Urteil
B 14 AS 71/12 R
BSG, Entscheidung vom
46mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
46 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Ehegatten kann trotz räumlicher Trennung wegen stationärer Pflege weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft bestehen, sofern kein unmissverständlicher Trennungswille vorliegt.
• Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften ist nur das den Bedarf des ausgeschlossenen Mitglieds übersteigende Einkommen anteilig auf die Leistungsberechtigten zu verteilen.
• Ist ein Ehegatte in einer stationären Einrichtung versorgt, ist sein Bedarf gegebenenfalls nach den Vorschriften des SGB XII (insbesondere § 35 SGB XII) zu ermitteln und sein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben einzusetzendes Einkommen gegenüber der SGB-II-Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.
• Für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs.1 SGB II sind klare Feststellungen zur Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft erforderlich; eine wahlweise Feststellung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Bedarfsgemeinschaft bei stationärer Pflege: Abgrenzung SGB II/SGB XII und Einkommensverrechnung • Bei Ehegatten kann trotz räumlicher Trennung wegen stationärer Pflege weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft bestehen, sofern kein unmissverständlicher Trennungswille vorliegt. • Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften ist nur das den Bedarf des ausgeschlossenen Mitglieds übersteigende Einkommen anteilig auf die Leistungsberechtigten zu verteilen. • Ist ein Ehegatte in einer stationären Einrichtung versorgt, ist sein Bedarf gegebenenfalls nach den Vorschriften des SGB XII (insbesondere § 35 SGB XII) zu ermitteln und sein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben einzusetzendes Einkommen gegenüber der SGB-II-Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. • Für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs.1 SGB II sind klare Feststellungen zur Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft erforderlich; eine wahlweise Feststellung genügt nicht. Die 1949 geborene Klägerin lebte bis April 2007 mit ihrem Ehemann in einem Haus, das sie zur Hälfte an ihren Sohn übertragen hatte; die Klägerin und ihr Ehemann hatten ein lebenslanges Wohnrecht. Der Ehemann erlitt im April 2007 einen Herzinfarkt und wurde seit Juli 2007 in einem Pflegeheim versorgt; er bezog Renten und Betriebsrente sowie Pflegeleistungszahlungen. Die Klägerin hatte keine eigenen Einnahmen und beantragte Leistungen nach dem SGB II für November 2007 bis April 2008; das Jobcenter lehnte ab. Streitgegenstand ist, ob die Klägerin Anspruch auf SGB-II-Leistungen hat und in welchem Umfang das Einkommen und die Pflegekosten des in der Einrichtung versorgten Ehemanns anzurechnen sind. Sozialgericht und Landessozialgericht hatten zugunsten der Klägerin entschieden bzw. eine Leistung dem Grunde nach bejaht; der Beklagte rügt eine fehlerhafte Anwendung von § 19 Abs.1 SGB II und beruft sich auf Anrechnung des Ehegatteneinkommens. Das Bundessozialgericht hob die LSG-Entscheidung auf und verwies zur ergänzenden Feststellung zurück. • Rev. trägt Erfolg, weil die Feststellungen des LSG zur Tatbestandsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit unzureichend sind (§ 170 SGG). • Zu erfüllen sind die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 SGB II (Altersgrenzen, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt); insb. fehlt es an ausreichenden Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin. • Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft festzustellen; nach § 9 SGB II ist grundsätzlich das Einkommen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zu berücksichtigen, bei gemischten Bedarfsgemeinschaften jedoch nur das den Bedarf des ausgeschlossenenen Mitglieds übersteigende Einkommen anteilig. • Die Frage des Getrenntlebens ist familienrechtlich auszulegen (§ 1567 BGB): räumliche Trennung durch Pflegeaufnahme allein schließt die Bedarfsgemeinschaft nicht aus, wenn kein unmissverständlicher Trennungswille vorliegt. • Bei stationärer Unterbringung des Ehegatten kann dessen Bedarf ausnahmsweise nach SGB XII (insb. § 35 SGB XII) zu ermitteln sein; in diesem Fall ist nach §§ 82 ff., 92 SGB XII zu prüfen, inwieweit Renten und Pflegekassenleistungen einzusetzen sind. • Der Bedarf der Klägerin bestimmt sich aus Regelbedarf (§ 20 SGB II) und Kosten der Unterkunft/Heizung (§ 22 SGB II); bei fehlendem gemeinschaftlichen Wirtschaften ist die volle Regelleistung für Alleinstehende zuzugrunde zu legen. • Kosten der Unterkunft und Heizung sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie auf die tatsächliche Nutzung der Klägerin entfallen; eine Kopfteilverteilung kommt nur bei tatsächlicher Mitnutzung in Betracht. • Vermögen der Klägerin, namentlich ihr hälftiger Miteigentumsanteil am Haus, ist auf Verwertbarkeit und ggf. Privilegierung (§ 12 SGB II) zu prüfen. • Das LSG hat zudem zu prüfen, ob der Leistungszeitraum wegen des Antragsdatums anzupassen ist und ob Kostensenkungsaufforderungen gegenüber der Klägerin möglich waren. Das Bundessozialgericht hat die Revision des Beklagten stattgegeben, das LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit unvollständigen Feststellungen insbesondere zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin und zur Frage, ob trotz stationärer Pflege des Ehemanns eine Bedarfsgemeinschaft bestand. Das LSG muss nun konkret feststellen, ob ein unmissverständlicher Trennungswille vorlag, ob und in welchem Umfang Einkommen des Ehemanns nach SGB XII bzw. nach sozialhilferechtlichen Maßstäben einzusetzen ist, wie die Kosten der Unterkunft und Heizung aufzuteilen sind und ob verwertbares Vermögen vorliegt. Erst auf dieser Grundlage kann verbindlich entschieden werden, ob und in welcher Höhe die Klägerin Leistungen nach dem SGB II zustehen. Die Kostenentscheidung fällt dem LSG zu.