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Urteil

S 3 AS 430/14

SG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2014:0814.S3AS430.14.0A
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Leitsätze
1. Im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Dies gilt unabhängig davon, ob einer oder beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr herstellen wollen oder ob die eheliche Gemeinschaft abgelehnt wird (Anschluss an SG Mainz vom 26.3.2013 - S 17 AS 1159/12; entgegen BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R = BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16; entgegen BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 12). (Rn.31) 2. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran - wie in § 20 Abs 4 SGB 2 - leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre am Maßstab des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua = BGBl I 2014, 1581) verfassungswidrig. (Rn.33) 3. Die vom 14. Senat des BSG für den Fall einer nur räumlichen Trennung der Ehegatten vertretene analoge Heranziehung des Alleinstehendenregelbedarfs nach § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 (vgl BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 12) führt zwar zu einem im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums verfassungskonformen Ergebnis, verstößt jedoch gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 GG. (Rn.61)
Tenor
1. Der Bescheid vom 27.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 (468/14) wird aufgehoben. 2. Der Bescheid vom 21.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 (512/14) wird aufgehoben. 3. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 (511/12) verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 30.09.2014 in Höhe von 391 Euro monatlich zu zahlen. 4. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Dies gilt unabhängig davon, ob einer oder beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr herstellen wollen oder ob die eheliche Gemeinschaft abgelehnt wird (Anschluss an SG Mainz vom 26.3.2013 - S 17 AS 1159/12; entgegen BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R = BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16; entgegen BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 12). (Rn.31) 2. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran - wie in § 20 Abs 4 SGB 2 - leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre am Maßstab des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua = BGBl I 2014, 1581) verfassungswidrig. (Rn.33) 3. Die vom 14. Senat des BSG für den Fall einer nur räumlichen Trennung der Ehegatten vertretene analoge Heranziehung des Alleinstehendenregelbedarfs nach § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 (vgl BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R = SozR 4-4200 § 9 Nr 12) führt zwar zu einem im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums verfassungskonformen Ergebnis, verstößt jedoch gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 GG. (Rn.61) 1. Der Bescheid vom 27.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 (468/14) wird aufgehoben. 2. Der Bescheid vom 21.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 (512/14) wird aufgehoben. 3. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 (511/12) verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 30.09.2014 in Höhe von 391 Euro monatlich zu zahlen. 4. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 5. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Gegenstand des Verfahrens ist im Rahmen einer zulässigen objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) erstens der Bescheid vom 20.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 (511/14), mit dem der Beklagte Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 bewilligte, zweitens der Bescheid vom 21.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 (512/14), mit dem der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.11.2013 die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014 teilweise aufhob, und drittens der Bescheid vom 27.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 (468/14), mit dem der Beklagte den Bescheid vom 23.11.2013 teilweise für den Zeitraum vom 10.01.2014 bis zum 28.02.2014 aufhob und die Erstattung von 64,40 Euro geltend machte. II. 1. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II von 391 Euro monatlich. Die Bescheide vom 20.02.2014, 21.02.2014 und 27.03.2014 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide sind daher rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, soweit lediglich Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft entsprechend § 20 Abs. 4 SGB II gewährt bzw. belassen werden. 2. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19 SGB II (Arbeitslosengeld II). Hiernach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarf für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert. Der Kläger ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in diesem Sinne, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II), älter als 15 Jahre ist und die Altersgrenze noch nicht erreicht hat s (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) und Erwerbsfähigkeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), d.h. es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Der Kläger ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sichern kann und die nötige Hilfe auch nicht von anderen erhält. Dies trifft vorliegend zu, weil dem Bedarf des Klägers zum Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen oder Vermögen gegenüberstand bzw. gegenübersteht, welches den Bedarf vollständig decken könnte. 3. Der Beklagte hat bei der Leistungsbewilligung für den Kläger bzw. bei der teilweisen Aufhebung der Bewilligungsentscheidung zu Unrecht den Regelbedarf für Partner nach § 20 Abs. 4 SGB II in Höhe von gegenwärtig 353 Euro zu Grunde gelegt. Bei dem Kläger ist stattdessen für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 10.01.2014 bis zum 30.09.2014 der Regelbedarf für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 391 Euro zu berücksichtigen. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II werden als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder deren Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro (gem. § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. §§ 28a, 40 S. 1 Nr. 1 SGB XII und § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 - RBSFV 2014 - angepasst auf inzwischen 391 Euro) anerkannt. Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist nach § 20 Abs. 4 SGB II als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro (gem. § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. §§ 28a, 40 S. 1 Nr. 1 SGB XII und § 2 RBSFV 2014 angepasst auf inzwischen 353 Euro) anzuerkennen. Dies entspricht ca. 90 % des Regelbedarfs für Alleinstehende. Der Kläger lebt nicht mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft, so dass bei ihm der Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 391 Euro monatlich zu berücksichtigen ist. a. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft auch die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Kammer legt den Terminus "dauernd getrennt lebend" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II - verfassungskonform - so aus, dass unter "Trennung" die räumliche Trennung zu verstehen ist. Durch das Merkmal der Dauer werden lediglich kurzfristige räumliche Trennungen ausgeschlossen. In diesem Sinne leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen (so bereits SG Mainz, Urteil vom 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12 -Rn. 43 - ; Rechtsprechung hier und im Folgenden zitiert nach juris). Dies gilt unabhängig davon, ob einer oder beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr herstellen wollen oder ob die eheliche Gemeinschaft abgelehnt wird. b. Die Kammer weicht insoweit von der Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate des BSG ab, wonach bei der Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" entwickelt worden sind, herangezogen werden (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R- Rn. 17; BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R - Rn. 17f.). Wesentliche Folge der Auffassung des BSG wäre, dass neben die räumliche Trennung regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten müsste, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Führung getrennter Haushalte allein würde nicht ausreichen, um ein dauerhaftes Getrenntleben im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II annehmen zu können. c. Die durch den 4. Senat des BSG im Urteil vom 18.02.2010 (B 4 AS 49/09 R – Rn. 13) vorgenommene Konkretisierung der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) näher bestimmt worden ist. Im Urteil vom 16.04.2013 (B 14 AS 71/12 R) erkennt der 14. Senat des BSG zwar die Problematik, entwickelt eine im Hinblick auf das Existenzsicherungsgrundrecht verfassungskonforme Lösung aber um den Preis eines Verstoßes gegen das Gesetzesbindungsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG). aa. Mit dem Urteil vom 09.02.2010 hat das BVerfG die auf Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) gestützte staatliche Pflicht zur Existenzsicherung subjektivrechtlich fundiert und ein Recht auf parlamentsgesetzliche Konkretisierung in strikten einfachgesetzlichen Anspruchspositionen konstituiert (Rixen SGb 2010, S. 240). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, welches einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig (BVerfG a.a.O. Rn. 137). Der Umfang des Anspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen. Dem parlamentarischen Gesetzgeber kommt Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG a.a.O. Rn. 138). Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Er ist nicht auf eine bestimmte Methode festgelegt (BVerfG a.a.O. Rn. 139). bb. Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber, wenn er, wie in § 20 SGB II geschehen, Regelbedarfe für verschiedene Personengruppen mit Leistungsansprüchen in unterschiedliche Höhe vorsieht, sich hierbei an den tatsächlichen Bedarfen der unterschiedlichen Personengruppen orientieren muss. In Beziehung auf die Bemessung der Regelleistung für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 90 % der Regelleistung für Alleinstehende führt das BVerfG aus (BVerfG a.a.O. Rn. 188f.): "Die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügende Ermittlung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. wirkt in der abgeleiteten Regelleistung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner fort mit der Folge, dass auch dieser Betrag von 311 Euro nicht Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG genügt. Die Annahme des Gesetzgebers, dass der zur Sicherung des Existenzminimums zu deckende Bedarf für zwei Partner insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden beträgt, kann sich allerdings auf eine ausreichende empirische Grundlage stützen. Dieser Betrag beruht auf der modifizierten Differenzrechnung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die der Regelung des § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrunde lag. Der Deutsche Verein hat diesen Wert ermittelt, indem er als Referenzgruppe Ehegatten ohne Kinder mit einem verfügbaren Nettoeinkommen über der Sozialhilfeschwelle gewählt, für sie den regelleistungsrelevanten Verbrauch entsprechend dem Verfahren wie bei einem Alleinstehenden bestimmt, d.h. nur die einzelnen Ausgabepositionen in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe berücksichtigt hat, die auch bei einem Alleinstehenden berücksichtigt wurden, und anschließend die Differenz zwischen den Beträgen für Ehegatten und für Alleinstehende gebildet hat. Diese Methode ist zur Bestimmung des Existenzminimums von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnern ohne Kinder geeignet." In dieser Passage kommt deutlich zum Ausdruck, dass eine Einschränkung des Regelbedarfs bei Partnern auf 90 % gegenüber Alleinstehenden auf einer empirischen Grundlage beruhen muss. Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung ist daher, dass sich ein im Vergleich zu Alleinstehenden geringerer Bedarf pro Kopf bei Partnern empirisch nachweisen lässt. Nach Auffassung des BVerfG war dies bezogen auf die frühere Rechtslage der Fall, wobei ausdrücklich von zusammenlebenden Partnern die Rede ist (allerdings ist auch die Validität dieses Abschlags für zusammenlebende Partner in Frage gestellt worden; vgl. Lenze in LPK-SGB II, § 20 Rn. 34, 5. Aufl. 2013). Im Beschluss vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) hat das Bundesverfassungsgericht an dieser Auffassung festgehalten. Dort heißt es: "Desgleichen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Regelbedarf bei Einpersonenhaushalten und damit die Regelbedarfsstufe 1 als Ausgangswert für die Festlegung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf auch derjenigen Erwachsenen nutzt, die mit anderen ebenfalls leistungsberechtigten Erwachsenen einen gemeinsamen Haushalt führen, also die Regelbedarfsstufe 2 für zwei erwachsene leistungsberechtigte Personen als Ehegattin und -gatte, Lebenspartnerinnen oder -partner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG). Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage der Bedarfsgemeinschaften bereits entschieden, dass der Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in einer Höhe von 80 % von dem statistisch ermittelten Bedarf der Alleinstehenden abgeleitet werden darf (vgl. BVerfGE 125, 175 ), da die Erhebung nach Haushalten geeignet ist, den tatsächlichen Bedarf auch für solche Lebenssituationen zu ermitteln. Dementsprechend ist die Bestimmung des Regelbedarfs zusammenlebender und gemeinsam wirtschaftender Erwachsener in Höhe von 90 % des im SGB II für eine alleinstehende Person geltenden Regelbedarfs nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - Rn. 100)." Auch hier geht das BVerfG zur Rechtfertigung der Ableitung der Regelbedarfsstufe 2 aus der Regelbedarfsstufe 1 von leistungsberechtigten Erwachsenen aus, die "einen gemeinsamen Haushalt führen" und stellt fest, dass die Erhebung "nach Haushalten" geeignet sei, den tatsächlichen Bedarf auch für solche Lebenssituationen zu ermitteln. cc. Das vom BVerfG aufgestellte Kriterium der Realitätsgerechtigkeit erfordert demnach neben der belastbaren empirischen Vorarbeit eine folgerichtige Zuordnung der Leistungsberechtigten in die Regelbedarfsstufe. Die im Rahmen des Statistikmodells ausschließlich für die Bestimmung der Regelbedarfe für in einem Haushalt zusammenlebende Partner erhobene und ausgewertete empirische Grundlage darf nicht ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse auf nicht zusammenlebende Partner (Ehegatten, Lebenspartner und ähnliche Partnerschaften) übertragen werden. dd. Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung der Regelbedarfe die Situation räumlich getrennt Lebender weder empirisch noch normativ erfasst. Dies ergibt sich aus § 28 SGB XII und aus § 2 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Nach dieser Vorschrift werden der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII die Verbrauchsausgaben von Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und von Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte) zu Grunde gelegt. Aus diesen Verbrauchsausgaben lassen sich Schlussfolgerungen zunächst für die genannten Haushaltstypen ziehen, darüber hinaus in gewissem Maße auch für andere Haushalte, in denen Menschen zusammenleben. Aussagen über bedarfsrelevante Auswirkungen von Beziehungen zwischen Personen, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, lassen sich hieraus jedoch nicht gewinnen. Folgerichtig schlägt sich dies in der Zuordnung der § 20 Abs. 4 SGB II entsprechenden Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII nieder: "Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen." Im Sozialhilferecht ist hierdurch eindeutig geregelt, dass das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft Voraussetzung für die Anwendung der für Partner vorgesehenen Regelbedarfsstufe 2 ist. ee. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt mithin, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran - wie in § 20 Abs. 4 SGB II - leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig (SG Mainz, Urteil vom 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12 - Rn. 38; vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R – Rn. 22). ff. Die im Urteil des BSG vom 18.02.2010 (B 4 AS 49/09 R) erfolgte Auslegung des Begriffs des "dauernd getrennt Lebens" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II führt mithin zu einem verfassungswidrigem Ergebnis. Soweit in den Entscheidungsgründen darauf verwiesen wird, dass der Gesetzgeber anhand des Regelfalls der ehelichen Lebensgemeinschaft typisieren dürfe (BSG Urt. vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - Rn. 15), überzeugt dies nicht. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ist konstituierendes Element der vom Gesetzgeber gewählten Methode zur Bestimmung des Existenzminimums nach dem Statistikmodell. Eine Haushaltsgemeinschaft lediglich zu fingieren (nichts anderes würde eine Typisierung bedeuten), würde dem Anspruch jeglichen Realitätsbezug nehmen. Das Konzept zur Ermittlung der Regelbedarfe im SGB XII und im RBEG enthält auch keine derartige Typisierung. gg. Dieses Auslegungsergebnis führte auch auf Grund des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in zweierlei Hinsicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Zum einen läge eine Ungleichbehandlung gegenüber eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zu Lasten der Ehegatten (und Lebenspartner) vor. Eine Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich. Soweit sich die Formen der Partnerschaft dadurch unterscheiden, dass nur bei Letzteren Unterhaltsansprüche nach dem BGB bzw. nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bestehen, wird dem bereits durch Übergang des Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger nach § 33 SGB II bzw. durch Anrechnung als Einkommen bei tatsächlicher Unterhaltsgewährung Rechnung getragen. Zum anderen läge eine Ungleichbehandlung gegenüber nach dem SGB XII leistungsberechtigten Verheirateten und Lebenspartnern vor (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R - Rn. 22). Denn bei diesen ist die gemeinsame Haushaltsführung Voraussetzung für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 (Anlage zu § 28 SGB XII). Die Frage, ob eine Person nach dem SGB XII oder nach dem SGB II leistungsberechtigt ist, hängt im Regelfall davon ab, ob die Person erwerbsfähig ist oder nicht. Die Kammer sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Kriterium der Erwerbsfähigkeit eine unterschiedliche Bedarfsberechnung von Leistungsberechtigen allein auf Grund ihres familienrechtlichen Status rechtfertigen könnte. hh. Weitere unter Gleichbehandlungsaspekten nicht hinnehmbare Konsequenzen entstünden bei der vom BSG vertretenen Auffassung auch aus den Fernwirkungen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Ehegatten und Lebenspartnern auf zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder. Bei Kindern wird grundsätzlich nur Einkommen und Vermögen der mit dem Kind in einem Haushalt zusammenlebenden Eltern angerechnet (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Im Falle einer getrennten Haushaltsführung ohne Trennungswillen müsste es nach der Auffassung des BSG auch dann zu einer Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten (oder des Lebenspartners) auf den Bedarf des Kindes kommen, wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind besteht. Da hierfür nicht einmal ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Kind bestehen müsste, würde sich die verfassungsrechtlich ohnehin problematische „Stiefkinder“-Regelung des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - Rn. 33) noch verschärfen. Dies hätte die am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigende Konsequenz, dass dem leiblichen, nicht verheirateten, außerhalb des Haushalts lebenden Elternteil kein Einkommenseinsatz abverlangt würde, dem ebenfalls außerhalb des Haushalts lebenden, mit dem Kind nicht verwandten Ehegatten/Lebenspartner des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils hingegen schon. Das BSG begründet die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des nicht unterhaltsrechtlich Verpflichteten Partners des Elternteils bei dessen Kind im Übrigen wesentlich damit, dass der Gesetzgeber mit einem Zusammenleben von Personen bei Vorliegen der besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen der verschiedenen Formen von Bedarfsgemeinschaften auch jenseits von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen Einstehens- und Unterstützungsvermutungen verbinden dürfe (BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/11 R - Rn. 19; vgl. auch BSG, Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 R – Rn. 35 BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R - Rn. 16). Dieser Rechtfertigungsgrund entfiele, wenn auch der nicht im Haushalt lebende mit dem Kind nicht verwandte Ehegatte/Lebenspartner zum Einkommens- und Vermögenseinsatz herangezogen würde. d. Die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II ist jedoch der verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht (BVerfG Urt. v. 