Urteil
S 16 AS 693/22
Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDT:2025:0225.S16AS693.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Beteiligten streiten über die Übernahme einer Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2021 und dabei insbesondere die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft. Die Klägerin lebte zum streitigen Zeitpunkt mit ihrem minderjährigen Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielt jedenfalls seit 2018 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie teilte dem Beklagten am 22.01.2018 mit, sie wolle aus ihrer bisherigen Wohnung in die nun streitbefangene Wohnung in der E.-straße N01 in G. umziehen, und beantragte eine Zusicherung der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die streitbefangene Wohnung verfügt über 65,71 qm Wohnfläche. Zum Zeitpunkt des Antrags betrug die Nettokaltmiete (Grundmiete) 359,00 EUR und die kalten Nebenkosten 116,00 EUR, insgesamt also eine sog. Bruttokaltmiete von 475,00 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 22.01.2018, der Klägerin am selben Tag persönlich übergeben, teilte der Beklagte mit, dass er den Umzug grundsätzlich als notwendig und erforderlich erachte, allerdings lediglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 462,80 EUR als angemessen anerkenne. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den qualifizierten Mietspiegel für G. aus dem Jahr 2018. Eine Zusicherung für die darüber hinausgehenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 12,20 EUR lehnte der Beklagte ab. Die Klägerin unterschrieb sodann am 27.01.2018 den Mietvertrag für die Wohnung und zog dorthin um. In der Folgezeit zahlte der Beklagte gemäß einer Vereinbarung mit der Klägerin an deren Vermieterin sowohl die zugesicherten angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 462,80 EUR, als auch darüber hinaus den fehlenden Betrag von 12,20 EUR, insgesamt also 475,00 EUR. Der Betrag von 12,20 EUR wurde absprachegemäß vom Regelsatz der Klägerin in Abzug gebracht. Mit Wirkung ab Dezember 2018 wurde der Betriebskostenspiegel für die Stadt G. erhöht. Der Beklagte setzte die angemessenen kalten Nebenkosten nun mit 2,04 EUR/qm an. In der Folgezeit erkannte der Beklagte nunmehr entsprechend 470,60 EUR als angemessene Bruttokaltmiete der Klägerin an (5,20 EUR/qm Nettokaltmiete und 2,04 EUR/qm kalte Nebenkosten, zusammen 7,24 EUR/qm x 65 qm Wohnfläche = 470,60 EUR). Für den Zeitraum ab 2020 erstellte der Beklagte mit Hilfe der T. GmbH ein sogenanntes schlüssiges Konzept zur Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft. Dieses schlüssige Konzept galt vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021. Danach wurde es fortgeschrieben, wobei die Fortschreibung weitere zwei Jahre galt. Schließlich wurde im April 2024 ein völlig neues schlüssiges Konzept erstellt, welches der Beklagte rückwirkend ab 01.01.2024 anwandte. Gemäß dem ersten Konzept mit Wirkung für 2020/2021 lagen die angemessenen Unterkunftskosten für einen 2-Personen-Haushalt ab dem 01.01.2020 bei lediglich 454,35 EUR Bruttokaltmiete (6,99 EUR/qm x 65 qm = 454,35 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 04.12.2020 sowie Bescheid vom 25.06.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 dennoch weiterhin Kosten der Unterkunft in Höhe von 470,60 EUR. Er teilte der Klägerin ausdrücklich mit, dass für eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft die Kosten der Unterkunft nur in Höhe von 454,35 EUR angemessen seien. Aus Gründen des Bestandsschutzes erfolge in Ihrem Fall jedoch (nur) eine Kürzung auf den zuvor im Jahr 2019 angemessenen Wert von 470,60 EUR. Eine Kostensenkungsaufforderung erging an die Klägerin nicht. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin u.a. Kosten der Unterkunft für den Monat Mai 2022. Im Mai 2022 ging der Klägerin die Betriebskostenabrechnung ihrer Vermieterin für den Abrechnungszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 zu. Diese betraf ausschließlich die kalten Nebenkosten und ergab einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Klägerin in Höhe von 388,39 €. Mit Antrag vom 08.05.2022 beantragte die Klägerin die Übernahme der Betriebskostennachzahlung durch den Beklagten. Mit Bescheid vom 09.05.2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass die maximal angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung bereits berücksichtigt seien. Eine Übernahme der darüber hinausgehenden Kosten sei daher nicht möglich. Der von der Klägerin hiergegen mit anwaltlichem Schriftsatz eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2022 ablehnend beschieden. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Nachzahlungsforderungen seien grundsätzlich als tatsächlicher Bedarf an Unterkunftskosten in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie anfielen (hier Mai 2022). Sei der Leistungsberechtigte jedoch auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen worden, und sei eine Absenkung der Leistungen auf die angemessenen Bedarfe bereits erfolgt, könne eine Nachforderung für einen Zeitraum, in dem nur die angemessenen Kosten der Unterkunft anerkannt worden waren, nicht berücksichtigt werden. Für das Jahr 2021 sei der maximale Betrag von 470,60 EUR monatlich als Bedarf anerkannt worden. Und auch bereits zum Zeitpunkt des Umzugs in die neue Wohnung im Jahr 2018 seien lediglich die angemessenen Kosten anerkannt worden. Mit ihrer am 22.09.2022 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Übernahme der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2021 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide. Die Klägerin trägt vor, sie könne in G. keine günstigere Wohnung anmieten. Ihre Vermieterin sei mit Abstand der größte Anbieter von Sozialwohnungen in G.. Die kalten Nebenkosten könne sie nicht beeinflussen. Die streitbefangene Wohnung sei – was insoweit unstrittig ist – nur um 0,7 qm größer als die von dem Beklagten als angemessen erachtete Wohnungsgröße. Eine Kürzung der tatsächlichen Mietkosten sei aus diesem Grund unverhältnismäßig. Der Beklagte berechne die angemessenen Kosten der Unterkunft durch abstrakte Rechenwerke, die der Realität nicht entsprächen. Die Werte des schlüssigen