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Urteil

S 13 KR 1184/13

SG Speyer 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSPEYE:2016:0428.S13KR1184.13.0A
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Leitsätze
1. Erfolgt die Genehmigung einer medizinischen Behandlung (hier: minimalinvasive adipositaschirurgische Maßnahme) durch die gesetzliche Krankenkasse aufgrund der Genehmigungsfiktion nach nicht rechtzeitig beschiedenem Antrag auf Leistungsgewährung, kommt es nicht darauf an, ob die Leistung im konkreten Einzelfall erforderlich ist.(Rn.27) 2. Auch dann, wenn die Pflicht zur Leistungsgewährung der gesetzlichen Krankenkasse allein aus der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB 5 wegen nicht rechtzeitig entschiedenem Leistungsantrag resultiert, besteht gegen die gesetzliche Krankenkasse ein Naturalleistungsanspruch, nicht lediglich ein Kostenerstattungsanspruch.(Rn.32) 3. Auch eine aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB SGB 5 anzunehmende Genehmigung einer medizinischen Versorgung eines Patienten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt wirksam bestehen, solange und soweit diese Genehmigung nicht zurückgenommen bzw. widerrufen wurde oder sich anderweitig erledigt hat.(Rn.34) 4. Einzelfall einer Genehmigungsfiktion zur Übernahme der Kosten für eine minimalinvasive adipositaschirurgische Maßnahme.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einer minimalinvasiven adipositaschirurgischen Maßnahme als Sachleistung zu versorgen. 2. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt die Genehmigung einer medizinischen Behandlung (hier: minimalinvasive adipositaschirurgische Maßnahme) durch die gesetzliche Krankenkasse aufgrund der Genehmigungsfiktion nach nicht rechtzeitig beschiedenem Antrag auf Leistungsgewährung, kommt es nicht darauf an, ob die Leistung im konkreten Einzelfall erforderlich ist.(Rn.27) 2. Auch dann, wenn die Pflicht zur Leistungsgewährung der gesetzlichen Krankenkasse allein aus der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB 5 wegen nicht rechtzeitig entschiedenem Leistungsantrag resultiert, besteht gegen die gesetzliche Krankenkasse ein Naturalleistungsanspruch, nicht lediglich ein Kostenerstattungsanspruch.(Rn.32) 3. Auch eine aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB SGB 5 anzunehmende Genehmigung einer medizinischen Versorgung eines Patienten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt wirksam bestehen, solange und soweit diese Genehmigung nicht zurückgenommen bzw. widerrufen wurde oder sich anderweitig erledigt hat.(Rn.34) 4. Einzelfall einer Genehmigungsfiktion zur Übernahme der Kosten für eine minimalinvasive adipositaschirurgische Maßnahme.(Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einer minimalinvasiven adipositaschirurgischen Maßnahme als Sachleistung zu versorgen. 2. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Klägerin begehrt die Durchführung einer nach ihrem Vorbringen als genehmigt geltenden Versorgung mit einer minimalinvasiven adipositaschirurgischen Maßnahme als Sachleistung. Ein Verwaltungsakt hat nach ihrem Vorbringen nicht (mehr) zu ergehen, weil sie sich des Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V berühmt. Das entspricht in prozessualer Hinsicht einem Begehren, das aus einem bereits ergangenen Bewilligungsbescheid geltend gemacht wird. Hierfür ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart. Einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf es wegen der Möglichkeit der auf Gewährung der Sachleistung gerichtete Leistungsklage nicht. Die Feststellungsklage ist zur Leistungsklage subsidiär. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat aufgrund der fingierten Genehmigung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versorgung mit der beantragten minimalinvasiven adipositaschirurgischen Maßnahme als Sachleistung. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit der begehrten Operation ist § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V. Nach § 13 Abs. 3a SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (Satz 1). Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und den Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten (Satz 2). Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung (Satz 3). Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit (Satz 5). Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (Satz 6). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (Satz 7). Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen (Satz 9). § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V ist auf die von der Klägerin begehrte Leistung sachlich anwendbar. Es handelt sich bei der begehrten minimalinvasiven adipositaschirurgischen Maßnahme um eine Sachleistung der Krankenbehandlung in Gestalt einer Krankenhausbehandlung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 39 SGB V. Es handelt sich nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation; § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V ist daher nicht einschlägig. Die Versorgung der Klägerin mit der begehrten Operation als Sachleistung gilt gemäß § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V als genehmigt, so dass die Klägerin die Beklagte aus dieser fingierten Genehmigung auf Durchführung der Versorgung in Anspruch nehmen kann. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V sind erfüllt. Die Klägerin hat einen hinreichend bestimmten Antrag bei der Beklagten gestellt, der nicht innerhalb der maßgeblichen Fristen beschieden wurde. Die Beklagte hat der Klägerin nicht mitgeteilt, dass sie die maßgeblichen Fristen nicht einhalten kann. Rechtsfolge ist, dass die beantragte Leistung als genehmigt gilt. Es handelt sich um einen fingierten Verwaltungsakt, der einem ausdrücklichen Bewilligungsbescheid der Beklagten gleichsteht. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 14.11.2013 für die leistungsberechtigte Klägerin formulierte Antrag hat einen genehmigungsfähigen Inhalt. Die Antragsschrift, mit der eine minimalinvasive adipositaschirurgische Maßnahme als Sachleistung beantragt wurde, ist hinreichend bestimmt. Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V kann nur greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf der Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits im Sinne von § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) hinreichend bestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B1 KR 25/15 R -, Rn. 23, veröffentlicht nach Schluss der mündlichen Verhandlung). Dies gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung, wie sie in § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für das allgemeine Verwaltungsrecht normiert ist. Der Antrag betrifft des Weiteren eine ihrer Art nach vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasste Leistung. Es kann daher vorliegend offen bleiben, wo die Grenzen für den Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V zu ziehen sind, ob also von vornherein nur solche Leistungen erfasst werden, die die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben bzw. die grundsätzlich von der Krankenkasse innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldet werden oder die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegen (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R -, Rn. 25 ff.). Eine minimalinvasive adipositaschirurgische Maßnahme im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung ist eine grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringende Leistung, bei der der Anspruch des Versicherten im Einzelfall lediglich von der medizinischen Indikation abhängt. Keine tatbestandliche Voraussetzung des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V ist die Erforderlichkeit der Leistung im Einzelfall. Es war daher vom Gericht nicht zu prüfen, ob im Falle der Klägerin die medizinische Indikation für die begehrte Operation nach Maßgabe der einschlägigen Leitlinien besteht. Angesichts dessen war insbesondere eine Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das Bestehen einer Kontraindikation in Gestalt einer psychischen Erkrankung im gerichtlichen Verfahren nicht vorzunehmen. Die Kammer lässt offen, ob sie mit dem Bundessozialgericht davon ausgeht, dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion voraussetzt, dass der Versicherte die beantragte Leistung subjektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R -, Rn. 25 ff.). Der Wortlaut des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V stellt hierauf nicht ab. Jedenfalls durfte die Klägerin in Anbetracht des vor Antragstellung veranlassten bariatrischen Gutachtens vom 02.10.2013, in dem eine medizinische Indikation bejaht wurde, die begehrte Operation subjektiv für erforderlich halten. Die Beklagte hat über den Antrag der Klägerin nicht innerhalb der maßgeblichen Fristen entschieden. Ein Ablehnungsbescheid ist bis zur mündlichen Verhandlung nicht ergangen. Es kann daher