Urteil
S 16 KR 573/15
SG Speyer 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSPEYE:2016:1221.S16KR573.15.0A
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Leitsätze
1. Soweit das klägerische Begehren auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a S 6 SGB V gestützt werden kann, ist die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG statthaft. (Rn.23)
Es bedarf weder der Kombination mit einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 S 1 SGG, noch der Durchführung eines Vorverfahrens. (Rn.24)
Eine bezüglich der Genehmigungsfiktion ergangene Aufhebungsverfügung wird nicht nach § 96 Abs 1 SGG (analog) Gegenstand des Klageverfahrens (entgegen SG München vom 16.6.2016 - S 7 KR 409/15, RdNr 24ff). (Rn.25)
2. Bei einer Leistung der medizinischen Rehabilitation (hier stationäre medizinische Rehabilitation nach § 40 Abs 2 SGB V) steht § 13 Abs 3a S 9 SGB V der Anwendbarkeit des § 13 Abs 3a S 6 SGB V nicht entgegen (vgl SG Speyer vom 8.4.2016 - S 19 KR 479/14; SG Speyer vom 24.10.2016 - S 16 R 1005/14). (Rn.48)
3. Rechtsfolge der Fristversäumnis ist nach § 13 Abs 3a S 6 SGB V, dass die beantragte Leistung als genehmigt gilt (fingierter Verwaltungsakt) und die Krankenkasse die Sachleistung nunmehr auch zu gewähren hat (Anschluss an SG Speyer vom 8.4.2016 - S 19 KR 479/14, RdNr 30 mwN; SG Speyer vom 18.11.2016 - S 19 KR 329/16, RdNr 37ff; Fortführung von SG Speyer vom 24.10.2016 - S 16 R 1005/14, RdNr 52ff). (Rn.34)
Tenor
1. Der Bescheid vom 21.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der F… Klinik H…. zu versorgen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit das klägerische Begehren auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a S 6 SGB V gestützt werden kann, ist die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG statthaft. (Rn.23) Es bedarf weder der Kombination mit einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 S 1 SGG, noch der Durchführung eines Vorverfahrens. (Rn.24) Eine bezüglich der Genehmigungsfiktion ergangene Aufhebungsverfügung wird nicht nach § 96 Abs 1 SGG (analog) Gegenstand des Klageverfahrens (entgegen SG München vom 16.6.2016 - S 7 KR 409/15, RdNr 24ff). (Rn.25) 2. Bei einer Leistung der medizinischen Rehabilitation (hier stationäre medizinische Rehabilitation nach § 40 Abs 2 SGB V) steht § 13 Abs 3a S 9 SGB V der Anwendbarkeit des § 13 Abs 3a S 6 SGB V nicht entgegen (vgl SG Speyer vom 8.4.2016 - S 19 KR 479/14; SG Speyer vom 24.10.2016 - S 16 R 1005/14). (Rn.48) 3. Rechtsfolge der Fristversäumnis ist nach § 13 Abs 3a S 6 SGB V, dass die beantragte Leistung als genehmigt gilt (fingierter Verwaltungsakt) und die Krankenkasse die Sachleistung nunmehr auch zu gewähren hat (Anschluss an SG Speyer vom 8.4.2016 - S 19 KR 479/14, RdNr 30 mwN; SG Speyer vom 18.11.2016 - S 19 KR 329/16, RdNr 37ff; Fortführung von SG Speyer vom 24.10.2016 - S 16 R 1005/14, RdNr 52ff). (Rn.34) 1. Der Bescheid vom 21.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der F… Klinik H…. zu versorgen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Klage ist als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), im Wege der nach § 56 SGG zulässigen objektiven Klagehäufung verbunden mit einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG, statthaft. Sie ist auf die Versorgung der Klägerin mit einer stationären Behandlungsmaßnahme in der F… Klinik H… gerichtet. Die Klägerin kann das Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der beantragen Maßnahme zulässigerweise im Wege der allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG verfolgen, da, soweit das Begehren auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gestützt werden kann, ein (weiterer) Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (so bereits SG Speyer, Urteil vom 09.07.2015 – S 17 KR 327/14 –, Rn. 34 ff.; SG Speyer, Gerichtsbescheid vom 08.04.2016 – S 19 KR 479/14 –, Rn. 24; SG Speyer, Urteil vom 28.04.2016 – S 13 KR 1184/13 –, Rn. 18; SG Speyer, Urteil vom 24.10.2016 – S 16 R 1005/14, zur Veröffentlichung vorgesehen; alle Entscheidungen im Folgenden zitiert nach juris). Die Klägerin kann ihr Begehren gegen die Beklagte daher verfolgen, ohne dass es einer Ausgangsentscheidung der Beklagten bedurft hätte. In Folge dessen bedarf es für die Statthaftigkeit der Leistungsklage an sich weder der Kombination mit einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG noch der Durchführung eines Vorverfahrens. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den in Folge der Regelung des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V fingierten Verwaltungsakt nicht mit einem actus contrarius aufgehoben hat. Der mit der vorliegenden Klage angefochtene Bescheid vom 21.05.2015 enthält eine derartige Aufhebungsverfügung nicht. Die Beklagte bringt in dem Bescheid lediglich zum Ausdruck, dass sie die beantragte Maßnahme „nicht genehmigen“ dürfe. Selbst wenn ein Aufhebungsverwaltungsakt vorläge, wäre die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG allerdings die statthafte Rechtsschutzform. Die Begründetheit der Klage hinge dann lediglich davon ab, ob die Aufhebungsverfügung vollziehbar ist (vgl. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG); auf die materielle Rechtmäßigkeit käme es nicht an. Die Aufhebungsverfügung würde nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG, weil dem Leistungsbegehren im Ausgangspunkt kein angefochtener Verwaltungsakt entgegensteht. Für eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf diese Konstellation (so SG München, Urteil vom 16.06.2016 – S 7 KR 409/15 –, Rn. 24 ff.) besteht mangels echter Regelungslücke kein Raum. In Folge des Grundsatzes der Gesetzesbindung darf von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht zu lösen wäre. Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die (analoge) Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot (vgl. grundlegend SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 – S 3 KR 558/14 –, Rn. 29; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 374). Demgegenüber wäre eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG wegen der Möglichkeit der auf Gewährung der Sachleistung gerichteten Leistungsklage nicht statthaft (a.A. SG Mannheim, Urteil vom 03.06.2014 – S 9 KR 3174/13 –, Rn. 5). Bei Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V besteht der Rechtsanspruch auf die beantragte Leistung, ohne dass hierüber noch ein Bescheid der Beklagten zu erteilen wäre. In dieser Konstellation fehlte für die Zulässigkeit einer Feststellungklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG das berechtigte Interesse, da der Rechtsuchende sein Begehren mit der Leistungsklage effektiver durchsetzen kann (vgl. SG Speyer, Gerichtsbescheid vom 08.04.2016 – S 19 KR 479/14 –, Rn. 24; im Ergebnis so auch SG Augsburg, Urteil vom 03.06.2014 – S 6 KR 339/13 –, Rn. 23; SG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.10.2014 – S 11 KR 180/14 –, Rn. 16). Darüber hinaus ist auch die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG gegen den Bescheid vom 21.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 zulässig. Die allgemeine Leistungsklage konnte zulässigerweise mit der Anfechtungsklage verbunden werden, denn die Klägerin hat ein Rechtsschutzinteresse daran, den der eingetretenen Genehmigung scheinbar entgegenstehenden ablehnenden Verwaltungsakt klarstellend zu beseitigen (so bereits SG Speyer, Urteil vom 09.12.2016 – S 19 KR 49/16 –, Rn. 27). II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einer stationären Behandlungsmaßnahme in der F… Klinik H… auf Grund der eingetretenen Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V. Aus diesem Grund ist auch der nach Eintritt der Genehmigungsfiktion ergangene Ablehnungsbescheid vom 21.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2015 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist die auf Grund der Regelung des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V eingetretene und wirksame Fiktion der Genehmigung der von der Klägerin begehrten Leistung, so dass die Klägerin die Beklagte nunmehr auf Versorgung mit den begehrten Behandlungsmaßnahme in Anspruch nehmen kann. 1.1 Nach § 13 Abs. 3a SGB V (eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013, BGBl. I, 277) hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (Satz 1). Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und den Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten (Satz 2). Der MDK nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung (Satz 3). Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 1 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit (Satz 5). Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (Satz 6). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (Satz 7). Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen (Satz 9). 1.2 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V sind erfüllt. Der Antrag der Klägerin ist am 19.02.2015 unter Vorlage verschiedener medizinischer Unterlagen bei der Beklagten eingegangen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgte mit Bescheid vom 21.05.2015, so dass sowohl die Dreiwochenfrist (Fristende: 12.03.2015) als auch die Fünfwochenfrist (Fristende: 26.03.2015) des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V nicht eingehalten wurde. Vorliegend kann daher offen bleiben, ob sich die Frist des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V nur dann verlängert, wenn die Krankenkasse ihrer Informationspflicht nach § 13 Abs. 3a Satz 2 SGB V nachkommt, oder ob der objektive Umstand der Einschaltung des MDK hierfür ausreicht (zum Meinungsstand vgl. Helbig in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 13 SGB V, Rn. 63 ff.). 1.3 Eine Entscheidung über den Antrag erfolgte innerhalb der maßgeblichen Frist nicht. Die Beklagte hat der Klägerin auch nicht gemäß § 13 Abs. 3a Satz 5 SGB V unter Darlegung von Gründen schriftlich mitgeteilt, dass sie die Frist des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V nicht einhalten könne. 1.4 Rechtsfolge der Fristversäumnis ist nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V, dass die beantragte Leistung als genehmigt gilt (fingierter Verwaltungsakt). Dies hat zur Folge, dass die Beklagte die Sachleistung nunmehr auch zu gewähren hat (SG Speyer, Gerichtsbescheid vom 08.04.2016 – S 19 KR 479/14 –, Rn. 30 m.w.N.) Auf Grund der (fiktiven) Genehmigung kann die Klägerin von der Beklagten die begehrte Versorgung beanspruchen. 