Urteil
S 37 AS 170/19
Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDU:2020:0911.S37AS170.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Im Streit ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Dezember 2018. Der Kläger bezog zunächst laufend SGB II-Leistungen von der Beklagten i.H.d. Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung fallen bei dem Kläger nicht an. Am 07.03.2018 verstarb der Vater des Klägers. Nach dem Testament des Vaters ist der Bruder des Klägers, Herr , der alleinige Erbe. Der Bevollmächtigte des Herrn teilte der Beklagten zunächst mit Schreiben vom 16.06.2018 mit, dass der Kläger einen Vorschuss auf den Pflichtteil i.H.v. 39.109,05 € verlange. Der Kläger werde auch einen erheblichen Betrag aus dem Pflichtteil erhalten. Das Amtsgericht Geldern informierte die Beklagte dann darüber, dass der Wert des Nachlasses des Vaters des Klägers für die Festsetzung des Erbscheines mit 144.680 € festgesetzt worden sei. Mit Bescheid vom 12.07.2018 hob die Beklagte daraufhin die dem Kläger zuvor bis Dezember 2018 bewilligten SGB II-Leistungen ab August 2018 auf. Gegen den aufhebenden Bescheid legte der Kläger unter dem 30.07.2018 Widerspruch ein. Er führte aus, dass er durch den Tod seines Vaters weder Geldmittel noch Sachgegenstände erhalten habe. Er sei daher weiterhin auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen. Der Kläger beantragte zudem bei dem Sozialgericht Duisburg, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen (Az. S 33 AS 3124/18 ER). In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren teilte der Bevollmächtigte des Bruders des Klägers mit, dass der Bevollmächtigten des Klägers ein Pflichtteilvorschuss i.H.v. 6000 € überwiesen worden sei. Mit Beschluss vom 27.11.2018 lehnte die 33. Kammer des Sozialgerichts Duisburg den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Kläger verfüge seit dem Tod des Vaters am 17.03.2018 über einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem testamentarisch als Erbe eingesetzten. Dieser Pflichtteilsanspruch sei anrechenbares Vermögen. Denn anrechenbares Vermögen nach § 12 SGB II seien nicht nur Geldleistungen oder Sachleistungen, sondern auch Forderungen wie z.B. ein Pflichtteilsanspruch (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.05.2010, Aktenzeichen B 14 AS 2/09 R). Der Pflichtteilsanspruch sei auch in einem absehbaren Zeitraum realisierbar/verwertbar gewesen. Mit dem Vorschuss i.H.v. 6000 € könne der Kläger seinen Bedarf in Höhe der Regelleistung (monatlich 416 €) 14 1/2 Monate decken. Bis dahin dürfte die Erstellung des Nachlassverzeichnisses abgeschlossen sein und die Höhe des vollen Pflichtteilsanspruchs des Klägers feststehen. Selbst wenn man insoweit berücksichtige, dass sich der Kläger bei seiner Krankenkasse als Person ohne Einkommen freiwillig versichern und den Mindestbeitragssatz i.H.v. 179,05 € zahlen müsse, reiche der Vorschuss noch für zehn Monate aus, um den Lebensunterhalt des Klägers sicherzustellen. Den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 12.07.2018 wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2018 als unbegründet zurück. Er habe einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 39.109,05 €. Dieser Pflichtteilsanspruch stelle anrechenbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar. Mit der am 08.01.2019 erhoben Klage begehrte der Kläger zunächst SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2018. Mit Bescheid vom 24.04.2019 hat die Beklagte den Bescheid vom 12.07.2018 nach § 44 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und mit weiterem Bescheid vom 24.04.2019 dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 SGB II-Leistungen bewilligt. Für Dezember 2018 hat sie eine Leistungsgewährung weiterhin abgelehnt. Die Bescheide sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Der Kläger hat das Verfahren daraufhin bezüglich des Zeitraums vom 01.08.2018 bis zum 30.11.2018 für erledigt erklärt. Im Übrigen hält er an der Klage fest. Er ist der Ansicht, dass er für Dezember 2018 einen Anspruch auf SGB II-Leistungen habe, da ihm in diesem Monat kein anrechenbares Einkommen zugeflossen sei. Darüber hinaus seien ihm für Dezember 2018 auch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2018 