Urteil
S 17 AS 1159/12
SG Mainz 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2013:0326.S17AS1159.12.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff des Getrenntlebens iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 hat eine eigenständige Bedeutung und ist nicht ausschließlich iS der Kriterien des § 1567 Abs 1 S 1 BGB zu verstehen. Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 vielmehr bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen (Abweichung von BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R = BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16). (Rn.22)
2. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran - wie in § 20 Abs 4 SGB 2 - leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig. (Rn.38)
3. Die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 ist der verfassungskonformen Auslegung zugänglich. (Rn.42)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 11.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2012 verurteilt, der Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013 unter Berücksichtigung der Hälfte der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, unter Berücksichtigung des Regelbedarfs für Alleinstehende und unter Berücksichtigung eines Alleinerziehendenmehrbedarfs in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
2. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des Getrenntlebens iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 hat eine eigenständige Bedeutung und ist nicht ausschließlich iS der Kriterien des § 1567 Abs 1 S 1 BGB zu verstehen. Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 vielmehr bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen (Abweichung von BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R = BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16). (Rn.22) 2. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran - wie in § 20 Abs 4 SGB 2 - leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig. (Rn.38) 3. Die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 ist der verfassungskonformen Auslegung zugänglich. (Rn.42) 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 11.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2012 verurteilt, der Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013 unter Berücksichtigung der Hälfte der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, unter Berücksichtigung des Regelbedarfs für Alleinstehende und unter Berücksichtigung eines Alleinerziehendenmehrbedarfs in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage richtet sich gegen den Bewilligungsbescheid vom 11.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2012. II. 1. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Regelbedarfs für Alleinstehende, eines Alleinerziehendenmehrbedarfs und der Hälfte der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung …. Der angefochtene Bescheid vom 11.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit bei der Leistungsbewilligung lediglich der Regelbedarf für Partner einer Bedarfsgemeinschaft, kein Alleinerziehendenmehrbedarf und nur ein Drittel der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt wird. 2. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19 SGB II (Arbeitslosengeld II). Hiernach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (ab 01.01.2011: erwerbsfähige Leistungsberechtigte) Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarf für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert. Die Klägerin ist erwerbsfähige Hilfebedürftige in diesem Sinne, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II), älter als 15 Jahre ist und die Altersgrenze noch nicht erreicht hat s (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) und Erwerbsfähigkeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), d.h. es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sichern kann und die nötige Hilfe auch nicht von anderen erhält. Dies trifft vorliegend zu, weil dem Bedarf der Klägerin zum Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen oder Vermögen gegenüberstand, welches den Bedarf hätte vollständig decken können. 3. Der Beklagte hat bei der Leistungsbewilligung für die Klägerin zu unrecht den Regelbedarf für Partner nach § 20 Abs. 4 SGB II in Höhe von (zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung) 337 € zu Grunde gelegt. Bei der Klägerin ist stattdessen der Regelbedarf für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 S.1 SGB II in Höhe von 374 € bis zum 31.12.2012 bzw. 382 € ab dem 01.01.2013 zu berücksichtigen. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II werden als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder deren Partner minderjährig ist, monatlich 364 € (gem. § 20 Abs. 5 SGB II angepasst auf inzwischen 382 €) anerkannt. Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist nach § 20 Abs. 4 SGB II als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 € (gem. § 20 Abs. 5 SGB II angepasst auf inzwischen 345 €) anzuerkennen. Dies entspricht 90 % des Regelbedarfs für Alleinstehende. Die Klägerin lebte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft, so dass bei ihr der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II zu berücksichtigen ist . a) Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft auch die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Der Begriff des Getrenntlebens im Sinne dieser Vorschrift hat eine eigenständige Bedeutung und ist nicht ausschließlich im Sinn der Kriterien des § 1567 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verstehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 24.03.2009 - L 7 AS 682/06 - juris). Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II vielmehr bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Die Kammer weicht insoweit vom Urteil des BSG vom 18.02.2010 (B 4 AS 49/09 R - juris) ab, nach dem bei der Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" iS des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" entwickelt worden sind, herangezogen werden. Wesentliche Folge der Auffassung des BSG wäre, dass neben der räumlichen Trennung regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten muss, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs 1 BGB). Die Führung getrennter Haushalte würde allein nicht ausreichen. Das Urteil des BSG ist kurz nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) und vor dessen Umsetzung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 ergangen, so dass bezweifelt werden kann, dass das BSG an dieser Rechtsprechung festhalten würde. b) Die durch das BSG im genannten Urteil vorgenommene Konkretisierung der Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II durch das BSG ist zur Überzeugung der Kammer nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist. Mit dem Urteil vom 09.02.2010 hat das BVerfG die auf Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) gestützte staatliche Pflicht zur Existenzsicherung subjektivrechtlich fundiert und ein Recht auf parlamentsgesetzliche Konkretisierung in strikten einfachgesetzlichen Anspruchspositionen konstituiert (Rixen SGb 2010, S. 240). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, welches einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig (BVerfG a.a.O. Rn. 137). Der Umfang des Anspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen. Dem parlamentarischen Gesetzgeber kommt Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG a.a.O. Rn. 138). Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Er ist nicht auf eine bestimmte Methode festgelegt (BVerfG a.a.O. Rn. 139). Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber, wenn er, wie in § 20 SGB II geschehen, Regelbedarfe für verschiedene Personengruppen mit Leistungsansprüchen in unterschiedliche Höhe vorsieht, sich hierbei an den tatsächlichen Bedarfen der unterschiedlichen Personengruppen orientieren muss. In Beziehung auf die Bemessung der Regelleistung für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 90 % der Regelleistung für Alleinstehende führt das BVerfG aus (BVerfG a.a.O. Rn. 188f.): "Die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügende Ermittlung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1. Halbsatz SGB II a.F. wirkt in der abgeleiteten Regelleistung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner fort mit der Folge, dass auch dieser Betrag von 311 Euro nicht Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG genügt. Die Annahme des Gesetzgebers, dass der zur Sicherung des Existenzminimums zu deckende Bedarf für zwei Partner insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden beträgt, kann sich allerdings auf eine ausreichende empirische Grundlage stützen. Dieser Betrag beruht auf der modifizierten Differenzrechnung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die der Regelung des § 2 Abs. 3 Regelsatzverordnung 1990 zugrunde lag. Der Deutsche Verein hat diesen Wert ermittelt, indem er als Referenzgruppe Ehegatten ohne Kinder mit einem verfügbaren Nettoeinkommen über der Sozialhilfeschwelle gewählt, für sie den regelleistungsrelevanten Verbrauch entsprechend dem Verfahren wie bei einem Alleinstehenden bestimmt, d.h. nur die einzelnen Ausgabepositionen in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe berücksichtigt hat, die auch bei einem Alleinstehenden berücksichtigt wurden, und anschließend die Differenz zwischen den Beträgen für Ehegatten und für Alleinstehende gebildet hat. Diese Methode ist zur Bestimmung des Existenzminimums von in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnern ohne Kinder geeignet." In dieser Passage kommt deutlich zum Ausdruck, dass eine Einschränkung des Regelbedarfs bei Partnern auf 90 % gegenüber Alleinstehenden auf einer empirischen Grundlage beruhen muss. Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung ist daher, dass sich ein im Vergleich zu Alleinstehenden geringerer Bedarf pro Kopf bei Partnern empirisch nachweisen lässt. Nach Auffassung des BVerfG war dies bezogen auf die frühere Rechtslage der Fall, wobei ausdrücklich von zusammenlebenden Partnern die Rede ist (allerdings ist auch die Validität dieses Abschlags für zusammenlebende Partner in Frage gestellt worden; vgl. Lenze in LPK-SGB II, § 20 Rn. 38, 4. Aufl. 2011) . Das Kriterium der Realitätsgerechtigkeit erfordert neben der belastbaren empirischen Vorarbeit eine folgerichtige Zuordnung der Leistungsberechtigten in die Regelbedarfsstufe. Die im Rahmen des Statistikmodells ausschließlich für die Bestimmung der Regelbedarfe für zusammenlebende Partner erhobene und ausgewertete empirische Grundlage darf nicht ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse auf nicht zusammenlebende Partner (Ehegatten, Lebenspartner und ähnliche Partnerschaften) übertragen werden. Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung der Regelbedarfe die Situation getrennt Lebender nicht erfasst. Dies ergibt sich aus § 2 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Nach dieser Vorschrift werden der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Verbrauchsausgaben von Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und von Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte) zu Grunde gelegt. Aus diesen Verbrauchsausgaben lassen sich Schlussfolgerungen zunächst für die genannten Haushaltstypen ziehen, darüber hinaus in gewissem Maße auch für andere Haushalte, in denen Menschen zusammenleben. Aussagen über bedarfsrelevante Auswirkungen von Beziehungen zwischen Personen, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, lassen sich hieraus jedoch nicht gewinnen. Folgerichtig schlägt sich dies in der Regelung der § 20 Abs. 4 SGB II entsprechenden Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII nieder: "Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen." Im Sozialhilferecht ist hierdurch eindeutig geregelt, dass das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft Mindestvoraussetzung für die Anwendung der für Partner vorgesehenen Regelbedarfsstufe 2 ist. Aus dem gesetzgeberischen Konzept zur Gestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt mithin, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran - wie in § 20 Abs. 4 SGB II - leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraussetzt. Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig. Die im Urteil des BSG vom 18.02.2010 (B 4 AS 49/09 R - juris) erfolgte Auslegung des Begriffs des "dauernd getrennt Lebens" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II führt mithin zu einem verfassungswidrigem Ergebnis. Soweit im Urteil darauf verwiesen wird, dass der Gesetzgeber anhand des Regelfalls der ehelichen Lebensgemeinschaft typisieren dürfe (BSG Urt. vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - juris, Rn. 15), überzeugt dies nicht. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ist konstituierendes Element der vom Gesetzgeber gewählten Methode zur Bestimmung des Existenzminimums nach dem Statistikmodell. Eine Haushaltsgemeinschaft lediglich zu fingieren (nichts anderes würde eine Typisierung im Einzelfall bedeuten), würde dem Anspruch jeglichen Realitätsbezug nehmen. Dieses Auslegungsergebnis führte auch auf Grund des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in zweierlei Hinsicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Zum einen läge eine Ungleichbehandlung gegenüber eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zu Lasten der Ehegatten (und Lebenspartner) vor. Eine Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich. Soweit sich die Formen der Partnerschaft dadurch unterscheiden, dass nur bei Letzteren Unterhaltsansprüche nach dem BGB bzw. nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bestehen, wird dem bereits durch Übergang des Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger nach § 33 SGB II bzw. durch Anrechnung als Einkommen bei tatsächlicher Unterhaltsgewährung Rechnung getragen. Zum anderen läge eine Ungleichbehandlung gegenüber nach dem SGB XII leistungsberechtigten Verheirateten und Lebenspartnern vor. Denn bei diesen ist die gemeinsame Haushaltsführung Voraussetzung für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 (Anlage zu § 28 SGB XII). Die Frage, ob eine Person nach dem SGB XII oder nach dem SGB II leistungsberechtigt ist, hängt im Regelfall davon ab, ob die Person erwerbsfähig ist oder nicht. Die Kammer sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Kriterium der Erwerbsfähigkeit eine unterschiedliche Bedarfsberechnung von Leistungsberechtigen allein auf Grund ihres familienrechtlichen Status rechtfertigen könnte. d) Die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II ist jedoch der verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht (BVerfG Urt. v. 