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Urteil

S 23 BA 47/19

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2020:1117.S23BA47.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3), die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird auf 59.020,98 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3), die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auf 59.020,98 € festgesetzt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit dem diese eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 60.546,03 € geltend macht, wobei im hiesigen Verfahren ausschließlich die Nachforderung betreffend die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2017 in Höhe von 59.020,98 € streitgegenständlich ist. Unter dem 15.08.2010 schlossen der Beigeladene zu 1) und Herr N.C., jeweils als Treugeber, mit Frau T.C. – der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) – als Treuhänderin einen Treuhandvertrag als entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB. Dieser Treuhandvertrag vom 15.08.2010 enthält unter anderem folgende Regelungen: „ § 1 Treuhandverhältnis 1. Die Treuhänderin wird bei der Gründung der Fa. Transport & Baustoffe C. UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in T. (im Folgenden „Gesellschaft“ genannt) eine Stammeinlage i.H.v. 700,00 € gem. § 9 a Abs. 4 GmbHG übernehmen. Sie wird diesen zukünftigen Geschäftsanteil an der Gesellschaft treuhänderisch für die Treugeber halten. Die Treugeber sind an der Treuhand jeweils zu 50 % beteiligt. 2. Das Treuhandverhältnis besteht fort, wenn das Stammkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gem. § 57 c GmbHG erhöht wird, auch dann wenn infolgedessen die Gesellschaft von einer UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umgewandelt wird. § 2 Pflichten der Treuhänderin 1. Die Treuhänderin wird ihre Gesellschafterrechte im Rahmen der ihr in der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen ausschließlich im Interesse der Treugeber ausüben. Sie wird dabei den Weisungen der Treugeber, insbesondere auch hinsichtlich der Stimmrechtsausübung Folge leisten. 2. Die Treuhänderin wird die Treugeber über die Verhältnisse der Gesellschaft und des treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteils unterrichten, soweit sie diesbzgl. nicht einer gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt. 3. Die Treuhänderin wird außergewöhnliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis nur machen oder Verpflichtungen dazu nur eingehen, wenn die Treugeber ihre Einwilligung dazu erteilt haben. 4. Die Treuhänderin wird das Treuhandverhältnis ggü. Dritten nicht offenbaren. § 3 Pflichten der Treugeber 1. Die Treugeber werden der Treuhänderin keine Weisungen erteilen, durch deren Befolgung sie gegen ihre gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen würde. 2. Die Treugeber erstatten der Treuhänderin die Aufwendungen, die diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag macht. Die Treugeber erstatten der Treuhänderin auch außergewöhnliche Aufwendungen, wenn diese aufgrund der Regelung in § 2 Ziff. 3 entstanden sind. 3. Die Treugeber vergüten die Treuhänderin für ihre Treuhandtätigkeit jährlich mit einem Betrag i. H. v. …………. € (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Die Höhe der Vergütung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Treuhänderin am Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht beteiligt ist, jedoch die Treugeber, die das operative Geschäft der Gesellschaft führen. (…) § 5 Sicherung der Treugeber Die Treuhänderin erteilt hiermit den Treugebern unwiderruflich Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem von der Treuhänderin gehaltenen Geschäftsanteil an der Gesellschaft. Die Treugeber sind berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Eine weitere Sicherung der Treugeber erfolgt nicht. (…)“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Treuhandvertrag vom 15.08.2010 Bezug genommen. Mit notarieller Urkunde vom 20.09.2010 errichtete Frau T.C. nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Transport & Baustoffe C. UG (haftungsbeschränkt) mit dem Sitz in T.. Diese notarielle Urkunde enthielt unter anderem folgende Regelungen: „1. Die Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Transport & Baustoffe C. UG (haftungsbeschränkt) mit dem Sitz in T. 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Transportdienstleistungen sowie der Handel mit Baustoffen. 3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 700,00 € (…) und wird vollständig von Frau T.C. geb. L., geb. 00.00.1970, wohnhaft C.Buschkamp 10, 48324 Sendenhorst (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe. 4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr Ralph Baumert, geb. 18.08.1967, C.straße 0, 00000 T. bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. (…)“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 20.09.2010 Bezug genommen. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 27.04.2017 betreffend die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils und anschließender Abtretung der geteilten Geschäftsanteile der Transport & Baustoffe C. GmbH wurde durch Frau T. C. (Erschienene zu 1)), dem Beigeladenen zu 1) (Erschienener zu 2) sowie Herrn N.C. (Erschienener zu 3) unter anderem Folgendes geregelt: „1. Die Erschienene zu 1) erklärt, dass das Stammkapital der Gesellschaft 25.000,00 € (…) beträgt und vollständig von ihr als Geschäftsanteil Nr. 1 übernommen ist. Die Erschiene zu 1) teilt diesen Geschäftsanteil in zwei Geschäftsanteile zu je 12.500,00 € (…) als Geschäftsanteile Nr. 1 und Nr. 2. 