1.4.1 Der Auffassung, § 13 Abs. 3a SGB V regele ausschließlich einen Kostenerstattungsanspruch, kann angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V nicht gefolgt werden (so bereits SG Speyer, Gerichtsbescheid vom 08.04.2016 – S 19 KR 479/14 –, Rn. 31¸ SG Speyer, Urteil vom 24.10.2016 – S 16 R 1005/14, zur Veröffentlichung vorgesehen¸ SG Speyer, Urteil vom 18.11.2016 – S 19 KR 329/16 –, Rn. 37 ff.). § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V lautet: „Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“ Die hier in Rede stehende „Genehmigung“ kann im Kontext des SGB V nicht lediglich als „Erlaubnis“ verstanden werden, sich eine beantragte Leistung auf eigene Kosten selbst beschaffen zu dürfen, um anschließend gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V geltend machen zu können (so aber Helbig in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 13 SGB V, Rn. 71). Zunächst bedarf es für eine derartige Selbstbeschaffung keiner Erlaubnis der Krankenkasse. Versicherte können und dürfen sich Gesundheitsdienstleistungen ohnehin auf eigene Kosten selbst beschaffen. Das Vorliegen einer (fingierten) Genehmigung oder Erlaubnis ist auch keine Voraussetzung für den Erstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V. Dieser lautet: „Beschaffen sich Leistungsberichtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.“ Der Erstattungsanspruch knüpft somit nicht an das Vorliegen einer (fingierten) Genehmigung an, sondern an den Ablauf der (in § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V geregelten) Frist. Dass es für die u.a. vom 1. Senat des BSG vertretene Gegenauffassung keinen Anhalt im Wortlaut gibt, bringt er selbst folgendermaßen zum Ausdruck (BSG, Urteil vom 08.03.2016 – B 1 KR 25/15 R –, Rn. 20): „Der Eintritt der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs 3a S 6 SGB V) ist in der Erstattungsregelung (§ 13 Abs 3a S 7 SGB V) verkürzend mit den Worten "nach Ablauf der Frist" vorausgesetzt.“ Mit der Formulierung „nach Ablauf der Frist“ wird also gerade nicht auf die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V Bezug genommen, sondern nur auf einen Teil der Voraussetzungen für ihren Eintritt. Das BSG nimmt an dieser Stelle gegen den Gesetzestext eine Vermehrung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch des § 13 Abs.3a Satz 7 SGB V vor. Der Wortlaut eines Gesetzes steckt jedoch die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, S. 300 ff., zum Ganzen S. 294 ff. und S. 538 ff.). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt daher sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Es ist den Gerichten daher verfassungsrechtlich strikt verboten, „ungeschriebene Anspruchsvoraussetzungen“ oder Ausschlussgründe für Leistungsansprüche zu erschaffen oder sich anderweitig über die Grenzen des Gesetzeswortlautes hinwegzusetzen (vgl. z.B. SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 373), beispielsweise mit der oben zitierten Formulierung. Würde die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V (ausschließlich oder zusätzlich) als Voraussetzung für den Erstattungsanspruch angesehen, hätte dies zudem zur Folge, dass ein Verwaltungsakt fingiert würde, dessen Wirkungen die Krankenkasse mit einem echten Verwaltungsakt semantisch gleichen Inhalts nicht herbeiführen könnte. Denn wenn die Krankenkasse auf einen Leistungsantrag eines Versicherten diese Leistung ausdrücklich „genehmigen“ würde, folgte hieraus gerade kein „Recht auf Selbstbeschaffung“ mit nachfolgendem Erstattungsanspruch, sondern ausschließlich ein notfalls per Leistungsklage durchsetzbarer Naturalleistungsanspruch (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der fingierte Verwaltungsakt hätte also völlig andere Rechtsfolgen als ein gleichlautender ausdrücklicher Verwaltungsakt. Träfe es zu, dass durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion das Verwaltungsverfahren beendet wäre, die Genehmigungsfiktion aber lediglich zur Folge hätte, dass der Versicherte den Weg der Selbstbeschaffung mit Erstattungsanspruch gehen könnte (so Helbig in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 13 SGB V, Rn. 71), könnten Krankenkassen Anträge auf Sachleistungen zumindest bei weniger bemittelten Versicherten regelmäßig durch Nichtbearbeitung ins Leere laufen lassen. Das Verwaltungsverfahren wäre nach drei Wochen durch eine für Mittellose nutzlose Genehmigungsfiktion beendet. Dem Versicherten bliebe nicht einmal die Möglichkeit per Untätigkeitsklage eine Entscheidung über einen Sachleistungsanspruch zu erzwingen. Gegen die den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V einschränkende Auffassung spricht auch das in § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V geregelte Sach- und Dienstleistungsprinzip, dass für eine Abweichung hiervon eine gesetzliche Regelung im SGB V oder im SGB IX verlangt. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass bei der Einräumung von Ansprüchen im SGB V grundsätzlich von der Rechtsfolge eines Sach- oder Dienstleistungsanspruchs auszugehen ist. Für hiervon abweichende Leistungsformen bedarf es gesetzlicher Regelungen. In § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V ist eine abweichende Leistungsform jedoch nicht geregelt. Dafür, dass § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V die erforderliche abweichende Regelung darstellen könnte, fehlt es an einer hinreichenden semantischen Verknüpfung zwischen beiden Sätzen. Wie bereits ausgeführt, knüpft § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V an den „Ablauf der Frist“ des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V an und gerade nicht an den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V. Gegen die Interpretation der Genehmigungsfiktion ausschließlich als Voraussetzung für den Erstattungsanspruch spricht zudem, dass die semantisch eindeutig eine Begünstigung aussprechende Regelung des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V sich tatsächlich allein nachteilig für die Rechtsposition der Betroffenen auswirken würde. Denn während ein Verstreichen der Frist des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V durch die Krankenkasse nicht mehr nachträglich beseitigt werden kann, unterliegt ein fingierter Verwaltungsakt den Korrekturmöglichkeiten der §§ 45 ff. SGB X und könnte daher mit der Folge beseitigt werden, dass ein Erstattungsanspruch nicht entsteht oder entfällt. Eine für die Leistungsberechtigten positive Auswirkung hätte § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V ohne die Rechtsfolge eines Sachleistungsanspruchs nicht. Würde dieser Satz ersatzlos gestrichen, würde ein Erstattungsanspruch nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V ohne Korrekturmöglichkeiten nach den §§ 45 ff. SGB X aus § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V folgen. Gegen die Annahme der für den betroffenen Personenkreis entgegen dem allgemeinen Sprachverständnis allein negativen Funktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V spricht sowohl der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit und Normenwahrheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 –, Rn. 61) als auch der Auslegungsgrundsatz der möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte (§ 2 Abs. 2 SGB I). 1.4.2 Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V tritt unabhängig davon ein, ob die Voraussetzungen der als genehmigt geltenden Leistung im konkreten Fall vorliegen. Nach Ablauf der Frist ist der geltend gemachte Anspruch von der Krankenkasse ohne weitere Prüfungen zu erfüllen (SG Speyer, Gerichtsbescheid vom 08.04.2016 – S 19 KR 479/14 –, Rn. 33 m.w.N.). Insbesondere wird für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht vorausgesetzt, dass die beantragte Leistung erforderlich ist. Diese Anspruchsvoraussetzung besteht nur für den Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V. Ob von der Fiktionswirkung nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V von vornherein nur solche Leistungen erfasst werden, die die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zur erbringen haben (so im Ausgangspunkt SG Dortmund, Beschlüsse vom 16.07.2014 – S 40 KR 742/14 ER –, Rn. 19 sowie vom 31.01.2014 – S 28 KR 1/14 ER –, Rn. 22) oder die grundsätzlich von der Krankenkasse innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung geschuldet werden (so LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2014 – L 16 KR 154/14 B ER, L 16 KR 155/14 B –, Rn. 26) bzw. die nicht offensichtlich außerhalb des „Leistungskatalogs“ der gesetzlichen Krankenversicherung liegen (so BSG, Urteil vom 08.03.2016 – B 1 KR 25/15 R –, Rn. 25 f.), kann vorliegend offengelassen werden, da die von der Klägerin begehrte stationäre Behandlungsmaßnahme fraglos zum Leistungsspektrum der Krankenkassen gehören. Dass die von der Klägerin begehrte Leistung als stationäre medizinische Rehabilitationsleistung im Sinne des § 40 Abs. 2 SGB V angesehen werden und materiell-rechtlich einem Leistungsanspruch dementsprechend die Vierjahresfrist des § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB V entgegenstehen könnte, vermag den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht zu hindern. 1.4.3 Die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V ist nicht auf Grund der Regelung des § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V ausgeschlossen. Bei der streitigen Leistung handelt es sich zwar um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation (a). Dies führt aber nicht zur Nichtanwendbarkeit der Vorschriften über die Genehmigungsfiktion (b). a) Bei der streitgegenständlichen Versorgung mit einer stationären Behandlungsmaßnahme handelt es sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. In § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Nr. 6) als Teil der Krankenbehandlung definiert. Die in §§ 40, 41 SGB V geregelten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation betreffen ausschließlich ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen in Einrichtungen. Diese Spezialregelungen haben jedoch nicht zur Folge, dass im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich die Leistungen nach §§ 40, 41 SGB V als Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 5 Nr. 1 SGB IX gelten. Dies ergibt sich zum einen aus der