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Urteil

13 A 1073/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0613.13A1073.09.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. März 2009

wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der aus Q. stammende Kläger ist Tierarzt. Er betreibt unter seiner Anschrift in M. seit vielen Jahren eine Tierarztpraxis. Seit August 2007 betreibt er in J. -M1. eine Zweitpraxis, zu deren Errichtung er im Juli 2007 die Zustimmung der Beklagten beantragte. Die Beklagte lehnte die Zustimmung mit Bescheid vom 28. Juli 2007 und Widerspruchsbescheid vom 11. März 2008 ab, weil wegen erheblicher Beitragsrückstände des Klägers beim Versorgungswerk (einschließlich des Jahres 2007 mehr als 94.500,-- Euro) große Bedenken gegen dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestünden. Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2009 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide und auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Zustimmung abgewiesen. Aus einer Gesamtschau der finanziellen Situation des Klägers unter Berücksichtigung seiner Erstpraxis und der Zweitpraxis ergebe sich in Bezug auf die Errichtung der Zweitpraxis eine Beeinträchtigung berufsrechtlicher Belange. Dies folge aus den hohen Verbindlichkeiten und Rückständen des Klägers bei den Sozialversicherungsabgaben für seine Angestellten und gegenüber dem Versorgungswerk für seine eigene Altersversorgung. Mit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, er sei aus verschiedenen Gründen finanziell nicht in der Lage, die Beiträge für seine eigene Altersversorgung aufzubringen. Die Versorgung seiner (vierköpfigen) Familie und eine gute Ausbildung seiner Kinder sei wichtiger. Ureigenste Pflicht eines Tierarztes sei die Behandlung von Tieren und nicht die Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk. Die Beklagte gehe berufsrechtlichen Verstößen von Berufskollegen nicht nach, während zwischen ihm und der Beklagten dauerhaft Streit bestehe. Es gebe keine relevanten Hinweise auf seine berufliche Unzuverlässigkeit. Dies ergebe sich nunmehr auch aus einem Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster vom 8. Februar 2012, wonach mit der Nichtabführung von Sozialabgaben keine Pflichten im Kernbereich des Pflichtenkreises eines Tierarztes verletzt würden. Die Sozialversicherungsabgaben für seine Mitarbeiter würden inzwischen regelmäßig entrichtet; die Beiträge für seine Altersvorsorge für 2012 seien ebenfalls beglichen. Seine Einkommenssituation habe sich gebessert und auch andere Zahlungsrückstände seien beglichen worden, so dass er im Juni 2012 weitere Zahlungen auf die Rückstände leisten könne. Auf Dauer scheine die vollständige Zahlung der Rückstände gewährleistet, weil seine Eltern in X. verschiedene Immobilien mit einem hohen Verkehrswert besäßen und er das einzige Kind sei. Seine Eltern hätten sich bereit erklärt, eine Wohnung zu verkaufen und ihm den Verkaufserlös zur Verfügung zu stellen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. März 2009 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Kläger habe zwar zwischenzeitlich mit der Ausgleichung der laufenden Beiträge für das Versorgungswerk begonnen und die Beiträge für das Jahr 2012 entrichtet. Mit Stand Ende Mai 2012 beliefen sich aber die Rückstände, auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlich geänderter Einkommenssteuerbescheide, weiterhin auf über 101.000,-- Euro. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 28. Juli 2007 und 11. März 2008 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Errichtung einer Zweitpraxis in J. -M1. . Wegen der für das Begehren des Klägers maßgebenden Bestimmungen wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu § 11 der auf den §§ 31, 32 Satz 2 Nr. 2 Heilberufsgesetz – HeilBerG – beruhenden Berufsordnung der Beklagten vom 14. November 2007 - BO -. Dieser stimmt mit § 11 der aktuell geltenden (Änderungs-)Fassung der Berufsordnung vom 23. November 2011 (veröffentlicht im Deutschen Tierärzteblatt, Januar 2012), die wegen des bei Verpflichtungsklagen maßgebenden Zeitpunkts der letzten Tatsachenentscheidung relevant ist, überein. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BO können vom Gebot, dass die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit an die Niederlassung in einer Praxis gebunden ist, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dieses Kriterium gilt auch in Bezug auf die Errichtung einer Zweitpraxis, die nach Auffassung des Senats begrifflich synonym ist zu dem Begriff "Zweigpraxis", der in Zusammenhang mit weiteren Praxisräumen eines (Tier-)Arztes ebenfalls häufig verwendet wird. Inhaltlich begegnen die im Heilberufsgesetz und in der Berufsordnung der Beklagten vorgesehene grundsätzliche Bindung der Tätigkeit des niedergelassenen Arztes/Tierarztes an eine Praxis mit der ausdrücklich vorgesehenen Zulassung von Ausnahmen in besonderen Einzelfällen und das an berufsrechtlichen Belangen orientierte Zustimmungserfordernis für die Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 13 A 4750/96 -, DVBl. 1999, 1056; VG Münster, Urteil vom 6. Juni 2007 - 6 K 1554/06 -; VG Osnabrück, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 6 A 85/01 -, jeweils juris. Dass die Niederlassung, also der Betrieb einer (Erst-)Praxis, der Tierärztekammer (lediglich) mitzuteilen ist (§ 11 Abs. 2 BO), während für die Errichtung einer Zweitpraxis nach § 11 Abs. 3 BO deren Zustimmung erforderlich ist, begegnet ebenfalls keinen Bedenken und führt nicht zu verminderten Anforderungen in Bezug auf die Errichtung einer Zweitpraxis. Diese Konstellation unterschiedlicher Anforderungen ist hier in § 11 BO ausdrücklich so angelegt. Die Errichtung einer Zweitpraxis beinhaltet eine Ausnahme von der Bindung der tierärztlichen Tätigkeit an die Niederlassung in eigener Praxis. Die Zulassung einer Ausnahme kann grundsätzlich von anderen Kriterien als der "Normalfall" (der Niederlassung in eigener Praxis) und von weitergehenden Anforderungen abhängig gemacht werden. Im Übrigen gibt es u. a. über die Kriterien für die Erteilung der tierärztlichen Approbation materiell-rechtliche Gemeinsamkeiten für die Errichtung einer Erstpraxis und die einer Zweitpraxis, deren Fehlen einer Praxiserrichtung entgegenstehen. Was unter "berufsrechtlichen Belangen" i. S. d. § 11 BO zu verstehen ist, wird zwar begrifflich ausdrücklich weder in der Berufsordnung der Beklagten noch in § 29 HeilBerG, dessen über Abs. 3 anwendbarer Abs. 2 Satz 5 diesen Begriff ebenfalls enthält, konkret definiert. Die Berufsordnung beinhaltet grundsätzlich in Zusammenhang mit § 29 HeilBerG, wonach die Kammerangehörigen u. a. zur gewissenhaften Ausübung ihres Berufs verpflichtet sind, eine Konkretisierung der einem Tierarzt obliegenden Pflichten bei seiner Berufsausübung; nach § 32 Satz 2 Nr. 2 HeilBerG kann die Berufsordnung beispielsweise auch Vorschriften über Berufspflichten hinsichtlich der Ausübung des Berufs in eigener Praxis enthalten. In der Gesamtheit der insoweit relevanten Belange gehört dazu auch – unabhängig davon, ob es sich dabei um Pflichten eines Tierarztes im Kernbereich seiner Tätigkeit handelt – die regelmäßige und fristgerechte Abführung von Sozialabgaben - auch die für die eigene Altersversorgung -, der auch im Rahmen der für die Erteilung der Approbation erforderlichen Voraussetzungen Bedeutung zukommen kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundes-Tierärzteordnung). In Zusammenfassung dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des die Freiheit der Berufsausübung schützenden Art. 12 Abs. 1 GG kann deshalb angenommen werden, dass im Wege der Ermessensentscheidung die Zustimmung zur Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis dann zu erteilen ist, wenn die ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung an jedem Ort der Tätigkeit in personeller und sachlicher Hinsicht gewährleistet ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, die aus sonstigen Gründen eine Gefährdung der ordnungsgemäßen tierärztlichen Versorgung erwarten