010, hat zunächst bekundet: Er habe Kollegen erlebt, die aufgerüstet gewesen seien, aber auch Kollegen, die dies nicht gewesen seien. Sodann hat er erklärt: Grundsätzlich sei es so, dass die Dienstgruppenleiter aufgerüstet zum Dienst erschienen. Er habe aber auch schon Fälle erlebt, in denen Dienstgruppenleiter in Zivil den Einsatz übernommen hätten. Auf Frage, ob es ständiger Übung entspreche, dass die Beamten und auch die Dienstgruppenleiter aufgerüstet zur Schicht erschienen, hat er erläuternd ausgeführt: Die meisten Streifenbeamten und Dienstgruppenleiter – ebenso wie er – seien so sozialisiert, dass sie aufgerüstet zum Dienst erschienen, dies komme seines Erachtens aus der Historie . (Im Kern Entsprechendes hat im Übrigen auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt.) Auf Nachfrage nach Sanktionen bei Zuwiderhandlungen hat der Zeuge H. sodann angegeben: Als Wachleiter verhänge er zunächst keine Sanktionen. Es sei Sache eines jeden Dienstgruppenleiters zu klären, dass pünktlich abgelöst werde. Sollte er als Wachleiter feststellen, dass durch die Dienstgruppenleiter die Übergabezeiten erheblich verzögert würden, würde er eingreifen, wozu allerdings nie Veranlassung bestanden habe. Der Zeuge A. , Leiter der Polizeiwache C. seit dem 1. Dezember 2010, hat insoweit ausgesagt: In Bezug auf die Dienstgruppenleiter gebe es eine entsprechende ungeschriebene Erwartungshaltung oder seit Jahren praktizierte ständige Übung, aufgerüstet zur Schicht zu erscheinen, eher nicht. Die vorgegebene Zeit von 15 Minuten reiche sowohl für die Übergabegespräche als auch für das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aus. Eine Erwartungshaltung, dass die Dienstgruppenleiter über diese Zeit hinaus aufgerüstet erschienen, bestehe seinerseits nicht. Die Dienstgruppenleiter erschienen zu ihrem Schichtbeginn teilweise aufgerüstet, teilweise nicht aufgerüstet. In der Regel kämen sie zu den vorgegebenen Einsatzzeiten und rüsteten erst dann auf. Wenn sie aufgerüstet zu Schichtbeginn erschienen, sei dies ihre eigene Entscheidung. Es werde auch nicht sanktioniert, wenn die Dienstgruppenleiter nicht rechtzeitig zu Schichtbeginn aufgerüstet seien, da es keine entsprechende Vorgabe gebe. Der Zeuge I1. , Leiter der Polizeiwache I. Mitte seit dem 1. Dezember 2010, hat dies im Wesentlichen bestätigt. Er hat bekundet: Es sei personenabhängig, ob die Dienstgruppenleiter voll ausgerüstet zu den Übergabegesprächen erschienen. Teilweise seien sie es, teilweise nicht. Auf die Frage, ob es eine entsprechende Erwartungshaltung gebe oder es der seit Jahren praktizierten ständigen Übung entspreche, dass die Dienstgruppenleiter aufgerüstet zur Schicht erschienen, hat er geantwortet, dass dies wie gesagt personenabhängig sei und es eine konkrete Erwartungshaltung hier nicht gebe. Zwar konnte sich der Zeuge I1. nicht zu den Gegebenheiten in der Polizeiwache C. äußern, jedoch erscheint es realitätsfern, dass mit Blick auf den nicht unerheblichen und hier streitigen Aspekt der Dienstverrichtung unterschiedliche Erwartungshaltungen/Übungen im Streitzeitraum bestanden. Aber nicht nur die als Zeugen vernommenen Wachleiter, die „nur“ Tagesdienst verrichten und daher nicht jeden Schichtwechsel mitbekommen, sondern auch der Zeuge C1. , der bis zum 31. Dezember 2010 – wie der Kläger – die Funktion des Dienstgruppenleiters (Dienstgruppe B der Polizeiwache C. ) innehatte, hat bekundet, dass nicht alle Dienstgruppenleiter bereits zu Beginn ihrer Schicht mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen versehen gewesen seien und dies keine Folgen gehabt habe. Denn er hat anhand des Beispiels des offiziellen Schichtbeginns um 21.30 Uhr dargelegt, dass er zu seinem Schichtbeginn um 21.15 Uhr die Wache betreten und den Dienstgruppenleiter der vorherigen Schicht zu diesem Zeitpunkt abgelöst