Gesetzessystematik des SGB V. Hiernach sind die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 40, 41 SGB V einerseits eine Unterkategorie der Leistungen zur Behandlung einer Krankheit bzw. Krankenbehandlung (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V), andererseits wird in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V neben dem Anspruch auf Krankenbehandlung ein allgemeiner gefasster Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen) konstituiert. Für diese Leistungen gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB V, dass sie unter Beachtung des SGB IX erbracht werden, soweit im SGB V nichts anderes bestimmt ist. Hieraus ergibt sich, dass im SGB V der Begriff der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einem weiteren und in einem engeren Sinne Verwendung findet. Im engeren Sinne sind hiermit die Leistungen nach §§ 40, 41 SGB V bezeichnet. Im weiteren Sinne gehören zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation aber auch alle anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Sinne des § 26 Abs. 1 SGB IX erbracht werden, um Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. Die allgemeinen Regelungen des SGB IX gelten jedoch unterschiedslos für alle medizinischen Rehabilitationsleistungen des Krankenversicherungsrechts, da im SGB V kein Vorbehalt im Sinne des § 7 Satz 1 SGB IX geregelt ist. Ob ein nach den Vorschriften des SGB V zu gewährende Leistung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu betrachten ist – mit der Folge, dass u.a. die Regelungen der §§ 14, 15 SGB IX Anwendung finden – hängt demnach davon ab, zu welchem Zweck sie erbracht wird. Dient die Leistung ausschließlich der akuten Krankenbehandlung, stellt sie keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation dar. Wenn sie ausschließlich oder zugleich dazu dient, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, ist sie eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Die streitgegenständliche stationäre Behandlungsmaßnahme in der F… Klinik H… hat jedenfalls auch das Ziel, eine Behinderung (im Sinne einer chronischen Erkrankung) zu mindern bzw. ihre Verschlimmerung zu verhüten, so dass es sich hierbei (auch) um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt. b) Diese Kategorisierung schließt die Anwendung des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V nicht aus. aa) § 13 Abs. 3a SGB V enthält eine klare Unterscheidung zwischen dem in Satz 6 geregelten Sachleistungsanspruch und dem in Satz 7 geregelten Kostenerstattungsanspruch (so schon SG Speyer, Gerichtsbescheid vom 08.04.2016 – S 19 KR 479/14 –, Rn. 27 m.w.N.; ungenau hingegen BSG, Urteil vom 08.03.2016 – B 1 KR 25/15 R –, Rn. 12, wo von einem „Erstattungsanspruch bei Genehmigungsfiktion“ die Rede ist). Der Verweis auf die Vorschriften des SGB IX für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB IX erfolgt aber ausdrücklich nur hinsichtlich der Zuständigkeitsklärung und für die in § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V geregelten Fälle der Kostenerstattung bei Selbstbeschaffung durch den Versicherten. Vorliegend macht die Klägerin aber keinen Kostenerstattungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Gewährung einer stationären Behandlungsmaßnahme als Sachleistung geltend. Die Wirkungen der Genehmigungsfiktion aus § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V werden durch den Verweis auf das SGB IX in § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V nicht berührt. Die vom BSG im Urteil vom 08.03.2016 (B 1 KR 25/15 R –, Rn. 16 ff.) vorgenommenen Abgrenzungsversuche sind für die Fälle des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V daher irrelevant. bb) Es bedarf somit im vorliegenden Fall keiner Entscheidung über die Frage der Rechtsfolgen der Verweisung in § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V auf die Regelungen des SGB IX zur Zuständigkeitsklärung und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen. Nur ergänzend ist daher auszuführen, dass auch ein Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V nicht ausgeschlossen ist. § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V lautet: "Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen." Die Vorschrift lässt sich in den Grenzen des Wortlautes so verstehen, dass die in § 15 SGB IX geregelten Erstattungsansprüche den Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V verdrängen sollen. Ebenfalls mit dem Wortlaut vereinbar ist jedoch auch ein Verständnis, dass § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V insoweit nur die Klarstellung enthält, dass neben dem Anspruch aus § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V bei medizinischen Rehabilitationsleistungen ein Erstattungsanspruch auch auf die Regelungen des § 15 SGB IX gestützt werden kann. Gegen die letztgenannte Interpretation könnte die hieraus resultierende mangende Bedeutsamkeit dieser Regelung angeführt werden, die lediglich in einer Klarstellung bestünde. Allerdings haben Sprachterme in Gesetzestexten nicht immer nur anordnende, sondern auch verdeutlichende, symbolische, erklärende oder rhetorische Funktionen, oder sie bleiben bei der Ausarbeitung und