lassen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 6. Juni 2007 - 6 K 1554/06 -. Hinsichtlich der eigentlichen tierärztlichen (Behandlungs-)Tätigkeit des Klägers sowohl in der Erstpraxis in M. als auch in der Zweitpraxis in J. -M1. bestehen offenbar keine Bedenken in Bezug auf eine ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung; diese werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Eine andere Sichtweise ergibt sich hingegen bezüglich der finanziellen Verpflichtungen des Klägers als selbstständiger Tierarzt, insbesondere gegenüber dem Versorgungswerk der Beklagten. Zwar scheint es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand so zu sein, dass der Kläger inzwischen – anders als in der Vergangenheit – die Sozialabgaben für seine Angestellten fristgerecht zahlt. Er hat mitgeteilt, dass er insoweit alle überfälligen Verbindlichkeiten ausgeglichen hat und auch weiter ausgleichen wird. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass dies nicht der Fall ist. Anders verhält es sich aber mit den Zahlungen für seine eigene Altersversorgung. Es hat zwar den Anschein, dass der Kläger derzeit finanziell in der Lage ist, die laufenden Beiträge zu bezahlen, und er dieser Verpflichtung auch fristgerecht nachkommt, denn die laufenden Beitragszahlungen sind offenbar bis einschließlich Juni 2012 erfolgt. Es besteht allerdings noch ein erheblicher Beitragsrückstand wegen in der Vergangenheit unterbliebener Beitragsleistungen des Klägers für seine eigene Altersversorgung, der bisher nicht abgebaut wurde. Der entsprechende Beitragsrückstand beim Versorgungswerk der Beklagten ist von dieser unter Berücksichtigung vom Kläger vorgelegter Einkommenssteuerbescheide mit Stand Ende Mai 2012 mit über 101.000,-- Euro mitgeteilt worden; er liegt damit höher als er im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. März 2008 für Ende 2007 mit ca. 94.000,00 Euro zu Grunde gelegt wurde. Nach § 6a HeilBerG haben die (Heilberufs-)Kammern Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen zu schaffen und können sie die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden. Das Nähere regelt eine entsprechende Satzung, die hier in der Form der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten vom 10. November 2008 (veröffentlicht im Deutschen Tierärzteblatt, Februar 2009), zuletzt geändert am 23. November 2011 (veröffentlicht im Deutschen Tierärzteblatt, Januar 2012), sowie in der vorherigen Fassung vom 20. April 2005 (veröffentlicht im Deutschen Tierärzteblatt, Juni 2005) gegeben ist und die in § 11 (Satzung 2008) bzw. in § 2 (Satzung 2005) eine Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich aller Angehörigen der beklagten Tierärztekammer vorsieht. Zwar ist § 6a HeilBerG erst durch Änderungsgesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) in das Heilberufsgesetz eingefügt worden und erfasst daher als Norm nicht zeitlich frühere Sachverhalte. Die Gesetzesnormierung erfolgte aber deshalb, um entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben eine gesetzliche Grundlage für das Bestehen von Versorgungswerken bei den Heilberufskammern und für Regelungen der Mitgliedschaft zu schaffen, während zuvor insoweit hauptsächlich Satzungsbestimmungen maßgebend waren; § 6a HeilBerG beinhaltet dementsprechend eine Zusammenfassung bis dahin geltender Grundsätze in diesem Bereich. Vgl. LT-Drucks. 14/4324, S. 3, 91f., 95 f. Die Pflichtmitgliedschaft in Kammern als Träger freiberuflicher Selbstverwaltung ist angesichts der Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben durch die Kammern und gemessen am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich zulässig. Die Auferlegung von Zwangsbeiträgen verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Berufsfreiheit und stellt auch keine Eigentumsverletzung dar. Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -; Beschluss vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 -; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 1982 - 5 B 65/81 - für die Pflichtaltersversorgung für Apotheker; VG Weimar, Urteil vom 18. Mai 2010 - 8 K 46/09 -; jeweils juris. Dem Kläger ist auch aus früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. 