Beschluss
2 VAs 25/18
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 23 EGGVG ist unzulässig, wenn er sich gegen eine generelle Mitteilung (Verschweigensklausel) richtet, für die der Rechtsweg nach §§ 171,172 StPO eröffnet ist.
• Die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft können in Fällen hartnäckiger, wiederholter oder offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Eingaben von der Erteilung formeller Einstellungsbescheide absehen.
• Soweit eine Verschweigensklausel auch künftige Verfahren betrifft, bleibt der gesetzliche Rechtsweg nach der StPO verfassungsrechtlich gewahrt, sodass ein EGGVG-Antrag insoweit nicht den zuständigen Rechtsweg ersetzt.
Entscheidungsgründe
Verschweigensklausel bei wiederholten rechtsmissbräuchlichen Eingaben zulässig, EGGVG-Antrag unzulässig • Ein Antrag nach § 23 EGGVG ist unzulässig, wenn er sich gegen eine generelle Mitteilung (Verschweigensklausel) richtet, für die der Rechtsweg nach §§ 171,172 StPO eröffnet ist. • Die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft können in Fällen hartnäckiger, wiederholter oder offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Eingaben von der Erteilung formeller Einstellungsbescheide absehen. • Soweit eine Verschweigensklausel auch künftige Verfahren betrifft, bleibt der gesetzliche Rechtsweg nach der StPO verfassungsrechtlich gewahrt, sodass ein EGGVG-Antrag insoweit nicht den zuständigen Rechtsweg ersetzt. Der Antragsteller wandte sich gegen den letzten Absatz eines Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.10.2016, in dem mitgeteilt wurde, dass künftige Eingaben des Antragstellers nur noch geprüft, aber nicht mehr förmlich bescheidet würden, soweit kein neues erhebliches Vorbringen erfolgt. Der Bescheid betraf zuvor von ihm erhobene Strafanzeigen gegen Staatsanwälte, die von der Staatsanwaltschaft mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht verfolgt worden waren. Der Antragsteller begehrte mit Klage und Antrag die Verpflichtung zur förmlichen Bescheidung seiner Eingaben. Das Verwaltungsgericht verwies die Sache an das Oberlandesgericht, das den Antrag als Verfahren nach §23 EGGVG auslegte. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt den Antrag für unbegründet und erläuterte, die Eingaben würden weiterhin sachlich geprüft. Das Gericht erörterte Zuständigkeit, Rechtsweg und die Frage der Zulässigkeit einer generellen Verschweigensklausel. • Auslegung und Zuständigkeit: Der Antrag ist als gerichtliche Entscheidung nach §23 EGGVG zu verstehen, richtet sich aber nur gegen die Verschweigensklausel, nicht gegen die materielle Einstellungsentscheidung, die nach §§171,172 StPO anders zu verfolgen wäre. • Unzulässigkeit des EGGVG-Antrags: Soweit die Mitteilung sich auf andere oder künftige Verfahren erstreckt, fehlt dem EGGVG-Antrag die erforderliche Subsidiarität bzw. die unmittelbare Rechtsverletzung; der formelle Rechtsweg nach der StPO bleibt vorrangig (Art.19 Abs.4 GG). • Rechtfertigung der Verschweigensklausel: In Fällen hartnäckiger, wiederholter oder offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Eingaben ist es anerkannt, auf die Erteilung einzelner Einstellungsbescheide zu verzichten, da der Anzeigeerstatter seinen Anspruch hierauf verwirkt. Das dient der Effizienz der Justiz und dem Schutz vor Überbeanspruchung der Behörden. • Praktische Ausgestaltung: Die Generalstaatsanwaltschaft sicherte zu, Eingaben weiterhin sachlich zu prüfen; die Mitteilung stellt daher keine vollständige Versagung der Prüfung dar, sondern nur den Verzicht auf formelle Bescheide bei fehlendem neuem erheblichen Vorbringen. • Rechtswegehinweis: Auch wenn eine generelle Verschweigensklausel möglich ist, bleibt in solchen Fällen der Rechtsweg nach §§171,172 StPO bzw. die Beschwerdewege offen, sodass der Antrag nach EGGVG nicht den zuständigen Strafrechtsweg ersetzen kann. • Kosten und Beschwerde: Die Entscheidung ist unanfechtbar, die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen und der Geschäftswert wurde festgesetzt. Der Antrag des Klägers wird insgesamt verworfen. Das Oberlandesgericht hält den EGGVG-Antrag für unzulässig bzw. unbegründet: Die Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft, bei künftig gleichartigem, nicht neuem Vorbringen auf förmliche Bescheide zu verzichten, ist in der dargestellten Konstellation rechtlich zulässig, zumal die Behörden die Eingaben weiterhin sachlich prüfen. Für materiell angegriffene Einstellungsentscheidungen steht dem Antragsteller der ordentliche Rechtsweg nach §§171,172 StPO offen; daher ersetzt der EGGVG-Antrag diesen Rechtsweg nicht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die Rechtsbeschwerde zum BGH wird nicht zugelassen und der Geschäftswert auf 500 Euro festgesetzt.