Urteil
7 K 1392/06
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gebühren für Baugenehmigung und Baulastentscheidung nach GebG NRW und AVwGebO NRW sind rechtmäßig, wenn die tariflichen Voraussetzungen vorliegen.
• Eine Gemeinden/Gemeindeverband-Gebührenbefreiung nach § 8 Abs.1 Nr.4 GebG NRW entfällt, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können (§ 8 Abs.2 Alt.2 GebG NRW).
• Eine mögliche spätere Belastung Dritter umfasst auch Umlegung über Zwischenstellen oder als Rechnungsfaktor in Benutzungsentgelten; es genügt die Möglichkeit der Belastung, nicht deren tatsächliches Eintreten.
• Bei gemischter Nutzung (Schule/Verein) scheidet ein anteiliges Gebührensplitting aus, wenn sich der zuzuordnende Anteil nicht hinreichend bestimmbar gestaltet und Praktikabilitätsgesichtspunkte entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Gebührenrecht: Keine Befreiung der Gemeinde bei möglicher Belastung Dritter • Gebühren für Baugenehmigung und Baulastentscheidung nach GebG NRW und AVwGebO NRW sind rechtmäßig, wenn die tariflichen Voraussetzungen vorliegen. • Eine Gemeinden/Gemeindeverband-Gebührenbefreiung nach § 8 Abs.1 Nr.4 GebG NRW entfällt, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können (§ 8 Abs.2 Alt.2 GebG NRW). • Eine mögliche spätere Belastung Dritter umfasst auch Umlegung über Zwischenstellen oder als Rechnungsfaktor in Benutzungsentgelten; es genügt die Möglichkeit der Belastung, nicht deren tatsächliches Eintreten. • Bei gemischter Nutzung (Schule/Verein) scheidet ein anteiliges Gebührensplitting aus, wenn sich der zuzuordnende Anteil nicht hinreichend bestimmbar gestaltet und Praktikabilitätsgesichtspunkte entgegenstehen. Die Stadtwerke A. erhielten für die Modernisierung und Erweiterung des Sportzentrums A. eine (Teil-)Baugenehmigung einschließlich Stehstufen, Lärmschutzwall und weiterer Einrichtungen. Der Beklagte setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr von 8.372,00 EUR nach Tarifstelle 2.4.2.4 lit. b sowie für die Eintragung einer Baulast über Stellplätze 150,00 EUR nach Tarifstelle 2.5.6.1 fest. Die Klägerin begehrte Befreiung von den Gebühren nach § 8 Abs.1 Nr.4 GebG NRW mit der Begründung, die Stadtwerke erfüllten hoheitliche Aufgaben und betrieben die Anlage nicht wirtschaftlich; Betrieb und Nutzung seien überwiegend nicht kostendeckend. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück, worauf die Klägerin vor Gericht klagte. Die Nutzung erfolgt teils durch Schulen, teils durch einen Sportverein mit zahlreichen Mitgliedern. • Rechtsgrundlage sind §§ 1 Abs.1 Nr.1,2, 13 Abs.1 Nr.1 GebG NRW i.V.m. AVwGebO NRW und den genannten Tarifstellen; die Berechnung der Herstellungssumme und Gebühren ist nachprüfbar und zutreffend. • Die persönliche Gebührenbefreiung nach § 8 Abs.1 Nr.4 GebG NRW tritt nicht ein, weil nach § 8 Abs.2 Alt.2 GebG NRW die Befreiung ausgeschlossen ist, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. • Die zweite Alternative des § 8 Abs.2 erfasst auch Fälle, in denen eine Gebühr über Zwischenstellen oder als Rechnungsfaktor auf Dritte übertragen werden kann; es reicht die Möglichkeit der Belastung, nicht deren bereits erfolgte oder exakt individualisierbare Weiterbelastung. • Konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass die Gebühren jedenfalls auf den Sportverein mit etwa 1.300 Mitgliedern umgelegt werden könnten; damit war die Ausschlussvoraussetzung der Befreiung erfüllt. • Ein anteiliges Gebührensplitting bei gemischter Nutzung scheidet aus, weil der zuzuordnende Anteil nicht hinreichend bestimmbar war und praktische Erwägungen (Praktikabilität, Pauschalierung, Verfahrensaufwand) eine detaillierte Aufteilung ausschließen. • Ein Erlass oder Teilverzicht aus Billigkeitsgründen ist rechtlich gesondert zu prüfen und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung selbst. Die Klage wird abgewiesen; die Gebührenbescheide vom 11. und 17. August 2005 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keine persönliche Gebührenbefreiung nach § 8 Abs.1 Nr.4 GebG NRW, weil nach § 8 Abs.2 Alt.2 GebG NRW Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können, etwa durch Umlegung auf den Sportverein oder als Rechnungsfaktor in Benutzungsentgelten. Ein anteiliges Freistellen wegen gemischter Nutzung ist nicht möglich, da der aufzuteilende Anteil nicht hinreichend bestimmbar und eine solche Aufspaltung unpraktikabel wäre. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.