dahinstehen, ob das Antragsschreiben vom 14.11.2013 bereits an diesem Tag per Telefax bei der Beklagten einging, womit die Frist am 15.11.2013 begonnen hätte, oder ob der Antragseingang erst am 07.02.2014 erfolgt ist, womit die Frist am 08.02.2014 begann. Denn auch bei einem Fristbeginn (erst) am 08.02.2014 ist eine fristgerechte Entscheidung der Beklagten nicht erfolgt. Maßgeblich ist wegen der tatsächlichen Einschaltung des MDK, über die die Beklagte die Klägerin gemäß § 13 Abs. 3a Satz 2 SGB V am 13.02.2014 informiert hat, die Fünfwochenfrist nach § 13 Abs. 3a Satz 1 Variante 2 SGB V. Bis zum Fristablauf mit dem 14.03.2014 ist eine Entscheidung der Beklagten nicht ergangen. Insbesondere enthält das Schreiben vom 28.02.2014 keinen Verwaltungsakt, weil es keine verbindliche Regelung trifft, sondern lediglich eine Zwischennachricht beinhaltet. Eine abschließende Bearbeitung wird hierdurch erst angekündigt. Die Beklagte hat der Klägerin des Weiteren keine Mitteilung darüber gemacht, dass sie aus einem hinreichenden Grund nicht innerhalb der Fünfwochenfrist über den Antrag entscheiden kann. Nach § 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V teilt die Krankenkasse dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit, wenn sie die Frist nach Satz 1 nicht einhalten kann. Die Norm fordert ausdrücklich eine Aussage dazu, dass die maßgebliche Entscheidungsfrist nicht gewahrt werden wird. Eine solche Mitteilung enthält die Zwischennachricht der Beklagten vom 28.02.2014 nicht. In diesem Schreiben wird auf eine laufende Frist nicht Bezug genommen. Demgemäß enthält es auch nicht die Aussage, dass eine solche Frist nicht gewahrt werden kann. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung eines hinreichenden Grundes zur Nichtwahrung der Frist jedenfalls nicht erfüllt. Ob eine solche Mitteilung, wie das Bundessozialgericht ausführt, zudem eine taggenaue Prognose der Dauer des Bestehens eines hinreichenden Grundes enthalten muss (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R -, Rn. 20), kann dahinstehen. Rechtsfolge der Fristversäumnis ist nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V, dass die beantragte Leistung als genehmigt gilt. Das Gesetz regelt einen fingierten Verwaltungsakt mit einem stattgebenden Inhalt. Die fiktiv genehmigte Leistung hat die Beklagte nunmehr ohne weitere Voraussetzungen als Sachleistung tatsächlich zu erbringen. Die Klägerin hat aus der Genehmigungsfiktion einen Naturalleistungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R -, Rn. 25; ebenso unter anderem Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 20.01.2016 - L 5 KR 238/15 B ER -, juris; LSG Saarland vom 17.06.2015 - L 2 KR 180/14 -, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2014 - L 5 KR 222/14 B ER -, juris; a.A. Hessisches LSG, Urteil vom 10.12.2015 - L 1 KR 413/14 -, juris; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2014 - L 16 KR 154/14 B ER, L 16 KR 155/14 B -, juris). Die Auslegung von § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V dahingehend, dass dem Versicherten nach Ablauf der Frist ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes aufgrund eines fingierten Verwaltungsakts ein Naturalleistungsanspruch gegen die Krankenkasse zusteht, entspricht dem klaren Wortlaut der Regelung. Der gegenteiligen Auffassung, nach der § 13 Abs. 3a SGB V ausschließlich einen Kostenerstattungsanspruch regele, steht der Wortlaut des Satz 6 entgegen. Selbst wenn dieser „schlicht missglückt“ sein sollte (so Hessisches LSG, Urteil vom 10.12.2015 - L 1 KR 413/14 -, juris) ist der wirksam in Kraft gesetzte Gesetzestext für die Gerichte und die Behörden verbindlich. Ein Rückgriff auf die Gesetzesbegründung ist nur ergänzend bei der Auslegung des geltenden Normtextes möglich, rechtfertigt jedoch keine Auslegung einer Norm gegen ihren eindeutigen Wortlaut. § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V enthält die ausdrückliche Formulierung „gilt die Leistung ... als genehmigt“. Eine Auslegung dahingehend, dass Satz 6 neben dem in Satz 7 geregelten Kostenerstattungsanspruch kein eigenständiger Regelungsinhalt zukommt, ist ungeachtet möglicher gesetzgeberischer Intentionen für die Formulierung von Satz 6 nicht möglich. Zudem benachteiligte eine solche Auslegung diejenigen Versicherten, die die begehrte Leistung nicht vorfinanzieren und sich die Leistung deshalb nicht selbst beschaffen können (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R -, Rn. 25), womit sie von