Entscheidung
5 AR (VS) 29/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (VS) 29/13 vom 21. Januar 2014 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren des wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Bescheidung einer Strafanzeige - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlos- sen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes- gerichts Stuttgart vom 24. April 2013 wird auf Kosten des Be- schwerdeführers verworfen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2013, die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu verpflichten, seine an diese gerichtete Strafanzeige vom 1. September 2011 zu bescheiden, als unbegrün- det verworfen, weil der Beschwerdeführer sein Antragsrecht missbraucht habe und damit eine Bescheidungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 171 Satz 1 StPO entfalle. Die hiergegen gerichtete, vom Oberlandesgericht zugelassene und damit statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG war bereits unzulässig, so dass eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts nicht hätte ergehen dürfen. Gegenstand des Verfahrens nach § 23 EGGVG ist eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers durch eine staatliche Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw. ihre Unterlassung (§ 24 Abs. 1 EGGVG). An der Unmittelbarkeit fehlt es bei einer unterbliebenen Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO. Denn der Beschwer- deführer ist – wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeht – dadurch nicht gehindert, sich ungeachtet einer Nichtbe- scheidung gegen die Behandlung seiner Strafanzeige zu beschweren, an- 1 2 - 3 - schließend gegebenenfalls ein Klageerzwingungsverfahren durchzuführen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 172 Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 Ws 147/08; zur Frist Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl., § 172 Rn. 109). 2. Der Senat merkt allerdings an, dass ungeachtet fraglos gegebener querulatorischer Tendenzen des Beschwerdeführers einem verantwortungsvol- len Umgang mit Justizressourcen besser als durch den Versuch der Herbeifüh- rung einer Grundsatzentscheidung dadurch Rechnung getragen werden dürfte, dass die Staatsanwaltschaft die offensichtlich haltlose, aber gegenüber frühe- ren Anzeigen partiell einen neuen Sachverhalt betreffende Strafanzeige ange- messen knapp bescheiden würde. Basdorf Sander Schneider Dölp König 3