habe, danach nach unten gegangen sei und sich mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgerüstet habe. Er hat des Weiteren erklärt, dass ihm kein Fall einer Sanktion wegen fehlender Aufrüstung eines Dienstgruppenleiters zu Schichtbeginn bekannt sei. Der Zeuge C2. , bis zum 31. August 2009 Wachdienstführer der Dienstgruppe C bei der Polizeiwache C. und nunmehr selbst Dienstgruppenleiter, hat zwar auf die Frage, ob es eine entsprechende ungeschriebene Erwartungshaltung gegeben habe oder es der seit Jahren praktizierten ständigen Übung entspreche, dass die Dienstgruppenleiter aufgerüstet zur Schicht erschienen, geantwortet, dass er dies bestätigen könne, eine derartige Erwartungshaltung sei da. Sodann hat sich jedoch in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass es sich nicht um eine entsprechende Erwartungshaltung der Vorgesetzten, sondern der Kollegen handelt. Denn er hat auf Nachfrage des Gerichts geantwortet: Die Erwartungshaltung sei natürlich bei den Kollegen da, die abzulösen seien. Er als Dienstgruppenleiter habe die Erwartungshaltung, dass die Kollegen es genauso händelten wie er (nämlich aufgerüstet zum Schichtbeginn zu erscheinen). Nachfolgend hat er zudem eingeräumt, dass es sicherlich auch Dienstgruppenleiter gebe, die während der Schichtdienstzeit auf- bzw. abrüsteten. Sanktioniert werde es nicht, wenn Dienstgruppenleiter nicht rechtzeitig zu Schichtbeginn aufgerüstet seien. Schließlich hat der Zeuge Q. , der vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2012 Wachdienstführer der Dienstgruppe C der Polizeiwache C. war, zwar bekundet, dass es einer seit Jahren praktizierten ständigen Übung entspreche, dass die Dienstgruppenleiter aufgerüstet und pünktlich zum Schichtbeginn erschienen. Er hat jedoch ebenfalls sinngemäß eingeräumt, dass es durchaus Dienstgruppenleiter gab, die sich hieran nicht gehalten haben. Denn er hat auf Frage des Gerichts, wie die Übergabe seinerzeit mit dem Kläger erfolgt sei, erklärt, dieser habe das Übergabegespräch teilweise in Zivil geführt, die Schicht übernommen und dann aufgerüstet. Des Weiteren hat er auf die Frage nach Sanktionen bei nicht rechtzeitigem Aufrüsten vor Schichtbeginn geantwortet: Derartige Sanktionen seien ihm nicht bekannt. Wenig erfreut werde aber derjenige sein, den er abzulösen habe. Solche Situationen würden aber untereinander zwischen den Kollegen geregelt. Nach alledem hat das Gericht nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass es im Streitzeitraum von den Dienstgruppenleitern durchaus unterschiedlich gehandhabt wurde, ob sie bereits bei Beginn ihrer Schicht mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgerüstet waren. Des Weiteren ist das Gericht davon überzeugt, dass es jedenfalls nicht einer entsprechenden Erwartungshaltung der Vorgesetzten, sondern ggf. der Kollegen entsprach, dass Dienstgruppenleiter aufgerüstet zu ihrem Schichtbeginn zu erscheinen haben, zumal keinem der Zeugen Sanktionen bei Zuwiderhandlungen bekannt waren. Eine etwaig vorhandene Erwartungshaltung der Kollegen untereinander ist jedoch dem Dienstherrn nicht zurechenbar. Dass eine entsprechende Erwartungshaltung der Vorgesetzten jedenfalls im Hinblick auf die Dienstgruppenleiter im Streitzeitraum nicht bestand, dürfte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit den mit ihrer Funktion verbundenen Tätigkeiten stehen, die einen sofortigen Einsatz im Außendienst nach ihrem Schichtbeginn nach den insoweit im Kern übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugen als seltene Ausnahme erscheinen lassen. Der Kläger hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, dass er zu Beginn der Schicht zunächst eine Vielzahl an Verwaltungsaufgaben zu bewältigen hatte (z.B. Aufarbeitung von E-Mails, Bearbeitung von Rückläufern, Sichtung von Einsatzberichten des