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Urteil

B 4 AS 62/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Heiz- und Betriebskostennachforderung, die während eines laufenden Bewilligungszeitraums für Leistungen nach dem SGB II entsteht, kann als einmaliger aktueller Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtigt werden. • Zur Berücksichtigung geänderter tatsächlicher Verhältnisse ist § 48 SGB X anzuwenden; eine gesonderte Antragstellung zur Berücksichtigung einer bereits gestellten Hauptantragsart ist nicht erforderlich, wenn der Bedarf erst während des Leistungsbezugs fällig wird. • Zeitablauf bis zur Zahlung der Nachforderung führt nicht automatisch zur Umwandlung in Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II, wenn der Leistungsberechtigte die vereinbarten Vorauszahlungen geleistet hat und die Nachforderung einen während der Hilfebedürftigkeit entstandenen, bisher nicht gedeckten Bedarf darstellt. • Bei der Übernahme von Heizkosten ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen; aus den Heizkosten sind Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung herauszurechnen.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Heiz- und Betriebskostennachforderungen als einmaliger Bedarf nach § 22 SGB II • Eine nachträgliche Heiz- und Betriebskostennachforderung, die während eines laufenden Bewilligungszeitraums für Leistungen nach dem SGB II entsteht, kann als einmaliger aktueller Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtigt werden. • Zur Berücksichtigung geänderter tatsächlicher Verhältnisse ist § 48 SGB X anzuwenden; eine gesonderte Antragstellung zur Berücksichtigung einer bereits gestellten Hauptantragsart ist nicht erforderlich, wenn der Bedarf erst während des Leistungsbezugs fällig wird. • Zeitablauf bis zur Zahlung der Nachforderung führt nicht automatisch zur Umwandlung in Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II, wenn der Leistungsberechtigte die vereinbarten Vorauszahlungen geleistet hat und die Nachforderung einen während der Hilfebedürftigkeit entstandenen, bisher nicht gedeckten Bedarf darstellt. • Bei der Übernahme von Heizkosten ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen; aus den Heizkosten sind Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung herauszurechnen. Die Kläger, erwerbsfähige Eltern mehrerer Kinder, bewohnten eine 114 m² Wohnung und erhielten Leistungen nach dem SGB II. Für 2006 hatten sie monatlich 547,20 Euro Kaltmiete und 228 Euro Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten geleistet. Am 21.3.2007 erhielten sie vom Vermieter eine Abrechnung für 2006 mit einer Nachforderung von 1.413 Euro. Die Jobcenter-Beklagte lehnte eine Übernahme dieser Nachforderung ab; sie vertrat, es handele sich nicht um laufende Unterkunftskosten und müsse daher nicht als Zuschuss übernommen werden. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Kläger; das LSG sprach einen Teilbetrag in Höhe von 976 Euro zu. Die Beklagte legte Revision ein mit der Rüge, die Nachforderung sei als Mietschuld im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II zu behandeln. • Anwendbare Vorschriften und Prüfmaßstab: Zur Beurteilung der Rückwirkung der geänderten tatsächlichen Verhältnisse ist § 48 SGB X anzuwenden; die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids bemisst sich zudem nach § 40 Abs.1 S.2 Nr.1 i.V.m. § 330 Abs.3 S.1 SGB III und § 48 SGB X. • Wesentliche Änderung der Verhältnisse: Die vom Vermieter erhobene Nachforderung stellt eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bewilligungsbescheids dar und ist daher mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen. • Anspruchsgrundlage: § 22 Abs.1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung; Nachforderungen, die während eines Bewilligungszeitraums fällig werden, gehören als aktueller Bedarf zum Fälligkeitsmonat. • Antragserfordernis: Ein zusätzlicher gesonderter Antrag war nicht erforderlich, weil der ursprüngliche Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Leistungserbringung für ernsthaft in Betracht kommende Bedarfe eröffnet und die Vorlage der Abrechnung den Bedarf nur konkretisierte. • Abgrenzung zu Mietschulden: Zeitlicher Verzug bis zur Begleichung führt nicht automatisch zur Qualifikation als Mietschulden i.S.v. § 22 Abs.5 SGB II; maßgeblich ist, ob die Vorauszahlungen vertraglich geleistet wurden und die Nachforderung einen während der Hilfebedürftigkeit entstandenen, bisher nicht gedeckten Bedarf darstellt. • Angemessenheit und Abzüge: Die vom LSG festgestellte Höhe der angemessenen Nachforderung ist nicht zu beanstanden; die tatsächlichen Heizkosten sind um die Anteile für Warmwasserbereitung zu bereinigen, weil diese durch die Regelleistung abgedeckt sind. • Rechtsfolge: Der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2007 war unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse aufzuheben und hinsichtlich des nachgeforderten Betrags abzuändern; die Beklagtenrevision war unbegründet. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des LSG, die Kläger in Höhe von 976 Euro aus der Heiz- und Betriebskostennachforderung zu bessern und an den Vermieter auszuzahlen, blieb bestätigt. Begründet wurde dies damit, dass die Nachforderung für das Kalenderjahr 2006 während des laufenden Bewilligungszeitraums entstand und einen aktuellen, einmaligen Bedarf i.S.v. § 22 Abs.1 SGB II darstellt, der nach § 48 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen ist. Ein gesonderter Folgeantrag war nicht erforderlich, da der ursprüngliche Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die später fällig gewordene Nachforderung erfasste. Die Nachforderung wurde insoweit als angemessen eingestuft; von den Heizkosten sind die Anteile für Warmwasserbereitung aus der Regelleistung abzuziehen. Dadurch hatten die Kläger Anspruch auf die genannte Zahlung, und die beklagte Behörde hatte den Ablehnungsbescheid zu Unrecht erlassen.