Urteil
23 K 2976/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0329.23K2976.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2009 wird aufgehoben soweit darin ein Betrag von mehr als 880,59 Euro gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 41 % und der Beklagte zu 59 %. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist die Schwester des am 10. Juli 2007 verstorbenen Herrn C. Der Verstorbene hatte noch vier weitere Geschwister. 3 Am 11. Juli 2007 benachrichtigte das Krankenhaus Nden Beklagten per Fax über den Tod des Herrn C und teilte mit, dass sich die Angehörigen des Verstorbenen geweigert hätten, die Bestattung zu übernehmen. Am gleichen Tag fand ein Telefonat des Ehemannes der Klägerin mit einem Mitarbeiter des Beklagten statt. In einem Vermerk über dieses Telefonat heißt es: "Herr C1, Schwager des C., teilte im Namen seiner Frau mit, dass diese nicht gewillt ist, die Beerdigung zu veranlassen". 4 Der Beklagte erteilte daraufhin noch am 11. Juli 2007 dem Bestattungshaus R den Auftrag zur Urnenbeisetzung des Verstorbenen. Das Beerdigungsinstitut stellte dem Beklagen hierfür 341,53 Euro in Rechnung. Die Beisetzung des Verstorbenen in einer Rasengrabstätte fand am 26. Juli 2007 statt. 5 Mit Schreiben vom 6. März 2008 hörte der Beklagte die Klägerin zur Übernahme der Bestattungskosten an. Die Klägerin reagierte darauf nicht. Mit Bescheid vom 14. April 2009 zog der Beklagte die Klägerin zu den Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Bruders in Höhe von 2.165,09 Euro heran. In diesem Betrag waren neben den Kosten des Bestatters Friedhofsgebühren in Höhe von 1.580,06 Euro, Kosten für Trägerdienste in Höhe von 47,00 Euro sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro enthalten. Diese Beträge ergeben addiert – anders als im Bescheid aufgeführt – eine Summe von 2.118,59 Euro. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte klargestellt, dass er einen Betrag von 2.118,59 Euro fordert. 6 Die Klägerin hat am 29. April 2009 Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: 8 Bei dem Telefonat mit ihrem Ehemann habe der Sachbearbeiter lediglich gesagt, dass er sich um die Beisetzung kümmern werde. Über eine etwaige Kostentragungspflicht sei nicht gesprochen worden. Ihr Ehemann habe dabei mitgeteilt, dass seit 10 bzw. 15 Jahren kein Kontakt zu dem Verstorbenen mehr bestanden habe und man nicht einsehe, warum er oder seine Frau sich um die Beerdigung kümmern müssten. Zudem sei man außerstande, die Kosten für die Beisetzung zu tragen. Weiterhin habe ihr Ehemann dem Sachbearbeiter mitgeteilt, dass neben ihr noch eine weitere Schwester und ein weiterer Bruder des Verstorbenen vorhanden seien. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen nicht ausgeübt, denn er habe die andere Verpflichtete nicht in Anspruch genommen. Am 13. März 2008 habe sie beim Fachbereich 50 (Soziales) einen Antrag auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII gestellt und dabei das Anhörungsschreiben vom 6. März 2008 beigefügt. Im Rahmen einer Niederschrift habe sie beim Fachbereich Soziales am 8. April 2008 die Namen und Adressen von vier weiteren Geschwistern des Verstorbenen angegeben. Da dem Fachbereich 50 der Vorgang des Fachbereichs Ordnung bekannt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass letzerer von der Angelegenheit nach § 74 SGB XII Kenntnis gehabt habe. Da vier Tage nach Ablehnung des Antrags nach § 74 SGB XII der streitgegenständliche Bescheid ergangen sei, sei von einer Kommunikation der Fachbereiche auszugehen. Der Beklagte habe daher gewusst, dass noch weitere Verpflichtete nach § 8 Bestattungsgesetz vorhanden gewesen seien. Vor der Vornahme der Ersatzvornahme sei keine Anhörung erfolgt. Das Anhörungsschreiben vom 6. März 2008 habe sie erst erhalten, als die Ersatzvornahme bereits abgeschlossen gewesen sei. Vorher sei sie nie über die Kosten aufgeklärt worden. Im Telefonat mit ihrem Ehemann sei es nicht um die Kostentragungspflicht gegangen. Hätte man sie über den Sinngehalt des § 8 BestG NRW aufgeklärt, wäre sie eventuell von einer Bestattungspflicht ausgegangen. Die Anordnung der Urnenbestattung sei daher nicht zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen und habe nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen. Die Vorschrift des § 13 Abs.3 BestG NRW betreffe nur die Erdbestattung; für die Feuerbestattung gebe es keine entsprechende Vorschrift. Das unverzügliche Einschreiten des Beklagten hinsichtlich der Einäscherung sei daher nicht notwendig gewesen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sofortvollzug hätten auch hinsichtlich der Beisetzung der Urne nicht vorgelegen. Der Beklage hätte nach der Einäscherung ohne weiteres zeitnah ein Anhörungsschreiben bzw. einen Verwaltungsakt erlassen können. Im Übrigen könne