Außendienstes, Vor- und Urlaubsplanungen). Zu Dienstbeginn sei es so, dass der Schreibtisch voll sei und erst die notwendigen Verwaltungsaufgaben vorab gemacht würden. Wenn im Außeneinsatz etwas Größeres anliege, was z.B. nicht mit einem Einsatzfahrzeug bewerkstelligt werden könne, sei es typische Aufgabe des Dienstgruppenleiters, dass auch er vor Ort sei und den Einsatz des Personals koordiniere. Dass es sich nach Auffassung des Klägers allenfalls um einen ganz seltenen Ausnahmefall handeln kann, dass sofort nach Schichtbeginn ein vom Dienstgruppenleiter wahrzunehmender Außendiensteinsatz ansteht, zeigt schon die Antwort des Klägers auf die Frage des Gerichts, ob er bereits unmittelbar nach Dienstaufnahme im Außeneinsatz gewesen sei: „Nein. Zunächst werden eben die Verwaltungsaufgaben abgearbeitet, und erst danach habe ich Freiraum für den Außeneinsatz.“ Auch der Zeuge H. hat auf die Frage des Gerichts nach den Aufgaben eines Dienstgruppenleiters geantwortet: Er übernehme in erster Linie Verwaltungsaufgaben. Im Außendienst übernehme er die Einsatzleitung vor Ort in allen Situationen mit einem hohen Gefährdungspotential, aber auch bei schweren Verkehrsunfällen. In dieselbe Richtung gehen die Aussagen des Zeugen A. , der zudem erklärt hat, die Dienstgruppenleiter seien nach eigener Einschätzung auch im Außendienst tätig, und des Zeugen I1. , der dargelegt hat, die Dienstgruppenleiter leiteten in erster Linie die Dienstgruppe und hätten innerdienstliche Aufgaben wahrzunehmen, sie seien aber auch im Außendienst. Auch die Zeugen C1. , C2. und Q. haben die Verwaltungsaufgaben angeführt und bezüglich des Einsatzes im Außendienst auf die Tätigkeit in besonderen Einsatzlagen, aber auch eine sonstige Außendiensttätigkeit hingewiesen. Dass es in zeitlichem Zusammenhang mit der Schichtübergabe bei Dienstgruppenleitern wegen der „Rüstzeiten“ mit Blick auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs zu nicht hinnehmbaren „Deckungslücken“ kommen könnte, lässt sich nicht feststellen. Der Zeuge H. hat keinen Regelungsbedarf gesehen. Er war der Auffassung: Es sei äußerst selten, dass ein Dienstgruppenleiter sofort nach Schichtbeginn raus müsse. Das seien besondere Ausnahmefälle. Er habe es nie anders erlebt als in der Form, dass der Dienstgruppenleiter der Vorschicht bei Großeinsätzen rausgefahren sei, den Einsatz weiter geführt habe und dann während des Einsatzes vom Dienstgruppenleiter der ablösenden Schicht abgelöst worden sei. Der Zeuge A. hat auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass dann, wenn sowohl das Auf- als auch das Abrüsten innerhalb der Schichtzeit erfolge, eine Lücke vorhanden sein müsse, geantwortet: Grundsätzlich sei es so, dass ein Streifenwagen im Einsatz sei und dieser auch den Einsatz übernehme. Die die Schicht übernehmenden Beamten übernähmen dann ohne schuldhaftes Verzögern den Einsatz, ggf. müsse dann das Aufrüsten beschleunigt werden. Dies sei eher ein theoretisches Problem. Entsprechendes hat auch der Zeuge I1. bekundet. Er hat angegeben: Für die Einsatzbereitschaft des Dienstgruppenleiters sei ein Aufgerüstetsein nicht in jedem Fall erforderlich, denn er sei nicht derjenige, der in der Regel schon mit seinem Tätigwerden im Außendienst eingesetzt werde. Er sei nicht in dem Erstfahrzeug, das mit der Einsatzwahrnehmung betraut sei. Der Dienstgruppenleiter müsse bei Großeinsätzen nicht von der ersten Sekunde an am Einsatzort sein. Er sei derjenige, der koordiniere. Dies könne er ggf. von anderer Stelle aus machen. Es komme hier nicht auf ein oder zwei Minuten an. Der Zeuge C1. hat auf die Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob die Dienstgruppe „dienstgruppenleiterlos“ sei, wenn der abgebende und der ablösende Dienstgruppenleiter gemeinsam auf- und abrüsteten, erklärt, der ablösende Dienstgruppenleiter übernehme den