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Urteil

S 78 KR 1717/23 KH

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2025:0117.S78KR1717.23KH.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 2.305,02 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 2.305,02 Euro festgesetzt. Sozialgericht Dortmund Zugestellt am: Az.: S 78 KR 1717/23 KH Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Proz.-Bev.: Beklagte In Sachen A, geb. 1953 hat die 78. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 17.01.2025 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. Lachner sowie den ehrenamtlichen Richter Bauer und die ehrenamtliche Richterin Becker für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 2.305,02 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung. Die bei der Beklagten gesetzlich versicherte, am 13.03.1966 geborene Frau A (im Folgenden: Versicherte) befand sich im Zeitraum 09.01.2023-13.01.2023 in vollstationärer Behandlung im von der Klägerin betriebenen, nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für die Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenem Krankenhaus. Die Einweisung erfolgte durch den Arzt Dr. B. Den Aufenthalt rechnete die Klägerin am 20.02.2023 mit einem Betrag von 2.305,02 € ab, wobei sie die Diagnosis related group (DRG) I68E (Nicht operativ behandelte Erkrankungen und Verletzungen WS, > 1 Belegungstag oder andere Femurfraktur, außer bei Diszitis oder infektiöser Spondylopathie, ohne Kreuzbeinfraktur, ohne best. mäßig aufw., aufw. od. hochaufw. Beh., oh. Wirbelsäulenfraktur) (einschließlich Abschlägen und Zuschlägen) zugrunde legte. Hierbei kodierte sie die Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 8561.1 (Funktionsorientierte physikalische Therapie: Funktionsorientierte physikalische Monotherapie), OPS 8-914.12 (Injektion eines Medikamentes an Nervenwurzeln und wirbelsäulennahe Nerven zur Schmerztherapie: Mit bildgebenden Verfahren: An der Lendenwirbelsäule) und 8-917.13 (Injektion eines Medikamentes in Gelenke der Wirbelsäule zur Schmerztherapie: Mit bildgebenden Verfahren: An den Gelenken der Lendenwirbelsäule). Als Hauptdiagnose (HD) kodierte sie M54.4 (Lumboischialgie). Als Nebendiagnosen (ND) kodierte sie - Z11 (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten) - U99.0! (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2 - M48.06 (Spinal(kanal)stenose: Lumbalbereich - M43.16 (Spondylolisthesis: Lumbalbereich) - E89.0 (Hypothyreose nach medizinischen Maßnahmen) - M79.09 (Rheumatismus, nicht näher bezeichnet: Nicht näher bezeichnete Lokalisation) - R29.8 (Sonstige und nicht näher bezeichnete Symptome, die das Nervensystem und das Muskel-Skelett-System betreffen) - Y84.9! (Zwischenfälle durch medizinische Maßnahmen, nicht näher bezeichnet) - Z74.0 (Probleme mit Bezug auf: Hilfsbedürftigkeit wegen eingeschränkter Mobilität) Die Beklagte lehnte eine Übernahme der Rechnung ab und teilte der Klägerin hierzu (per Datenträgeraustausch (DTA)) am 27.02.2023 mit: „Aufgrund von Grunderkrankungen / Falldaten / Krankheitsverläufen lässt sich kein Grund für einen stationären Aufenthalt erkennen. Die OPS sind ambulant erbringbar. Wurde der Patient bereits ambulant austherapiert? Welche Medikamente / Schmerzmittel wurden bisher verordnet? Bestanden bei der Aufnahme ausgeprägte motorische Defizite? Wie hoch war die Schmerzintensität auf der Rating-Skala? [...]“ Unter dem 24.03.2023 teilte sodann die Klägerin der Beklagten per DTA mit: „Die Forderung einer medizinischen Begründung hat in diesem Fall keinenrechtlichen Halt. Es steht Ihnen frei, nach §275c SGB V zu handeln. [...]“ Am 28.03.2023 teilte die Beklagte mit: „Ihre MBEG haben wir mit der Bitte um eine MD-Prüfung erhalten. Wir verweisen hiermit auf die BSG Urteile B 3 KR 14/11 R sowie B 3 KR 28/12. Demnach ergibt sich eine Mitwirkungspflicht Ihrerseits, uns eine ausreichende medizinische Begründung über die stationäre Notwendigkeit der Behandlung zur Verfügung zu stellen. Eine direkte MD-Prüfung, ohne Eingang einer vorherigen medizinischen Begründung, ist nicht vorgesehen. Bitte reichen Sie uns eine aussagekräftige medizinische Begründung ein. [...]