der Begünstigung des § 13 Abs. 3a SGB V ausgeschlossen wären. Begründet die Regelung des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V mithin eine gesetzliche Genehmigungsfiktion, so ist die begehrte Leistung von der Krankenkasse als Sachleistung zu erbringen. Die fingierte Genehmigung steht einem ausdrücklichen bewilligenden Verwaltungsakt gleich. Die fingierte Genehmigung der minimalinvasiven adipositaschirurgischen Maßnahme war noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wirksam. Eine fingierte Genehmigung bleibt ebenso wie eine ausdrückliche gemäß § 39 Abs. 2 SGB X wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R -, Rn. 31; vgl. für das allgemeine Verwaltungsrecht § 42a Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Eine Rücknahme der fingierten Genehmigung (§ 45 SGB X) oder ein Widerruf (§ 47 SGB X) ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Die fingierte Genehmigung hat sich auch nicht auf andere Weise erledigt. Die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat sich nicht derart verändert, dass die Genehmigungsfiktion gegenstandslos geworden wäre. Das Körpergewicht der Klägerin ist sogar leicht angestiegen. Nach alledem war die Beklagte aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V zur Leistung zu verurteilen. Ob die medizinischen Voraussetzungen des eigentlichen Naturalleistungsanspruchs auf eine minimalinvasive adipositaschirurgische Maßnahme im Falle der Klägerin bei Eintritt der Genehmigungsfiktion sämtlich erfüllt waren oder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch erfüllt sind, war von der Kammer, wie ausgeführt, nicht zu prüfen. Insofern wird klarstellend darauf hingewiesen, dass insbesondere die aus Sicht des MDK ungeklärte Frage der Kontraindikation vor Durchführung der von der Beklagten zu erbringenden Operation von den behandelnden Ärzten in eigener ärztlicher Verantwortung zu prüfen sein wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einer minimalinvasiven adipositaschirurgischen Maßnahme. Die 1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Die Klägerin wog bei einer Körpergröße von 1,45 m im Jahr 2013 etwa 120 kg und wiegt derzeit 127 kg. Damit besteht eine Adipositas permagna mit einem Body Maß Index (BMI) von 57,1 kg/m² (2013) bzw. aktuell 60,4 kg/m². Außerdem leidet die Klägerin an arterieller Hypertonie, einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Beatmung, Insulinresistenz, Asthma bronchiale und Polyarthrose. Inwieweit bei der Klägerin eine manifeste psychische Erkrankung vorliegt, ist derzeit unklar. In der Vergangenheit waren unter anderem eine Angststörung (Oktober 2013), eine depressive Entwicklung (August 2013) und eine Essstörung (2011) attestiert worden. Die Klägerin hatte sich bis 2012 in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Die Klägerin nahm verschiedentlich an Ernährungsberatungen teil, außerdem an einer Selbsthilfegruppe Adipositas-Chirurgie im Universitätsklinikum M. Am 02.10.2013 wurde durch den Facharzt für Chirurgie und Viszeralchirurgie Dr. B., den Facharzt für Chirurgie Dr. O. sowie die Fachärztin für Chirurgie und Gefäßchirurgie Dr. G. vom Universitätsklinikum M. ein bariatrisches Gutachten zur Frage nach Therapiemöglichkeiten zur Adipositasbehandlung erstellt. Danach bestehe die Indikation für eine bariatrische Operation zur Behandlung der morbiden Adipositas. Kontraindikatoren wie instabile psychopathologische Zustände, aktive Substanzabhängigkeit, unbehandelte Bulimia nervosa, konsumierende Grunderkrankungen und Neoplasien oder chronische Erkrankungen wie zu Beispiel Leberzirrhose lägen nicht vor. Am 14.11.2013 formulierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Gewährung einer minimalinvasiven adipositaschirurgischen Maßnahme als Sachleistung. Medizinische Berichte und das Gutachten waren beigefügt. In Anbetracht des Body Maß Index bestehe eine primäre Indikation für eine Operation. Das Antragsschreiben wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.11.2013 ausweislich eines Sendeberichts per Fax an eine Nummer gesendet, an der bei der Beklagten ein Faxgerät betrieben wird. Im Sendebericht ist der Faxversand mit „OK“ bestätigt. Die Beklagte bestreitet, diesen Antrag erhalten zu haben. Eingangsprotokolle kann sie nicht vorlegen. Die Klägerin hat am 31.12.2013 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Feststellung einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) begehrt hat. Die Klageschrift, der alle Antragsunterlagen sowie