2. Das Stammkapital der Gesellschaft wurde von der Erschienenen zu 1) bislang im Wege einer fremdnützigen Treuhand für die Erschienenen zu 2) und 3) als Treugeber gehalten. Das Treuhandverhältnis wird von den Erschienenen einvernehmlich mit Wirkung zum 30.04.2017 beendet. 3. Demnach tritt die Erschienene zu 1) den nach Teilung neu gebildeten Geschäftsanteil Nr. 1 im Wert von 12.500,00 € an den Erschienenen zu 2) und den nach Teilung neu gebildeten Geschäftsanteil Nr. 2 im Wert von 12.500,00 € an den Erschienenen zu 3) jeweils mit Wirkung zum 01.05.2017 ab. Die Erschienenen zu 2) und 3) nehmen die Abtretungen ausdrücklich an. (…)“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 27.04.2017 Bezug genommen. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 17.08.2017 wurde unter anderem das Stammkapital der Gesellschaft von € 700,00 um € 24.300,00 auf € 25.000,00 erhöht und dieser Geschäftsanteil im Rahmen dieser Kapitalerhöhung in zwei Geschäftsanteile zu je € 12.500,00 als Geschäftsanteile Nr. 1 und Nr. 2 geteilt, wobei ausweislich der Übernahmeerklärung der Frau T.C. diese die Einlage auf die erhöhten Geschäftsanteile in Höhe von € 24.300,00 auf ihren bisherigen Geschäftsanteil von € 700,00 übernimmt und ihre Geschäftsanteile an der Gesellschaft damit auf € 25.000,00 erhöht werden. Im Handelsregister des Amtsgerichts N. Aktenzeichen HRB 00000 wurde am 17.10.2017 folgende Veränderung bekanntgemacht: „Transport & Baustoffe C. UG (haftungsbeschränkt), T., C.Straße 00, 00000 T. . Die Gesellschafterversammlung vom 27.04./17.08. und 04.10.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziff. 1 und mit ihr die Änderung der Firma und die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziff. 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 24.300,00 EUR beschlossen. Neue Firma: Transport & Baustoffe C. GmbH. Neues Stammkapital: 25.000,00 EUR.“ Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 01.02.2011 zwischen der Transport & Baustoffe C. UG und dem Beigeladenen zu 1) enthält unter anderem folgende Regelungen: „§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (1) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und dieses Anstellungsvertrages. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen. (3) Die Bestellung weiterer Geschäftsführer bedarf seiner Zustimmung. § 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte Zustimmungspflichtige Geschäfte (1) Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. (2) Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung nur in den in der Satzung geregelten Fällen. § 3 Selbstkontrahieren Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (…) § 6 Dienstort und Arbeitszeit (1) Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen. (2) Der Geschäftsführer hat seine volle Arbeitskraft und alle Fähigkeiten und Kenntnisse in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. (3) An eine bestimmte Arbeitszeit ist der Geschäftsführer nicht gebunden (oder Der Geschäftsführer sollte möglichst die für das Unternehmen geltende Arbeitszeit einhalten.). Er ist jedoch gehalten, jederzeit, wenn und soweit es das Wohl der Gesellschaft erfordert, zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen. (…) § 8 Vergütung (1) Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit a) ein festes, jeweils am Monatsende zu zahlendes Gehalt in Höhe von 2400,00 € brutto. § 9 Sonstige Leistungen (1) Die Gesellschaft gewährt dem Geschäftsführer für die Dauer dieses Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, welchen der Geschäftsführer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat. (2) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Ausübung seiner vertragsgemäßen Tätigkeit entstehen, insbesondere der Reise-, Bewirtungs- und Telefon-/Faxkosten. Übersteigen die aufgewendeten Spesen den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Pauschalbetrag, so sind Spesen im Einzelnen zu belegen. § 10 Urlaub (1) Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. (…)“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 01.02.2011 Bezug genommen. In der Zeit vom 19.02.2018 bis zum 12.12.2018 führte die Beklagte für den Prüfzeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV in dem Betrieb der Klägerin durch. Mit Bescheid vom 17.12.2018 forderte die Beklagte von der Klägerin eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 60.546,03 € – wobei auf die im hiesigen Verfahren ausschließlich streitgegenständliche Frage der Versicherungspflichtigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ein Anteil in Höhe von 59.020,98 € entfällt. Ausweislich des Bescheides vom 17.12.2018 habe der Geschäftsführer S.C. für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2017 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und habe somit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterlegen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne bei mitarbeitenden Gesellschaftern aufgrund deren Kapitalbeteiligung oder besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag von vornherein ausgeschlossen sein. Erfolgen Beschlüsse der Gesellschafter nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG) und richte sich dabei das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters nach der Höhe seiner Geschäftsanteile, sei für einen mitarbeitenden Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen, wenn er über mehr als 50 v. H. des Stammkapitals verfügt. Eine Kapitalbeteiligung von bis zu 50 v. H. des Stammkapitals bzw. eine Sperrminorität schlössen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein aus. Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) stellten keine eigene Rechtsform dar. Sie seien lediglich eine Unterform der GmbH. Aufgrund dessen richte sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern von Firmen, die die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen, uneingeschränkt nach den Grundsätzen, die für die GmbH gelten. Familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme bei mitarbeitenden Angehörigen in einer Familien-GmbH sei nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.08.2012 – B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R – grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtsmacht, wie sie sich nach dem Gesellschaftsrecht ergibt, gänzlich zu negieren. Eine familienhafte Rücksichtnahme sei grundsätzlich unmaßgeblich, da bei einem familiären Zerwürfnis zwischen den beteiligten Familienangehörigen immer allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen kommen würde. Es reiche somit schon die theoretische Möglichkeit eines familiären Zerwürfnisses aus, so dass auch nach den gelebten Verhältnissen stets Weisungsgebundenheit bestehe. Nach der obengenannten BSG-Rechtsprechung sei letztlich die sich nach dem Gesellschaftsrecht ergebende Rechtsmacht ausschlaggebend. Als Fremdgeschäftsführer würden solche Geschäftsführer bezeichnet werden, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind. Bei diesen Geschäftsführern sei also allein die Gestaltung der Tätigkeit für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung relevant. Fremdgeschäftsführer erhielten für ihre Tätigkeit in aller Regel ein vom Gewinn und Verlust der GmbH unabhängiges Arbeitsentgelt. Ein Fremdgeschäftsführer sei nicht im Sinne einer Mitunternehmereigenschaft am Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt. Es mangele somit an einem Unternehmerrisiko. Dem stehe nicht entgegen, dass er neben seinem Arbeitsentgelt ggf. eine Erfolgsbeteiligung erhalte. Fremdgeschäftsführer könnten ihre Tätigkeit für die GmbH meist frei von inhaltlichen Weisungen ausüben. Sie unterlägen oftmals keinen Beschränkungen, soweit es sich um die Gestaltung und die zeitliche Durchführung ihrer Arbeit handelt. Auch wenn einem Fremdgeschäftsführer Einzelanweisungen nicht erteilt werden, unterstehe er doch regelmäßig der Prüfung und Überwachung durch den Gesellschafter als „willensbildendem Organ“ (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Dies stelle Weisungsgebundenheit dar, auch wenn kein Gebrauch von den Überwachungsrechten gemacht wird. Dadurch sei der Fremdgeschäftsführer regelmäßig in eine von fremder Seite vorgegebene Betriebsorganisation eingegliedert und nehme damit funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teil. Seine Arbeitsleistung bleibe fremdbestimmt. Ein solcher Fremdgeschäftsführer stehe grundsätzlich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Eine Treuhandschaft, bei der eine natürliche oder juristische Person (Treugeber) einer zweiten Person (Treuhänder) ein Recht unter der Bedingung überträgt, von diesem Recht nicht zum eigenen Vorteil Gebrauch zu machen, sei nicht geeignet, die gesellschaftsvertraglichen Festlegungen zu durchbrechen. Der Treuhänder sei zwar grundsätzlich verpflichtet, den Weisungen des Treugebers Folge zu leisten, diese Verpflichtung bestehe aber nicht aufgrund seines Gesellschafts- und Geschäftsführerverhältnisses zur GmbH, sondern auf Grund des besonderen, im Treuhandvertrag geregelten Auftragsverhältnisses. Die Abhängigkeit bestehe danach nicht zur GmbH, sondern zum Treugeber. Gegenüber der GmbH trete der derart gebundene Treuhänder-Gesellschafter als völlig unabhängiger Gesellschafter in Erscheinung. Gleiches gelte für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Deshalb könne der mehrheitlich an der GmbH beteiligte Treuhänder zur Gesellschaft grundsätzlich in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Treugeber sei regelmäßig ebenfalls zu verneinen, weil im Verhältnis zum Treugeber nicht eine Arbeitsleistung, sondern ein bestimmter Erfolg der Arbeit geschuldet und die gezahlte Vergütung regelmäßig nicht vom Treugeber, sondern von der Gesellschaft geschuldet werde. Durch den Treuhandvertrag seien die Gesellschaftsanteile wirksam auf Frau T.C. übertragen worden. Der Einwand, dass ein bestimmter Teil dieser Geschäftsanteile nur treuhänderisch für einen Dritten gehalten werde, sei hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung unbeachtlich. Die treuhandvertraglich statuierten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien seien rein schuldrechtlicher Natur und hätten keine Auswirkungen auf das Außenverhältnis zu Dritten. Diesen Dritten gegenüber stehe dem Treuhänder die volle Rechtsmacht über die Gesellschaftsanteile zu. Dieses habe