und der Bescheide vom 24.04.2019 zu verurteilen, ihm für Dezember 2018 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu erbringen sowie ihm für Dezember 2018 Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass aufgrund des zugeflossenen Pflichtteilsvorschusses für Dezember 2018 kein Leistungsanspruch besteht. Soweit er nunmehr für Dezember 2018 auch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung begehre, handele es sich um einen Erstantrag, über den noch keine Entscheidung getroffen worden sei. Im Januar 2019 hatte der Kläger bei der Beklagten einen erneuten Antrag auf SGB II-Leistungen sowie einen Antrag nach § 26 SGB II auf einen Zuschuss für die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt monatlich 182,70 € gestellt. Für Dezember 2018 war ein solcher Antrag bislang nicht gestellt worden. Die Anträge sind mit Bescheiden vom 17.01.2019 abgelehnt worden. Am 27.01.2019 hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Duisburg gestellt (Az. S 45 375/19 ER). Er hat vorgetragen, dass er am 07.12.2018 lediglich einen Betrag von 4161,89 € erhalten habe, da seine Bevollmächtigte für ihre Tätigkeit Gebühren i.H.v. 1832,01 € einbehalten habe. Davon habe er am 21.12.2018 1.096,20 € für die Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen müssen, da die Antragsgegnerin seit August 2018 weder Regelleistungen nach dem SGB II noch Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge erbracht habe. Der Kontostand auf seinem Girokonto betrage derzeit 169,71 €. Der Pflichtteilsanspruch sei nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu berücksichtigen, da der Erbfall während des Leistungsbezuges eingetreten sei. Die Geldmittel seien Ende Dezember 2018 aufgebraucht gewesen. Mit Beschluss vom 26.03.2019 hat das Gericht im Verfahren S 45 375/19 ER die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 27.01.2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 31.05.2019, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. monatlich 424,00 € vorläufig als Darlehen zu gewähren. Dem Kläger sei im Dezember 2018 ein Pflichtteilsvorschuss i.H.v. 4161,89 € zugeflossen; dem trete der Kläger auch nicht mehr entgegen. Der Vorschuss stelle eine einmalige Einnahme gemäß § 11 Abs.3 SGB II dar und sei bei der Anrechnung auf die SGB II Leistungen auf sechs Monate zu verteilen, § 11 Abs.3 S.4 SGB II. Für Dezember 2018 bis Mai 2019 seien monatlich 693,65 € anzurechnen. Mit Gerichtsbescheid vom 04.06.2020 hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger unter dem 11.07.2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die Gerichtsakte, die Leistungsakte der Beklagten sowie die Verfahrensakten S 33 AS 3124/18 ER, S 37 AS 1084/19 und S 45 AS 375/19 ER Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger nunmehr erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II für Dezember 2018 begehrt, ist die Klage unzulässig. Vor Erhebung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen, § 78 Abs.1 S.1 i.V.m. Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eines Vorverfahrens bedarf es nach § 78 Abs.1 S.2 SGG nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder 3. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. Der Kläger hatte bislang bei der Beklagten lediglich Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab Januar 2019 beantragt. Diesbezüglich ist ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 37 AS 1084/19 anhängig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.09.2020 hat er dann erstmals die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Dezember 2018 beantragt. Da seitens der Beklagten noch keine Entscheidung über diesen neuen Antrag getroffen werden konnte, ist das erforderliche Vorverfahren nicht durchlaufen worden; ein Vorverfahren ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise nach § 78 Abs.1 S.2 SGG entbehrlich, so dass die Klage insoweit unzulässig ist. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 12.