Überarbeitung von Gesetzen schlicht übrig, weil sie auf Grund ihrer Redundanz die Funktionsweise des Normprogramms nicht beeinträchtigen. Eine Gesetzessprache zu entwickeln, die keinerlei Redundanzen hat, ist weder realistisch noch zum Verständnis oder zur Konkretisierung von Rechtsnormen erforderlich. Unter Umständen ist es aber von Bedeutung, die Redundanzen zu erkennen und zu begründen, warum eine solche im Einzelfall vorliegt (vgl. SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 419). Das Argument der geringen Bedeutsamkeit einer nur klarstellenden Funktion hat deshalb nicht zwingend einen Ausschluss der in Rede stehenden Auslegungshypothese zur Folge. Gegen die erstgenannte Auslegungshypothese eines Ausschlusses des § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sprechen demgegenüber die gewichtigeren Argumente. Zunächst sind die Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht klar von sonstigen Sach- und Dienstleistungen abzugrenzen. Dies beruht auf dem Umstand, dass das SGB V einerseits zwischen verschiedenen Arten und Formen der Leistung differenziert (z.B. ärztliche Behandlung, Heilmittel, Hilfsmittel, Arzneimittel, stationäre und ambulante Behandlung), andererseits die Frage, ob es sich bei einer Leistung um eine solche der medizinischen Rehabilitation handelt, nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V von der Zielrichtung der Leistung abhängig ist. Sämtliche Leistungsarten und -formen der gesetzlichen Krankenversicherung können demnach auf Grund ihrer Zielrichtung auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation sein. Wenn der Eintritt der Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V (oder sogar des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V) von der Kategorisierung der Leistung als medizinische Rehabilitationsleistung abhängig wäre, führte dies zwangsläufig zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, zumal unklar wäre, ob für diese Einordnung die subjektive Zielsetzung des Antragstellers oder die objektive Funktion der Leistung maßgeblich sein sollte. Gerade anhand des vorliegenden Falles wird deutlich, dass diese Abgrenzungsschwierigkeiten auch im Bereich der medizinischen Rehabilitationsleistungen im engeren Sinne der §§ 40, 41 SGB V bestehen. Denn die Klägerin hätte die gleiche Leistung entsprechend der früheren stationären Aufenthalte in der F… Klinik ohne weiteres auch als „akutstationäre Behandlung“ beantragen können. Entscheidend für die hier vertretene Auffassung spricht jedoch der Umstand, dass ein Ausschluss medizinischer Rehabilitationsleistungen aus dem Anwendungsbereich der § 13 Abs. 3a Satz 6 und Satz 7 SGB V einen Verstoß gegen den speziellen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bedeuten würde. Auf diese Weise würden Personen auf Grund ihrer Behinderung gegenüber nichtbehinderten Menschen schlechter gestellt, wenn sie eine Leistung begehren, die grundsätzlich für die Behandlung akuter Erkrankungen geeignet sein kann, in ihrem Fall aber (auch) dazu dient, eine Behinderung bzw. chronische Erkrankung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten. Denn sie könnten im Gegensatz zu nichtbehinderten Menschen bei der Art nach gleichen Leistungen nach Ablauf der Fristen nicht auf den Erstattungsanspruch des § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V zurückgreifen. Ein solches Ergebnis ist im Rahmen der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung zu vermeiden. Ein verfassungsgemäßes Ergebnis wird hingegen erreicht, wenn dem § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB IV nur klarstellende Funktion zugesprochen wird. Danach können gemäß § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V die Erstattungsansprüche des § 15 Abs. 1 SGB IX neben der Regelung des § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V zur Anwendung kommen. 1.5 Die Genehmigungsfiktion wurde von der Beklagten nicht vollziehbar zurückgenommen (§ 45 SGB X) oder aufgehoben (§ 48 SGB X). Sie hat sich auch nicht auf andere Weise (etwa durch Selbstbeschaffung) erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Rücknahme nach § 45 SGB X ist zwar grundsätzlich möglich, solange die Leistung noch nicht erbracht und die Krankenkasse noch nicht rechtskräftig zur Erbringung der Leistung verpflichtet wurde. Voraussetzung hierfür wäre aber zumindest, dass die (fiktive) Leistungsbewilligung von Beginn an rechtswidrig war, weil kein materiell-rechtlicher Anspruch auf die genehmigte Leistung bestand. Soweit der 1. Senat des BSG die Auffassung vertritt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsfiktion nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3a SGB V beurteile (BSG, Urteil vom 08.03.2016 – B1 KR 25/15 R –, Rn. 32; vgl. Leitsatz Nr. 4), verkennt er den Unterschied zwischen der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes und den (von der materiellen Rechtmäßigkeit unabhängigen) Rechtsfolgen eines wirksamen Verwaltungsakts. Durch § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V wird lediglich die Genehmigung (d.h. Bewilligung) einer Leistung fingiert, also ein Verwaltungsakt über einen geltend gemachten Anspruch und nicht das Bestehen des Anspruches selbst. Die fingierte Genehmigung kann unter den gleichen Voraussetzungen wieder beseitigt werden, wie eine per Bescheid erteilte Genehmigung, eben weil sie als eine solche gilt. Da die Genehmigungsfiktion durch die Beklagte weder zurückgenommen noch aufgehoben wurde und sie sich auch nicht auf andere Weise erledigt hat, war die Beklagte zur Erbringung der Leistung zu verurteilen. 