3 K 2420/01 und 3 K 3682/02 des VG Münster) bekannt, dass er der Pflichtmitgliedschaft unterliegt und für ihn keine Befreiungstatbestände, auch nicht nach § 13 der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten, relevant sind. Der Senat geht davon aus, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers (immer noch) relativ beengt sind und ihm aus seiner beruflichen Tätigkeit nur begrenzt Mittel zur Verfügung stehen, die er für aus seiner Sicht weniger bedeutende Zwecke als den vorrangigen Unterhalt seiner Familie einsetzen will und kann; zu den weniger bedeutsamen Verpflichtungen zählen nach seiner Ansicht auch (Zwangs-)Beiträge für seine Altersversorgung. Finanzielle Engpässe in der Vergangenheit haben den Kläger aber nicht dazu berechtigt und berechtigen auch heute nicht dazu, die Zahlung von Beiträgen für seine eigene soziale Absicherung für das Rentenalter oder beispielsweise für den Fall der Berufsunfähigkeit gänzlich zu verweigern. Dies gilt um so mehr, als dieser Umstand nicht nur den Kläger allein betrifft, sondern mindestens mittelbar auch seine Frau und seine Kinder. Gerade weil ihm eine ausreichende und gute Versorgung der Familie besonders am Herzen lag und liegt, hätte er seinen Beitragsverpflichtungen in Bezug auf Versorgungsleistungen für sich und seine Familienangehörigen trotz begrenzter finanzieller Mittel regelmäßig nachkommen müssen. Die totale - offenbar nicht nur wegen fehlender finanzieller Mittel, sondern auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus erfolgte - Weigerung des Klägers, Beiträge an das Versorgungswerk der Beklagten zu entrichten, kann hingegen nicht hingenommen werden. Die Zahlung von Beiträgen für die eigene Altersversorgung dient letztlich der Entlastung der Versichertengemeinschaft der Tierärzte und anderer Sozialsysteme, aus denen im Falle eines Versorgungsfalles Mittel zur Sicherung der (physischen) Existenz des Klägers zur Verfügung gestellt werden müssten. Auch die im Versorgungswerk zusammengeschlossene Solidargemeinschaft selbständig tätiger Tierärzte kann dementsprechend nach dem geltenden Prinzip der Beitragszahlungen "aller für alle" berechtigterweise davon ausgehen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflicht erfüllen und somit dafür Sorge tragen, dass das Versorgungswerk seinem normativen (Versorgungs-)Auftrag nachkommen kann. Sowohl im Hinblick auf die erforderlichen laufenden Beitragszahlungen an das Versorgungswerk als auch hinsichtlich von Zahlungen auf die Rückstände liegen beim Kläger keine individuellen Umstände vor, die ihn zur Verweigerung von Beitragszahlungen für die eigene Altersversorgung berechtigen. Dies gilt auch in Bezug auf eine mögliche Erbschaft von Immobilien-Besitz seiner Eltern in X1. oder im Hinblick auf den möglichen Erhalt eines Verkaufserlöses aus dem Verkauf einer Wohnung durch seine Eltern. Die Aussicht auf eine Erbschaft oder einen Vermögenszuwachs anderer Art bewirkt wegen der Unwägbarkeit der Umstände schon generell keine Freistellung von Sozialverpflichtungen. Zudem ist nicht konkretisierbar, ob und ggf. wann dem Kläger die erwartete Erbschaft oder der Verkaufserlös zufließen werden. Der im Februar 2012 mitgeteilte beabsichtigte Verkauf einer Wohnung in X1. durch seine Eltern hat sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht realisiert; es ist auch nicht absehbar, ob und wann das evtl. der Fall sein wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des – verständlichen und nachvollziehbaren – Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats, aus moralischen Gründen seine Eltern in Q. nicht unter Druck setzen zu können und zu wollen, um sie zu einem Verkauf der Wohnung zu bewegen. Lebensversicherungen, deren Vorhandensein aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich sind, dienen der Absicherung eines anderen Risikos als der in Frage stehenden Beitragsleistungen für die Alterssicherung und können deshalb, sofern