Konzepts seien veraltet. Der Beklagte behandle das Konzept wie eine Satzung nach § 22a SGB II, indem die darin niedergelegten Mieten fix und wie eine Pauschale gehandhabt würden. Eine Pauschalierung sei jedoch im Rahmen eines schlüssigen Konzepts nicht zulässig. Nach einer Mietpreisanalyse des Internetportals Miet-check.de, erstellt am 01.02.2023, betrage der ortsübliche Mietzins in G. für eine Wohnung mit einfacher Ausstattung 7,72 EUR/qm. Der qualifizierte Mietspiegel für G. für das Jahr 2021 sehe für den Wohnblock, in dem sie wohne, eine Miete von 6,50 EUR ohne kalte Nebenkosten vor. Darüber hinaus seien die Preise für Gas und Strom gestiegen. Ferner belege das neue schlüssige Konzept, welches ab 01.01.2024 Anwendung finde, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses von Bescheid und Widerspruchsbescheid die tatsächlich geforderten und damit angemessenen Mieten erheblich höher gewesen seien als die vom Beklagten zugrunde gelegten Werte. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten für 2021 müsse daher ohne Rücksicht auf das schlüssige Konzept ermittelt werden. Die Klägerin trägt weiter vor, die Rechtsauffassung des Beklagten zur Betriebskostennachzahlung führe zu unbilligen Ergebnissen. Denn die Haltung des Beklagten führe dazu, dass konsequenterweise auch dann keine Nachzahlung von Betriebskosten erfolgen könne, wenn die Kosten der Unterkunft laut Mietvertrag – anders als hier – exakt den möglichen Bewilligungsrahmen ausschöpfen würden. Auch dann sei durch die Nachzahlung eine Überschreitung der zulässigen Leistungen gegeben. Dies belaste den Hilfeempfänger mit dem Risiko, Nachzahlungen tragen zu müssen, die weder für den Vermieter noch den Hilfeempfänger kalkulierbar seien. Außerdem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, ihr eine Kostensenkungsaufforderung zukommen zu lassen. Da er dies nicht getan habe, sei die Betriebskostennachzahlung als angemessen anzusehen. Der Beklagte habe sie zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die Nichtübernahme eines sehr kleinen Betrages der Mietkosten dazu führe, dass später keinerlei Nebenkostennachzahlungen getragen würden. Dies führe zu einer unbilligen Deckelung des Ursprungsbetrages. Der Beklagte habe allenfalls eine Zahlung in der Höhe, wie sie dem Prozentsatz des anfänglich nicht übernommenen Anteils der Mietkosten entspreche, von der Nachzahlungsforderung in Abzug zu bringen. Eine vollständige Verweigerung der Nebenkostennachzahlung finde im Gesetz keine Stütze. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 09.05.2022, Geschäftszeichen 62102203502048, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2022, Geschäftszeichen 1.2 W 446/2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die getroffene Entscheidung. Für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin seien als maximal angemessene Wohnungsgröße 65 qm zugrunde zu legen. Zum Zeitpunkt des Umzugs in die neue Wohnung habe sich der Wert für angemessene Kosten der Unterkunft nach dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt G. für das Jahr 2018 sowie dem Betriebskostenspiegel berechnet. Daraus habe sich ein Wert von 462,80 EUR als maximal angemessene Kosten der Unterkunft für einen 2-Personen-Haushalt ergeben (7,12 EUR/qm x 65 qm = 462,80 EUR). Die Zusicherung habe sich auf diese angemessenen Werte beschränkt. Da bereits die maximal angemessenen Kosten der Unterkunft gezahlt würden, sei eine Übernahme von darüber hinausgehenden Kosten in Form der Betriebskostennachzahlung in Höhe von 388,39 EUR nicht möglich. Allein der Umstand, dass der Umzug selbst als erforderlich angesehen worden war, führe nicht dazu, dass jegliche Kosten der neuen Unterkunft gezahlt würden, sondern lediglich die als angemessen anzusehenden Kosten. Da der Beklagte der Klägerin vor dem Umzug mitgeteilt habe, dass die Zusicherung nur für die Höhe der angemessenen Kosten in Höhe von 462,82 EUR erteilt werde, habe keine Kostensenkungsaufforderung ergehen müssen. Der Beklagte habe die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Verlauf der Zeit regelmäßig erneuert und angepasst; ein Rückgriff auf veraltete Werte läge daher nicht vor. Das von dem Beklagten beauftragte und vom Kreistag B. beschlossene schlüssige Konzept für den Zeitraum 2020/2021 erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept. Eine Unmöglichkeit, angemessenen Wohnraum in G. zu finden, läge nicht vor. Die Kosten für Gas und Strom seien für die Kosten der Unterkunft nicht von Bedeutung, da diese in den Kosten der Heizung bzw. im Regelbedarf berücksichtigt würden, welche hier nicht streitig seien. Überdies seien die im schlüssigen Konzept ermittelten maximal angemessenen Werte, anders als die Klägerin vorbringe, nicht pauschaliert. Eine inzidente Prüfung des schlüssigen Konzepts im hiesigen Verfahren sei nicht angezeigt, da die Leistungsbescheide bezüglich der Kosten der Unterkunft bestandskräftig seien. Schließlich führe das neue schlüssige Konzept, welches ab 01.01.2024 gelte, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu einer anderen Bewertung der angemessenen Kosten der Unterkunft für das Jahr 2021. Das neue Konzept sei zeitlich nach dem hier streitigen Zeitraum erstellt. Und auch gemäß der Fortschreibung des ersten schlüssigen Konzepts, welche ihrerseits für 2022/2023 Anwendung gefunden habe und dem hier streitigen Zeitraum am nächsten liege, seien die Kosten der Unterkunft der Klägerin unangemessen hoch. Es sei überdies ständige Rechtsprechung, dass die Werte eines schlüssigen Konzepts nicht tagesaktuell sein müssten. Die Mietpreisanalyse des Internetportals Miet-check.de sei nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des schlüssigen Konzepts zu stützen. Diese Analyse beruhe allein auf den in dem Portal aufgeführten Wohnungen; die Datenlage sei somit gänzlich davon abhängig, welche Wohnungen auf dieser Seite eingetragen seien. Wie viele Wohnungen in einer Analyse berücksichtigt wurden und von wem diese Angaben stammten, sei nicht ersichtlich. Es werde keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen gegeben. Weder die Erhebungsmethode noch die Datenlage sei nachvollziehbar. Der von der Klägerin genannte Wert von 6,50 €/qm aus dem qualifizierten