Urteil
B 14 AS 2/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB kann Vermögen i.S. des § 12 SGB II darstellen, dessen Verwertbarkeit und etwaige Ausnahmetatbestände zu prüfen sind.
• Verwertbarkeit i.S. des § 12 Abs.1 SGB II umfasst rechtliche Veräußerungs- oder Belastungsmöglichkeiten und eine tatsächliche Ertragsprognose innerhalb des Bewilligungszeitraums (regelmäßig 6 Monate).
• Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit (§ 12 Abs.3 Nr.6 1. Alt. SGB II) ist nur gegeben, wenn der zu erzielende Verwertungserlös in deutlichem Missverhältnis zum Substanzwert steht.
• Eine besondere Härte (§ 12 Abs.3 Nr.6 2. Alt. SGB II) setzt außergewöhnliche Umstände voraus; familiäre Rücksichten können relevant sein, begründen aber nicht stets eine Härtefallfreistellung.
• Fehlende Feststellungen zu Höhe und Verwertungsmöglichkeiten des Pflichtteils sowie zu den Verhältnissen der Erbin führen zur Rückverweisung an das LSG zur ergänzenden Prüfung.
Entscheidungsgründe
Pflichtteilsanspruch als Vermögen: Verwertbarkeit, Unwirtschaftlichkeit und Härteprüfung • Ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB kann Vermögen i.S. des § 12 SGB II darstellen, dessen Verwertbarkeit und etwaige Ausnahmetatbestände zu prüfen sind. • Verwertbarkeit i.S. des § 12 Abs.1 SGB II umfasst rechtliche Veräußerungs- oder Belastungsmöglichkeiten und eine tatsächliche Ertragsprognose innerhalb des Bewilligungszeitraums (regelmäßig 6 Monate). • Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit (§ 12 Abs.3 Nr.6 1. Alt. SGB II) ist nur gegeben, wenn der zu erzielende Verwertungserlös in deutlichem Missverhältnis zum Substanzwert steht. • Eine besondere Härte (§ 12 Abs.3 Nr.6 2. Alt. SGB II) setzt außergewöhnliche Umstände voraus; familiäre Rücksichten können relevant sein, begründen aber nicht stets eine Härtefallfreistellung. • Fehlende Feststellungen zu Höhe und Verwertungsmöglichkeiten des Pflichtteils sowie zu den Verhältnissen der Erbin führen zur Rückverweisung an das LSG zur ergänzenden Prüfung. Der Kläger beantragte im September 2005 Leistungen nach dem SGB II für Oktober/November 2005. Sein Vater war im Dezember 2004 verstorben; die Eltern hatten ein gemeinschaftliches Berliner Testament errichtet, wonach die Mutter Alleinerbin und die Kinder Schlusserben sind. Der Kläger machte Pflichtteilsansprüche nach § 2303 BGB geltend; die Mutter bezog Hinterbliebenenrenten. Der Kläger verfügte über geringes Bar- und Depotvermögen und bewohnte ein kleines Mietverhältnis. Die Arbeitslosigkeit des Klägers dauerte knapp ein Jahr; ab Februar 2006 war er wieder beschäftigt. Die Behörde lehnte Leistungen ab, weil der Pflichtteilsanspruch verwertbares Vermögen sei; SG und LSG hatten teils zugunsten des Klägers entschieden. Die Behörde legte Revision ein. • Gegenstand der Revision ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.9.2005 (Widerspruchsbescheid 6.12.2005) für Oktober/November 2005. • Leistungsberechtigung setzt u.a. Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs.1 SGB II) und die Prüfung anrechenbaren Vermögens (§ 9, § 12 SGB II) voraus; konkreter monatlicher Bedarf des Klägers war 643 Euro. • Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB ist grundsätzlich Vermögen i.S. des § 12 SGB II; er entsteht mit dem Erbfall und kann übertragbar, veräußer- oder verpfändbar sein (§§ 2317, 398 ff. BGB). • Verwertbarkeit umfasst rechtliche Verwertungsmöglichkeiten und eine tatsächliche Komponente: Verwertung muss binnen des Bewilligungszeitraums (regelmäßig 6 Monate) ertragswirksam realisierbar sein. • Zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ist das Verhältnis von zu erzielendem Verwertungserlös zum Substanzwert maßgeblich; dabei ist Verkehrswert gegen Substanzwert abzuwägen. • Zur besonderen Härte nach § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II sind außergewöhnliche Umstände erforderlich; familiäre Rücksichten können relevant sein, begründen aber nicht automatisch eine Härte. • Im vorliegenden Fall fehlen entscheidende Feststellungen des LSG zur Höhe des Pflichtteils, zu möglichen Verwertungsarten (z. B. Verkauf, Abtretung, Verpfändung), zu Verkehrswert versus Substanzwert und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter; damit kann der Senat nicht abschließend entscheiden. • Das LSG muss ergänzend ermitteln, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch bestand, ob eine Verwertung innerhalb von sechs Monaten realisierbar gewesen wäre, ob offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vorlag und ob besondere Härte i.S. des § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II zu bejahen ist; dabei sind auch Freibeträge nach § 12 Abs.2 SGB II zu berücksichtigen. • Soweit familiäre Belastungen oder die wirtschaftliche Situation der Erbin eine Verwertung unzumutbar machen könnten, sind konkrete Feststellungen hierzu erforderlich; allgemeine Erwägungen genügen nicht. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat konnte aufgrund fehlender Feststellungen zu Höhe und Verwertungsmöglichkeiten des Pflichtteilsanspruchs sowie zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mutter nicht feststellen, ob der Kläger hilfebedürftig im streitigen Zeitraum war oder ob Vermögen anzurechnen ist. Das LSG hat insbesondere festzustellen, wie hoch der Pflichtteilsanspruch war, welche Verwertungsarten realistisch innerhalb des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums bestanden hätten, ob bei einer Verwertung eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vorgelegen hätte und ob außergewöhnliche Umstände eine besondere Härte nach § 12 Abs.3 Nr.6 SGB II begründen. Nach Durchführung dieser Feststellungen wird das LSG erneut über die Leistungspflicht der Beklagten entscheiden und auch die Kostenentscheidung treffen.