sie noch verfügbar und nicht als Sicherheit für andere Verbindlichkeiten eingesetzt worden sind, nicht die Freistellung von verpflichtenden Beitragsleistungen für die Altersversorgung bewirken. Der Kläger kann bezüglich der in diesem Verfahren anstehenden Fragen auch nichts aus dem von ihm vorgelegten Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 8. Februar 2012 - 17 K 1962/10.T - herleiten. Der darin behandelte Komplex der Veranlassung einer Mitarbeiterin zu einem Scheinkauf bei einer anderen Tierärztin, der für den Kläger günstig beurteilt wurde, hat mit diesem Verfahren, in dem das Problem eines hohen Beitragsrückstands für die eigene Altersversorgung in Frage steht, unmittelbar nichts zu tun. Die in dem Beschluss verhängte Warnung wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge betrifft einen in der Vergangenheit liegenden Vorfall und hat für dieses Verfahren keine direkte Relevanz. Bezüglich des Betriebs der tierärztlichen Zweitpraxis in J. -M1. , zu der der Kläger die Zustimmung der Beklagten begehrt, besteht zwar insoweit eine missliche Lage, als die Zustimmung zur Errichtung der dort bereits seit August 2007 betriebenen Praxis und der danach mögliche Weiterbetrieb derselben vermutlich die finanzielle Basis des Klägers verbessern, eine Versagung der Zustimmung und eine Beendigung der Zweitpraxis aber u. U. seine finanzielle Situation verschlechtern könnte. Der Umstand, dass der Kläger die Zweitpraxis in J. -M1. bereits seit August 2007 betreibt, er aber seitdem über lange Zeit keine Beiträge für seine Altersversorgung geleistet hat, kann aber als Indiz dafür gewertet werden, dass insgesamt keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung standen und auch die Zweitpraxis jedenfalls in der Vergangenheit nicht so viel Ertrag erbracht hat, um seinen Sozialverpflichtungen hinsichtlich seiner eigenen Altersversorgung zumindest ansatzweise nachzukommen. Der Kläger hat zwar derzeit seine Tätigkeit in der Zweitpraxis offenbar gut organisiert in der Weise, dass er dort Behandlungen nach vorherigen Terminsabsprachen vornimmt. Er hat aber auch derzeit kein konkretes Angebot zum Abbau der aufgelaufenen Rückstände beim Versorgungswerk der Beklagten, etwa in Form monatlicher Ratenzahlungen o. ä., gemacht, die zumindest seinen entsprechenden Willen erkennen lassen würden. Die Zweitpraxis bindet andererseits wegen der erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung und wegen der sonstigen Aufwendungen für die Räumlichkeiten (Miete, Energiekosten usw.) finanzielle Ressourcen, die dementsprechend für andere Zwecke, z. B. für Beiträge zur Altersversorgung, nicht zur Verfügung stehen. Darin liegt auch der Gemeinwohlbelang, der im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG die Versagung der Zustimmung zur Errichtung einer Zweitpraxis rechtfertigt. Dass die Versagung der Zustimmung dem im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, hat bereits das Verwaltungsgericht dargelegt. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang – ohne direkten Bezug zu den anstehenden Rechtsfragen allerdings an –, dass es in Bezug auf die aufgelaufenen Rückstände und notwendigen Zahlungen auf diese möglich sein sollte, bei gutem Willen aller Beteiligten und beim Unterbleiben wechselseitiger Unterstellungen und Vorhaltungen einen vertretbaren und tragfähigen Kompromiss bezüglich der Forderungen des Versorgungswerks und der Zahlungen des Klägers auf die Rückstände zu finden und eine entsprechende klare Regelung zu treffen. Ein Ansatz in diese Richtung war bereits im Februar 2005 in dem Verfahren 3 K 3682/02 des VG Münster erfolgt, als sich der Kläger bereit erklärt hatte, nach dem Auslaufen eines Kredits ab Oktober 2005 monatlich einen bestimmten Betrag an das Versorgungswerk zu leisten. Zahlungen auf der Grundlage dieser Einigung wurden von ihm später eingestellt. Soweit dies wegen (vermeintlicher) Unstimmigkeiten in der schriftlich fixierten Einigung erfolgt sein sollte, erscheinen diese als vermeidbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.