Dienst und im Falle eines evtl. hereinkommenden Einsatzes müsse er dann schneller machen. Der Zeuge C2. hat zwar ausgesagt, in der Regel müsse der Dienstgruppenleiter nach Übernahme des Dienstes nicht sofort in den Außeneinsatz, es gebe aber solche Fälle, er habe das persönlich auch mehrfach schon erlebt. Auf die Frage, wie das bei den Dienstgruppenleitern sei, die nicht aufgerüstet zu ihrem Schichtbeginn erschienen, hat er sodann jedoch geantwortet, diese müssten dann zusehen, dass sie möglichst schnell die Einsatzbereitschaft herstellten. Der Zeuge Q. hat schließlich zwar das vorherige Aufrüsten des Dienstgruppenleiters vor seinem Schichtbeginn für erforderlich erachtet, wenn die Einsatzlage ein schnelles Handeln erfordere, es insbesondere um Leib und Leben gehe. Die Bewertung, ob im Falle eines Dienstgruppenleiters ein auf wenige Minuten verzögertes Eintreffen am Einsatzort hinnehmbar ist oder nicht, obliegt jedoch in erster Linie den Vorgesetzten bzw. dem Dienstherrn. Dies berücksichtigend ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass keine Erwartungshaltung der Vorgesetzten des Klägers existierte, dass das Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach offiziellem Schichtende erfolgt; es bestand zudem auch eine abweichende ständige Übung. Der Zeuge H. hat bekundet, dass der Dienstgruppenleiter der vorhergehenden Schicht die persönlichen Ausrüstungsgegenstände nach der Ablösung durch den Dienstgruppenleiter der nachfolgenden Schicht ablege. Der Zeuge A. hat auf die Frage des Gerichts, ob die Dienstgruppenleiter der Polizeiwache C. die persönlichen Ausrüstungsgegenstände erst nach Schichtende ablegten, angegeben: In der Praxis werde das individuell gestaltet. In der Regel würden die persönlichen Ausrüstungsgegenstände in der Dienstzeit abgelegt. Der Zeuge I1. hat insoweit ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass die Übergabegespräche noch voll aufgerüstet wahrgenommen würden und danach die Ausrüstungsgegenstände abgelegt würden. Entsprechendes hat der Zeuge C1. bestätigt und bekundet: Die persönlichen Ausrüstungsgegenstände würden von den Dienstgruppenleitern dann abgelegt, wenn der Dienstgruppenleiter der nachfolgenden Schicht den Dienst übernehme. Wenn der Schichtwechsel um 21.30 Uhr sei, komme der Dienstgruppenleiter der nachfolgenden Schicht um 21.15 Uhr und übernehme die Schicht. In der Zwischenzeit vor Ende des Schichtdienstes rüste er dann die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände ab. Die Frage, ob es gemessen am Beispiel des Wechsels zwischen Spät- und Nachtschicht tatsächlich so sei, dass um 21.15 Uhr der abgebende und der ablösende Dienstgruppenleiter gemeinsam auf- bzw. abrüsteten, hat er ohne Einschränkung bejaht. Der Zeuge C2. hat zwar zunächst dargelegt, er rüste erst nach offiziellem Schichtende ab. Auf weitere Nachfragen hat er aber eingeräumt, wenn das Übergabegespräch weniger als 15 Minuten dauere, rüste er auch schon ab. Sodann hat er noch dargelegt, die Übergabegespräche dauerten in der Regel weniger als 15 Minuten, sie dauerten in der Regel 10 bis 15 Minuten. Schließlich hat der Zeuge Q. ebenfalls ausgesagt: Das Abrüsten erfolge nach dem Übergabegespräch und wenn der nachfolgende Dienstgruppenleiter die Schicht übernommen habe. Das gelte auch dann, wenn das Übergabegespräch kürzer sei. Auf Frage, wie lange die Übergabegespräche dauerten, erklärte er: Das sei sehr unterschiedlich. Das könne man generell nicht sagen. Es gebe tendenziell Schichten, wie Freitag- und Samstagnacht, in denen mehr anfalle, in denen mehr zu besprechen sei. Dieses sei insbesondere auch bei Haftsachen der Fall oder bei schweren Verkehrsunfällen, bei denen noch Folgemaßnahmen erforderlich seien. Es gebe aber auch Schichten, in denen weniger anfalle und das Übergabegespräch entsprechend kürzer sei. Nach alledem