Urteil
5 K 955/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2009:0325.5K955.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zustimmung zur Errichtung einer Zweitpraxis. 3 Der Kläger ist von Beruf Tierarzt und betreibt in der L.-------straße in M. seit über 16 Jahren eine Tierarztpraxis. Am 16. Juli 2007 beantragte er bei der Beklagten die Zustimmung zur Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis unter der Adresse N. in J. ab dem 1. August 2007. Diesen Antrag begründete er damit, dass er in den vergangenen Jahren eine Umorientierung der Einwohner U. von M1. und hin zu J. erlebt habe. Dies habe zu Umsatzeinbußen geführt. Er wolle der Umorientierung durch die Eröffnung der Zweitpraxis Rechnung tragen. Deshalb habe er dafür gesorgt, dass Einrichtung und Ausstattung sowie Parkplätze an der Zweitpraxis vorhanden seien, ab dem 1. August 2007 eine Tierärztin zur Versorgung der Zweitpraxis eingestellt werde und aus seinem Praxisteam eine erfahrene Praxishelferin zur Verfügung stehe. 4 Die Beklagte stellte zu der finanziellen Situation des Klägers fest, dass dieser im Jahr 1997 erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung ausstehende Ausbildungsgebühren beglichen hatte. Hinsichtlich der eigenen Altersvorsorge bei dem Versorgungswerk der Beklagten war unter dem Aktenzeichen 3 K 3682/02 vor dem erkennenden Gericht ein Verfahren anhängig, das mit der Vereinbarung einer Begleichung des damals offen stehenden Betrages von 25.294,37 € in Raten endete. 5 Nach entsprechender Beschlussfassung im Vorstand lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 28. August 2007 ab. Ihre Ermessensentscheidung begründete sie damit, dass - ungeachtet des unterstellten Vorhandenseins der sächlichen und persönlichen Mittel für die Zweitpraxis - der Kläger aufgrund seiner anhaltenden finanziellen Probleme persönlich unzuverlässig sei, was einer Zustimmung entgegen stehe. Damit bestehe ein erhebliches Risiko für die im Interesse des Allgemeinwohls stehende ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung. 6 Seinen hiergegen am 4. Oktober 2007 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass seine finanziellen Hintergründe keine Bedeutung für die Eröffnung einer Praxis hätten. Er wolle eine ordnungsgemäße Versorgung der Tiere durch Einrichtung fester Sprechzeiten gewährleisten. Er handele daher nicht nur aus finanziellen Motiven. Seine Erstpraxis erwirtschafte einen Gewinn. Die ihm unterstellten Verbindlichkeiten bestünden in Wahrheit nicht. Eine Verspätung mancher Zahlungen seinerseits erkläre sich aus der schlechten Zahlungsmoral der Tierhalter. Die Zweitpraxis habe im ersten Monat bereits 50 % und im zweiten Monat 70 % der Kosten gedeckt. Nach entsprechender Beschlussfassung wies die Beklagte den Widerspruch durch Bescheid vom 12. März 2008 zurück. Sie berief sich darauf, dass erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers bestünden. Angesichts der Beitragsrückstände bei ihrem Versorgungswerk, der schleppenden Zahlungsweise von Kammer- und Ausbildungsbeiträgen bestehe für die Errichtung der Zweitpraxis, im Rahmen derer der Kläger auch für die Sozialabgaben vorschusspflichtig sei, ein zu hohes wirtschaftliches Risiko. 7 Der Kläger hat am 11. April 2008 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Zweitpraxis gemäß § 11 Abs. 3 der Berufsordnung der Tierärztekammer in Verbindung mit den §§ 29, 31, 32 des Heilberufsgesetzes habe. Berufsrechtliche Belange würden durch die Errichtung nicht beeinträchtigt. Die entgegenstehende Ermessensentscheidung der Beklagten sei fehlerhaft, ihr Ermessen sei auf die Zustimmung reduziert. Er könne an beiden Standorten seiner Tierarztpraxis eine ordnungsgemäße Versorgung der Tiere sowohl personell wie sachlich gewährleisten. Hierfür habe er eine Tierärztin ein- und eine Praxishelferin abgestellt. Seine persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei von der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen. Die bestehenden Rückstände bei dem Versorgungswerk tilge er regelmäßig. Seine Erstpraxis habe im 1. Halbjahr 2008 einen Gewinn von 10.500 € erwirtschaftet, dieses Betriebsergebnis wolle er noch verbessern. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 zu verpflichten, ihm die Zustimmung zur Errichtung der Zweitpraxis zur tierärztlichen Behandlung in N. zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt in Ergänzung der streitgegenständlichen Bescheide vor, dass sie bei ihrer Ermessensentscheidung auch persönliche Gesichtspunkte, wie die Zuverlässigkeit des Klägers zu prüfen habe. Diese sei vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger schon seine Erstpraxis nicht ordnungsgemäß halten könne. Seine finanziellen Mittel reichten seit mehr als 10 Jahren nicht aus, wie sich an dem Rückstand der Versorgungsbeiträge, der eingeleiteten zwangsweisen Beitreibung von Ausbildungsbeiträgen, der Säumnis bei der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und einer Zwangssicherungshypothek auf das Privathaus des Klägers zeige. Mit seiner Erstpraxis erarbeite er nur einen minimalen Gewinn. 13 Auf entsprechende Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die Rückstände des Klägers beim Versorgungswerk der Beklagten auf 94.163,47 € beliefen, wobei sich 2.277,47 € auf die ausstehenden Versorgungsbeiträge für die angestellte Tierärztin bezögen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass noch Sozialversicherungsbeiträge von Oktober 2008 bis zum 23. Februar 2009 in Höhe von insgesamt 3.547,27 € offen stünden, die bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich beglichen seien. Die Zweittierarztpraxis erziele im Monat durchschnittlich einen Umsatz in Höhe von circa 3.520,00 €. 14 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, dass die Sozialversicherungsbeiträge beglichen seien. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. März 2008 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung der beantragten Zweitpraxis noch auf Neubescheidung seines hierauf gerichteten Antrages. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers ohne Rechtsfehler abgelehnt. 19 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Zustimmung zur Errichtung einer Zweittierarztpraxis sind §§ 11 Abs. 1 und 3 der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe vom 14. November 2007 - BO - (Deutsches Tierärzteblatt, Einlegeblatt Januar 2008). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ist die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden. Die Kammer kann vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen nach Satz 2 Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Nach Absatz 3 der Vorschrift ist die Niederlassung im Sinne von Absatz 1 an einen Ort gebunden, die Errichtung einer Zweitpraxis bedarf der Zustimmung der zuständigen Tierärztekammer. 20 Diese Vorschriften der Berufsordnung beruhen auf der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 31, 32 Satz 2 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes - HeilberG - vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der Fassung vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572). Danach sind die Kammern ermächtigt, in der Berufsordnung unter anderem Regelungen über die Ausübung des Berufs in eigener Praxis, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung zu treffen. Inhaltlich entspricht § 11 Abs. 1 und 3 BO im Wesentlichen den Vorgaben der §§ 29 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 5 HeilBerG. 21 Die genannten Normen des Heilberufsgesetzes und der darauf beruhenden Berufsordnung sind verfassungsrechtlich, insbesondere mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), unbedenklich. Sie dienen mit der Sicherstellung der Niederlassung eines (Tier-)Arztes an einem Ort sachgerechten Gründen des Gemeinwohls. Dadurch wird eine weitgehende Präsenz des Arztes vor Ort für die seine Leistung beanspruchenden Patienten, und damit seine Erreichbarkeit gewährleistet. Zudem wird dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient durch persönliche Leistungserbringung und kontinuierliche Betreuung Rechnung getragen. Diese sachgerechte Bindung der ärztlichen Tätigkeit an die Niederlassung in einer eigenen Praxis bedingt, dass der Tierarzt an seinem Praxissitz, nämlich an einem bestimmten Ort, der mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen ausgestattet ist, regelmäßig erreicht werden kann und die Praxis dort von ihm verantwortlich geleitet wird. Dem dient auch das Zustimmungserfordernis zur Errichtung einer Zweitpraxis, die eine Abweichung von dem Niederlassungsprinzip darstellt. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. September 2000 - 13 A 2633/98 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2001, 99; Urteil der erkennenden Kammer vom 6. Juni 2007 - 6 K 1554/06 -, m.w.N. 23 Die Errichtung einer Zweitpraxis hängt damit formell von der Zustimmung der Beklagten nach § 11 Abs. 3 BO ab. Diese Zustimmung muss sich materiell daran ausrichten, ob nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BO sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 24 Dies ist hier nicht sichergestellt, denn mit der erstrebten Errichtung der Zweitpraxis werden berufsrechtliche Belange beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ergibt sich aus einer Gesamtschau der finanziellen Situation des Klägers unter Berücksichtigung sowohl seiner Erstpraxis als auch der mittlerweile fast zwei Jahr bestehenden Zweitpraxis. 25 Als berufsrechtliche Belange in diesem Sinne sind die Berufspflichten des Arztes zu verstehen, wie sie sich aus den Vorschriften des Heilberufsgesetzes und der jeweiligen Berufsordnung ergeben. Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG ist ein Arzt dazu verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Hierzu gehört auch ein Mindestmaß an finanziell ordnungsgemäßer Führung der ärztlichen, eigenständigen Tätigkeit. 26 Ausgehend hiervon konnte und kann der Kläger die Zweitpraxis weder finanziell ordnungsgemäß errichten noch unterhalten. Er ist sowohl hinsichtlich der Sozialversicherungsabgaben für seine Angestellten (1) als auch hinsichtlich seiner hohen Verbindlichkeiten gegenüber dem Versorgungswerk der Beklagten in Bezug auf seine eigene und die Altersversorgung der angestellten Tierärztin (2) in erheblichem Umfang säumig. 27 (1) Zu den in § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW beschriebenen Pflichten gehört es, die Sozialversicherungsabgaben der Angestellten an die zuständigen Stellen pünktlich und fristgerecht abzuführen. Indem ein Arzt die für die Sozialversicherung bestimmten Arbeitslohnanteile seiner Praxisangestellten nicht oder nicht pünktlich abführt, verletzt er zum einen das Vertrauen seiner Angestellten, zum anderen gefährdet er erheblich den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Praxis. 28 Vgl. OVG NRW, Landesberufsgericht für Heilberufe, Urteil vom 29. Januar 2003 - 6t a 1039.01.T -. 29 Hiergegen hat der Kläger in erheblichem Umfang verstoßen. Er hat für die Zeit von Oktober 2008 bis Februar 2009 Sozialversicherungsabgaben in Höhe von über 3.500,00 € auflaufen lassen. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge mittlerweile die rückständigen Sozialversicherungsabgaben bezahlt hat. Damit ist der Verstoß nicht ungeschehen gemacht, insbesondere wird das durch die erheblichen Beitragsrückstände gefährdete Vertrauen in den ordnungsgemäßen Praxisbetrieb dadurch nicht geheilt. 30 (2) Auch dadurch, dass der Kläger mit seinen Beiträgen bei dem Versorgungswerk der Beklagten zu seiner eigenen Altersversorgung und derjenigen seiner angestellten Tierärztin in erheblichem Umfang in Rückstand steht, gefährdet er berufsrechtliche Belange. Dabei kann offen bleiben, ob er mit der Anhäufung solcher Verbindlichkeiten das in § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW angeführte Ansehen des Berufsstandes gefährdet, wofür indes zumindest hinsichtlich der Versorgungsbeiträge seiner angestellten Tierärztin Überwiegendes spricht. Jedenfalls ist eine Verletzung berufsrechtlicher Belange darin zu sehen, dass er gegen die sich aus § 6 a HeilBerG ergebenden Verpflichtung verstoßen hat. Nach Absatz 5 dieser Vorschrift erheben die Versorgungseinrichtungen von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Laut Absatz 6 werden die näheren Einzelheiten insbesondere zu den Verpflichtungen der Mitglieder in der Satzung geregelt. In §§ 16, 17 und 22 der Satzung des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Westfalen-Lippe vom 10. November 2008 ist bestimmt, dass Pflichtmitglieder den im Einzelnen dargelegten Beitrag für sich und ihre angestellten Tierärzte bis zum 5. Tag des Folgemonats zu entrichten haben. Der Kläger begleicht diese Beiträge für die eigene Versorgung seit über zehn Jahren entweder gar nicht oder aber nicht pünktlich, so dass mittlerweile Verbindlichkeiten in Höhe von über 90.000,00 € aufgelaufen sind. Auch die Beiträge für seine angestellte Tierärztin begleicht er seit 2008 nicht pünktlich. Es bestehen derzeit Verbindlichkeiten in Höhe von zumindest zwei Monatsbeiträgen. Insoweit ist es unerheblich, dass der Kläger zumindest den Rückstand für seine angestellte Tierärztin mittlerweile bis auf zwei Monatsbeiträge abgebaut hat. 31 Ist eine Beeinträchtigung von berufsrechtlichen Belangen gegeben, so muss die Beklagte ihre Entscheidung daran messen, ob sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dies ist hier der Fall. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Zustimmung zur Errichtung einer Zweitpraxis wegen der finanziellen Verbindlichkeiten hinsichtlich der Sozialversicherungs- und Versorgungsabgaben zu versagen, ist geeignet (a), erforderlich (b) und angemessen (c), das von der Beklagten angestrebte Ziel zu erreichen, bei dem Kläger die Einhaltung seiner Berufspflichten aus § 29 Abs. 1 HeilBerG sicherzustellen. 32 (a) Sie ist geeignet, um das Ansehen des Berufsstandes und insbesondere die Qualität der ärztlichen Tätigkeit zu sichern. Zweck der Ermächtigung der Kammer zur Entscheidung über die Zulassung einer Zweittierarztpraxis ist die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Berufsausübung des Arztes. Welche Verpflichtungen eine ordnungsgemäße Berufsausübung umfassen, wird in §§ 29 Abs. 1, 32 Satz 2 HeilBerG und insbesondere im Einzelnen in §§ 2 bis 11 der Berufsordnung ausgeführt. Hinsichtlich des Tätigkeitsortes bestimmt § 11 Abs. 1 BO die grundsätzliche Niederlassungspflicht des Tierarztes an einem Ort unter Betonung der freiberuflichen Tätigkeit des Tierarztes und der Zulassung von Ausnahmen nur bei Sicherstellung der Einhaltung berufsrechtlicher Belange. Damit korrespondiert die Berufsordnung mit den oben genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Niederlassungspflicht, deren Zielsetzung die Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung ist. Konkret bezeichnet dient die Zulassungspflicht einer Zweittierarztpraxis dem Zweck, die sachliche und persönliche Qualität der tierärztlichen Versorgung sicherzustellen sowie eine Kommerzialisierung des tierärztlichen Berufes zu verhindern. Dementsprechend darf die Beklagte überprüfen, ob die tierärztliche Versorgung an einem weiteren Praxissitz in sachlicher oder personeller Hinsicht gewährleistet ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aus sonstigen Gründen die Qualität der tierärztlichen Versorgung beeinträchtigt wird. Im Rahmen letzterer Vorgabe darf die Beklagte auch die persönliche, finanzielle Leistungsfähigkeit des Tierarztes in den Blick nehmen, die praxisrelevanten Bezug hat. Ein Tierarzt, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit derart schwach ist, dass er sein Personal, die sächlichen Mittel oder aber seine eigene Altersversorgung nicht bezahlen kann, beeinträchtigt die Qualität tierärztlicher Versorgung. 33 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Kläger aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die Einrichtung und den ordnungsgemäßen Erhalt einer Zweitpraxis tragen kann. Der Kläger hat sich fortlaufend und über Jahre hinweg als finanziell nicht ausreichend leistungsfähig erwiesen, wie sich aus seinen erheblichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Versorgungswerk der Beklagten und den Sozialversicherungsträgern ergibt. Dass diese Verbindlichkeiten unmittelbare Praxisrelevanz haben und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Praxis gefährden, ist von der Beklagten zu Recht in ihrer Klageerwiderung ergänzend angeführt worden und steht für das Gericht außer Frage. Diese Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Kläger weder auszuräumen noch auch nur zu erschüttern vermocht. Angesichts des vom Kläger angegebenen durchschnittlichen Gewinns seiner Erstpraxis in Höhe von circa 10.500,00 € im ersten Halbjahr 2008 und dem geschätzten monatlichen Umsatz seiner Zweitpraxis in Höhe von circa 3.500,00 € kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verbindlichkeiten kurzfristig getilgt werden könnten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich seiner Zweitpraxis bereits Kurzarbeit für seine angestellte Tierärztin angemeldet und diese Praxis nur begrenzt geöffnet hat. 34 (b) Die Versagung der Zustimmung war