zur Folge, dass alle Vereinbarungen, die außerhalb des Gesellschaftsvertrages liegen und nur schuldrechtlicher Natur sind, nicht geeignet seien, die gesellschaftsvertraglichen Festlegungen zu durchbrechen. Sie könnten die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinne der Sozialversicherung nicht begründen. Herr S.C. sei ab Gründung der Gesellschaft bis zur Beendigung des Treuhandverhältnisses als Fremdgeschäftsführer anzusehen. Für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.09.2017 habe daher Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden. Seit Oktober 2017 sei S.C. mit 50% an den Gesellschaftsanteilen beteiligt und weiterhin Geschäftsführer. Ab Oktober 2017 sei er somit nicht versicherungspflichtig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 17.12.2018 Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 02.01.2019, bei der Beklagten eingegangen am 04.01.2019, Widerspruch ein und stellte zudem mit Schreiben vom 30.01.2019 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 02.01.2019. Eine Begründung erfolgte nicht. Die Beklagte lehnte die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides unter dem 14.03.2019 ab. Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) solle die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden nicht. Der Widerspruch sei bisher nicht begründet worden. Im Übrigen sei nicht geltend gemacht worden, dass die sofortige Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Dies sei auch nicht ersichtlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2019 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.12.2018 zurück. Der Bescheid vom 17.12.2018 sei zu Recht erteilt worden. Grundlage des angefochtenen Bescheides sei § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV, nach dem die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung gegenüber den Arbeitgebern Regelungen zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung treffen. Die Klägerin habe keine Argumente vorgetragen bzw. keine Belege vorlegen können, die die in Rede stehenden Feststellungen hätten entkräften können. Insofern habe eine Überprüfung des Widerspruchs nach Aktenlage zu erfolgen. Diese Überprüfung habe die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17.12.2018 bestätigt. Die Klägerin sei durch den vorgenannten Bescheid nicht rechtswidrig beschwert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 06.06.2019 Bezug genommen. Die Klägerin hat am 04.07.2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie insbesondere an, dass ein Treuhandverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der alleinigen Gesellschafterin der Klägerin bestanden habe, auf dessen Basis der Beigeladene zu 1) die Entscheidungshoheit insbesondere auf der Gesellschaftsebene der Klägerin gehabt habe. Dieses Treuhandverhältnis würde seitens der Beklagten allerdings nicht als so stark ausgeprägt angesehen werden, dass dadurch die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) verneint werde. Diese Auffassung sei rechtsfehlerhaft, da Treuhandverhältnisse auch vom Bundessozialgericht anerkannt seien zur Bestätigung der beherrschenden Stellung des Treugebers auf der Gesellschafterversammlung, wie z.B. bei der Klägerin. Insoweit verwies die Klägerin exemplarisch auf die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichtes vom 13.08.2018 – Az. L 5 BA 104/18 B ER –, vom 02.05.2017 – Az. L 5 KR 40/17 B ER –, des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 08.03.2018 – Az. L 1 KR 396/15 –, des Bundessozialgerichtes vom 25.01.2006 – Az. B 12 KR 30/04 R –, des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2018 – Az. L 8 R 1026/16 – und des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 13.03.2018 – Az. L 11 R 590/17 –. Die vorgenannten Entscheidungen würden einem Treuhandverhältnis den rechtlichen Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen einer Gesellschaft zuweisen, die ihm die Entscheidungskompetenz auf Gesellschaftsebene einräume, welche wiederum die Qualifizierung der Tätigkeit des Treugebers als Geschäftsführer bei der Gesellschaft als sozialversicherungspflichtiges Verhältnis verneine. Der Treuhandvertrag in dem vorliegenden Fall entspräche den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die die vorgenannten Gerichte heranzögen, um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers zu verneinen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2019 aufzuheben, soweit er sich auf den Geschäftsführerdienstvertrag des Herrn S.C. zur Klägerin bezieht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere an, dass der Beigeladene zu 1) nach dem Gesellschaftsvertrag an der UG nicht kapitalmäßig beteiligt sei und demnach über keinerlei gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht verfüge. Die Tatsache, dass er aufgrund eines Vertrages vom 15.08.2010 Treugeber der Hälfte der Gesellschaftsanteile ist, führe nicht zu einer Selbstständigkeit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Die treuhandvertraglich statuierten Rechte und Pflichten der Treuhandvertragsparteien seien rein schuldrechtlicher Natur und hätten keine Auswirkung auf das Außenverhältnis zu Dritten. Daher würden Treuhandverträge Treugeber und Treuhänder nur schuldrechtlich, aber nicht gesellschaftsrechtlich binden. Gesellschafterin mit allen