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2018 in der Fassung der Bescheide vom 24.04.2019 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs.2 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2018 abgelehnt. Da die Beklagte für den Zeitraum von August bis November 2018 ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, welches der Kläger angenommen hat, beschränkt sich der streitgegenständliche Zeitraum auf den 01.12.2018 bis zum 31.12.2018. Für diesen Zeitraum besteht indes kein Leistungsanspruch. Gemäß § 7 Abs. 1 S.1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das Gericht schließt sich der Auffassung der 45. Kammer des Sozialgerichts Duisburg (vgl. S 45 AS 375/19 ER) an, wonach der Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht der Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteilanspruchs gegen seinen Bruder aus § 2303 BGB entgegensteht, da der Anspruch aus § 2303 BGB kein Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II darstellt, sondern Einkommen nach § 11 SGB II. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Einkommen grundsätzlich alles das, was jemand nach Stellung des Antrags auf SGB II-Leistungen wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. nur BSG, Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 10/14 R, Rn. 29; BSG, Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 45/09 R, Rn. 19; BSG, Urteil vom 30.07.2008, Az. B 14 AS 26/07 R, Rn. 23; Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12, Rn. 39). Bei einem laufenden Bezug von SGB II-Leistungen ist dabei die erste Antragstellung maßgebend (BSG, Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 10/14 R, Rn. 29). Der Anspruch des Klägers gegen seinen Bruder aus § 2303 BGB stellt Einkommen dar, da er mit dem Erbfall am 07.03.2018 entstanden ist, d.h. während des laufenden Bezuges von SGB II-Leistungen und damit nach Antragstellung. Dass der SGB II-Bezug zwischenzeitlich aufgrund des Aufhebungsbescheides vom 12.07.2018 ab August 2018 unterbrochen war, führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Aufhebungsbescheid war noch nicht bestandskräftig, da gegen diesen Bescheid Klage erhoben worden ist. Zudem hat die Beklagte unterdessen für die Zeit von August bis November 2018 eine Teilanerkenntnis abgegeben und dieses bereits durch eine Einmalzahlung am 24.04.2019 umgesetzt. Für den Monat Dezember 2018 hat die Beklagte eine Leistungsgewährung indes zu Recht abgelehnt. Denn dem Kläger ist im Dezember 2018 ein Pflichtteilsvorschuss in Höhe von 4161,89 € zugeflossen. Soweit der Kläger nunmehr bestreitet, dass ihm im Dezember 2018 anrechenbares Einkommen zugeflossen ist, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. So hatte der Kläger selbst im Rahmen des Verfahrens S 45 AS 375/19 ER mit Schriftsatz vom 27.01.2019 vorgetragen, dass ihm am 07.12.2018 ein Betrag in Höhe von 4161,89 € zugeflossen ist und dies damit unstreitig gestellt. Der Zufluss dieses Betrags ist zudem durch den im Verfahren S 45 AS 375/19 ER vorgelegten Kontoauszug der norisbank eindeutig belegt. Da es sich bei dem Pflichtteilsanspruch lediglich um eine Forderung gegen den Nachlass handelt, ist der Pflichtteilsanspruch erst bei dessen Zufluss zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 45/09 R), vorliegend mithin ab dem 07.12.2018. Der Vorschuss auf den Pflichtteilsanspruch stellt eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II dar, denn der Vorschuss wird nicht regelmäßig gezahlt, sondern erschöpft sich in einer Leistung (vgl. zu dieser Abgrenzung BSG, Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 154/11 R, Rn. 21 mwN). Der Vorschuss auf den Pflichtteilsanspruch ist bei der Anrechnung auf die SGB II-Leistungen auf 6 Monate zu verteilen, da die Anrechnung in einem Monat zu einem Wegfall des Leistungsanspruches insgesamt führen würde (§ 11 Abs. 3 S. 4 SGB II); eine Verteilung erfolgt insoweit ausgehend von einem Zufluss im Dezember 2018 bis einschließlich Mai 2019 in Höhe von monatlich 693,65 €. Die Verteilung auf 6 Monate kann allerdings nur erfolgen, wenn der Betrag in den einzelnen Monaten noch als bereites Mittel zu Verfügung steht (BSG, Urteil vom 12.06. 