auch erforderlich. Eine mildere, gleich geeignete Maßnahme ist nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Zustimmung auf Probe angesichts der Anschaffungs- und Einrichtungskosten für die Zweitpraxis bei dem vorhandenen finanziellen Risiko nicht tunlich. Auch die Einleitung eines heilberufsgerichtlichen Verfahrens wäre zwar als milderes Mittel, jedoch nicht als gleich geeignetes Mittel anzusehen. Abgesehen davon, dass das heilberufsgerichtliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren jeweils andere Zielsetzungen verfolgen, wäre mit der bloßen Einleitung eines heilberufsgerichtlichen Verfahrens die ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung nicht sichergestellt. Mit der Einleitung eines heilberufsgerichtlichen Verfahrens sanktioniert die Beklagte allein den begangenen Verstoß, beugt jedoch der hier konkret abzusehenden Gefahr weiterer Verstöße nicht vor. 35 (c) Die Entscheidung ist angemessen. Unter Berücksichtigung der vorgetragenen ärztlichen und kommerziellen Belange des Klägers erweisen sich die von der Beklagten angeführten Belange des Gemeinwohls als schwerwiegender. Sowohl die vom Kläger geltend gemachte Niederlassungsfreiheit als auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte vermögen eine anderweitige Einschätzung nicht zu rechtfertigen. 36 Der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nach Art. 12 GG ist vorliegend durch die Ablehnung der Zweitpraxis nicht verletzt. Diese wird, wie bereits oben dargestellt, in zulässigem Umfange durch das Niederlassungsgebot eingeschränkt, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden soll. Dient eine Zweitpraxis vornehmlich der Gewinnsteigerung, so führt dies zu einer nicht gewollten Kommerzialisierung des Arztberufes. Dieser Gedanke aber liegt den Erwägungen des Klägers zur Eröffnung einer Zweittierarztpraxis maßgeblich zugrunde. Bereits mit seinem Antrag auf Zustimmung hat er sein Bestreben, der Kundenabwanderung in ein anderes örtliches Zentrum Rechnung zu tragen, offengelegt. Der Einrichtung einer Zweittierarztpraxis liegen damit nicht etwa Gedanken einer möglichen Unterversorgung oder aber einer Notfallerreichbarkeit zugrunde, sondern hauptsächlich die „Bequemlichkeit“ des Kundenstammes. Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Klägers ist zu besorgen, dass die Einrichtung der Zweitpraxis vorwiegend aus kommerziellen Gesichtspunkten erfolgt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zweitpraxis maßgeblich der Umsatzsteigerung dient und damit Qualität durch Quantität ersetzt wird. 37 Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Einrichtung einer Erstpraxis nur anzeigepflichtig ist, sind Gleichbehandlungsgesichtspunkte im Sinne von Art. 3 GG nicht verletzt. Zwar spielen bei Einrichtung einer Erstpraxis die finanziellen Gegebenheiten eines Arztes aufgrund der alleinigen Anzeigepflicht keine Rolle. Dies erfordert jedoch nicht eine Gleichbehandlung bei der Zustimmung zu einer Zweitpraxis. Die rechtliche Ausgangsituation ist in beiden Fällen eine völlig andere. Während die Anzeigepflicht der Erstpraxis gerade der Durchsetzung des Niederlassungsgebotes dient, stellt die Zustimmung zur Zweitpraxis den Ausnahmefall von dem Niederlassungsgebot dar. Abgesehen davon ist auch die tatsächliche Situation unterschiedlich. Während eine schlechte finanzielle Situation bei der Einrichtung einer Erstpraxis allein aufgrund der notwendigen Erstanschaffungen eher der Regelfall sein dürfte, entspricht es nicht dem Normalfall, dass sich bei einer bestehenden und laufenden Erstpraxis die finanziellen Verhältnisse (immer noch) als zumindest beengt darstellen. 38 Nach alldem hat die Beklagte zu Recht das finanzielle Risiko des Klägers mit seinen Auswirkungen auf das Ansehen des Arztberufes und den zu schützenden Vertrauensvorschuss dieses Berufsstandes höher bewertet als die privaten Belange des Klägers. 39 Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen scheidet ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrages auf Zustimmung zur Errichtung einer Zweitpraxis ebenfalls aus. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 3 BO nicht erfüllt sind, kommt es nicht auf eine etwaige Ermessensentscheidung der Beklagten an. 40 Dementsprechend war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.