Mietspiegel für 2021 beziehe sich auf eine Wohnung in sog. besserer Preislage. Die bessere Preislage könne aber nicht als Maßstab in der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen. Als Wohnstandard stehe Leistungsberechtigten lediglich ein einfacher Ausstattungsgrad zu, mithin maximal die sog. mittlere Preislage. Der Einwand der Klägerin, auch Leistungsberechtigten in einer angemessenen Wohnung könnten nach der Haltung des Beklagten keine Nebenkostennachforderung erstattet bekommen, sei unzutreffend. Ziehe eine Person in eine anfangs angemessene Unterkunft, und ergäbe sich im Lauf der Zeit eine Nebenkostennachforderung, die somit zur Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft führe, dann werde diese unangemessene Nebenkostennachforderung einmalig übernommen, und für die Zukunft ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Die Klägerin habe dagegen von Anfang an in einer unangemessenen Unterkunft gewohnt. Die Klägerin und der Beklagte haben sich jeweils mit Schriftsatz vom 03.06.2024 bzw. 24.06.2024 mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) konnte das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die mit Bescheid des Beklagten vom 09.05.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19.08.2022 vorgenommene Ablehnung der Übernahme der Betriebskostennachzahlung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 24.11.2022 zu, da die geltend gemachte Betriebskostennachzahlung nicht als angemessener Bedarf der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen war. Gegenstand des Klageverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom 09.05.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19.8.2022. Diese bemisst sich an § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und mithin danach, ob der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 24.11.2022 nach Maßgabe dieser Vorschriften abzuändern war (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei Nebenkostennachforderungen BSG v. 6.4.2011, B 14 AS 12/10 R, Rn. 13f.; juris). Denn mit ihrem Antrag vom 06.05.2022 auf Übernahme der Betriebskostennachforderung begehrt die Klägerin der Sache nach eine (teilweise) Aufhebung und Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 24.11.2022 mit dem Ziel, für den Monat Mai 2022 höhere Kosten der Unterkunft entsprechend der Nachzahlungsforderung zu erhalten, da eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Streitgegenständlich ist dabei die Höhe der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II für den Monat Mai 2022. Denn Betriebskostennachforderungen für kalte Betriebskosten gelten als Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Leistungsberechtigte kann dabei jedoch nicht rückwirkend einen höheren Bedarf an Kosten der Unterkunft für den jeweiligen Betriebskostenabrechnungszeitraum geltend machen, sondern vielmehr einen erhöhten Bedarf an Kosten der Unterkunft für den Monat, in dem die Nachforderung fällig wird. Denn nur in diesem Monat fällt sein tatsächlich bestehender Bedarf an Kosten der Unterkunft höher aus. Mit der Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung wird der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten grundsätzlich sofort fällig (BGH v. 8.3.2006, VIII ZR 78/05, Rn. 20; juris). Die Betriebskostenabrechnung ging der Klägerin noch im Mai 2022 zu. Ungeachtet dessen, dass sich die Betriebskostenabrechnung selbst auf den Abrechnungszeitraum 2021 bezog, entstand der Klägerin somit im Monat Mai 2022 ein höherer Bedarf an Kosten der Unterkunft, nämlich entsprechend der Nachforderung in Höhe von 388,39 EUR. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es jedoch unerheblich, dass der Bewilligungsbescheid vom 24.11.2022 bereits bestandskräftig geworden ist. Denn hierbei handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft bzw. ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn eine wesentliche Änderung der ihm zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eintritt. Die Bestandskraft des Verwaltungsaktes (für die Vergangenheit) ist für seine Abänderung für die Zukunft bzw. ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse somit ohne Bedeutung. Auch die Bestandskraft der Bescheide für 2021 ist vorliegend unerheblich, da diese durch eine Änderung des Bewilligungsbescheids vom 24.11.2022 nach Maßgabe des § 48 SGB X nicht berührt würden. Zwar bemisst sich die Frage nach der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft an dem Zeitraum des Jahres 2021, da die Betriebskostenabrechnung diesen Zeitraum umfasst. Gleichwohl hätte eine Änderung des Bewilligungsbescheids vom 24.11.2022 nach § 48 SGB X keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit oder Bestandskraft der Bescheide für das Jahr 2021. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 24.11.2022 gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 SGB X zu, da eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu ihren Gunsten nicht gegeben ist. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß Satz 2 Nr. 1 SGB X soll der Verwaltungsakt bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Eine Änderung zugunsten des Betroffenen ist gegeben, wenn diesem für den fraglichen Zeitpunkt – hier Mai 2022 – ein höherer Leistungsanspruch zusteht. Mit der Geltendmachung der Nebenkostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige KdU (vgl. BSG, Urt. v. 16.12.2008, B 14/7b AS 58/06 R, juris). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R, juris) - hier Mai 2022. Dabei beurteilt sich die Rechtslage, also Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs, allein nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist, mithin hier dem Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember 2021. Für eine derartige Auslegung spricht schon die Überlegung, dass der Leistungsberechtigte allein in diesem Zeitraum die Unterkunfts- und Heizungskosten im Sinne seiner Obliegenheit zur Kostensenkung beeinflussen konnte. Nur eine derartige Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II wird ferner der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht (vgl. BSG, Urt. v. 06.04.2011, B 4 AS 12/10 R, juris). Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung von Betriebskosten scheitert bereits an der vorliegend vom Beklagten rechtmäßig vorgenommenen Begrenzung auf die angemessenen Kosten der Unterkunft auf der Grundlage der in der Zusicherung erfolgten Mitteilung über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft. Der Beklagte durfte die Kosten der Unterkunft vorliegend auch auf die angemessenen Kosten begrenzen. Dies richtet sich vorliegend nach § 22 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Bedarfe der Unterkunft und Heizung anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Unter die Bedarfe der Unterkunft fallen dabei auch kalte Betriebskostennachzahlungen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Angemessenheit ist zweigeteilt zu beurteilen (dazu BSG Urt. v. 3.9.2020, B 14 AS 34/19 R, BeckRS 2020, 39612 Rn. N01; vgl. auch BSG, Urt. v. 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 19 m.w.N.). Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten, zu ermitteln (abstrakte Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Sodann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs (konkrete Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II). Ein Anspruch auf Änderung des Bewilligungsbescheids ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da die geltend gemachten höheren Kosten der Unterkunft in Höhe von 388,39 € nicht als angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das vom BSG durch vier Schritte konkretisiert wird: Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen, Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept und Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. dazu BSG, Urt. v. 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 20, juris). Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin (2-Personen-Haushalt) beträgt gemäß Nr. 8.2. Buchstabe b) der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) vorliegend 65 qm. Denn zur Festlegung der abstrakt angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen, die für das Bundesland gelten, im dem die Unterkunft liegt. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich damit grundsätzlich nach den Werten in den Ausführungsbestimmungen, die die Länder aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw. zu der vorherigen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) festgelegt haben. Sind die genannten gesetzlichen Grundlagen im Zuge der Förderalismusreform durch von den Ländern erlassene Gesetze zur Wohnraumförderung ersetzt worden, sind die dazu erlassenen aktuellen Ausführungsbestimmungen maßgeblich. In Nordrhein-Westfalen ist deshalb für die Zeit ab dem 01.01.2010 auf die Werte der Nr. 8.2. WNB, d.h. auf den Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), Ministerialblatt NRW 2010, Nr. 1, zurückzugreifen (dazu BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R, Rn. 18, juris). Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urt. v. 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 17; Urt. v. 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, Rn. 24; jeweils). Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage usw. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, BeckRS 2007, 41020, beck-online). Aus diesem Grund ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, dass ihre Wohnung nur um 0,7 qm größer als die vom Beklagten als angemessen angesetzten Wohnungsgröße von 65 qm ist. Entscheidend ist einzig, ob die Kosten der Unterkunft insgesamt die Kostenobergrenze für das Jahr 2021 überschreiten. Denn wie soeben dargestellt, kommt es für die Ermittlung der Angemessenheit nur auf das Produkt der Berechnung an. Es ist ohne Bedeutung, wie groß oder qualitativ hochwertig eine Wohnung tatsächlich ist, solange die Bruttokaltmiete für diese Wohnung im Ergebnis unterhalb der Angemessenheitsobergrenze liegt. Die abstrakt angemessene Nettokaltmiete für den hier streitigen Zeitraum des Jahres 2021 für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum beträgt 5,45 €/qm. Dies ergibt sich aus dem anwendbaren schlüssigen Konzept des Beklagten. Für die hier vorzunehmende Beurteilung der Angemessenheit ist der Zeitraum des Jahres 2021 maßgeblich. Denn die durch die Betriebskostennachzahlung erhöhten Kosten der Unterkunft fallen der Klägerin zwar erst im Mai 2022 an; sie betreffen jedoch nicht den mietvertraglichen Leistungszeitraum von Mai 2022, sondern den Abrechnungszeitraum des Jahres 2021. Ob die Kosten der Unterkunft als angemessene Bedarfe i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen sind, bestimmt sich daher nach den für das Jahr 2021 geltenden Werten. Für die Beurteilung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete ist entgegen der Ansicht der Klägerin das schlüssige Konzept des Beklagten für 2020/2021 zugrunde zu legen. Denn das Konzept genügt zur Überzeugung der Kammer den vom BSG aufgestellten Anforderungen. Bei der Prüfung der Schlüssigkeit eines Konzepts zur Festlegung der angemessenen Unterkunftsbedarfe im grundsicherungsrechtlichen Bereich ist zu berücksichtigen, dass es verschiedene Methoden geben kann, um ein schlüssiges Konzept und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist. Ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Miete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt, zutreffend erfolgt ist, ist jedoch gerichtlich voll überprüfbar. Die Nachprüfung beschränkt sich aber im Hinblick auf die mit der Methodenvielfalt verbundene Eigenverantwortung der Verwaltung auf eine nachvollziehende Kontrolle (BSG, Urt. v. 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 5 ff., 25 ff., juris). Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen Anforderungen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist (BSG, Urt. v. 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 32, juris). Es soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG Urt. vom 22.9.2009, B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 <Wilhelmshaven>, Rn. 18 f; BSG Urt. v. 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 81 <Dresden>, Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; BSG Urt. v. 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 93 <Fortschreibung schlüssiges Konzept>, Rn. 17 f; vgl zudem § 22a Abs. 3, § 22b Abs. 1, 2, § 22c Abs. 1 SGB II; BSG Urt. v. 