2. Der Ablehnungsbescheid vom 21.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 ist auf Grund der entgegenstehenden fingierten Genehmigung rechtswidrig. Er war deshalb zur Klarstellung aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Die 1950 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Rentnerin gesetzlich krankenversichert. Sie leidet an Lipödemen und Lymphödemen. Seit 1995 erfolgte einmal jährlich bis zweimal jährlich eine stationäre Behandlung in der F… Klinik H… auf Kosten der Beklagten, zuletzt vom 26.05.2014 bis zum 23.06.2014. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 16.02.2015 (Eingang bei der Beklagten am 19.02.2015) unter Vorlage verschiedener medizinischer Unterlagen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Als Rehabilitationsziele benannte die Klägerin Schmerzlinderung bei Dauerschmerz, Abschwellung der Beine, weniger Schweregefühl und Vermeidung von Komplikationen bei chronischem Ödem (z.B. Erysipel). Am 23.02.2015 ging bei der Beklagten eine ärztliche Verordnung der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. Z…/G… ein, in der eine stationäre Behandlung in der F… Klinik H… empfohlen wurde. Die Beklagte holte eine Stellungnahme vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz ein. Die Klägerin wurde hierüber nicht schriftlich informiert. Der MDK Rheinland-Pfalz kam durch die Ärztin im MDK Frau Dr. G… in einem Gutachten nach Aktenlage unter dem 17.03.2015 zu der Einschätzung, dass objektive Kriterien wie Beinumfangsmessungen und Volumenbestimmungen zur Beurteilung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der F… Klinik lägen nicht vor, so dass keine Aussage zur medizinischen Notwendigkeit gemacht werden könne. Nach zwischenzeitlicher Vorlage eines ärztlichen Attestes durch die Klägerin kam Frau Dr. G… in einer weiteren Stellungnahme vom 07.04.2015 zum gleichen Ergebnis. Die Klägerin legte ein Ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z… vom 27.04.2015 vor. Hierin bescheinigt Dr. Z… der Klägerin, dass sie alle therapeutischen Möglichkeiten nutze, um den Status ihrer Beine zu verbessern. Es werde regelmäßig Lymphdrainage durchgeführt. Trotz aller Maßnahmen lasse sich eine langsame Zunahme der Ödeme unter der ambulanten Therapie nicht vermeiden. Die stationäre Behandlung in der F… Klinik habe hier immer noch einmal eine gewisse Verbesserung erbracht, von der die Klägerin längere Zeit profitiere. Die geforderte konsequente Kompressionstherapie werde selbstverständlich durchgeführt. Frau Dr. G… nahm für den MDK Rheinland-Pfalz unter dem 19.05.2015 erneut nach Aktenlage Stellung. Nach den vorliegenden Unterlagen finde eine manuelle Lymphdrainage am Wohnort nicht in der empfohlenen Häufigkeit von dreimal wöchentlich, sondern auf Grund der Verordnung lediglich ca. zweimal wöchentlich statt. Eine Intensivierung der ambulanten Behandlungsmaßnahmen sei daher zu empfehlen. Eine zwingende medizinische Notwendigkeit für eine erneute stationäre Rehabilitation zur Volumenreduktion lasse sich auch anhand der jetzt vorgelegten Unterlagen nicht ableiten. Mit Bescheid vom 21.05.2015 lehnte die Beklagte den Antrag sinngemäß ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie eine Rehabilitation übernehmen könne, wenn die ambulanten und ärztlichen Therapiemöglichkeiten am Wohnort nicht ausreichten oder bereits ausgeschöpft seien. Eine medizinische Notwendigkeit für eine erneute stationäre Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der eingereichten Unterlagen sei nicht gegeben. Objektive medizinische Gründe für eine stationäre Rehabilitation in der F…-Klinik in H… lägen nicht vor. Hiergegen erhob die Klägerin am 11.06.2015 Widerspruch. Zur Begründung trug sie u.a. vor, dass die Therapiemöglichkeiten am Wohnort ausgeschöpft seien. Sie reichten alleine auf Dauer nicht aus. Die reduzierte Anzahl an ambulanten Behandlungen erkläre sich dadurch, dass sie einen Monat in der F…-Klinik und einen Monat zur Rehabilitation in Bad D… gewesen sei. Die Beklagte wandte sich daraufhin an den Hausarzt der Klägerin Dr. Z…. Dieser teilte mit Schreiben vom 02.08.2015 u.a. mit, dass er derzeit eine intensivierte ambulante Behandlung mit dreimal wöchentlicher Lymphdrainage und konsequenter Kompressionsbehandlung für ausreichend halte. Insofern schließe er sich der Beurteilung der Ärztin im MDK an. Grundsätzlich werde sich das Problem mit den Beinen nicht beseitigen lassen. Das Behandlungsziel sei ein Erhalt des jetzigen Zustandes. Dazu bedürfe es einer Dauertherapie. Ob allein ambulante Therapie dies bewerkstelligen könne, werde man erst im Verlauf beurteilen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des MDK Rheinland-Pfalz nach Aktenlage (Ärztin im MDK Frau K…) zurück. Die Zweitgutachterin des MDK habe am 14.08.2015 ebenfalls festgestellt, dass keine Ausnahmesituation vorliege, welche die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vor Ablauf der gesetzlichen Vierjahresfrist notwendig mache. Im Zeitraum vom 26.05.2014 bis zum 23.06.2014 habe die Klägerin eine gleichartige Maßnahme durchgeführt. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen könnten dann bewilligt werden, wenn weder ambulante Krankenbehandlung noch ambulante Rehabilitationsmaßnahmen am Wohnort sowie ambulante Kurmaßnahmen ausreichend seien, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder die Krankheitsbeschwerden zu lindern. Stationäre Rehabilitationsleistungen könnten nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden seien, es sei denn, eine vorzeitige Leistung sei aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Dringlichkeit sei gegeben, wenn entweder nach der zuletzt durchgeführten Rehabilitation eine neue Erkrankung hinzutrete, die eine Rehabilitationsleistung bedinge oder die Durchführung der stationären Rehabilitationsleistung die einzige Maßnahme darstelle, die aktuell bestehenden Erkrankungen zu behandeln. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens habe eine Zweitgutachterin des MDK am 14.08.2015 festgestellt, dass im Falle der Klägerin keine Ausnahmesituation vorliege, welche die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vor Ablauf der gesetzlichen Vierjahresfrist notwendig mache. Die Klägerin hat am 07.10.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie während ihrer Berufstätigkeit jeweils zweimal jährlich für drei bis vier Wochen in Behandlung in der F… Klinik in H… in Behandlung gewesen sei. Seit ihrer Berentung sei die Behandlung auf einmal jährlich begrenzt worden. Die jetzt beantragte Rehabilitationsmaßnahme sei erforderlich, da sich trotz dreimaliger Lymphdrainage wöchentlich eine schleichende Verschlechterung ergeben habe. Zudem leide sie unter erheblichen Schmerzen in beiden Beinen, vorrangig links. Sie legte einen Arztbrief der Praxis für Chirurgie, Gefäßchirurgie und Phlebologie Dres. K…/Meister/W… vor, worin konstatiert wird, dass eine „lymphologische Kur“ zur Erhaltung des Therapieerfolges unterstützend möglich sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2015 zu verurteilen, die Klägerin mit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der F… Klinik H… zu versorgen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass verschiedene Gutachter des MDK festgestellt hätten, dass die medizinischen Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vor Ablauf der gesetzlichen Vierjahresfrist bei der Klägerin nicht vorlägen. Das Gericht hat zur Beweiserhebung Befundberichte bei den Hausärztinnen Dr. G… /Dr. W… und bei der Ärztin für Gefäßchirurgie Frau Dr. M… eingeholt. Die Praxis Dr. G…/Dr. W… hält in ihrem Befundbericht vom 22.02.2016 eine weitere ambulante Behandlung nicht für ausreichend und einen Aufenthalt in der F… Klinik für erforderlich. Ohne stationären Aufenthalt drohe eine akute Verschlechterung. Frau Dr. M… stellt in ihrem Befundbericht vom 30.03.2016 heraus, dass eine Frequenz von dreimal wöchentlicher Lymphdrainage bereits eine ambulante Maximaltherapie darstelle, ggf. sei eine ergänzende apparative Lymphdrainage zu empfehlen. Eine regelmäßige intensivierte Behandlung in einer stationären Einrichtung sei zur Vermeidung von Spätschäden bzw. einer Progression zu empfehlen. Eine Wartezeit von vier Jahren erscheine bei einem chronischen Krankheitsbild mit ambulant erforderlicher Maximaltherapie zu lange. Das Gericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Facharzt für Innere Medizin Dr. K… Dr. K… erstattete das Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 27.06.2016. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass auf Grund des zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Zustandes von einem kompensierten Leiden auszugehen sei, sodass die momentan erfolgenden intensiven ambulanten Behandlungen ausreichten, um eine wesentliche Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden. Auch wenn unterstellt würde, dass bei einer erneuten stationären Rehabilitationsmaßnahme möglicherweise wieder eine Volumenreduktion des linken Beines von 460 ml und des rechten Beines von 908 ml (wie während des Aufenthaltes im Jahr 2014) erfolgen würde, wäre dies bezogen auf die in einem Bein eingelagerte Flüssigkeitsmenge nur als geringfügig zu betrachten, so dass dies kein Argument zur Gewährung einer vorzeitigen stationären Rehabilitationsmaßnahme darstelle. Auch sei davon auszugehen, dass unter der intensivierten ambulanten Behandlung mit dreimal wöchentlich erfolgenden Lymphdrainagenterminen ein ähnlicher Erfolg erreicht werden könne. Der Klägerin sollte allerdings unabhängig von der Vierjahresfrist eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme gewährt werden, wenn es zu einer deutlichen Verschlechterung des klinischen Zustands mit Zunahme der Ödemneigung der Beine komme. Dies liege aber bezogen auf den Zustand bei der Begutachtungsuntersuchung nicht vor. Es müsse zusammenfassend festgestellt werden, dass die gegenwärtig erfolgenden ambulanten Maßnahmen ausreichten, um die Erkrankung in einem kompensierten Stadium zu halten. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.