Rechten und Pflichten und der entsprechenden Rechtsmacht sei die Treuhänderin. Sie sei zwar aus dem Treuhandvertrag verpflichtet, den Weisungen des Treugebers Folge zu leisten, diese Verpflichtung bestehe aber in der Regel nicht aufgrund ihres Gesellschaftsverhältnisses zur UG, sondern aufgrund des besonderen, im Treuhandvertrag geregelten, Auftragsverhältnisses. Auf die Rechtsmachtverhältnisse in der Gesellschaft habe das keinen Einfluss. Dies werde bestätigt durch die Entscheidungen des BSG vom 29.07.2015 – Az. B 12 R 1/15 R und B 12 KR 23/13 R –, in denen es die Ansicht vertritt, dass eine „faktische Machtposition“ nicht die Annahme einer Selbstständigkeit rechtfertige. Die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung lasse vielmehr Zweifel aufkommen, dass die Regelungen eines jederzeit kündbaren Treuhandvertrages neben der Satzung einer Gesellschaft überhaupt rechtlich bedeutsam sein können. Insoweit verweist sie auf das Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 15.12.2016 – Az. L 9 AL 185/12. Der Abschluss des Treuhandvertrages sei somit für die Beurteilung des hier streitigen Sachverhaltes nicht von Bedeutung; durch ihn könnten die gesellschaftsrechtlichen Fakten nicht ausgehöhlt werden. Die dort übernommenen Anteile änderten nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Geschäftsanteile in der UG, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind. Insofern führte der Treuhandvertrag vom 15.08.2010 nicht zu einer beherrschenden Stellung des Beigeladenen zu 1) in der UG. Ein Verstoß gegen den Treuhandvertrag sei gesellschaftsrechtlich unbedeutend, d.h., dass Frau C. als alleinige Gesellschafterin sogar gegen den Willen des Beigeladenen zu 1) agieren könnte. Im Falle eines Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme allein die der Mehrheitsgesellschafterin zustehende Rechtsmacht zum Tragen, so dass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der UG werde trotz seiner Eigenschaft als Treugeber wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis abgewickelt. Er erhalte laut § 8 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt. Daneben erhalte er gemäß § 9 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages für die Dauer des Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde. Zudem bestehe nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ein arbeitnehmertypischer Anspruch auf Urlaub (30 Tage jährlich). All dies seien arbeitnehmertypische Regelungen. Der Beigeladene zu 1) trage in seiner Tätigkeit für die UG kein unternehmerisches Risiko, was nach der Rechtsprechung ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium darstelle. Darüber hinaus sei Frau C. als Treuhänderin zwar grundsätzlich verpflichtet, den Weisungen des Treugebers – des Beigeladenen zu 1) – Folge zu leisten. Diese Verpflichtung bestehe aber in der Regel nicht aufgrund ihres Gesellschaftsverhältnisses zur UG, sondern aufgrund des besonderen, im Treuhandvertrag geregelten Auftragsverhältnisses. Der durch den Treuhandvertrag gebundene Treuhänder stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis; diese Abhängigkeit bestehe aber nicht zur UG, sondern zum Treugeber. Gegenüber der UG trete der derart gebundene Treuhänder-Gesellschafter als völlig unabhängiger Gesellschafter in Erscheinung. Ergänzend verwies die Beklagte explizit auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG vom 10.12.2019 – Az. B 12 KR 9/18 R –, in dem dieses nochmals feststelle, dass notarielle Treuhandverträge auf die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung keinen Einfluss hätten. Diese vermittelten keine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, sondern entfalteten lediglich eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien des Treuhandvertrages. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Mit Beschluss vom 15.01.2020 hat das Gericht zudem die Beigeladenen zu 1) bis 3) zu dem Verfahren beigeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Kammer hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) und 3) entscheiden können, da sie diese jeweils mit ordnungsgemäßer Terminsmitteilung vom 14.10.2020 auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch bei Abwesenheit hingewiesen hat. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2019 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der Bescheid rechtmäßig ist. Die Beklagte hat im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu Recht Versicherungspflichtbeiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bezüglich der von dem Beigeladenen zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.09.2017 ausgeübten Tätigkeit bei der Klägerin als Geschäftsführer in Höhe von 59.020,98 € geltend gemacht. Nach der Überzeugung der Kammer war der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist die Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R -, Rn. 15, juris m.w.N.). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Erst auf Grundlage der getroffenen Feststellungen über den Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R –, Rn. 14, juris). Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04 R –, Rn. 22, juris m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob ein Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein. Maßgebend ist vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann. Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann(Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2016 – L 8 R 529/15 -, Rn. 128, juris m.w.N.). Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R –, Rn. 21, juris). Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende Vereinbarungen über die Ausübung von Stimmrechten, wirtschaftliche Verflechtungen oder tatsächliche Einflüsse kraft familiärer Verbundenheit oder überlegenen Wissens ("Kopf und Seele") sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, weil sie nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände genügen. Für die UG, die sich lediglich durch die in § 5a GmbHG geregelten Besonderheiten - die aber keine Auswirkung auf die Statusbeurteilung der jeweiligen Geschäftsführer haben - von der GmbH unterscheidet, können keine abweichenden Maßstäbe gelten (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni 2019 – L 8 BA 42/19 –, Rn. 44 f, juris m.w.N.). Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in vertraglicher und in tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig geworden ist und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vom 01.02.2011. Dieser Anstellungsvertrag enthält arbeitnehmertypische Regelungen. So erhält der Beigeladene zu 1) für seine Tätigkeit nach § 8 des Vertrages ein festes, jeweils am Monatsende zu zahlendes Gehalt in Höhe von 2.400,00 € brutto und er hat nach § 10 des Vertrages Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Zudem erhält er nach § 9 des Vertrages für die Dauer des Vertrages einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Arbeitsgeberanteils, wie er bei Krankenversicherungspflicht bestünde. Auf dieser vertraglichen Grundlage ist der Beigeladene zu 1) auch in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig geworden. Der Beigeladene zu 1) ist für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2017 als Fremdgeschäftsführer der Klägerin und damit als versicherungspflichtig beschäftigt anzusehen. Während seiner Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum war der Beigeladene zu 1) vollständig in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Dies folgt nach der Überzeugung der Kammer maßgeblich aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) angesichts der Tatsache, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, nicht die Rechtsmacht hatte, in der Gesellschafterversammlung sämtliche ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern, was sich nach innergesellschaftlichen Verhältnissen, nämlich nach dem Umfang seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung richtet, da alleine der Klägerin die insoweit entscheidende Rechtsmacht zustand. Der Beigeladene zu 1) unterlag nach §§ 37 Abs. 1, 46 GmbHG dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der Klägerin. Gem. § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgen die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen, zu denen die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Überprüfung der Geschäftsführung gehören, durch Beschlussfassung. Der Beigeladene zu 1) hatte keine Möglichkeit, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu verhindern. Ihm fehlte in rechtlicher Hinsicht der notwendige maßgebliche Einfluss auf die Klägerin. Ein solcher maßgeblicher Einfluss liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 v.H. des Stammkapitals innehat und damit Einzelweisungen an sich als Geschäftsführer im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. Februar 2017 – L 8 R 497/16, Rn. 67 f, juris). Der Beigeladene zu 1) war jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum sogenannter Fremdgeschäftsführer und hielt als solcher keinerlei Gesellschaftsanteile. Der Gesellschaftsvertrag sieht auch keine Regelung hinsichtlich der Einräumung einer Sperrminorität vor, sodass der Beigeladene zu 1) ihm nicht genehme Beschlüsse auch nicht verhindern konnte. Nach der Überzeugung der Kammer sind auch keine besonderen einzelfallbezogenen Umstände gegeben, die abweichend vom Regelfall die Bindung des Beigeladenen zu 1) an das willensbildende Organ der Klägerin ausschließen würden. Bei Geschäftsführern, die weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügen, ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt wird, dass eine von diesem Regelfall abweichende Beurteilung nur in Betracht kommt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juli 2007 – B 11a AL 5/06 R, Rn. 16, juris), ergibt sich vorliegend eine für den sozialversicherungsrechtlichen Status relevante faktische Weisungsfreiheit auch dann nicht, wenn der Beigeladene zu 1) „schalten und walten“ konnte, wie er wollte und auch nicht aus einer familiären Verbundenheit innerhalb des Gesellschafterkreises der Klägerin. Die von den für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen Senaten des BSG entwickelte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung ist für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht heranzuziehen. Eine Abhängigkeit der Statuszuordnung im Beitragsrecht vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R, Rn. 29 f, juris m.w.N.). Eine andere versicherungsrechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Tätigkeit folgt letztlich auch nicht in Anbetracht des Treuhandvertrages vom 15.08.2010. Dahinstehen kann, ob der Treuhandvertrag vom 15.08.2010 wirksam ist. Zweifel an der Wirksamkeit ergeben sich jedenfalls in Anbetracht des Umstandes, dass eine der Vertragsparteien, nämlich der Treugeber zu 2. Herr N.C. im Treuhandvertrag lediglich wie folgt aufgeführt bzw. bezeichnet wurde: „2. Herrn N.C., wohnhaft….