“ Die Klägerin hat am 27.10.2023 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Zahlungsfrist der Beklagten betrage gemäß § 415 SGB V fünf Tage nach Rechnungseingang. Auch nach § 15 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landesvertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (im Folgenden: Sicherstellungsvertrag) sei die Beklagte verpflichtet, die Behandlungskosten innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen. Dies stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Kostenträger nicht dazu berechtigt seien, die Zahlung zu verweigern, wenn sie Zweifel an der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung hegen. Ob einem Kran- - 4 - kenhausbehandlung tatsächlich erforderlich gewesen ist und regelkonform abgerechnet wurde, könne bei sachlich-rechnerischen Beanstandungen erst nach Abschluss der Prüfung durch den hiermit beauftragen Medizinischen Dienst (MD) und nach Vorlage substantiierter Einwendungen entschieden werden. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, von der Klägerin eine Begründung anzufordern. Begründungspflichten seien gesetzlich nur in äußerst eingeschränktem Umfang geregelt (z.B. Überschreitung der anvisierten Verweildauer nach § 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V; vollstationäre Erbringung einer Leistung aus dem AOP-Katalog; Erbringung einer dem ambulanten Sektor explizit zugewiesenen Leistung wie der Polysomnographie). Eine solche Ausnahme liege hier aber nicht vor. Die erbrachten Leistungen seien auch keine regelhaft ambulanten Behandlungen. Diese seien vorliegend nicht durch Rechtsvorschriften, Normverträge etc. dem ambulanten Bereich zugewiesen, also normativ an den vertragsärztlichen Bereich angeknüpft. Allein die Tatsache, dass entsprechende Leistungen unter Umständen im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gelistet seien, spreche nicht für die grundsätzliche Erbringbarkeit im ambulanten Bereich, die streitgegenständlichen Leistungen seien schließlich auch im OPS-Katalog aufgeführt. Da die Beklagte den MD nicht beauftragt habe, unterliege sie einem Einwendungsausschluss. Eine Beschränkung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht ergebe sich aus § 275c Abs. 1 S. 1 SGB V, wonach die Prüfung der ordnungsgemäßen Berechnung einer Krankenhausbehandlung spätestens 4 Monate nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MD dem Krankenhaus anzuzeigen sei. Die Beklagte sei daher mit medizinischen Einwendungen ausgeschlossen. Seitens des Krankenhauses habe keine Ermächtigung bestanden, die durchgeführte Behandlung ambulant abzurechnen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 2.305,02 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der streitgegenständliche Vergütungsanspruch sei aufgrund einer formal fehlerhaften Abrechnung nicht fällig. Die Klägerin sei ihren Informationspflichten bei Rechnungsstellung nicht nachgekommen. Die Klägerin habe im Falle einer regelhaft ambulanten Leistung (hier in Form der Schmerzinjektionstherapie) nicht nur die Aufnahmediagnose, sondern auch weitere Angaben zu Begleiterkrankungen oder zu sonstigen Gründen zu machen, die Anlass für die stationäre Versorgung geben. Ohne solche Angaben fehle der „Grund zur Aufnahme“ (§ 301 Abs. 1 SGB V) und somit eine zentrale Angabe zur Einleitung der vorgesehenen Abrechnungsprüfung. Die Abgabe einer medizinischen Begründung (MBEG) habe die Klägerin aber abgelehnt. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schriftsätze vom 15.11.2024 und vom 18.11.2024). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidunqsqründe: Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst zulässig. Bei dem geltend gemachten Zahlungsanspruch streiten die Beteiligten im Gleichordnungsverhältnis, das eine einseitige hoheitliche Regelung durch Verwaltungsakt ausschließt (BSG, Urteil vom 30.09.2009 - B 1 KR 24/08 R). Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin kann keine Zahlung aus ihrer Rechnung vom 20.02.2023 beanspruchen. Die Rechnung ist nicht fällig geworden, weil die Klägerin die stationäre Erbringung der Leistung nicht begründet hat. Die gesetzlichen und landesvertraglichen Zahlungsfristen stehen dem überdies nicht entgegen. Zur Frage, wann und unter welchen Umständen die Vergütungsabrechnung eines Krankenhauses fällig wird, führt das LSG NRW (Urteil vom 16. August 2023 - L 10 KR 941/21 KH -, Rn. 28, juris) aus: „Eine formal ordnungsgemäße Abrechnung ist Grundvoraussetzung für die Fälligkeit eines entstandenen Anspruchs auf Vergütung von Krankenhausbehandlung eines Versicherten. Eine solche formal ordnungsgemäße Abrechnung setzt eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Informationsobliegenheiten und ggf. - pflichten voraus, insbesondere aus § 301 SGB V sowie ggf. ergänzenden landesvertraglichen Bestimmungen (BSG, Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R, Rn. 10). Zur hiernach gebotenen