die Antragsschrift vom 14.11.2013 beilagen, wurde der Beklagten unter dem 06.01.2014 vom Gericht übermittelt. Die Antragsschrift nebst Anlagen ging der Beklagten am 07.02.2014 per Faxübertragung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu. Die Beklagte veranlasste am 10.02.2014 eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Der Klägerin wurde am 13.02.2014 zunächst mitgeteilt, dass die Beklagte den Antrag erhalten habe und diesen dem MDK zur Beratung und Beurteilung gegeben habe. Sobald die Stellungnahme vorliege, erhalten sie weitere Nachricht. Nachdem der MDK am 12.02.2014 mitgeteilt hatte, dass er Befunde angefordert habe, informierte die Beklagte die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 13.02.2014 darüber, dass sich die Bearbeitung des Antrags leider verzögere, weil der MDK weitere Befunde angefordert habe. Es werde eine umgehende Bearbeitung zugesichert, sobald die Entscheidung des MDK vorliege. Mit Gutachten vom 21.02.2014 teilte der MDK mit, dass sich aus Arztbriefen aus den Jahren 2011 und früher ergebe, dass bei der Klägerin damals eine generalisierte Angststörung, eine rezidivierende depressive Störung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Essattacken bestanden hätten. Es gehe aus den Unterlagen nicht hervor, ob die seelischen Erkrankungen inzwischen kompensiert bzw. remittiert seien. Beim Vorliegen eines BMI von 57 kg/m² sei eine relevante Gewichtsbeeinflussung auch unter multimodaler Therapie nicht zu erwarten. Es sei nur sicherzustellen, dass keine Kontraindikation oder keine vorrangig zu behandelnde Grunderkrankung vorlägen. Dies lasse sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht abschließend beurteilen. Eine aktuelle psychiatrische Exploration zum Ausschluss einer Essstörung bzw. akuten psychiatrischen Erkrankung fehle. Es werde gebeten, die Unterlagen zur abschließenden Beurteilung nachzureichen. Mit Schreiben vom 28.02.2014 erteilte die Beklagte der Klägerin eine „Zwischennachricht“ über die Stellungnahme des MDK. Erst wenn die entsprechenden Unterlagen vorlägen, könne eine abschließende Beurteilung erfolgen. Sie bat um Vorlage entsprechender Unterlagen, damit eine abschließende Bearbeitung erfolgen könne. Die Unterlagen wurden von der Klägerin nicht vorgelegt. Bescheide sind nicht ergangen. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass sie nachweislich am 14.11.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf die Gewährung der begehrten Operation gestellt habe. Der Antragseingang bei der Beklagten ergebe sich aus dem Sendebericht vom 14.11.2013. Wegen des Ablaufs der maßgeblichen Fristen gelte dieser Antrag nunmehr als genehmigt. Die Beklagte habe bis heute nicht über ihren Antrag entschieden. Sie habe auch keine Mitteilung nach § 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V erhalten. Es sei nie mitgeteilt worden, dass die Beklagte Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 der Regelung nicht einhalten könne. Konkludent könne eine solche Mitteilung nicht erfolgen. Sie habe aus § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V unmittelbar einen Anspruch auf die Sachleistung. Die Genehmigungsfiktion ersetze den Bewilligungsbescheid. § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V habe einen eigenständigen Regelungsgehalt. § 13 Abs. 3a SGB V regele nicht lediglich den Kostenerstattungsanspruch, der sich aus Satz 7 der Norm ergebe. Anders als in § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V sei es für die Genehmigungsfiktion nicht gefordert, dass die begehrte Leistung „erforderlich“ sei. Da die Leistung als genehmigt gelte, dürfe, auch im gerichtlichen Verfahren, keine Sachverhaltsaufklärung mehr erfolgen, weshalb auch die Frage einer Kontraindikation nicht erheblich sei. Im Übrigen seien solche vom Universitätsklinikum M. ausgeschlossen worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie mit einer minimalinvasiven adipositaschirurgischen Maßnahme als Sachleistung zu versorgen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, am 14.11.2013 keinen Antrag von der Klägerin erhalten zu haben. Der Sendebericht mit „OK“-Vermerk beweise nicht den Zugang beim Empfänger. Er belege nicht die erfolgreiche Übermittlung. Der Antrag sei erst am 07.02.2014 gestellt und sie habe auf ihr Schreiben vom 28.02.2014 hin keine Reaktion erhalten. Das Verwaltungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; dieser ist im Wesentlichen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.