“ und diese Vertragspartei mithin angesichts der fehlenden Anschrift ungenau bezeichnet wurde. Darüber hinaus ist auch eine der wesentlichen Hauptleistungspflichten des Vertrages bzw. ein wesentlicher Vertragsbestandteil, nämlich die Vergütung in § 3 Ziff. 3 des Vertrages nicht bzw. unvollständig bezeichnet und geregelt, da dort ausdrücklich Folgendes aufgeführt ist: „Die Treugeber vergüten die Treuhänderin für ihre Treuhandtätigkeit jährlich mit einem Betrag i.H.v. ……….. (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Die Höhe der Vergütung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Treuhänderin am Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht beteiligt ist, jedoch die Treugeber, die das operative Geschäft der Gesellschaft führen.“ Die Höhe der Vergütung ist angesichts dessen in dem Treuhandvertrag vom 15.08.2010 aber gerade nicht geregelt, sondern wurde durch die Anführung von „……“ offengelassen. Ob der Treuhandvertrag angesichts dessen wirksam ist oder nicht, kann nach Auffassung der Kammer jedoch dahinstehen, da selbst bei Annahme der Wirksamkeit des Treuhandvertrages vom 15.08.2010 hieraus keine abweichende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung folgt. So kann der Treuhandvertrag vom 15.08.2010 dem Beigeladenen zu 1) als einem der Treugeber bereits aus dem Grund nicht die entscheidende Rechtsmacht vermitteln, da im streitgegenständlichen Zeitraum das Stammkapital der Gesellschaft ausweislich der Ziffer 3 der notariellen Urkunde vom 20.09.2010 700,00 € betragen hat und vollständig von Frau T.C. übernommen wurde und es insoweit lediglich diesen einen Geschäftsanteil gegeben hat. Da ausweislich des Treuhandvertrages vom 15.08.2010 zwei Treugeber, der Beigeladene zu 1) und Herr N.C., an dem Treuhandverhältnis beteiligt waren – ausweislich des § 1 des Treuhandvertrages jeweils zu 50% –, jedoch lediglich ein Geschäftsanteil existierte und mithin lediglich auch nur eine Stimme, die der Alleingesellschafterin Frau T.C. zustand und daher dieser jegliche Weisungsbefugnis oblag, stand dem Beigeladenen zu 1) bereits in Anbetracht dessen nicht die entscheidende Rechtsmacht zu. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, da letztlich maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass der Treuhandvertrag vom 15.08.2010 keine gesellschaftsrechtliche, sondern lediglich eine rein schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien entfaltet und damit bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund kommt es nach Auffassung der Kammer daher auch nicht auf den von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 17.11.2020 aufgeworfenen Aspekt, dass es sich bei den zugrundeliegenden Verträgen um Musterverträge handele, die im GmbHG enthalten seien, an und kann daher nach Auffassung der Kammer dahinstehen, da gerade maßgeblich zu berücksichtigen ist, dass der Treuhandvertrag vom 15.08.2010 keine gesellschaftsrechtliche, sondern lediglich eine rein schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien entfaltet. Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der aufgrund einer außerhalb des Gesellschaftsrechts abgeschlossenen notariell beurkundeten Treuhandvereinbarung Treugeber sämtlicher Gesellschaftsanteile ist und über eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht verfügt, hat nicht die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 – B 12 KR 9/18 R –, juris). Der Treuhandvertrag vom 15.08.2020 entfaltet keine gesellschaftsrechtliche, sondern lediglich eine rein schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien und ist damit bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Alleingesellschafterin ist als Treuhänderin Inhaberin aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere das Stimmrecht als das wichtigste Verwaltungsrecht steht grundsätzlich allein der Treuhänderin als der Inhaberin des Geschäftsanteils und nicht dem Treugeber – dem Beigeladenen zu 1) – zu. Die Vollrechtsstellung der Treuhänderin hat zur Folge, dass der Treugeber der Gesellschaft oder den Gesellschaftern gegenüber Gesellschafterrechte nicht aus eigenem Recht geltend machen kann. Er ist vielmehr stets auf die Wahrnehmung dieser Rechte durch die Treuhänderin angewiesen. Die Einwirkungsmacht des Treugebers auf das Gesellschaftsgeschehen ist demnach lediglich mittelbar und gründet sich auf das ihm gegenüber der Treuhänderin zustehende Weisungsrecht. Es umfasst insbesondere Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts. Ein solches Weisungsrecht sieht § 2 Ziff. 1 des Treuhandvertrags vom 15.08.2010 ausdrücklich vor. Auch das Weisungsrecht des Treugebers gegenüber der Treuhänderin hat indes lediglich schuldrechtliche Wirkung. Es liegt in der Hand der Treuhänderin, ob sie dessen Weisungen befolgt. Ein weisungswidriges Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung oder durch die Alleingesellschafterin führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse. Die weisungswidrige Stimmabgabe führt lediglich zu einer