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Urteil

B 4 AS 12/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachforderungen aus Betriebskosten gehören zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und sind nach den Verhältnissen des Zeitraums zu beurteilen, dem die Forderung tatsächlich zuzuordnen ist. • Wenn die Behörde Unterkunftskosten für einen Bewilligungszeitraum als angemessen anerkannt hat, kann der Leistungsberechtigte auf Übernahme auch einmaliger Nachforderungen für diesen Zeitraum vertrauen (§ 22 Abs.1 SGB II). • § 48 Abs.1 SGB X ist entsprechend anzuwenden: Eine nachträgliche, rechtserhebliche Änderung (hier: Geltendmachung der Nachforderung) kann zur Aufhebung des Bewilligungsbescheids führen und begründet einen Anspruch auf Übernahme, sofern die Verhältnisse des maßgeblichen Zeitraums dies ergeben.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Betriebskostennachforderung nach SGB II: Zuordnung zum Entstehungszeitraum • Nachforderungen aus Betriebskosten gehören zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und sind nach den Verhältnissen des Zeitraums zu beurteilen, dem die Forderung tatsächlich zuzuordnen ist. • Wenn die Behörde Unterkunftskosten für einen Bewilligungszeitraum als angemessen anerkannt hat, kann der Leistungsberechtigte auf Übernahme auch einmaliger Nachforderungen für diesen Zeitraum vertrauen (§ 22 Abs.1 SGB II). • § 48 Abs.1 SGB X ist entsprechend anzuwenden: Eine nachträgliche, rechtserhebliche Änderung (hier: Geltendmachung der Nachforderung) kann zur Aufhebung des Bewilligungsbescheids führen und begründet einen Anspruch auf Übernahme, sofern die Verhältnisse des maßgeblichen Zeitraums dies ergeben. Die Klägerin erhielt Hartz‑II‑Leistungen und bewohnte eine Wohnung mit monatlicher Miete inklusive Pauschale. Der Träger wies sie wiederholt auf angeblich unangemessene Unterkunftskosten hin, bewilligte jedoch weiterhin die tatsächlichen Kosten bis April 2008. Für das Jahr 2007 stellte der Vermieter eine Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung über 700,51 Euro; die Klägerin beantragte deren Übernahme im Januar 2009. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die tatsächlichen Kosten seien zuletzt nur bis April 2008 übernommen worden. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Klägerin Recht; das LSG entschied, Nachforderungen gehörten zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und seien nach den Verhältnissen des Entstehungszeitraums zu beurteilen. Der Beklagte reichte Revision ein mit dem Vorwurf, die Klägerin habe nicht auf Übernahme vertrauen dürfen, weil die Wohnung seit Mitte 2006 als unangemessen eingestuft gewesen sei. • Anwendungsbereich und Beteiligtenfähigkeit: Das Jobcenter ist als Beteiligter anzusehen (§§ 70, 76 Abs.3 SGG/SGB II) und ein Beteiligtenwechsel verändert den Streitstoff nicht. • Verfahrensgegenstand: Streitgegenstand ist der Ablehnungsbescheid zur Übernahme der Betriebskostenabrechnung über 700,51 Euro; die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§§ 54,56 SGG). • Rechtliche Prüfung: Maßgeblich ist § 40 Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB II i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III und § 48 Abs.1 SGB X, da der Bewilligungszeitraum (1.11.2008–30.4.2009) die Nachforderung zeitlich berührt. • Zuordnung des Bedarfs: Nachzahlungen sind aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat, sind aber materiell nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums zu beurteilen, dem die Forderung tatsächlich zuzuordnen ist (hier: Jahr 2007). Nur in diesem Zeitraum konnte die Leistungsberechtigte den Bedarf beeinflussen und Kostensenkungsobliegenheiten erfüllen (§ 22 Abs.1 SGB II). • Vertrauen auf Bewilligung: Wenn die Behörde Unterkunftskosten für einen Zeitraum als angemessen akzeptiert hat, war die Klägerin berechtigt, auf die Übernahme auch einmaliger Nachforderungen dieses Zeitraums zu vertrauen; dies umfasst auch Heizkosten. • Keine Verwirkung durch frühere Hinweise: Dass der Träger zuvor Kostensenkungsaufforderungen gestellt hat, hindert nicht den Anspruch auf Übernahme der Nachforderung, da bis zur tatsächlichen Umsetzung ein Anspruch nach § 22 Abs.1 Satz3 SGB II bestand. • Kostenentscheidung: Die Kostenfolge wurde nach § 193 SGG geregelt; der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Betriebskostennachforderung in Höhe von 700,51 Euro. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass Nachforderungen dem aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat zuzuordnen sind, die materielle Beurteilung jedoch nach den Verhältnissen des Zeitraums erfolgt, dem die Forderung tatsächlich zuzurechnen ist (hier 2007). Da die Behörde die Unterkunftskosten für den maßgeblichen Zeitraum nicht so zugeordnet hatte, dass die Klägerin keinen vertrauenswürdigen Anspruch entwickeln konnte, ist die Übernahmepflicht gegeben. Der Beklagte hat zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.