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Urteil

6 K 1554/06

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Behörde darf per Ersatzvornahme Bestattungskosten gegenüber Pflichtigen geltend machen; dies umfasst Kosten der Einäscherung, soweit eine gegenwärtige Gefahr besteht. • Für die Veranlassung der Einäscherung konnte im Sofortvollzug gehandelt werden, weil der Pflichtige erklärt hatte, sich nicht um die Bestattung zu kümmern und die gesetzliche Frist zur Bestattung abzulaufen drohte. • Die Kosten der späteren Beisetzung der Urne konnten nicht im Sofortvollzug verlangt werden; hierfür hätte es eines gesonderten Verwaltungsakts mit Androhung der Ersatzvornahme bedurft. • Die Erhebung von Auslagen ist nach der KostO NRW grundsätzlich geboten; eine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 KostO NRW war hier nicht geltend gemacht worden, soweit dies im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert vorgebracht wurde.
Entscheidungsgründe
Ersatzvornahme bei Bestattung: Einäscherung im Sofortvollzug zulässig, Urnenbeisetzung nicht • Eine Behörde darf per Ersatzvornahme Bestattungskosten gegenüber Pflichtigen geltend machen; dies umfasst Kosten der Einäscherung, soweit eine gegenwärtige Gefahr besteht. • Für die Veranlassung der Einäscherung konnte im Sofortvollzug gehandelt werden, weil der Pflichtige erklärt hatte, sich nicht um die Bestattung zu kümmern und die gesetzliche Frist zur Bestattung abzulaufen drohte. • Die Kosten der späteren Beisetzung der Urne konnten nicht im Sofortvollzug verlangt werden; hierfür hätte es eines gesonderten Verwaltungsakts mit Androhung der Ersatzvornahme bedurft. • Die Erhebung von Auslagen ist nach der KostO NRW grundsätzlich geboten; eine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 KostO NRW war hier nicht geltend gemacht worden, soweit dies im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert vorgebracht wurde. Der Kläger ist Sohn des im Dezember 2005 verstorbenen Vaters. Das Ordnungsamt ließ den Verstorbenen abholen und beauftragte ein Bestattungsunternehmen, nachdem der Kläger und seine Schwestern in Telefonaten erklärt hatten, man werde sich nicht um die Bestattung kümmern und beabsichtige, das Erbe auszuschlagen. Die Behörde veranlasste die Einäscherung und später die anonyme Setzung der Urne; die Behördenkosten wurden dem Kläger per Leistungsbescheid auferlegt. Der Kläger widersprach und berief sich teils auf Ausschlagung des Erbes, teils darauf, er habe nicht rechtzeitig die Wahl des Bestatters gehabt und man habe ihm den Beisetzungstermin nicht mitgeteilt; ferner rief er eine unbillige Härte wegen früherer familiärer Gewaltverhältnisse hervor. Das Verfahren endete mit teilweiser Aufhebung des Leistungsbescheids und teilweiser Abweisung der Klage. • Rechtsgrundlage ist § 77 Abs.1 VwVG NRW i.V.m. KostO NRW; Auslagen bei Ersatzvornahme sind erstattungsfähig (§11 Abs.2 Satz2 Nr.7 KostO NRW). • Die vorrangige öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht des Klägers ergibt sich aus §8 Abs.1 BestG NRW und entfällt nicht durch Ausschlagung des Erbes; die Behörde durfte den Pflichtigen zur Kostenerstattung heranziehen. • Zur Einäscherung bestanden die Voraussetzungen des Sofortvollzugs (§55 Abs.2 VwVG NRW), weil der Kläger am 16.12.2005 erklärt hatte, sich nicht um die Bestattung zu kümmern und die gesetzliche Achttagesfrist nach §13 Abs.4 BestG NRW unmittelbar bevorstand; Hygienebedürftigkeit machte ein sofortiges Handeln erforderlich. • Die in Rechnung gestellten Kosten für Sarg, Einkleidung, Überführung, Formalitäten, Kremation, amtsärztliches Attest sowie die Verwaltungsgebühr und Postzustellungsgebühren sind als Auslagen erstattungsfähig und wurden korrekt berücksichtigt; Guthaben des Verstorbenen wurde abgezogen. • Für die spätere Beisetzung der Urne bestand hingegen keine gegenwärtige Gefahr mehr, sodass für diese Leistung ein gesonderter Verwaltungsakt mit Androhung der Ersatzvornahme erforderlich gewesen wäre; die Behörde durfte diese Kosten daher nicht im Sofortvollzug in den Leistungsbescheid einstellen. • Die Vorschrift des §14 Abs.2 KostO NRW ermöglicht Ermessensmilderung bei unbilliger Härte; eine solche hat der Kläger nicht hinreichend und rechtzeitig im Verwaltungsverfahren substantiiert geltend gemacht, sodass von der Kostenpflicht nicht befreit werden konnte. • Die Kosten- und Kostenausgleichsentscheidung beruht auf §155 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Leistungsbescheid wurde insoweit aufgehoben, als der Kläger zur Zahlung eines Betrags von mehr als EUR 477,53 herangezogen werden sollte. Soweit die Behörde die Kosten der Einäscherung geltend machte, war dies rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für den Sofortvollzug vorlagen und die angefallenen Auslagen erstattungsfähig sind; das vorhandene Guthaben des Verstorbenen wurde berücksichtigt. Die Kosten für die Bereitstellung des anonymen Urnenreihengrabes und die Gebühr für die Urnenbeisetzung durften hingegen nicht im Sofortvollzug ohne gesonderten Verwaltungsakt verlangt werden, daher wurden diese Forderungen zu Recht aufgehoben. Die Verfahrenskosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt; der Kläger trägt 5/17, der Beklagte 12/17 der Kosten.