Beschluss
1 B 1/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betreiber einer Golfübungsanlage ist Adressat des Schließungsgebots für Sportanlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Corona-BekämpfV.
• Für die Gewährung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfV ist die glaubhafte Darlegung einer besonderen Härte und die Vorlage eines Hygienekonzepts erforderlich.
• Die pauschale Gleichbehandlungsrüge nach Art. 3 Abs. 1 GG scheitert, wenn der Verordnungsgeber eine sachgerechte Verallgemeinerung vorgenommen hat, um Kontakte und damit Infektionsrisiken zu reduzieren.
• Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur bei unzumutbaren Nachteilen und hoher Erfolgsaussicht zulässig; dies liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Ausnahmegenehmigung für Golfübungsanlage nach Corona-BekämpfV • Betreiber einer Golfübungsanlage ist Adressat des Schließungsgebots für Sportanlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Corona-BekämpfV. • Für die Gewährung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfV ist die glaubhafte Darlegung einer besonderen Härte und die Vorlage eines Hygienekonzepts erforderlich. • Die pauschale Gleichbehandlungsrüge nach Art. 3 Abs. 1 GG scheitert, wenn der Verordnungsgeber eine sachgerechte Verallgemeinerung vorgenommen hat, um Kontakte und damit Infektionsrisiken zu reduzieren. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur bei unzumutbaren Nachteilen und hoher Erfolgsaussicht zulässig; dies liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin betreibt eine kommerzielle Golfübungsanlage mit Driving Range, Abschlaghütten und Puttinggreens auf einem gepachteten Gelände. Sie beantragte beim örtlichen Gesundheitsamt eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 1 Corona-BekämpfV, um die Anlage unter Einreichung eines Hygienekonzepts öffnen zu dürfen; eine Entscheidung der Behörde stand aus. Mit Eilantrag begehrte sie einstweiligen Rechtsschutz und rügte insbesondere Ungleichbehandlung gegenüber erlaubten Einzelsportarten im Freien sowie unzureichende Berücksichtigung ihres Hygienekonzepts. Die Behörde lehnte den Eilantrag ab. Das Gericht prüfte, ob die Anlage unter das Schließungsgebot des § 11 Abs. 2 Satz 2 Corona-BekämpfV fällt und ob besondere Härten oder verfassungsrechtliche Bedenken vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit: Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO ist möglich, setzt aber Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus sowie glaubhafte Tatsachendarlegung. • Fehlendes Hygienekonzept: Die Antragstellerin hat bislang kein vollständiges Hygienekonzept bei der Behörde vorgelegt; dadurch ist die Beurteilung der infektionsschutzrechtlichen Belange und damit ein berechtigtes Interesse an beschleunigter gerichtlicher Entscheidung zweifelhaft. • Rechtsgrundlage: Anspruch auf Ausnahme könnte sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfV ergeben, wenn besondere Härte und überwiegen der Belange des Infektionsschutzes verneint werden. • Anwendbarkeit der Schließungsvorschrift: Die Golfanlage fällt nach Wortlaut, Systematik und Verordnungsbegründung unter die geschlossenen Sportanlagen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Corona-BekämpfV). • Keine Verletzung des Gleichheitssatzes: Die pauschale Schließung von Innen- und Außensportanlagen ist verfassungsgemäß, weil der Verordnungsgeber im Rahmen seines Beurteilungsspielraums eine sachgerechte Verallgemeinerung vornimmt, um Kontakte und Bewegungen zu reduzieren; damit besteht ein vernünftiger sachlicher Grund für die Gleichbehandlung. • Besondere Härte nicht hinreichend glaubhaft gemacht: Die bloße Angabe von Umsatzverlusten und unkonkrete Hinweise zu Soforthilfen genügen nicht dem darlegungspflichtigen Maßstab des § 123 Abs. 3 VwGO; die Belastungen treffen viele Adressaten gleichermaßen. • Folge im Eilverfahren: Mangels hoher Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache und fehlender Glaubhaftmachung der Besonderheit der Härte scheitert der Antrag sowohl hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung als auch des Feststellungsbegehrens. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Golfanlage unterfällt dem Schließungsgebot für Sportanlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Corona-BekämpfV; eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Corona-BekämpfV ist mangels glaubhaft gemachter besonderer Härte und fehlender Vorlage eines Hygienekonzepts nicht zu gewähren. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor, weil der Verordnungsgeber eine sachgerechte Verallgemeinerung getroffen hat, um Kontakte und das Infektionsrisiko zu reduzieren. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.