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R, BeckRS 2019, 11344 Rn. 24 = NJW 2019, 2796, beck-online). Gemessen daran ist die Kammer der Überzeugung, dass die Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept vorliegend erfüllt werden. Insbesondere definiert das streitige schlüssige Konzept die untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard (bspw. Ausschluss bestimmter Teilmärkte wie möblierte Wohnungen oder Pflegeheime, Mindestausstattung Bad und Innen-WC), enthält Angaben zur Art und Weise der Datenerhebung (Befragung von Vermietern bzw. Eigentümern, wobei die Grundgesamtheit auf Basis der Grundsteuerdaten ermittelt wurde), benennt den Zeitraum der Erhebung und enthält Angaben zur Validität und Repräsentativität der Daten (nach Bereinigung verbleiben ca. 15 % des Mietwohnungsbestandes in den verwertbaren bzw. den verwerteten Daten). Einer ausführlicheren methodischen Überprüfung des schlüssigen Konzepts des Beklagten für das Jahr 2020/2021 durch die Kammer bedurfte es hier nicht. Denn die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; vgl. BSG Urt. v. 17.12.2019, B 1 KR 19/19 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 15 Rn. 22; vgl. auch Burkiczak, NZS 2011, 326, 327 f), die vorliegend u.a. dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG Urt. v. 17.9.2020, B 4 AS 22/20 R, BeckRS 2020, 38520 Rn. 30, beck-online; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 25.9.2024, L N01 AS 21/23, BeckRS 2024, 26711 Rn. 29, beck-online). Die Klägerin hat hier jedoch keine derart fundierten Einwände gegen das schlüssige Konzept erhoben. Das Vorbringen der Klägerin gegen das Konzept als solches erschöpft sich darin, das Konzept sei veraltet und die Werte seien daher nicht angemessen. Hierzu weist sie auf eine Mietpreisanalyse von Miet-check.de und den Mietspiegel der Stadt G. hin. Konkrete Einwände gegen die Methode der Datenerhebung oder die Repräsentativität und Validität der im Ergebnis berücksichtigten Daten des schlüssigen Konzepts für 2020/2021 werden nicht vorgebracht. Eine tiefergehende Überprüfung der im Konzept angewandten Methodik und der Datengrundlage durch das Gericht ist im Falle derart pauschaler Einwände nicht erforderlich. Im Übrigen greifen die von der Klägerin vorgebrachten Erwägungen sachlich nicht durch. Soweit die Klägerin darauf verweist, die Daten aus dem schlüssigen Konzept seien veraltet, ist dem nicht zu folgen. Denn ein begrenztes Zurückbleiben der Daten hinter den tatsächlichen Entwicklungen ist nahezu unvermeidbar und grundsätzlich hinzunehmen. Die Erhebung der Daten für das schlüssige Konzept erfolgte zum Stichtag des 01.11.2018. Angesichts der einzukalkulierenden Zeiten für Rücklauf der Daten, Auswertung und Plausibilitätskontrolle ist nicht ersichtlich, dass eine wesentlich jüngere Datengrundlage für das im Juli 2019 fertig gestellte schlüssige Konzept möglich gewesen wäre. Wie das BSG betont, liegt es in der Natur empirischer Datenerhebung und -auswertung, dass sie sich auf Daten aus einem zum Zeitpunkt des Auswertungsabschlusses beendeten Zeitraum beziehen (BSG Urt. v. 17.9.2020, B 4 AS 22/20 R, BeckRS 2020, 38520 Rn. 35, beck-online). Aus diesem Grund ist es nach der Rechtsprechung des BSG hinzunehmen, dass nicht immer alle Daten eines schlüssigen Konzepts auf dem aktuellsten Stand sind, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgen (BSG Urt. v. 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, BeckRS 2015, 124382 Rn. 16, beck-online). Nach- und Neuerhebungen waren für den vorliegenden Zeitraum jedoch nicht erforderlich, da diese nach der Rechtsprechung des BSG erst nach zwei Jahren zwingend sind (vgl. dazu BSG, Urt. v. 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 35, juris). Aus diesem Grund vermag auch das neue schlüssige Konzept, welches seit dem 01.01.2024 Anwendung findet, entgegen der Ansicht der Klägerin keine Zweifel an der hinreichenden Aktualität des schlüssigen Konzepts für 2020/2021 zu begründen, da die in der Natur der Sache liegende Alterung der Daten bei statistischen Erhebungen hinzunehmen ist. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch die Fortschreibung des (ersten) schlüssigen Konzepts, die ihrerseits für 2022/2023 Anwendung fand, und hinsichtlich der Datengrundlage dem streitigen Zeitraum von 2021 am nächsten liegen dürfte, keine für die Klägerin günstigeren Werte postuliert. Denn nach der Fortschreibung ist für einen 2-Personen-Haushalt für die Jahre 2022 und 2023 eine Bruttokaltmiete von 472,55 € (7,27 €/qm x 65 qm = 472,55 €) angemessen. Bereits beim Einzug im Jahr 2018 lag jedoch die Bruttokaltmiete der Klägerin mit 475,00 € (geringfügig) über diesem Angemessenheitswert. Entgegen der Ansicht der Klägerin behandelt der Beklagte die im schlüssigen Konzept für 2020/2021 niedergelegten Miethöhen auch nicht als feste Werte im Sinne einer Pauschale. Eine Pauschale nach § 22a Abs. 2 Satz 1 SGB II zeichnet sich dadurch aus, dass diese auch gezahlt wird, wenn die tatsächlichen Kosten der Unterkunft niedriger sind (BeckOGK/Lauterbach, 1.3.2020, SGB II § 22a Rn. 4, beck-online). Dieses Vorgehen hat der Beklagte vorliegend jedoch ersichtlich nicht gewählt, nicht zuletzt deshalb, weil er der Klägerin aus Gründen des Bestandsschutzes auch im Jahr 2021 den zuvor bewilligten Betrag von 470,60 € gezahlt hat, welcher über dem Angemessenheitswert des schlüssigen Konzepts liegt. Auch die von der Klägerin vorgelegte Mietpreisanalyse vom 01.02.2023 des Internetportals Miet-check.de vermag das schlüssige Konzept nicht zu erschüttern. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, weshalb eine Analyse aus dem Jahr 2023 einen Anhaltspunkt für die (Un-)Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für das Jahr 2021 bieten soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin vorgelegte Analyse lediglich Daten aus dem hier maßgeblichen Zeitraum 2021 berücksichtigen würde; es ist vielmehr davon auszugehen, dass Daten bis zum Jahr 2023 berücksichtigt wurden. Doch auch wenn man dies außer Acht lässt, bietet die Mietpreisanalyse von Miet-check.de keine qualitativ ausreichende Grundlage, um Zweifel an der Schlüssigkeit des vom Beklagten verwendeten Konzepts zu begründen. Denn die Mietpreisanalyse beruht auf Daten, die von Besuchern auf Miet-check.de eingetragen wurden oder durch andere Internetportale zur Verfügung gestellt werden; eine zufällige Auswahl der Stichprobe ist damit nicht gegeben. Hierdurch können sich Verzerrungen der Wohnungsmarktsegmente ergeben. Ferner behält sich Miet-check.de ausdrücklich vor, Teile der zugrunde liegenden Daten oder den gesamten Datenbestand zu verändern oder zu ergänzen. Die Validität der Daten ist somit nicht hinreichend sichergestellt. Darüber hinaus legt Miet-check.de seine Berechnungsmethode nicht offen, sodass eine methodische Kontrolle nicht möglich ist. Auch der qualifizierte Mietspiegel für das Jahr 2021, auf den die Klägerin sich ebenfalls stützt, führt vorliegend nicht zu Zweifeln am schlüssigen Konzept. Denn es ist im Rahmen der dem Leistungsträger eingeräumten Freiheit der Methodenwahl nicht zu beanstanden, wenn die Erstellung des schlüssigen Konzepts auf Grund einer eigenen Datenerhebung und nicht durch Rückgriff auf die Daten etwaiger Mietspiegel erfolgt (LSG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 23.6.2022, L 6 AS 120/17, BeckRS 2022, 33538 Rn. 70, beck-online). Das Gericht hat die angemessenen Unterkunftskosten vorrangig anhand des vorhandenen schlüssigen Konzepts zu ermitteln (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, Rn. 20, juris). Ein Rückgriff auf den qualifizierten Mietspiegel ist erst angezeigt, wenn sich das vom Beklagten verwendete Konzept als unschlüssig erwiesen hat. Dies ist hier, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Darüber hinaus ist bezüglich des vorgelegten Mietspiegels darauf hinzuweisen, dass sich die von der Klägerin vorgebrachte Nettokaltmiete von 6,50 € auf die sog. „bessere“ Preislage bezieht. Diese kann nicht Grundlage für die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II sein. Denn für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG Urt. v. 5.8.2021, B 4 AS 82/20 R = NJW 2022, 803 Rn. 18, beck-online). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch unerheblich, dass im streitigen Leistungszeitraum 2021 die Preise für Strom und Gas stark gestiegen sind. Denn die Leistungen für Strom und Gas werden nicht über die hier streitigen kalten Unterkunftskosten abgedeckt, sondern über den Regelsatz nach § 20 SGB II bzw. die Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II. Nach alledem ist die Anwendung des schlüssigen Konzepts zur Bemessung der abstrakten Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich, wie eingangs dargestellt, eine angemessene Nettokaltmiete von 5,45 €/qm für den streitigen Leistungszeitraum 2021. Schließlich sind die angemessenen kalten Betriebskosten zu bestimmen. Diese betragen für einen 2-Personen-Haushalt für den hier streitigen Zeitraum 1,54 €/qm. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen Konzept des Beklagten, welches aus den oben dargestellten Gründen der Beurteilung durch das Gericht zugrunde gelegt wird. Aus dem dargelegten mehrstufigen Verfahren folgt für einen 2-Personen-Haushalt für den maßgeblichen Zeitraum im Ergebnis damit ein insgesamt abstrakt angemessener Quadratmeterpreis von 6,99 EUR/qm (5,45 EUR/qm + 1,54 EUR/qm) und eine abstrakt angemessene Wohnfläche von 65 qm. Dies ergibt gemäß der Produkttheorie („abstrakt angemessener Quadratmeterpreis“ x „abstrakt angemessene Wohnfläche“) im Ergebnis eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von 454,35 EUR (6,99 EUR/qm x 65 qm = 454,35 EUR). Gemessen daran ist die Betriebskostennachzahlung in Höhe von 388,39 € nicht als abstrakt angemessener Bedarf für Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen. Denn die Kosten der Unterkunft der Klägerin lagen im Jahr 2021 bereits ohne die Betriebskostennachzahlung über der abstrakt angemessenen Kostenobergrenze von insgesamt 454,35 EUR. Mit den Bescheiden vom 04.12.2020 bzw. vom 25.06.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin allein aus Gründen des Bestandsschutzes einen darüber hinausgehenden Betrag von insgesamt 470,60 EUR als Kosten der Unterkunft. Zugleich teilte er mit, dass die angemessenen Kosten der Unterkunft für diesen Zeitraum lediglich 454,35 EUR betrügen. Somit liegen bereits die tatsächlich bewilligten Kosten der Unterkunft (wenn auch nur geringfügig) über den angemessenen Werten. Wird zudem die Betriebskostennachzahlung in Höhe von 388,39 € betrachtet, liegen die tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft (deutlich) über dem abstrakt angemessenen Wert von 454,35 EUR. Es besteht ebenso kein Anspruch auf Änderung des Bewilligungsbescheids aus § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in Form der einmaligen Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft in Verbindung mit einem Kostensenkungsverfahren. Denn auch bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Betriebskostennachzahlung von 388,39 € unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II (konkrete Angemessenheitsprüfung). Nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II sind Kosten der Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem allein stehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist sind nur noch die abstrakt angemessenen Kosten als Bedarfe anzuerkennen, sofern nicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der höhere Bedarf weiterhin konkret angemessen ist. Die Kammer weist darauf hin, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II n.F. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch in Satz 3 a.F. geregelt war. Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde die Regelung verschoben und an die (hier unerhebliche) Karenzzeit nach Satz 2 n.F. angepasst. Für die vorliegende Bewertung ist auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung gültige Fassung abzustellen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung von Rechtsfragen bei der hier vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder – wie hier im Fall des § 124 Abs. 2 SGG – der Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Denn bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage handelt es sich der Sache nach um eine Leistungsklage. Die Anfechtungsklage tritt gegenüber der Leistungsklage zurück (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 54 Rn. 38, beck-online). Inhaltliche Abweichungen zur vorherigen Rechtslage ergeben sich jedoch nicht. Gründe, die einen im Einzelfall konkret höheren Bedarf der Klägerin bzw. ihrer Bedarfsgemeinschaft rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Ein Kostensenkungsverfahren war hier vor Ablehnung der Übernahme nicht erforderlich. Die Betriebskostennachzahlung ist nicht als konkret höherer Bedarf i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II anzuerkennen, da keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorliegen, die einen höheren Bedarf rechtfertigen. Maßgeblich für die konkrete Angemessenheit ist, ob relevante persönliche Besonderheiten vorliegen, auf Grund derer im Einzelfall die abstrakten Parameter modifiziert oder gegebenenfalls sogar außer Kraft gesetzt werden (BeckOGK/Lauterbach, 1.12.2021, SGB II § 22 Rn. 59, beck-online). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn aufgrund persönlicher Umstände ein Bedarf für eine Wohnfläche besteht, die das abstrakt angemessene Maß überschreitet. Auch die Prüfung, ob im konkreten Einzelfall die Anmietung einer Wohnung zum festgelegten Angemessenheitswert möglich ist, ist eine Frage der konkreten Angemessenheit (BSG Urt. v. 3.9.2020, B 14 AS 34/19 R, BeckRS 2020, 39612 Rn. 37, beck-online). Anhaltspunkte für einen höheren Bedarf aufgrund der besonderen Umstände der Klägerin sind jedoch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie könne die kalten Nebenkosten nicht beeinflussen, ist dies schon kein persönlicher Umstand des Einzelfalls, denn dies trifft auf alle Mietverhältnisse zu. Im Übrigen geht der Gesetzgeber davon aus, dass es dem Hilfeempfänger grundsätzlich möglich und zumutbar ist, durch Umzug, (Unter-)Vermietung oder auf andere Weise die Kosten der Unterkunft zu senken. Dies ist auch hier der Fall. Insbesondere war es der Klägerin bereits beim Einzug in die Wohnung, und auch für den streitigen Zeitraum 2021, bekannt, dass ihre tatsächlichen Kosten der Unterkunft den Angemessenheitswert überschreiten. Soweit die Klägerin vorträgt, sie könne in G. keine günstigere Wohnung anmieten, ist dem nicht zu folgen, da im Rahmen des schlüssigen Konzepts des Beklagten auch die Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums geprüft und bejaht wird. Die Anmietung einer Wohnung zu dem vom Beklagten angesetzten Angemessenheitswert ist daher zur Überzeugung der Kammer möglich. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, günstigerer Wohnraum habe nicht zur Verfügung gestanden, da ihre Vermieterin schon die meisten Sozialwohnungen vermiete, reicht dies zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht aus, um von einer konkreten Unangemessenheit auszugehen. Nach Feststellung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist in einem nächsten Schritt im Rahmen der Angemessenheit zu prüfen, ob für die Kläger tatsächlich auch die Möglichkeit bestand, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. D.h. das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten hat dann keine ausschlaggebende Bedeutung, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich Wohnangebote für die Kläger gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.02.2007, L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.01.2006, L 8 AS 4296/05 ER-B; jeweils juris). Besteht eine (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, so sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft - trotz abstrakter Unangemessenheit - als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urt. v. 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.02.2007, L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschl. v. 21.03.2006, L 9 AS 124/05 ER; jeweils juris). Es besteht daher zu Gunsten des Hilfebedürftigen eine enge Wechselwirkung zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheitsprüfung. Aus dem zuvor Gesagten kann allerdings nicht gefolgert werden, dass eine Herabbemessung auf die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft nur dann möglich ist, wenn dem Hilfebedürftigen ein konkretes Wohnungsangebot unterbreitet wird (missverständlich insoweit die Kommentierung von Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d, wonach, der Hilfebedürftige „in diesem Fall auch keine Suchaktivitäten nachweisen“ muss), was vorliegend mangels Beteiligung der Beklagten ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr genügt die realistische Chance, eine Unterkunftsalternative anmieten zu können, wobei es auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungsalternativen nicht ankommt (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d). Erst dann, wenn der Hilfebedürftige trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findet, sind auch bei abstrakter Unangemessenheit die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, solange die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot unterbreiten kann. Insoweit obliegt es nämlich zunächst dem Hilfebedürftige substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (Hessisches LSG, Urt. v. 12.03.2007, L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urt. v. 26.10.2006, L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschl. v. 05.01.2006, L 7 AS 126/06 ER; jeweils juris). Wenn der Hilfebedürftige seine Bemühungen um eine Kostensenkung nicht nachweisbar dokumentiert, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.01.2006, L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.02.2007, L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschl. v. 21.03.2006, L 9 AS 124/05 ER; jeweils juris). Eine beweiskräftige Dokumentation über eine intensive Wohnungssuche hat die Klägerin nicht erbracht, sodass keine Anhaltspunkte für eine konkrete Unangemessenheit ersichtlich sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin war ein Kostensenkungsverfahren nicht erforderlich, da der Klägerin mit den Bewilligungsbescheiden für das Jahr 2021 mitgeteilt worden war, dass lediglich Kosten in Höhe von 454,35 EUR als angemessen gelten und eine höhere Zahlung allein aus Gründen des Bestandsschutzes erfolgt. Aus der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II folgt in ständiger Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus, dass das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen hat, dass die leistungsberechtigte Person in die Lage versetzt, ihrer Kostensenkungsobliegenheit nachzukommen (vgl. BSG Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69, Rn. 35). Die mit einer Kostensenkungsaufforderung verbundene Aufklärungs- und Warnfunktion soll der leistungsberechtigten Person Klarheit über die aus Sicht des Jobcenters angemessenen Aufwendungen und die maßgebliche Rechtslage verschaffen, und sie damit in die Lage versetzen, ihr Verhalten in Bezug auf die für sie als angemessen erachteten Bedarfe und damit auf künftige Entscheidungen der Verwaltung einzustellen (vgl. BVerfG v. N01.6.2007, 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168, 186 m.w.N.). Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II setzt voraus, dass die Kosten der Unterkunft zuvor als angemessen anerkannt worden waren. Denn nur dann bedarf es einer Aufklärung und Warnung darüber, dass die nunmehr höheren Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten. Vorliegend war der Klägerin jedoch von Anfang bekannt, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten für das Jahr 2021 die vom Beklagten angesetzte Angemessenheitsgrenze überschreiten. Dies war bereits vor der Betriebskostennachzahlung der Fall. Denn der Beklagte hatte der Klägerin gerade nicht eine Deckung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bewilligt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass lediglich ein Betrag von 454,35 EUR als angemessen angesehen werde. Die Begrenzung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß unter Mitteilung der maximalen Angemessenheitsgrenze genügt zur Erfüllung der Aufklärungs- und Warnfunktion. Einer zusätzlichen Kostensenkungsaufforderung bedurfte es in dieser Konstellation nicht. Denn es wäre der Klägerin möglich gewesen, durch Umzug eine Senkung ihrer Kosten auf das angemessene Maß herbeizuführen. Hätte sich dann eine erstmalige Überschreitung der Angemessenheitswerte durch eine Betriebskostennachzahlung ergeben, wäre der Beklagte nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II verpflichtet gewesen, diese einmalig zu übernehmen und die Klägerin durch Kostensenkungsaufforderung zu einer Reduzierung der Kosten aufzufordern. Da der Klägerin jedoch die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft von Anfang an – und insbesondere auch für den streitigen Zeitraum des Jahres 2021 – durch Mitteilung des Beklagten bekannt war, war der Aufklärungs- und Warnfunktion bereits Genüge getan. Soweit die Klägerin darauf abstellt, die Haltung des Beklagten führe dazu, dass dieser auch dann keine Nachzahlung von Betriebskosten übernehmen könne, wenn die Kosten der Unterkunft exakt den möglichen Bewilligungsrahmen ausschöpfen würden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn eine Übernahme von Betriebskostennachzahlungen ist nach § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II nur für den Fall vorgesehen, dass die Kosten der Unterkunft zuvor angemessen waren und dieser Rahmen aufgrund der Betriebskostennachzahlung erstmalig überschritten wird. Denn nur in diesem Fall hatte der Leistungsberechtigte zuvor keine Möglichkeit, die kalten Nebenkosten – etwa durch Umzug – zu senken. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Beklagte insbesondere auch nicht gehalten, die Klägerin ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Nichtübernahme eines sehr kleinen Betrages der Miete dazu führe, dass später keine Betriebskostennachzahlungen getragen würden. Denn dies ergibt sich für einen verständigen Leistungsempfänger bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte von Beginn an ausdrücklich nur die maximal angemessenen Kosten anerkannt hat. Die Kammer weist darauf hin, dass der Klägerin durch die Zusicherung des Beklagten vom 22.01.2018 bereits vor Unterzeichnung des Mietvertrages am 27.01.2018 bekannt war, dass die Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze überschreitet. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte tatsächlich die vollständig geschuldete Miete an die Vermieterin zahlte, da der Differenzbetrag vom Regelsatz der Klägerin in Abzug gebracht wurde. Dies war ihr auch bekannt. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Übernahme zusätzlicher Kosten konnte daraus somit nicht erwachsen. Anders als die Klägerin meint, liegt darin im Ergebnis keine unbillige Deckelung des Ursprungsbetrages. Denn die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll gerade die Deckelung der vom Sozialleistungsträger zu tragenden Kosten auf das im konkreten Fall angemessene Maß herbeiführen. Aus diesen Erwägungen ist gleichfalls der Klägerin nicht zu folgen, soweit sie darauf abstellt, der Beklagte habe allenfalls die Betriebskostennachzahlung unter Abzug des Prozentsatzes des anfänglich nicht übernommenen Anteils der Mietkosten zu übernehmen, da eine vollständige Verweigerung keine Stütze im Gesetz finde. In den Fällen, in denen – wie hier – die Kosten der Unterkunft von Anfang an unangemessen waren, ist nach der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 7 SGB II die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft nicht, auch nicht einmalig, vorgesehen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auch nicht aus § 67 Abs. 1 und 3 SGB II ergibt, wonach für Bewilligungszeiträume, die – wie hier – in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 beginnen, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Denn diese aus Anlass der COVID-19-Pandemie geschaffene Regelung gilt nach § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden (LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 25.9.2024, L N01 AS 21/23, BeckRS 2024, 26711 Rn. 25, beck-online). So liegt der Fall indes hier. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Abs. 1 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG. Gründe für eine Berufungszulassung, über die zu entscheiden ist, da um weniger als 750,00 € gestritten wird (§§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) bestehen nicht.