OffeneUrteileSuche
Beschluss

VerfGH 195/20.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0518.VERFGH195.20VB2.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch, den Richter Dr. Gilberg und den Richter Prof. Dr. Wieland wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Heusch, den Richter Dr. Gilberg und den Richter Prof. Dr. Wieland wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen den die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 22. September 2020 u. a. 1. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 24. September 2019 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld, die nach seinen Angaben bis heute nicht beschieden ist. Unter dem 2. November 2019 fertigte er ein Schreiben an den "Leitenden Oberstaatsanwalt" bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm. Darin führte er zahlreiche bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld erstattete Strafanzeigen auf, die "unterdrückt" worden seien. Mit einem Schreiben vom 8. Januar 2020 an denselben Adressaten erstattete er Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen einen Richter am Amtsgericht Bielefeld. Auch insoweit ist der Beschwerdeführer nach seinen Angaben noch ohne Nachricht. Mit einer Petitionsschrift vom 7. September 2020, in der er sich über die Untätigkeit von ihm angeschriebener Strafverfolgungsbehörden beklagte, wandte sich der Beschwerdeführer an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen. Auch insoweit ist er nach seinen Angaben bislang ohne Antwort. 2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020, das am 14. Dezember 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung von Grundrechten und Verfassungsgrundsätzen aus Art. 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 2, 17 und 20 Abs. 2 und 3 GG infolge der Untätigkeit verschiedener Staatsanwaltschaften im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, der "Leitenden Oberstaatsanwälte" der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, des Generalstaatsanwalts in Hamm und des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen. 3. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021, das am 2. Februar 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm bislang nicht beschiedenen, vom 1. Oktober 2020 datierenden Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 22. September 2020 (Az. 201 Js 1443/20) mitgeteilte Nichteinleitung von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld – in Ergänzung zum vorliegenden Verfahren – eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG gerügt. Mit zwei Schreiben vom 29. April 2021, die am 30. April 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen sind, hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass alle sieben Richter des Verfassungsgerichtshofs, die an den Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 167/20.VB-2, VerfGH 168/20.VB-3 und VerfGH 182/20.VB-1 beteiligt waren, entsprechend § 14 Abs. 1 VerfGHG von der Ausübung des Richteramts in der vorliegenden Sache ausgeschlossen seien, weil sie durch ihre Beteiligung an diesen Verfahren – mit denen Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers jeweils als unzulässig zurückgewiesen worden sind – deutlich gemacht hätten, dass sie die in § 92 Abs. 2 Nr. 2 StGB genannten Verfassungsgrundsätze nicht beachteten. Für den Fall, dass sie nicht vom Richteramt ausgeschlossen seien, lehne er sie wegen der Beteiligung an den genannten Verfahren entsprechend § 15 Abs. 1 VerfGHG wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, weil sie sich damit an der Abschaffung von Recht und Gesetz beteiligt hätten. II. 1. Das auf § 15 VerfGHG gestützte Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs ist unzulässig und kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden. a) Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers möchte er diejenigen von ihm namentlich benannten Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen, die im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Entscheidung berufen sind. Das sind die Mitglieder der 2. Kammer, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nach § 14 Abs. 1 VerfGHG von der Verfahrensmitwirkung ausgeschlossen sind. b) Das so verstandene Ablehnungsgesuch bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG, die auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 22. September 2020 – VerfGH 46/20.VB-3, juris, Rn. 5). So verhält es sich hier. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn der Ablehnende – wie hier der Beschwerdeführer – letztlich nur die Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer vorausgegangenen – dem Ablehnenden ggf. missfallenden – Gerichtsentscheidung mitgewirkt, aber keine konkreten Anhaltspunkte vorbringt, die bei einer objektiven und vernünftigen Betrachtung auf eine Befangenheit in dem nachfolgenden Verfahren hindeuten könnten (siehe z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 2006 – 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 = juris, Rn. 49, vom 20. März 2007 – 2 BvR 1730/06, juris, Rn. 50, und vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11, juris, Rn. 30; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2011 – V ZR 8/10, juris, Rn. 4, vom 1. Juli 2014 – VIII ZB 27/14, juris, Rn. 1, und vom 17. Januar 2018 – V ZB 214/17, juris, Rn. 4). 2. Auch die Verfassungsbeschwerde, über die nach dem Vorstehenden von der 2. Kammer in der regulären Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Mitglieder zu entscheiden ist, bleibt erfolglos. Sie wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer sie im Hinblick auf eine mögliche Verfahrensunfähigkeit überhaupt wirksam selbst erheben konnte. Ihre Unzulässigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Das ist hier der Fall. Der eine Straftat bei der Staatsanwaltschaft Anzeigende kann ungeachtet eines Unterbleibens der Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO, dass dem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge geleistet wird, gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft erheben und – selbst wenn erstmals oder zusätzlich die Generalstaatsanwaltschaft von einer förmlichen Bescheidung absieht – im Anschluss gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO das Klageerzwingungsverfahren durchführen (siehe BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 2 BvR 1453/16, NJW 2017, 3141 = juris, Rn. 11; BGH Beschluss vom 21. Januar 2014 – 5 AR (VS) 29/13, juris, Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. April 2018 – 2 VAs 25/18, juris, Rn. 11; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 172 Rn. 6). Soweit nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO anstelle des Klageerzwingungsverfahrens nur der Privatklageweg eröffnet ist, gehört auch dieser zu dem vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2021 – 2 BvR 1547/20, juris, Rn. 2). Gegen die rechtswidrige Behandlung von Petitionen durch den Petitionsausschuss des Landtags sowie seine Untätigkeit ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – VerfGH 150/20.VB-3, juris, Rn. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2012 – 8 K 6754/12, juris). Dafür, dass nach § 54 Satz 2 VerfGHG die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung ohne vorherige Rechtswegerschöpfung vorliegen, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. 3. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.