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 92). Die verfassungskonforme Auslegung ist demzufolge keine Auslegungsmethode im engeren Sinne, sondern eine Vorzugsregel, nach welcher bestimmte nach methodisch korrekter Konkretisierungsarbeit gefundene Ergebnisse gegenüber anderen zu bevorzugen sind (vgl. SG Mainz Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 -juris, Rn. 86). Die Kammer legt den Terminus "dauernd getrennt lebend" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II verfassungskonform so aus, dass unter "Trennung", lediglich die räumliche Trennung zu verstehen ist. Durch das Merkmal der Dauer werden lediglich kurzfristige räumliche Trennungen ausgeschlossen. In diesem Sinne leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut der Regelung ohne weiteres vereinbar (vgl. ähnlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 24.03.2009 - L 7 AS 682/06 - juris; Thie/Schoch in LPK-SGB II, § 7 Rn. 65, 4. Aufl. 2011: wenn sie nicht nur vorübergehend ihre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgeben). Dies räumt auch das BSG im Urteil vom 18.02.2010 ein ("Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II nicht unmittelbar entnehmen, wann ein Getrenntleben i.S. des SGB II vorliegt." - BSG, Urt. v.18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - juris, Rn. 13). Auch sonst lassen sich dem Urteil des BSG keine zwingenden Gründe entnehmen, weshalb das Getrenntleben nach § 7 Abs. Ab. 3 Nr. 3 a) SGB II im Sinne der Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB auszulegen sein müsste. Das wesentliche Argument, welches neben der offenkundigen Ähnlichkeit der verwendeten Wörter hierfür angeführt wird, betrifft die Frage der Durchsetzung des Nachranggrundsatzes durch Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II (BSG a.a.O. Rn. 16), welcher im Falle dessen, dass familienrechtlich lediglich Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB und nicht Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB geschuldet würde, nicht effektiv umgesetzt werden könne. Dies liege darin begründet, dass der Familienunterhalt grundsätzlich im Ermessen der Ehegatten stehe und mit Ausnahme eines Taschen- und Wirtschaftsgeldes regelmäßig nicht auf eine Geldrente gerichtet sei (ebd.). Dieses Argument überzeugt bereits deshalb nicht, weil der Unterhalt nach Maßgabe des § 1360a Abs. 2 S. 1 BGB in der Weise zu leisten ist, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Im Falle der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten und der Hilfebedürftigkeit des von diesem räumlich getrennt lebenden anderen Ehegatten, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ein nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II überleitungsfähiger Anspruch auf Unterhaltsleistungen in Geld auf § 1360a BGB nicht bestehen sollte. Darüber hinaus hat der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz keinen Verfassungsrang, so dass mit einer an diesem Grundsatz orientieren Auslegung dem Gebot verfassungskonformer Auslegung nicht entgegengetreten werden kann. Soweit das BSG ausführt, dass der Gesetzgeber im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendung der SGB II-Vorschriften regelmäßig das Vorhandensein einer durch Ehe und Familie typischerweise gegebenen wirtschaftlichen und sonstigen Lebenssituation unterstelle (BSG a.a.O. Rn. 15), fehlt es hierfür an einem tatsächlichen Anhaltspunkt. Jedenfalls aus der Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung geht nichts diesbezügliches hervor (BT-Drucks.15/1516 S. 52 zu § 7; S. 56 zu § 20). Im Übrigen würde auch ein so verstandenes subjektiv-teleologisches Argument gegenüber dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung zurücktreten müssen. Ein Getrenntleben im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II liegt demnach bereits dann vor, wenn nicht nur vorübergehend keine Haushaltsgemeinschaft zwischen den Ehegatten besteht. e) Dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit ihrem Ehemann in einer Haushaltsgemeinschaft zusammengelebt hat, steht zur Überzeugung der Kammer anhand der Aktenlage und anhand der Würdigung der Einlassung der Klägerin und des als Zeugen vernommenen Ehemannes in der mündlichen Verhandlung fest. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum einen eigenen Haushalt in S… (nicht in H… ) geführt und die Klägerin und die gemeinsame Tochter nur gelegentlich am Wochenende besucht. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, in dieser Hinsicht an den Aussagen zu zweifeln. Aus den Schreiben der Klägerin an den Beklagten und an die Stadtverwaltung M… ergibt sich das Bild, dass der Ehemann der Klägerin auf Grund seines auswärtigen Studiums bereits vor dem 01.09.2012 sich überwiegend nicht im Haushalt der Klägerin aufgehalten hat. Eine Trennung mit dem Ziel der Ehescheidung stand zwischenzeitlich im Raum, Versöhnungen haben aber mehrfach stattgefunden. Die Klägerin und der Zeuge schilderten glaubwürdig die Schwierigkeiten der Umstände ihrer Lebenssituation, die gerade aus der räumlichen Trennung erwachsen. Der Zeuge hat auch innerhalb dieses Zeitraums nach übereinstimmender Schilderung nicht für einen längeren Zeitraum in der Wohnung gelebt, beispielsweise war er in der Weihnachtszeit bei Verwandten in B…. f) Die Klägerin bildet deshalb lediglich eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter, nicht mit ihrem Ehemann. In Folge dessen hat sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Regelbedarfs für Alleinstehende nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II. 4. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Gewährung eines Alleinerziehendenmehrbedarfs gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs. Nach dieser Regelung ist der Mehrbedarf Personen zu gewähren, die mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin gegeben. Ihre Tochter ist 2010 geboren, also unter sieben Jahre alt. Die Klägerin sorgt allein für Pflege und Erziehung der Tochter. Wie bereits festgestellt, lebte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihrer Tochter und ohne ihren Ehemann in einer Wohnung. Der Ehemann war nur gelegentlich am Wochenende zu Besuch und konnte sich dementsprechend nur sporadisch um Pflege und Erziehung des Kindes kümmern. Die Tochter hat im Gegenzug keine Zeiten allein bei dem Vater verbracht. 5. Die Klägerin hat des Weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines Unterkunftsbedarfs in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Kosten aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Dies folgt daraus, dass die Klägerin mit ihrer Tochter eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft bildet und der Ehemann der Klägerin nicht mit einem eigenen Kopfteil zu berücksichtigen ist. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 404,79 €, welche für die Wohnung der Klägerin zu erbringen sind, auch für einen Zweipersonenhaushalt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. 6. In Folge dessen, dass keine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Ehemann vorliegt, war nicht zu prüfen, ob einzusetzendes Einkommen oder Vermögen des Ehemanns im Sinne des § 9 SGB II vorhanden ist. 7. Über einen Anspruch der Tochter der Klägerin auf Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft hatte das Gericht nicht zu entscheiden, da sie nicht als Klägerin im vorliegenden Verfahren war. Der Beklagte wird dies ggf. nach § 44 SGB X zu prüfen haben. 8. Die Kostenentscheidung beruft auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Berufung war zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts abweicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die 1964 geborene verheiratete Klägerin bezieht seit dem 01.03.2011 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Sie lebt seit diesem Zeitpunkt zusammen mit ihrer 2010 geborenen Tochter in einer Wohnung in M… und geht in geringem Umfang einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Die Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 63,36 m². Die Klägerin hat eine Kaltmiete von 326,30 € monatlich und eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 78,49 € monatlich zu entrichten. In der Wohnung wohnte zunächst auch der Ehemann der Klägerin, der zeitweilig ebenfalls Arbeitslosengeld II vom Beklagten erhielt. Im Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2012 wohnte der Ehemann der Klägerin zu Studienzwecken in S… in einer eigenen Wohnung und besuchte die Klägerin und die gemeinsame Tochter nur gelegentlich am Wochenende. Am 30.12.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und sie seit November 2011 alleinerziehend sei. In einem undatierten Schreiben vermutlich von Mitte Januar 2012 teilte die Klägerin mit, dass sie sich mit ihrem Ehemann wieder versöhnt habe. Mit einem Schreiben vom 18.05.2012 teilte die Klägerin mit, dass sie seit dem 20.02.2012 von ihrem Mann dauernd getrennt lebe, mit dem Ziel der Ehescheidung. Die Trennung sei endgültig, ihr Mann wohne nicht mehr in der Wohnung und sei dort auch nicht mehr gemeldet. Mit Bescheid vom 11.09.