der Beklagte keine Friedhofsgebühren geltend machen. Für das Entstehen der Benutzungsgebührenpflicht sei das Element der Willentlichkeit erforderlich. Die Beisetzung sei aber ohne ihr Wissen und Wollen erfolgt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2009 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er macht hierzu im Wesentlichen geltend: 14 Das Krankenhaus N habe die Klägerin im Hinblick auf die Weigerung, die Bestattung des Bruders zu veranlassen, darauf hingewiesen, dass es nunmehr den Fachbereich Ordnung informieren werde. Daraufhin sei der Ehemann der Klägerin telefonisch mit ihm in Kontakt getreten und habe nochmals erklärt, dass seine Ehefrau nicht gewillt sei, die Beerdigung zu veranlassen. Auch eine eingehende Darlegung der Sach- und Rechtslage habe an dieser Haltung nichts geändert. Ein Hinweis auf andere Bestattungspflichtige habe der Ehemann der Klägerin dabei nicht gegeben. Da Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen weder vorgelegen hätten noch vorgetragen worden seien, habe er dann die Beisetzung in Auftrag gegeben. Die Klägerin habe trotz Anhörungsschreibens von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Erstmals mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes vom 14. Dezember sei ein Hinweis auf weitere Geschwister des Verstorbenen erfolgt. Sein Fachbereich Ordnung sei nicht durch den Fachbereich Soziales über die Antragstellung nach § 74 SGB XII informiert worden. 15 Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 19 Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. April 2009 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-). Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig. 20 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO) in Verbindung mit §§ 77 Abs.1, 59 Abs. 1, 57 Abs. 1, 55 Abs.2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) und § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG). 21 Nach diesen Normen ist die Ordnungsbehörde grundsätzlich berechtigt, von den bestattungspflichtigen Angehörigen die bei der Durchführung der Ersatzvornahme angefallenen Bestattungskosten zu verlangen, sofern die Angehörigen ihrer Bestattungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen sind. 22 Der Beklagte hat als Ordnungsbehörde die gesamte Bestattung des verstorbenen Bruders der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme durch einen Bestatter ausführen lassen, ohne die Klägerin zuvor mit einem Verwaltungsakt zur Erfüllung ihrer Bestattungspflicht aufzufordern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzuges nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW lagen jedoch nur hinsichtlich der Veranlassung der Einäscherung vor. 23 Die Klägerin war als Schwester des Verstorbenen nach § 8 Abs. 1 BestG grundsätzlich zur Bestattung ihres Bruders verpflichtet. Vorrangige Verwandte des Verstorbenen gibt es nicht. Die Klägerin ist ihrer Bestattungspflicht nicht nachgekommen. 24 Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der Klägerin entfällt nicht wegen der Ausschlagung der Erbschaft, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.5.1996- 19 A 4684/95 – ,in juris. 26 Für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin spielt es auch keine Rolle, dass keine persönlichen Beziehungen zu dem Verstorbenen bestanden haben, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.6.1996 – 19 A 4829/95 -, in juris. 28 Die Inanspruchnahme nur der Klägerin lässt auch keine Ermessensfehler, hier in Form des Ermessensnichtgebrauch, erkennen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagten erstmals durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 14. Dezember 2009 das Vorhandensein weiterer Geschwister des Verstorbenen bekannt geworden ist. Richtig mag zwar sein, dass die Klägerin bei ihrer Vorsprache beim Sozialamt des Beklagten dort Namen und Anschriften ihrer Geschwister mitgeteilt hat. Hiervon hatte der die Ersatzvornahme durchführende Fachbereich Ordnung jedoch keine Kenntnis und musste sie auch nicht haben. Nach § 35 Abs. 1 SGB I umfasst die Wahrung des Sozialgeheimnisses die Verpflichtung, auch innerhalb eines Leistungsträgers sicherzustellen, dass Sozialdaten nur an Befugte weitergegebenen werden. Gemäß § 67 Abs. 9 und Abs. 10 SGB X ist der Fachbereich Ordnung im Verhältnis zum Fachbereich Soziales "Dritter" im Sinne dieser Vorschriften, sodass die Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 69 SGB X nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, war dem Fachbereich Ordnung nicht einmal bekannt, dass die Klägerin einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII gestellt hatte. Es bestand für den Beklagten auch keinerlei Anlass, hinsichtlich weiterer Verwandter Ermittlungen anzustellen, da weder durch das Krankenhaus noch durch die Klägerin Angaben hierzu gemacht worden waren. 