Schadensersatzpflicht der Treuhänderin im Innenverhältnis zum Treugeber. Die schuldrechtliche Treuhandvereinbarung hindert die Treuhänderin selbst nicht daran, wirksam über das Treugut zu verfügen und damit Rechte des Treugebers zu vereiteln. Im Übrigen könnte der Beigeladene zu 1) einen Gesellschafterbeschluss auch nicht anfechten. Bei treuhänderischer Anteilsberechtigung steht das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen dem Treuhänder und nicht dem Treugeber zu, weil sich die Anfechtungsberechtigung als eine förmliche Voraussetzung der Vernichtung von Gesellschafterbeschlüssen nicht nach den wirtschaftlichen, sondern allein den rechtlichen Verhältnissen beurteilt. Eine Anfechtungsbefugnis ist dem Treugeber mit dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht eingeräumt worden. Die Außerachtlassung schuldrechtlicher Treuhandvereinbarungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung wird durch die fehlende Publizität von Treuhandabreden zwar nicht bedingt, aber doch bestätigt. Treuhandverträge werden - anders als der Gesellschaftsvertrag und dessen spätere Änderungen (§ 8 Abs 1 Nr 1, 54 Abs 1 Satz 1 GmbHG) - nicht in das Handelsregister eingetragen und sind damit von der nach § 9 Abs 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch jedem zu Informationszwecken eingeräumten Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ausgeschlossen. Folglich bieten sie keine Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr im Außenverhältnis der Gesellschaft. Dieser Rechtssicherheit dient hingegen die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (BGBl I 2026) mit Wirkung zum 1.11.2008 eingeführte Vorschrift des § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG. Danach gilt - unabhängig von der materiellen Rechtslage - im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Diese von Geschäftsführern oder Notaren zu unterschreibende Liste ist unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Die Fiktion der Gesellschafterstellung in § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG schafft eine klare Zäsur, nach der sich die Rechte und Pflichten zwischen einer GmbH einerseits und dem Veräußerer sowie Erwerber des Gesellschaftsanteils andererseits bestimmen. Durch sie werden sowohl die Gesellschaft selbst vor einer Unsicherheit über die Person eines neuen Gesellschafters als auch die Gesellschafter geschützt. Nur in einer in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste Eingetragene können Gesellschafterrechte wahrnehmen und haften für fällige Gesellschafterpflichten. Deren Rechtshandlungen muss ein zwar materiell berechtigter aber noch nicht eingetragener Gesellschafter gegen sich gelten lassen. Durch die zum Handelsregister eingereichte und dort für jedermann verfügbare Gesellschafterliste soll der Gesellschafterbestand für alle an der Unternehmenstätigkeit der GmbH Beteiligten sowie die Öffentlichkeit transparenter werden. In die Gesellschafterliste eingetragen werden aber lediglich die Gesellschafter, während eine mittelbare Einflussnahme auf die Gesellschaft insbesondere durch ein Treuhandverhältnis wegen des Gebots der Registerklarheit nicht offengelegt werden kann (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 – B 12 KR 9/18 R –, Rn. 20 ff, juris m.w.N.). Dass der Beigeladene zu 1) als Geschäftsführer zur Alleinvertretung berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war, schließt ein arbeitnehmertypisches Vertragsverhältnis nicht aus. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse bedingen nicht schon eine Selbstständigkeit (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2019 – B 12 KR 9/18 R –, Rn. 37, juris m.w.N.). An der Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin und mithin an dem Vorliegen einer fremdbestimmten Tätigkeit bestehen nach der Überzeugung der Kammer in Anbetracht der Vorstehenden Ausführungen keine Zweifel. Wesentliche Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen und im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene zu 1) hat insbesondere auch kein, für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes, wesentliches Unternehmerrisiko zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist, wobei ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit ist, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R, juris Rn. 25, m.w.N.). Eine derartige Ungewissheit ist nicht festzustellen. Der Beigeladene zu 1) setzt seine eigene Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes ein, da er im streitgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Festgehalt in Höhe von 2.400,00 € bezog. Anhaltspunkte für den Einsatz eigenen Kapitals sind nicht ersichtlich. Auch sind weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die maßgeblich für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in einen fremden Betrieb. Aspekte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, sind nicht in einem im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegenden Umfang vorhanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 ff VwGO. Mangels Antragstellung sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig, § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GKG. Für die Streitwertfestsetzung gilt die Rechtsmittelbelehrung II, im Übrigen gilt die Rechtsmittelbelehrung I.