Information gehört, dass das Krankenhaus in Fällen, in denen regelhaft ambulante Behandlung ausreichend ist, nicht nur eine Aufnahmediagnose benennt, die ärztliche Behandlung rechtfertigen kann, sondern Angaben zu Begleiterkrankungen oder zu sonstigen Gründen macht, die Anlass für die stationäre Versorgung des Versicherten hätten geben können. Ohne solche Angaben darüber, warum ausnahmsweise eine stationäre Behandlung erforderlich ist, fehlen Informationen über den "Grund der Aufnahme” und damit eine der zentralen Angaben, die eine Krankenkasse für die ordnungsgemäße Abrechnungsprüfung benötigt (vgl. § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V). Lassen weder die übermittelte Hauptdiagnose noch die OPS-Nummer den naheliegenden Schluss zu, dass die Behandlung stationär erfolgen musste, hat das Krankenhaus von sich aus schon zur Begründung der Fälligkeit der Forderung gegenüber der Krankenkasse die erforderlichen ergänzenden Angaben zu machen (zum Ganzen BSG, a.a.O. Rn. 11; Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R, Rn. 21; vgl. auch bereits BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R, juris Rn. 34; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 28/12 R, juris Rn. 16).“ Dem schließt sich die Kammer an. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die im Streit stehende Behandlung kann regelhaft ambulant erbracht werden. Dies betrifft sämtliche der drei erbrachten OPS. Der OPS 8-561.1 (Funktionsorientierte physikalische Monotherapie) umfasst den Einsatz klassischer ambulanter Therapiebereiche (Physiotherapie/Krankengymnastik, Physikalische Therapie, Ergotherapie). Die beiden OPS 8-914.12 und 8-917.13 umfassen Medikamenteninjektionen zur Schmerztherapie an der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie an Gelenken der LWS. Es handelt sich um nichtoperative therapeutische Maßnahmen (OPS-Code mit „8“), die grundsätzlich im ambulanten Sektor erbracht werden können. Das stellt die Klägerin auch nicht in Abrede. Die von der Klägerin übermittelten Daten (§ 301 SGB V) lassen einen „Grund der Aufnahme“ nicht erkennen. Eine Begründung für die stationäre Behandlung lieferte die Klägerin nicht. Ein Aufnahmegrund ergibt sich auch nicht aus den mitgeteilten Diagnosen. Die übermittelte Hauptdiagnose (M54.4: Lumboischialgie - Schmerzen im unteren Rücken sowie auf der Rückseite vom Bein, vgl. https://gesund.bund.de/icd-code-suche/m54-4 , zuletzt abgerufen am 07.02.2025) rechtfertigt - wie auch dargestellt die OPS - keine vollstationäre Behandlung. Eine ausnahmsweise Notwendigkeit stationärer Krankenhausbehandlung ergibt sich auch nicht aus den übermittelten Nebendiagnosen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 17. Januar 2024 - L 10 KR 7/22 KH -, Rn. 42, juris) oder auch aus dem Alter der Versicherten (69 Jahre bei Aufnahme) (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 26/14 R -, Rn. 36, juris). Das gilt auch für die gestellte ND Y84.9! (Zwischenfälle durch medizinische Maßnahmen, nicht näher bezeichnet), aus der sich ohne nähere Angaben keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ergibt. Entsprechendes gilt für die ND Z74.0 (Probleme mit Bezug auf: Hilfsbedürftigkeit wegen eingeschränkter Mobilität). Die Klägerin hat hierzu auch nichts weiter vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht eine Obliegenheit zur Begründung der Aufnahme nicht nur in den von ihr genannte Konstellationen. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht eine Mitwirkungsobliegenheit des Krankenhauses zunächst bei regelhaft ambulante Leistungen, die entweder von Kategorie 1 oder von Kategorie 2 der Anl. 1 des AOP-Vertrages erfasst sind. Das BSG hat überdies in Fällen, in denen abgerechnete Leistungen nicht im AOP-Katalog enthalten, aber grundsätzlich der ambulanten Versorgung zugewiesen waren, auf der ersten Stufe der Sachverhaltsermittlung zur Herbeiführung der Fälligkeit der abgerechneten Forderungen Angaben zu den Gründen für erforderlich gehalten, die Anlass für die stationäre Versorgung des Versicherten hätten geben können (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R - zur Polysomnographie, Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R - zur Stoßwellentherapie gegen Nieren- und Harnleitersteine, s.a. Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R -). In diesem Zusammenhang hat das BSG auch ausgeführt, dass die Krankenkassen bei Zweifeln oder Unklarheiten in Bezug auf die gemäß § 301 SGB V übermittelten Daten durch nicht-medizinische Nachfragen selbst beim Krankenhaus klären dürfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen der Zahlungspflicht im Einzelfall gegeben sind, wenn etwa keine ausreichenden Angaben zum Grund der Krankenhausaufnahme ersichtlich sind. Erschließt sich die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder weitere Abrechnungsvoraussetzungen den - medizinisch in der Regel nicht besonders ausgebildeten - Mitarbeitern der Krankenkasse aufgrund der Angaben nach § 301 SGB V oder eines Kurzberichts nicht selbst, kann auf der zweiten Stufe der Sachverhaltserhebung ein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eingeleitet werden (s. insg. LSG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2022 - L 10 KR 474/21 KH -, Rn. 54, juris, m.w.N.). Das BSG hat darüber hinaus für (zukünftige) Abrechnungen von kurzzeitigen (voll)stationären Notfallbehandlungen mit Verlegung des Patienten in ein anderes Krankenhaus binnen weniger Stunden festgehalten, dass die Vergütung unter Berücksichtigung der Änderung seiner Rechtsprechung erst dann fällig wird, wenn aus den mit der Abrechnung mitgeteilten Daten der konkrete intensive Mitteleinsatz deutlich wird, was grundsätzlich mehr als die bloße Kodierung von Nummern des OPS und Diagnosen des ICD-10-GM erfordert (BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 15/22 R -,Rn. 26, juris). Auf die von der Klägerin angeführte „normative Zuweisung“ an den vertragsärztlichen Bereich kommt es mithin nicht an. Abzustellen ist jeweils auf den Einzelfall. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus § 415 S. 1 SGB V a.F. Danach waren die von den Krankenhäusern erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Die erbrachte Leistung muss also vom Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse in Rechnung gestellt worden sein. Erforderlich ist eine formal ordnungsge- mäße Abrechnung unter Einhaltung der sich insbesondere aus § 301 ergebenden Informationspflichten (Bockholdt in: Hauck/Noftz SGB V, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 415 SGB 5, Rn. 10). Daran mangelt es wie dargestellt vorliegend. Die Verkürzung der Zahlungsfrist soll (lediglich) dazu dienen, aufgrund der Corona-Pandemie in Krankenhäusern auftretende Liquiditätsengpässe zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Weder dem Wortlaut der Regelung noch der Gesetzbegründung (BT-Drs. 19/18112, 36 f.) lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Regelung anderweitige Aspekte der Fälligkeit einer von einem Krankenhaus ausgestellten Vergütungsabrechnung verändert werden sollten (LSG NRW, Beschluss vom 22.12.2021 - L 10 KR 779/21 NZB KH, Rn. 22, juris). Auch aus § 15 Abs. 1 S. 1 des Sicherstellungvertrages ergibt sich keine für die Klägerin günstigere Rechtsposition. Danach sind die Rechnungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang zu begleichen. Hierbei handelt es sich um eine bloße Fälligkeitsvorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 14/12 R, Rn. 25, juris). Auch der Sicherstellungsvertrag regelt die Voraussetzungen der Fälligkeit nicht abweichend vom § 301 SGB V. Aus dem kompensatorischen Beschleunigungsgebot folgt nichts anderes, weil die Abrechnung, wenn es an einer nach § 301 SGB V notwendigen Angabe fehlt, eben nicht fällig wird (LSG NRW, Urteil vom 16. August 2023 - L 10 KR 941/21 KH -, Rn. 49, juris). Inwieweit die Beklagte nach Auffassung der Klägerin einem Einwendungsausschluss unterlegen sein könnte, da sie den MD nicht beauftragt hatte, ist für das Verfahren nicht von Belang. Der zu bewertende Sachverhalt bewegt sich allein auf der ersten der drei Stufen der Abrechnungsprüfung, da die geltend gemachte Forderung schon nicht fällig geworden ist. Einer Einschaltung des MD seitens der Beklagten bedurfte es nicht. Dringt die Klägerin mit ihrer Hauptforderung nicht durch, steht ihr auch kein Anspruch auf den geltend gemachten Zins zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder Klägerin noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG in Höhe der streitbefangenen Hauptforderung festzusetzen. Rechtsmittelbelehrunqen: 1. Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialqericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialqericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). 2. Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG)). Die Beschwerde kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), bei dem Sozialqericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialqericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Dr. Lachner Richter am Sozialgericht