Beschluss
142/20
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Überspannung der Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einer höchstrichterlich nicht geklärten Rechtslage
Tenor
1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2020 - L 31 AS 762/20 B ER und L 31 AS 763/20 B ER PKH - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip). Er wird aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Ausgangsverfahren zurückgewiesen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt wird. Insoweit wird die Sache an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Überspannung der Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einer höchstrichterlich nicht geklärten Rechtslage 1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2020 - L 31 AS 762/20 B ER und L 31 AS 763/20 B ER PKH - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip). Er wird aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Ausgangsverfahren zurückgewiesen und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt wird. Insoweit wird die Sache an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren. Die 1994 geborene Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige. 2017 zog sie aus Frankreich nach Berlin, um dort mit ihrer 2016 geborenen Tochter und dem Vater des Kindes zusammen zu leben. Dieser ist Staatsangehöriger Sierra Leones. Er besitzt einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland. 2019 trennte sich die Beschwerdeführerin vom Vater des Kindes. Mit Bescheid vom 27. März 2020 lehnte das Jobcenter Berlin-Lichtenberg einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab. Die Beschwerdeführerin beschritt den Rechtsweg in der Hauptsache und suchte beim Sozialgericht um Eilrechtschutz nach. Für das Eilrechtschutzverfahren begehrte sie Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 29. April 2020 lehnte das Sozialgericht die Anträge auf Eilrechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde und beantragte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 teilte sie mit, sie sei nach Frankreich zurückgekehrt und erklärte das Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen für erledigt. Mit Beschluss vom 22. Juni 2020 wies das Landessozialgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht zurück, lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab und entschied über die Kosten der Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung. Ein Anordnungsanspruch sei bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil ein weiteres Aufenthaltsrecht als zur Arbeitssuche nicht erkennbar sei und die Beschwerdeführerin damit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II von Leistungen ausgenommen sei. Ein Recht zum Familiennachzug nach § 28 oder § 29 AufenthG bestehe nicht. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde, die am 24. August 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei in ihrem Recht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 10 Abs. 1 VvB verletzt. Das Landessozialgericht habe die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 22. Juni 2020 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rechtsschutzgleichheit, soweit die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren zurückgewiesen und die Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt worden ist. 1. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 15 Abs. 4 VvB und dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 22 Abs. 1 VvB eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit das Institut der Prozesskostenhilfe dient. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, hier nach § 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf jedoch nur verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist. Andernfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, schwierige und strittige Rechtsfragen zu klären. Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es nicht auf die Auffassung des Richters, sondern auf jene des verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden an (Beschluss vom 12. Juli 2017 - VerfGH 51/16 - Rn. 12 und vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 17; Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 2020, Art. 10 Rn. 8 m. w. N.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15 -, juris Rn. 10; vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 15 und vom 26. Dezember 2013 - 1 BvR 2531/12 -, juris Rn. 13). 2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss sowohl hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht gerecht. Er überspannt die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten für das Eilrechtsschutzersuchen in der ersten und zweiten Instanz, soweit er einen Anspruch der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit der Begründung verneint, ihr habe allenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche zugestanden. Denn es durfte nicht annehmen, dass die Beschwerdeführerin nur entfernt Aussicht hatte, mit ihrem Einwand durchzudringen, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sei verfassungswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verstößt es gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, wenn Ausländern bei verfestigtem Aufenthalt und Aufenthaltsperspektive, insbesondere nicht vollziehbarer Ausreisepflicht, existenzsichernde Leistungen verwehrt werden (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -, juris Rn. 36 ff., st. Rspr.). Soweit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in solchen Fällen zu einem Leistungsausschluss führt, sei die Leistungslücke durch Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (in der bis 28. Dezember 2016 geltenden Fassung) zu schließen (vgl. BSG, a. a. O.). Da dieser Weg nach Neufassung von § 23 SGB XII mit Wirkung vom 29. Dezember 2016 erschwert ist, wird in der Literatur (Geiger, in: Münder u. a., SGB II, 2020, § 7 Rn. 20; Knickrehm, in: Knickrehm u. a., SGB II, 2019, § 7 Rn. 7a; Kötter, in: Berlit u. a., Existenzsicherungsrecht, Kapitel 34, Orientierungssätze 1., 7. und Rn. 22; Leopold, in: Schlegel u. a., SGB II, 2021, § 7, Rn. 125) und vereinzelt in der Rechtsprechung (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2018 - L 7 AS 2299/17 B -, Rn. 14 - 15) diskutiert, ob die Schließung der Leistungslücke durch Anwendung der Vorschrift weiterhin möglich oder § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nunmehr als verfassungswidrig anzusehen ist. Weder das Bundessozialgericht noch das Bundesverfassungsgericht haben bisher über diese Frage bzw. auf der Grundlage der neuen Rechtslage in der Sache entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen im Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2507/16 - (juris Rn. 19), also zu einem Zeitpunkt als die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur verfassungskonformen Auslegung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bereits gefestigt war, die Rechtsfragen zu einem Anspruch auf existenzsichernde Leistungen für nicht erwerbstätige, nicht ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige nach Normen des SGB II weiterhin als schwierig und ungeklärt bezeichnet. Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend erledigten Teils des Beschwerdeverfahrens richtet. Insoweit ist ein Verfassungsverstoß nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.