Urteil
B 4 AS 154/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachträglich zugeflossenes erhöhtes Nettoarbeitsentgelt ist im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen und kann zur Aufhebung laufender Bewilligungen nach § 40 SGB II i.V.m. § 48 Abs.1 SGB X führen.
• Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach § 48 Abs.1 SGB X muss hinreichend bestimmt sein; bei einzelfallbezogener Auslegung kann sich aus Verfügungssatz und Begründung ergeben, dass nur ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als Adressat betroffen ist.
• Eine Gehaltsnachzahlung, die als einmalige Auszahlung einer sonst laufenden Einnahme zufließt, ist grundsätzlich im Zuflussmonat als laufendes Einkommen zu berücksichtigen; eine Verteilung auf mehrere Monate kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht.
• Für SGB II besteht kein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher und keine gesamtschuldnerische Haftung; Aufhebung und Erstattungsforderung müssen erkennbar dem jeweiligen einzelnen Leistungsempfänger zugeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung laufender SGB II-Bewilligung wegen nachträglichen Einkommens; Bestimmtheit des Aufhebungsbescheids • Ein nachträglich zugeflossenes erhöhtes Nettoarbeitsentgelt ist im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen und kann zur Aufhebung laufender Bewilligungen nach § 40 SGB II i.V.m. § 48 Abs.1 SGB X führen. • Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach § 48 Abs.1 SGB X muss hinreichend bestimmt sein; bei einzelfallbezogener Auslegung kann sich aus Verfügungssatz und Begründung ergeben, dass nur ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als Adressat betroffen ist. • Eine Gehaltsnachzahlung, die als einmalige Auszahlung einer sonst laufenden Einnahme zufließt, ist grundsätzlich im Zuflussmonat als laufendes Einkommen zu berücksichtigen; eine Verteilung auf mehrere Monate kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht. • Für SGB II besteht kein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher und keine gesamtschuldnerische Haftung; Aufhebung und Erstattungsforderung müssen erkennbar dem jeweiligen einzelnen Leistungsempfänger zugeordnet werden. Die Klägerin bezog mit ihrer Tochter seit 2006 Leistungen nach dem SGB II; für den Zeitraum 1.6.2007 bis 30.11.2007 erging eine Bewilligung. Im September 2007 legte die Klägerin eine Gehaltsabrechnung vor, die für Juli 2007 ein höheres Nettoentgelt (einschließlich Nachzahlung) auswies. Das Jobcenter hob daraufhin mit Bescheid vom 19.9.2007 die Bewilligung für Juli 2007 teilweise auf und forderte von der Klägerin die Erstattung eines Betrags. Die Klägerin widersprach und behauptete unter anderem, die Nachzahlung sei auf mehrere Monate zu verteilen und der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, weil Leistungen der Bedarfsgemeinschaft nicht konkret auf die einzelnen Mitglieder bezogen worden seien. Das Sozialgericht gab der Klägerin überwiegend Recht; das Landessozialgericht hob teilweise auf und beschränkte die Rückforderung auf einen bestimmten Betrag. Die Revision der Klägerin vor dem Bundessozialgericht richtete sich gegen diese Beschränkung. • Anwendbare Vorschriften und Prüfungsmaßstab: maßgeblich sind § 40 SGB II i.V.m. § 48 Abs.1 SGB X für die Aufhebung bindender Bewilligungsbescheide bei nachträglich zu berücksichtigendem Einkommen sowie § 33 SGB X für die Bestimmtheit von Verwaltungsakten; Anspruchs- und Adressatenlage richtet sich nach § 7 Abs.3 und § 11 SGB II. • Zufluss und Einkommensqualifikation: Die im Juli 2007 ausgezahlte erhöhte Gehaltszahlung stellt nach der Zuflusstheorie Einkommen i.S.d. § 11 Abs.1 SGB II dar, auch wenn sie eine Nachzahlung für ein früheres Jahr beinhaltet; als laufende Einnahme war sie im Zuflussmonat zu berücksichtigen (§ 2 Abs.2 Alg II-V). • Verteilung einmaliger Zahlungen: Eine einmalige Auszahlung einer grundsätzlich laufenden Einnahme ändert deren Qualifikation nicht; eine Aufteilung auf mehrere Monate kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn durch Verteilung die Hilfebedürftigkeit vollständig entfiele. • Bestimmtheit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids: Nach Auslegung von Verfügungssatz und Begründung war erkennbar, dass die Aufhebung und Rückforderung ausschließlich die Klägerin als individuellen Leistungsempfänger betraf; das Fehlen einer gesonderten Nennung der Tochter führt hier nicht zur Unbestimmtheit des Verwaltungsakts. • Folgen für Aufhebung und Erstattungsanspruch: Durch das im Juli 2007 erzielte höhere Einkommen trat eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein, die zur teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheids und zur Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin berechtigte (§ 50 Abs.1 S.1 SGB X). • Verfahrensrechtliches: Der Beteiligtenwechsel zum Jobcenter war verfahrensrechtlich zulässig; die Revision war auf die Rechtmäßigkeit der beschränkten Rückforderung zu prüfen. Die Revision der Klägerin ist zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass das im Juli 2007 zugeflossene erhöhte Nettoarbeitsentgelt als Einkommen im Zuflussmonat zu berücksichtigen ist und daher die teilweise Aufhebung der Bewilligung für Juli 2007 sowie die Erstattungsforderung in der vom LSG festgestellten Höhe rechtmäßig sind. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist bei einzelfallbezogener Auslegung hinreichend bestimmt, weil er eindeutig die Klägerin als Adressatin benennt; eine gesamtschuldnerische Rückforderung gegenüber der Bedarfsgemeinschaft ist nicht gegeben. Die Klägerin kann nicht erfolgreich geltend machen, die Nachzahlung sei auf mehrere Monate zu verteilen. Kosten für das Revisionsverfahren sind von den Parteien jeweils selbst zu tragen.