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter vorläufig Leistungen in Höhe von 693,36 € monatlich für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013. Bei der Klägerin wurde hierbei ein Regelbedarf von 337 € zuzüglich Warmwassermehrbedarf in Höhe von 7,75 € sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 155,93 € berücksichtigt, so dass Leistungen in Höhe von 500,68 € bewilligt wurden. Der Vorläufigkeitsvorbehalt erfolgte auf Grund der Angaben der Klägerin zum voraussichtlichen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Tatsächlich wurde kein Einkommen angerechnet. Bei der Tochter wurde ein Regelbedarf von 219 € zuzüglich Warmwassermehrbedarf von 1,75 € sowie Unterkunftsbedarf in Höhe von 155,93 € berücksichtigt und Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 184 € in Abzug gebracht, so dass Leistungen in Höhe von 192,68 € bewilligt wurden. Der Ehemann der Klägerin wurde im dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geführt. Ihm wurden jedoch keine Leistungen bewilligt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie seit dem 20.02.2012 von ihrem Mann getrennt lebe und die Abmeldebestätigung dem Beklagten vorliege. Er gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Auch sei im Bescheid nicht berücksichtigt, dass die Klägerin allein erziehend mit einem Kind unter drei Jahren sei. Mit Schreiben vom 25.09.2012 teilte die Klägerin dem Jugendamt der Stadt M mit, dass sie sich wieder mit ihrem Ehemann versöhnt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin neben der Tochter auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte der Klägerin gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gehöre. Es könne nur dann nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden, wenn die Ehegatten als dauernd getrennt lebend zu bezeichnen wären. Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.02.2012 (Az. B 4 AS 49/09 R) sei nur dann von einem "dauernden Getrenntleben" und damit nicht von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, wenn gemäß familienrechtlichen Grundsätzen zur räumlichen Trennung ein nach außen erkennbarer Trennungswille eines Ehegatten zur Lösung des einvernehmlich gewählten Ehemodells hinzutrete. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Ehegatte studiere in H… , habe dort eine Zweitwohnung und beziehe BAföG. Nach Angaben der Klägerin sei ein Studienplatzwechsel wegen der Fachrichtung und der Ausrichtung nicht möglich. Somit sei die räumliche Trennung ausschließlich auf Grund des Studiums herbeigeführt worden, ein Trennungswille existiere nicht. Der Ehemann der Klägerin habe in einem Telefonat angegeben, nicht von seiner Ehefrau getrennt zu sein, sie hätten sich lediglich gestritten. Die räumliche Trennung finde weiterhin nur auf Grund des Studienorts und der Unmöglichkeit des Studienplatzwechsels statt und beruhe nicht auf dem Trennungswillen der Eheleute. Somit gehöre der Ehemann zur Bedarfsgemeinschaft. Dieser habe als eingeschriebener Student gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die monatliche Regelleistung für die Klägerin betrage gemäß § 20 Abs. 4 SGB II 337 €. Die Kosten der Unterkunft seien nach Köpfen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Da der Ehegatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe, seien von den Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 467,79 € zwei Drittel, also 311,86 € zu berücksichtigen. Hinzu komme ein Mehrbedarf für Warmwasserbereitung. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei nicht anzurechnen, da kein Gewinn zu erwarten sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 31.10.2012 Klage. Auf Frage des Gerichts teilte die Klägerin mit, dass sie und ihr Ehemann sich in einer Ehekrise befänden. Mit dem Betrag, den das Jobcenter übernehme, könne man den Lebensunterhalt nicht bestreiten, geschweige denn Fahrkosten tragen, um sich zu sehen. Das Jobcenter übernehme ein Drittel der Miete etc. nicht, mit der Begründung, dass der Mann dies tragen solle. Dieser studiere in einer anderen Stadt und sei nicht leistungsfähig. Er leiste im Moment keinen Beitrag. Sie habe sich getrennt in der Hoffnung, dass eine Besserung eintreten würde. Sie wolle dem Kind den Vater und die Ehe erhalten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 11.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2012 zu verurteilen, der Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2013 zur Frage seiner Wohnsituation als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses seiner Zeugenaussage wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.