2013, Az. B 14 AS 73/12 R, Rn. 24; BSG, Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 33/12 R, Rn. 13). In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15.03.2019 hatte der Kläger angegeben, dass er von dem Vorschuss auf den Pflichtteilsanspruch einen Betrag in Höhe von 2020,00 € durch Tilgung von Schulden gegenüber der Krankenkasse und Ausgaben für ein Notebook, Kleidung und Schuhe, Haushaltsgeräte etc. verbraucht hat. Einen Nachweis für die behaupteten Ausgaben hat er jedoch nicht erbracht, obschon er bereits im Verfahren S 45 375/19 ER im Beschluss vom 26.03.2019 darauf hingewiesen worden war, dass die getätigten Anschaffungen im Hauptsacheverfahren nachzuweisen sind. Lediglich die Zahlung an die Krankenkasse ist durch die im Verfahren S 45 AS 375/19 ER vorgelegten Kontoauszüge belegt. Darüber hinaus geht daraus jedoch nicht hervor, in welcher konkreten Höhe für die behaupteten weiteren Anschaffungen Kosten angefallen sind. Quittungen hat der Kläger nicht vorgelegt. Ein Verbrauch ist damit nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2018 ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger noch ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen. Hierfür spricht auch der Vortrag des Klägers im Verfahren S 45 AS 375/19 ER, wonach er den zugeflossenen Betrag bis Ende Dezember 2018 verbraucht hat. Im Dezember 2018 verfügte der Kläger somit über ausreichende finanzielle Mittel. Bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war festgestellt worden, dass der Bedarf des Klägers selbst unter Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gedeckt wäre (vgl. hierzu S 45 AS 375/19 ER); diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Über die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € nach § 11b Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 ALG II-VO hinausgehende Freibeträge, aus denen sich ein Leistungsanspruch des Klägers ergeben könnte, sind nicht zu berücksichtigen. So war der Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 24.10.2019 darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 11b Abs.1 S.1 Nr.3 SGB II i.V.m. § 6 Abs.1 Nr. 3 ALG II-VO gegebenenfalls der monatliche Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung als Freibetrag zu berücksichtigen ist. Danach sind als Pauschbeträge von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftes der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen. Für den Nachweis des Bestehens einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist dem Kläger eine Frist von 4 Wochen gesetzt worden, die fruchtlos verstrichen ist. Der Kläger hatte lediglich angegeben, er habe am 10.12.2019 und am 14.12.2019 Haftpflichtversicherungsbeträge sowie Kfz-Steuern in Höhe insgesamt 438,87 € gezahlt. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich tatsächlich Zahlungen an das Hauptzollamt Duisburg am 10.12.2018 in Höhe von 296,30 € sowie an die Deutschland GmbH am 14.12.2018 über 142,57 €, damit ist jedoch nicht nachgewiesen, dass es sich dabei tatsächlich um die Zahlung von Kfz-Steuer – die ohnehin nicht im Rahmen der Freibeträge zu berücksichtigen ist – und Beiträge zur Kfz-Haftpflicht handelt. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Verwendungszweck. Zum Nachweis einer Kfz-Haftpflicht hat der Kläger weder eine Beitragsrechnung noch einen Versicherungsvertrag vorgelegt, aus dem die Höhe des Beitrags hervorgeht. Die Berücksichtigung eines Freibetrags scheidet daher aus. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass es sich bei dem Betrag von 142,57 € um den Jahresbeitrag der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt, ist damit nach Auffassung der Kammer noch immer kein hinreichender Nachweis über das Bestehen der Versicherung erbracht worden; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob der Kläger Halter des versicherten Fahrzeugs und auch selbst Versicherungsnehmer ist, oder gegebenenfalls nur Beiträge für eine andere Person gezahlt hat. Selbst wenn man die klarstellenden Angaben des Klägers genügen lassen würde, wäre für Dezember 2018 nur 1/12 des Versicherungsbetrages, mithin 11,88 € zu berücksichtigen. In diesem Falle würde ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 651,77 € verbleiben. Dem steht ein Bedarf in Höhe von 606,70 € (Regelsatz plus Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung) gegenüber. Der Kläger war somit im Dezember 2018 nicht bedürftig. Ein über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehender Leistungsanspruch für Dezember 2018 besteht daher nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.