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Urteil

B 12 KR 13/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht automatisch selbstständig; maßgeblich sind Umfang der Kapitalbeteiligung und die gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht. • Außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffene Abreden (z. B. Stimmbindungsabrede) und wirtschaftliche Optionen sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung unbeachtlich, weil sie die Vorhersehbarkeit versicherungsrechtlicher Tatbestände nicht gewährleisten. • Eine unechte, auf bestimmte Gegenstände beschränkte Sperrminorität genügt nicht, um die Rechtsmacht eines selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu begründen; erforderlich ist mehr als 50 % oder eine umfassende, gesellschaftsvertraglich geregelte Sperrminorität. • Bei Verfahrensrügen in der Revision sind konkrete Tatsachen, Beweismittel und die darauffolgenden beeinflussten Ergebnisse darzulegen; pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne umfassende Sperrminorität ist abhängig beschäftigt • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht automatisch selbstständig; maßgeblich sind Umfang der Kapitalbeteiligung und die gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht. • Außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffene Abreden (z. B. Stimmbindungsabrede) und wirtschaftliche Optionen sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung unbeachtlich, weil sie die Vorhersehbarkeit versicherungsrechtlicher Tatbestände nicht gewährleisten. • Eine unechte, auf bestimmte Gegenstände beschränkte Sperrminorität genügt nicht, um die Rechtsmacht eines selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu begründen; erforderlich ist mehr als 50 % oder eine umfassende, gesellschaftsvertraglich geregelte Sperrminorität. • Bei Verfahrensrügen in der Revision sind konkrete Tatsachen, Beweismittel und die darauffolgenden beeinflussten Ergebnisse darzulegen; pauschale Vorwürfe genügen nicht. Der Kläger war Geschäftsführer einer von ihm und seinem Bruder gegründeten GmbH und hielt 45,6 % der Anteile. Mit Wirkung zum 1.10.2012 wurde ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geschlossen, der typische arbeitsvertragliche Regelungen (Gehalt, Dienstwagen, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüche) enthielt. Das Stammkapital war durch weitere Beteiligungen so verteilt, dass der Kläger nicht die Mehrheit hielt; im Gesellschaftsvertrag waren für bestimmte Beschlüsse 80 % erforderlich. Eine zwischen den Brüdern getroffene Stimmbindungsabrede sowie eine notariell vereinbarte Option des Bruders zum Erwerb weiterer Anteile bestanden zusätzlich. Die Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht des Klägers ab 1.10.2012 fest. Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht, das Landessozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger richtete Revision ein und rügte Verletzungen zahlreicher sozial- und gesellschaftsrechtlicher Normen sowie Verfahrensfehler. • Die Revision ist unzulässig mit Erfolg gerügt wordenen Verfahrensrügen betreffend: Der Senat ist an die vom LSG gebundenen Tatsachenfeststellungen nach § 163 SGG gebunden, weil der Kläger die Voraussetzungen zur geltend gemachten Amtsermittlungs- und Beweisrügen nicht konkret benannt hat. • Verfahrensrügen zur unzureichenden Sachverhaltsermittlung nach § 103 SGG und zur fehlerhaften Beweiswürdigung nach § 128 SGG sind nicht substantiiert: Der Kläger hat nicht dargelegt, welche konkreten weiteren Ermittlungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, welche Beweismittel hierdurch hätten gewonnen werden können und dass ohne diese das Ergebnis anders gewesen wäre. • Zur Überraschungsentscheidung und Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens: Ein Gericht muss nicht seine beabsichtigte Beweiswürdigung ankündigen; eine unangekündigte Auseinandersetzung mit vom Kläger selbst vorgelegten Dokumenten rechtfertigt keine Revisionsbegründung. • Materiellrechtlich ist maßgeblich, ob der Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung und gesellschaftsrechtlich eingeräumter Rechte die Geschicke der Gesellschaft bestimmend beeinflussen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für Selbstständigkeit mehr als 50 % der Anteile oder eine umfassende, gesellschaftsvertraglich geregelte Sperrminorität. • Außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffene Abreden (Stimmbindungsabrede) und wirtschaftliche Verflechtungen oder Optionen sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung unbeachtlich, weil sie die erforderliche Vorhersehbarkeit nicht begründen. • Im vorliegenden Fall war der Kläger als Minderheitsgesellschafter mit 45,6 % und nur beschränkter, gegenstandsbezogener Sperrminorität nicht in der Lage, eine umfassende Weisungsunabhängigkeit sicherzustellen; die Stimmbindungsabrede und die Option begründen keine gesellschaftsvertraglich etablierte Rechtsmacht. • Der abgeschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag enthält typische Elemente abhängiger Beschäftigung (fixes Gehalt, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsregelung), was die Zuordnung zur abhängigen Beschäftigung zusätzlich stützt. • Damit war der Bescheid der Rentenversicherung rechtmäßig: Der Kläger unterlag in der streitigen Zeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitsförderung. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Landessozialgerichts bleibt bestehen. Der Bescheid der Beklagten, wonach der Kläger vom 1.10.2012 an abhängig beschäftigt und damit rentenversicherungspflichtig war, ist rechtmäßig. Entscheidend war, dass der Kläger als Minderheitsgesellschafter (45,6 %) keine gesellschaftsvertraglich verankerte umfassende Sperrminorität oder Mehrheit besaß und daher nicht die notwendige Rechtsmacht zur selbstständigen Bestimmung der Unternehmensgeschicke hatte. Auf außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffene Abreden und die Option zum Erwerb weiterer Anteile kommt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Wirkung zu; der bestehende Anstellungsvertrag mit typischen arbeitsrechtlichen Regelungen bestätigt die Abhängigkeit. Die Kostenentscheidung blieb dem Gericht überlassen.