29 Soweit die Einäscherung der Leiche betroffen ist, bedurft es auch nicht des Erlasses eines die Bestattungspflicht unter Fristsetzung einfordernden Verwaltungsaktes und der Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels gegenüber der Klägerin. Denn die Einäscherung war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Der Bruder der Klägerin war am 10. Juli 2007 verstorben. Dem Beklagten wurde der Todesfall am 11. Juli 2007 durch das Krankenhaus mitgeteilt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich die Klägerin und ihr Ehemann sofort nach Kenntnis vom Todesfall sowohl gegenüber dem Krankenhaus wie gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten geweigert, die Beisetzung zu veranlassen. Gemäß § 13 Abs.3 BestG sind Leichen innerhalb von acht Tagen zu bestatten. Innerhalb dieser Frist müssen Erdbestattungen durchgeführt werden. Die speziell auf Feuerbestattungen ausgerichtet Vorschrift des § 15 BestG sieht zwar keine ausdrückliche Frist für die Feuerbestattung vor. Sinn und Zweck der Bestattungsfrist des § 13 Abs.3 BestG, die Toten aus Gründen des Gesundheitsschutzes spätestens nach Ablauf von acht Tagen zu beerdigen, gilt aber in gleicher Weise für die Toten, die im Wege der Feuerbestattung beigesetzt werden sollen. Auch bei der Feuerbestattung ist demzufolge die Einäscherung der Leiche innerhalb dieser Frist durchzuführen bzw. wenn dies beispielsweise aus technischen Gründen nicht möglich ist – die Einäscherung durch die Überführung der Leiche an das Krematorium in die Wege zu leiten. Das unverzügliche Einschreiten der Ordnungsbehörde im Wege des Sofortvollzuges ist mithin notwendig, um zu verhindern, dass in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die bestattungspflichtigen Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen, die gesetzliche Frist für die Bestattung überschritten wird, 30 vgl. VG Aachen, Urteil vom 20.8.2007 – 6 K 1554/06 -, VG Köln, Urteil vom 20.3.2009 – 27 K 2642/08 -, in juris. 31 Die gegenwärtige Gefahr endete jedoch mit der Einäscherung der Leiche und der Aufnahme der Asche in eine Urne, 32 vgl. VG Aachen, Urteil vom 20.8.2007 a.a.O; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.11.2006 – 8 PA 118/06-, in juris. 33 Von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs.1 BestG ist zwar grundsätzlich auch die anschließende Beisetzung der Urne erfasst. Insoweit lag aber eine die gegenwärtige Gefahr begründende Sachlage nicht mehr vor. Eine Frist für die Beisetzung der Urne sieht das Landesrecht nicht ausdrücklich vor. Gemäß § 6 Absatz 3 der Friedhofssatzung des Beklagten sind Urnen innerhalb von drei Monaten beizusetzen. Es kann dahinstehen, ob aus dem Gebot der Totenwürde eine zeitnahe Beisetzung auch der Urne für den Fall geboten ist, dass bestattungspflichtige Angehörige nicht bekannt sind und erst noch zeitaufwendig ermittelt werden müssen, 34 vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.2009 – 23 K 3261/08 -. 35 Jedenfalls besteht auch unter hygienischen und gesundheitlichen Gesichtspunkten ausreichend Zeit und Gelegenheit, den vorrangig Bestattungspflichtigen nach erfolgter Einäscherung durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufzugeben, die Beisetzung innerhalb einer angemessenen Frist selbst vornehmen zu lassen. Dass die Vergabe eines einheitlichen, sowohl die Einäscherung als auch die Beisetzung der Urne umfassenden Bestattungsauftrages für den Beklagen weniger aufwändig ist, befreit ihn nicht von der Einhaltung der zwingenden Vollstreckungsbestimmungen. Auch bei einer eindeutigen Weigerung der Angehörigen, die Beisetzung zu veranlassen, bestehen -auch aus ex-ante-Sicht - keine Bedenken, den einheitlichen Bestattungsvorgang in zwei Teile zu trennen, 36 a.A.: VG Köln, Urteil vom 20.3.2009 a.a.O. 37 Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Bestattungspflichtige aus Kostengründen oder wegen eines Sinneswandels beschließt, seiner Bestattungspflicht nunmehr nachzukommen. 38 Der Beklagte war daher ungeachtet des Umstandes, dass es sich grundsätzlich um Kosten der Ersatzvornahme handeln kann, 39 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.7.2009 – 19 A 448/07- S. 18, in juris, 40 nicht berechtigt, die Kosten für die Rasengrabstätte, die Annahme und Verwahrung der Leiche und die Grabbereitung in den Leistungsbescheid einzustellen. 41 Einwände gegen die Höhe der restlichen Bestattungskosten hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit ist die Klage unbegründet. 42 Die geltend gemachte Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro beruht auf § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Nr. 11 KostO und entspricht in ihrer Höhe dem dort angegebenen Rahmen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.