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 92). Die verfassungskonforme Auslegung ist demzufolge keine Auslegungsmethode im engeren Sinne, sondern eine Vorzugsregel, nach welcher bestimmte nach methodisch korrekter Konkretisierungsarbeit gefundene Ergebnisse gegenüber anderen zu bevorzugen sind (vgl. SG Mainz Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 -juris, Rn. 86). Die Kammer legt den Terminus "dauernd getrennt lebend" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II verfassungskonform so aus, dass unter "Trennung", lediglich die räumliche Trennung zu verstehen ist. Durch das Merkmal der Dauer werden lediglich kurzfristige räumliche Trennungen ausgeschlossen. In diesem Sinne leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Hiermit korrespondierend ist auch der Begriff "alleinstehend" im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II so zu verstehen, dass eine räumliche Trennung vom Partner hierfür ausreicht. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut der Regelung vereinbar. Dies räumt auch das BSG im Urteil vom 18.02.2010 ein ("Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II nicht unmittelbar entnehmen, wann ein Getrenntleben i.S. des SGB II vorliegt." - BSG, Urt. v.18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - Rn. 13). Auch sonst lassen sich dem Urteil des BSG keine zwingenden Gründe entnehmen, weshalb das Getrenntleben nach § 7 Abs. Ab. 3 Nr. 3 a) SGB II im Sinne der Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB auszulegen sein müsste. Das wesentliche Argument, welches neben der offenkundigen Ähnlichkeit der verwendeten Begriffe hierfür angeführt wird, betrifft die Frage der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes durch Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II (BSG a.a.O. Rn. 16), welcher im Falle dessen, dass familienrechtlich lediglich Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB und nicht Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB geschuldet würde, nicht effektiv umgesetzt werden könne. Dies liege darin begründet, dass der Familienunterhalt grundsätzlich im Ermessen der Ehegatten stehe und mit Ausnahme eines Taschen- und Wirtschaftsgeldes regelmäßig nicht auf eine Geldrente gerichtet sei (ebd.). Dieses Argument überzeugt bereits deshalb nicht, weil der Unterhalt nach Maßgabe des § 1360a Abs. 2 S. 1 BGB in der Weise zu leisten ist, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Im Falle der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten und der Hilfebedürftigkeit des von diesem räumlich getrennt lebenden anderen Ehegatten, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ein nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II überleitungsfähiger Anspruch auf Unterhaltsleistungen in Geld aus § 1360a BGB nicht bestehen sollte. Zwar räumt auch der Bundesgerichtshof (BGH) ein, dass sich der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360 a BGB nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen lasse, da er nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet sei, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leiste (BGH, Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 2/00 - Rn. 29). Allerdings könne für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden, so dass es keinen Bedenken unterliege, den Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen . Der anzusetzende Betrag könne in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (BGH a.a.O, m.w.N.). Darüber hinaus hat der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz keinen Verfassungsrang, so dass mit einer an diesem Grundsatz orientieren Auslegung dem Gebot verfassungskonformer Auslegung nicht entgegengetreten werden kann. Soweit das BSG ausführt, dass der Gesetzgeber im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendung der SGB II-Vorschriften regelmäßig das Vorhandensein einer durch Ehe und Familie typischerweise gegebenen wirtschaftlichen und sonstigen Lebenssituation unterstelle (BSG a.a.O. Rn. 15), fehlt es hierfür an einem tatsächlichen Anhaltspunkt. Jedenfalls aus der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung geht nichts Diesbezügliches hervor (BT-Drucks.15/1516 S. 52 zu § 7; S. 56 zu § 20). Im Übrigen würde auch ein so verstandenes subjektiv-teleologisches Argument gegenüber dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung zurücktreten müssen. e. Die vom 14. Senat des BSG unter Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des 4. Senats gefundene Lösung, bei nicht in einem Haushalt lebenden Ehegatten den Alleinstehendenregelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II analog heranzuziehen (BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R - Rn. 22), vermag methodisch nicht zu überzeugen. Die analoge Heranziehung des Alleinstehendenregelbedarfs führte zwar zu einem im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleitung des Existenzminimums verfassungskonformen Ergebnis, wobei die Frage offen bleibt, welche Konsequenzen diese Auffassung im Hinblick auf die Berechnung und Verteilung von Unterkunftsbedarfen und bei Einkommens- und Vermögensanrechnung hätte. Der 14. Senat verstößt mit der analogen Heranziehung der Rechtsfolgen des § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II jedoch gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Die für eine Analogiebildung aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend zu fordernde Regelungslücke liegt hier nicht vor. In § 20 Abs. 4 SGB II ist wörtlich geregelt, dass, wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro (gem. § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. §§ 28a, 40 S. 1 Nr. 1 SGB XII und § 2 RBSFV 2014 - angepasst auf inzwischen 353 Euro) anzuerkennen ist. Bis auf die Vollendung des 18. Lebensjahres gehen die Voraussetzungen für die Anwendung des Partnerregelbedarfs somit nicht über die Voraussetzungen zum Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II hinaus. Die Rechtsfolgen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern sind im Hinblick auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts somit klar geregelt. Eine Regelungslücke besteht nicht. Sie wird vom 14. Senat des BSG in seinem Urteil vom 16.04.2013 (B 14 AS 71/12 R) nicht einmal behauptet. Durch die Außerachtlassung der Rechtsfolge des § 20 Abs. 4 SGB II verstößt das BSG gegen das Gesetzesbindungsgebot der Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Der vom 14. Senat zur Wahrung des Existenzminimums räumlich getrennt lebender Ehegatten aufgezeigte Lösungsweg ist daher nicht vertretbar, auch wenn - solange nur die Höhe des Regelbedarfs im Streit steht - ein zutreffendes Ergebnis erzielt wird. f. Die von der erkennenden Kammer (auch bereits im Urteil des SG Mainz vom 26.03.2013 - S 17 AS 1159/12) vertretene Auffassung verbleibt hingegen innerhalb der Grenzen des möglichen Wortsinns des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II und ermöglicht unter Einhaltung des Grundsatzes der Gesetzesbindung auf der Rechtsfolgenseite eine im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums verfassungskonforme Lösung. Ein Getrenntleben im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II liegt demnach bereits dann vor, wenn nicht nur vorübergehend keine Haushaltsgemeinschaft zwischen den Ehegatten besteht. g. Dass der Kläger nicht mit seiner Ehefrau nicht in einem Haushalt zusammenlebt, ergibt sich bereits aus dem Umstand der Wohnungslosigkeit des Klägers. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt in dieser Hinsicht am Vortrag des Klägers bzw. seines Betreuers zu zweifeln. Auch der Beklagte stellt dies nicht in Frage. h. Der Kläger bildet deshalb keine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau. Somit hat er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Regelbedarfs für Alleinstehende nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II. 6. In Folge dessen, dass keine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau vorliegt, war nicht zu prüfen, ob einzusetzendes Einkommen oder Vermögen der Ehefrau im Sinne des § 9 SGB II vorhanden ist. Der Beklagte geht ausweislich seiner Bescheide allerdings ohnehin davon aus, dass die Ehefrau des Klägers nicht über zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Der Kläger hat mithin einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen in Höhe des vollen Regelbedarfs für Alleinstehende. 7. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 20.02.2014 war daher rechtswidrig insoweit lediglich Leistungen in Höhe von 353 Euro monatlich bewilligt wurden. Der Beklagte war unter Abänderung dieses Bescheids zur Leistung der Differenz zum Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 38 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 zu verurteilen. Der Bescheid vom 21.02.2014 war aufzuheben, da durch die Heirat ohne Begründung eines gemeinsamen Haushaltes keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten ist. Durch die Aufhebung entfaltet der zuletzt maßgebliche Änderungsbescheid vom 23.11.2013, womit dem Kläger u.a. für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014 Leistungen in Höhe von 391 Euro bewilligt worden waren, wieder Wirkung. Der Beklagte war entsprechend des Leistungsantrags (§ 54 Abs. 4 SGG) auch zur Zahlung des Differenzbetrags von 38 Euro für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014 zu verurteilen. Der Bescheid vom 27.03.2014 war ebenfalls aufzuheben. Durch die Heirat ohne Begründung eines gemeinsamen Haushaltes ist keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eingetreten. Die im Bescheid vom 27.03.2014 enthaltene Aufhebungsverfügung bezüglich des Zeitraums vom 10.01.2014 bis zum 28.02.2014 war daher rechtswidrig und aufzuheben. In Folge dieser Aufhebung war auch die ebenfalls mit Bescheid vom 27.03.2014 auf Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X verfügte Erstattungsforderung rechtswidrig und aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens. IV. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ehegatten (oder Lebenspartner) eine Bedarfsgemeinschaft bilden, spielt sowohl im Hinblick auf die Höhe der maßgeblichen Regelbedarfe als auch als Voraussetzung für das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB II eine zentrale Rolle. Die bisherige Rechtsprechung des BSG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht haltbar und bedarf der Überprüfung. Ob der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) vorliegt, kann somit offen bleiben. Das Urteil weicht zwar in seiner Begründung von Entscheidungen des Bundessozialgerichts ab. Es beruht aber möglicherweise nicht auf dieser Abweichung. Zumindest der 14. Senat des BSG müsste auch in der vorliegenden Konstellation durch "analoge" Heranziehung des Regelbedarfs für Alleinstehende zu dem gleichen Ergebnis wie die erkennende Kammer kommen (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R - Rn. 22). Es ist offen, ob der 4. Senat sich dieser Rechtsprechung anschließen würde. Die Berufung bedurfte der Zulassung, da der Berufungsstreitwert von 750 Euro nicht erreicht wird. Der Kläger wendet sich gegen eine Erstattungsforderung in Höhe von 64,60 Euro für den Zeitraum vom 10.01.2014 bis zum 28.02.2014 und begehrt höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 30.09.2014 in Höhe von zusammen 266 Euro. Hieraus ergibt sich ein Streitwert von 330,60 Euro. Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der am … 1989 geborene Kläger ist wohnsitzlos, Vater eines Kindes und inzwischen verheiratet. Für den Kläger ist für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Postvollmacht und Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungsträgern, Vermieter ein Betreuer bestellt worden. Am 09.10.2013 hatte der Kläger einen Antrag auf Arbeitslosengeld II beim Beklagten gestellt, nachdem er nach Verbüßung einer Haftstrafe aus der Justizvollzugsanstalt R. entlassen worden war. Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 hatte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 in Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende in Höhe von 391 Euro monatlich bewilligt. Am 10.01.2014 schloss der Kläger mit der Mutter des gemeinsamen Kindes, Frau, geb., die Ehe. Seine Ehefrau lebte zu dieser Zeit mit dem gemeinsamen Kind in einer Einrichtung der Jugendhilfe und zog später gemeinsam mit dem Kind zu ihrer Mutter. Der Kläger stellte, vertreten durch seinen Betreuer, am 12.02.2014 einen Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II beim Beklagten. Der Betreuer teilte aus diesem Anlass mit, dass der Kläger am 10.01.2014 die Mutter des gemeinsamen Kindes geheiratet habe. Diese lebe zur Zeit in einer Mutter-Kind-Einrichtung, ein Zusammenzug sei aktuell nicht geplant. Der Kläger sei weiterhin wohnsitzlos. Mit Bescheid vom 20.02.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 in Höhe von 353 Euro monatlich. Hierbei legte er den aktuellen Regelbedarf für Partner nach § 20 Abs. 4 SGB II zu Grunde. Mit Schreiben vom 19.02.2014 hörte der Beklagte den Kläger an und teilte diesem mit, dass er nach den Erkenntnissen des Beklagten Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 10.01.2014 bis zum 28.02.2014 in Höhe von 64,60 Euro zu Unrecht bezogen habe. Mit einem Bescheid vom 21.02.2014 änderte der Beklagte den Bescheid vom 23.11.2013 dahingehend ab, dass für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014 nur noch Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für Partner von 353 Euro bewilligt wurden. Der Betreuer des Klägers teilte daraufhin am 25.02.2014 mit, dass nach seinem Dafürhalten bezüglich der Lebensverhältnisse und der Höhe der Leistung keine Änderung eingetreten sei. Der Kläger lebe ausdrücklich nicht in ehelicher oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit seiner Frau zusammen. Mit Schreiben vom 07.03.2014 erhob der Kläger Widerspruch sowohl gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.02.2014 als auch gegen den Änderungsbescheid vom 21.02.2014. Zur Begründung trug er vor, dass von einem Willen des Klägers und seiner Ehefrau, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht herzustellen, nicht die Rede sein könne. Der Kläger sei wohnsitzlos, was die Herstellung der eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich bereits nicht ermögliche. Mit Bescheid vom 27.03.2014 hob der Beklagte den Bescheid vom 23.11.2013 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 10.01.2014 bis zum 28.02.2014 teilweise in Höhe von 64,40 Euro auf und forderte die Erstattung dieses Betrags. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger am 10.01.2014 geheiratet habe und sich somit die Höhe der Regelleistung von 391 Euro auf anteilig 364,40 Euro im Januar 2014 und auf 353 Euro ab Februar 2014 verändere. Der Kläger sei nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, dem Beklagten alle Änderungen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien. Dieser Verpflichtung sei der Kläger zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig nachgekommen. Unabhängig hiervon habe der Kläger gewusst bzw. hätte der Kläger wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Entsprechende Hinweise habe auch das dem Kläger ausgehändigte Merkblatt enthalten. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 03.04.2014 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er seinen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 21.02.2014 bekräftige. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 (511/14) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.02.2014 zurück. Zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers gehörten seit der Heirat am 10.01.2014 gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II auch die nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau des Klägers und das gemeinsame Kind. Es könne nur dann nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden, wenn die Ehegatten als dauernd getrennt lebend zu bezeichnen wären. Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.02.2010 (Az. B 4 AS 49/09 R) sei nur dann von einem "dauernden Getrenntleben" und damit nicht von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wenn gemäß familienrechtlichen Grundsätzen zur räumlichen Trennung ein nach außen erkennbarer Trennungswille eines Ehegatten zur Lösung des einvernehmlich gewählten Ehemodells hinzutrete. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Den Ehegatten sei es aktuell lediglich nicht möglich einen gemeinsamen Haushalt zu führen, da der Kläger sich ohne festen Wohnsitz in M. aufhalte und die Ehefrau mit dem Kind derzeit bei deren Mutter lebe. Gemäß Widerspruchsbegründung sei es jedoch ausdrücklich gewünscht, die eheliche Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt und in Kooperation mit dem Jugendamt herzustellen. Somit liege eindeutig kein Trennungswille vor und die Eheleute bildeten eine Bedarfsgemeinschaft. Der Regelbedarf des Klägers entspreche dem eines volljährigen Partners in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs. 4 SGB II und nicht dem eines Alleinstehenden nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II. Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts betrage für den Kläger mithin 353 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2014 (512/14) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 21.02.2014 mit im Wesentlichen identischer Begründung zurück. Mit einem weiteren Widerspruchbescheid vom 11.04.2014 (468/14) wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.03.2014 zurück. Zur Begründung machte der Beklagte mit den anderen beiden Widerspruchsbescheiden vom selben Tag übereinstimmende Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft und Anwendung der entsprechenden Regelbedarfsstufe. Er stützte die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 10.01.2014 auf die Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Ab dem 10.01.2014 liege eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen vor. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung aller Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, nicht rechtzeitig nachgekommen, indem er erst am 11.02.2014 mitgeteilt habe, dass er geheiratet habe. Der Kläger habe auch gewusst oder hätte erkennen können, dass eine Eheschließung und damit die Änderung des Personenstandes für den Leistungsanspruch erheblich sei. Der Kläger hat am 06.05.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind nicht aus freien Stücken in der Mutter-Kind-Einrichtung gelebt habe, sondern auf Grund einer Maßnahme des Jugendamts. Die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft sei in einer solchen Einrichtung nicht möglich. Das Jugendamt habe gedroht, die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind zu entziehen, sofern die Eheleute die eheliche Gemeinschaft herstellen wollten. Die Eheschließung habe ganz wesentlich dem Zweck gedient, die elterliche Sorge des Klägers für seinen Sohn zu legitimieren, um in eigenem Namen seine Rechte als Vater gegenüber den Ämtern wahrnehmen zu können. Die Ehefrau des Klägers sei inzwischen nach M. zurückgekehrt und lebe mit dem Kind bei ihrer Mutter. Der Kläger sei immer noch wohnsitzlos, so dass ein gemeinsamer Haushalt weiterhin nicht bestehe. Die Klägerin habe mittlerweile selbst einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und werde nach dem Kenntnisstand des Klägers als eigene Bedarfsgemeinschaft mit einem eigenen Aktenzeichen geführt. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 27.03.2014 und vom 21.02.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.04.2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2014 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 in Höhe von weiteren 38 Euro monatlich zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Ergänzend teilt er mit, dass durch die Vergabe des eigenen Aktenzeichens an die Ehefrau und das Kind des Klägers die Postzustellung gesichert werden solle, da die Versendung der Bescheide aus technischen Gründen nur an eine Person möglich sei. Die Bescheide wiesen dadurch den individuellen Anspruch der jeweils betroffenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.