lässt sich weder eine entsprechende Erwartungshaltung der Vorgesetzten noch eine ständige Übung feststellen, dass die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach offiziellem Schichtende abzulegen sind. Vielmehr haben alle Zeugen übereinstimmend bekundet, dass der Dienstgruppenleiter nach seiner Ablösung abrüstet. Das Gericht hat auch die Überzeugung gewonnen, dass die Übergabegespräche der Dienstgruppenleiter in der Regel keine 15 Minuten dauerten, so dass die Ablösung vor offiziellem Schicht-ende erfolgte. Der Aussage des nur im Tagesdienst tätigen Wachleiters H. , die Übergabegespräche hätten grundsätzlich 15 Minuten, teilweise bis zu 30 Minuten gedauert, stehen insbesondere die Aussagen der Zeugen C1. , C2. und Q. , die in ihrer Funktion als Dienstgruppenleiter bzw. Wachdienstführer vom Schichtwechsel selbst betroffen waren und somit genauere Kenntnisse hatten, entgegen. Schließlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger in der Regel die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände noch vor offiziellem Schichtende vollständig ablegen konnte, so dass keine Veranlassung zu der Feststellung besteht, er habe durch ein Abrüsten nach Schichtende zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol erbracht. Zwar haben die Zeugen C1. und A. davon gesprochen, dass man für das Abrüsten ca. 10 Minuten benötige. Der Zeuge A. hat sich dann jedoch einschränkend dahin eingelassen, dass das Abrüsten deutlich schneller machbar sei. Die Zeugen C2. und Q. sind von geringeren Zeitumfängen ausgegangen (C2. : 5 – 8 Minuten; Q. : 5 – 10 Minuten), was sich grundsätzlich mit der Aussage des Zeugen H. in Einklang bringen lässt, dass man für das Auf- und Abrüsten 15 Minuten benötige, wobei der Zeitraum schon knapp werden könne. Die Aussage des Zeugen I1. war unergiebig, er konnte hierzu keine Angaben machen. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung behauptet, für das Anlegen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände habe er ca. 10 bis 12 Minuten benötigt, das Ablegen habe deutlich kürzer gedauert. Zuvor hatte er bereits mit seinem Antrag vom 23. April 2008 geltend gemacht, er benötige zum Ende des Dienstes 5 Minuten, um die Ausstattung abzulegen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass von der damaligen Antragstellung auch die Zeit für das Ablegen der Dienstuniform erfasst war, die hierfür aufgewandte Zeit nach den obigen Ausführungen jedoch nicht als Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol anerkannt werden kann. Insbesondere von den eigenen Angaben des Klägers ausgehend liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser noch nach offiziellem Schichtende zusätzlich regelmäßig Zeit für das Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aufwenden musste. Konnte das Abrüsten noch innerhalb der 15 Minuten vor Schichtende erfolgen, in denen der ablösende Dienstgruppenleiter bereits wegen des erforderlichen Übergabegesprächs anwesend war, so kann dem nach Auffassung der Kammer nicht entgegengehalten werden, dass der Vorgesetzte pauschal 15 Minuten für Übergabegespräche vorgesehen hat. Vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, juris Rn. 32. Einem Dienstgruppenleiter kann kein Anspruch auf Anerkennung zusätzlicher regelmäßiger Arbeitszeit je Dienstschicht zustehen, wenn er sich – wie hier – tatsächlich in der Regel innerhalb dieser Zeit abrüsten konnte. Dass die Kammer die für das Abrüsten der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erforderliche Zeit vorliegend niedriger ansetzt als in einem Verfahren eines Beamten im Wach- und Wechseldienst bei der Kreispolizeibehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises, vgl. Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2014 – 2 K 1382/12 –, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.