Urteil
B 14 AS 17/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein volljähriges, unverheiratetes Kind, das bis zum 25. Lebensjahr zum Haushalt seines leiblichen Elternteils gehört, ist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft i.S. von § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II.
• Für solche Bedarfsgemeinschaften ist nach § 9 Abs.2 Satz 2 SGB II das Einkommen des Partners des Elternteils (Stiefelternteil) bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen, ohne dass es eines gesonderten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den Stiefelternteil bedarf.
• Die Einbeziehung volljähriger Kinder in die Bedarfsgemeinschaft und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind mit Art.1 i.V.m. Art.20, Art.2 Abs.1, Art.3 Abs.1 und Art.6 Abs.1 GG vereinbar.
• Ein bloßes Zusammenleben ohne familiäre Bindung und materielle/immaterielle Einbindung (nur Duldung der Anwesenheit) genügt nicht; entscheidend sind örtliche, materielle und immaterielle Kriterien (Familienwohnung, Vorsorge/Unterhalt, Zuwendung).
Entscheidungsgründe
Einbeziehung volljähriger Kinder in Bedarfsgemeinschaft und Berücksichtigung des Einkommens des Stiefelternteils • Ein volljähriges, unverheiratetes Kind, das bis zum 25. Lebensjahr zum Haushalt seines leiblichen Elternteils gehört, ist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft i.S. von § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II. • Für solche Bedarfsgemeinschaften ist nach § 9 Abs.2 Satz 2 SGB II das Einkommen des Partners des Elternteils (Stiefelternteil) bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen, ohne dass es eines gesonderten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den Stiefelternteil bedarf. • Die Einbeziehung volljähriger Kinder in die Bedarfsgemeinschaft und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind mit Art.1 i.V.m. Art.20, Art.2 Abs.1, Art.3 Abs.1 und Art.6 Abs.1 GG vereinbar. • Ein bloßes Zusammenleben ohne familiäre Bindung und materielle/immaterielle Einbindung (nur Duldung der Anwesenheit) genügt nicht; entscheidend sind örtliche, materielle und immaterielle Kriterien (Familienwohnung, Vorsorge/Unterhalt, Zuwendung). Die Klägerin, 1986 geboren, lebte mit ihrer Mutter, dem Stiefvater und mehreren Halbgeschwistern in einem gemeinsamen Haus. Für den Zeitraum 1.1.2007–30.4.2007 begehrte sie höhere Leistungen nach SGB II. Die Mutter und der Stiefvater verfügten über Einkommen; der Stiefvater hatte u.a. steuerliche Kinderfreibeträge und erhielt Kindergeldzahlungen. Die Leistungsträger lehnten ab mit der Begründung, die Klägerin sei Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter und deren Partner, sodass der Bedarf durch das Einkommen des Stiefvaters gedeckt sei. Die Gerichte stellten fest, die Klägerin gehöre zum Haushalt der Mutter, habe freie Unterkunft und Krankenversicherung gehabt und sei in den Familienverband eingebunden. Die Klage blieb erfolglos; die Klägerin rügte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 9 Abs.2 Satz 2 SGB II. • Zulässigkeit: Die Revision ist form- und fristgerecht zulässig, betrifft nur den Zeitraum 1.1.2007–30.4.2007. • Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft: Nach § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II gehören unverheiratete Kinder unter 25 zum Haushalt des Elternteils, wenn sie nicht aus eigenen Mitteln ihren Lebensunterhalt bestreiten; maßgeblich ist die tatsächliche Haushaltsaufnahme als Schnittstelle von örtlichen, materiellen und immateriellen Merkmalen. • Anwendung von § 9 Abs.2 Satz 2 SGB II: Als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist das Einkommen des erwerbstätigen Partners (Stiefvaters) bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen; es ist nicht erforderlich, dass gegenüber dem Stiefvater ein zivilrechtlich durchsetzbarer Unterhaltsanspruch besteht. • Bedarfsermittlung und Ergebnis: Der individuelle Bedarf der Klägerin wurde korrekt ermittelt (Regelleistung, anteilige Unterkunftskosten, Abzug von Kindergeld/Versicherungspauschale). Das bereinigte Nettoeinkommen des Stiefvaters übersteigt den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, sodass kein Leistungsanspruch der Klägerin besteht. • Verfassungsmäßigkeit: Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften verstoßen nicht gegen Art.1 i.V.m. Art.20 GG, Art.2 Abs.1 GG, Art.3 Abs.1 GG oder Art.6 Abs.1 GG; typisierende Gesetzessystematik und enge Auslegung des Haushaltsmerkmals sind verfassungsgemäß. • Zurückweisung verhaltenslegitimierender Einwände: Die Entscheidung verletzt nicht die Handlungsfreiheit; erwachsene Kinder können bei schwerwiegenden Konflikten den Haushalt auflösen; ansonsten ist die gesetzliche Typisierung verhältnismäßig. • Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur familiären Einbindung und materiellen Unterstützung stammen vom LSG und wurden in der Revision nicht wirksam angegriffen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach SGB II, weil sie als zum Haushalt der Mutter gehöriges Kind Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war und der Bedarf der Gemeinschaft durch das bereinigte Einkommen des Stiefvaters gedeckt wurde. Die gesetzlichen Regelungen § 7 Abs.3 Nr.4 und § 9 Abs.2 Satz 2 SGB II sind verfassungsgemäß anwendbar; es bedarf für die Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters nicht eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen ihn. Kosten sind nicht zu erstatten.