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Urteil

33 K 504/24 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0120.33K504.24A.00
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Leitsätze
1. Gesunden, kinderlosen Männern russischer Staatsangehörigkeit im grundwehrpflichtigen Alter ist mangels Vorliegens eines Verfolgungsgrundes nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.(Rn.33) 2. Gesunden, kinderlosen Männern russischer Staatsangehörigkeit im grundwehrpflichtigen Alter droht bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Grundwehrdienst.(Rn.44) (Rn.64) 3. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass russische Grundwehrdienstleistende mit Erfolg einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes stellen können.(Rn.84) 4. Russischen Grundwehrdienstleistenden droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, durch Zwang oder Täuschung gegen ihren Willen als Vertragssoldaten rekrutiert und als solche zum Kampfeinsatz in den Ukraine-Krieg entsandt zu werden.(Rn.100) 5. Russischen Grundwehrdienstleistenden droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, in der russisch-ukrainischen Grenzregion Kursk stationiert und dort gegen ihren Willen unmittelbar oder mittelbar an Kampfhandlungen oder völkerrechts- und menschenrechtswidrigen Handlungen der russischen Streitkräfte beteiligt zu werden.(Rn.115) 6. Die Entsendung von Grundwehrdienstleistenden in den Ukraine-Krieg stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK (juris: MRK) dar, unabhängig davon, ob ihr Einsatz auf ukrainischem Territorium oder im russisch-ukrainischen Grenzgebiet (Region Kursk) stattfindet.(Rn.129)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2024 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gesunden, kinderlosen Männern russischer Staatsangehörigkeit im grundwehrpflichtigen Alter ist mangels Vorliegens eines Verfolgungsgrundes nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.(Rn.33) 2. Gesunden, kinderlosen Männern russischer Staatsangehörigkeit im grundwehrpflichtigen Alter droht bei Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Grundwehrdienst.(Rn.44) (Rn.64) 3. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass russische Grundwehrdienstleistende mit Erfolg einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes stellen können.(Rn.84) 4. Russischen Grundwehrdienstleistenden droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, durch Zwang oder Täuschung gegen ihren Willen als Vertragssoldaten rekrutiert und als solche zum Kampfeinsatz in den Ukraine-Krieg entsandt zu werden.(Rn.100) 5. Russischen Grundwehrdienstleistenden droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, in der russisch-ukrainischen Grenzregion Kursk stationiert und dort gegen ihren Willen unmittelbar oder mittelbar an Kampfhandlungen oder völkerrechts- und menschenrechtswidrigen Handlungen der russischen Streitkräfte beteiligt zu werden.(Rn.115) 6. Die Entsendung von Grundwehrdienstleistenden in den Ukraine-Krieg stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK (juris: MRK) dar, unabhängig davon, ob ihr Einsatz auf ukrainischem Territorium oder im russisch-ukrainischen Grenzgebiet (Region Kursk) stattfindet.(Rn.129) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2024 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (unter I.) und teilweise begründet (unter II.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. August 2024 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig, da der Kläger aufgrund seiner Inobhutnahme als unbegleiteter Minderjähriger am 7. Januar 2020 und anschließender Unterbringung am 13. Januar 2020 durch das Jugendamt R... seinen Aufenthalt im Land Berlin zu nehmen hatte, vgl. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – SGB VIII –. II. Die Klage ist teilweise begründet. Bei dem erneuten Asylantrag des Klägers vom 25. März 2020 handelt es sich um einen zulässigen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG. Dies hat das Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Mai 2024 (Q...) bindend für die Beteiligten festgestellt (§ 121 Nr. 1 VwGO). Jedoch handelt es sich bei dem durch das Bundesamt gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnten Folgeantrag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um einen unbegründeten Asylantrag. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. So liegt es hier nicht. Vielmehr hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG (unter 1.), jedoch hat er nach Überzeugung der Kammer einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (unter 2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Dies gilt sowohl im Hinblick auf seine ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe (unter a)) als auch im Hinblick auf den zuletzt geltend gemachten Nachfluchttatbestand einer drohenden Einziehung zum Grundwehrdienst (unter b)). a) Aus dem vom Kläger unmittelbar nach (Wieder-)Einreise im Jahre 2020 geltend gemachten Fluchtgründen ergibt sich zu seinen Gunsten kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Es fehlt insoweit bereits an einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Vorliegend kommt allein der Verfolgungsgrund einer (unterstellten) politischen Überzeugung in Betracht, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. aa) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die nach Nr. 1 aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder nach Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter kommen u.a. das Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit ebenso wie z.B. die Meinungs-, Versammlungs- oder Religionsfreiheit in Betracht. § 3a Abs. 2 AsylG enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen für Verfolgungshandlungen. Danach gelten unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt als Verfolgung (Nr. 1), ebenso wie eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (Nr. 5). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt dabei nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potenziellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen ursächlich ist, sondern erfordert darüber hinaus ein auf die Verletzung eines flüchtlingsrechtlich geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten des potenziellen Verfolgers (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 31.18 – juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52/07 – juris Rn. 22). Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 13). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung (s.o.), sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Nach § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes eine interne Schutzmöglichkeit besteht. bb) Nach diesen Maßgaben fehlt es nach Auffassung der Kammer an Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger seitens der tschetschenischen oder zentralrussischen Behörden in Anknüpfung an seine Person oder auch in Anknüpfung an seinen Vater eine oppositionelle Gesinnung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG jedenfalls unterstellt wird. Zunächst handelt es sich bei dem vom Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt am 13. August 2020 vorgetragenen Verhalten örtlicher Polizeibeamter in seiner Heimat – seinen Vortrag als wahr unterstellt – um bloße informatorische Befragungen und das Ausüben von Druck, um den Aufenthaltsort des im Januar 2019 verschwundenen Vaters des Klägers in Erfahrung zu bringen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die nahelegen würden, dass die tschetschenischen Polizeibeamten dem Kläger eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Weder haben die örtlichen Polizeibeamten dem zum damaligen Zeitpunkt erst 16-jährigen Kläger einen konkreten Vorwurf gemacht noch haben sie den Kläger etwa zu eigenen Kenntnissen über den Aufenthaltsort des wegen Terrorismusverdachts international gesuchten Bekannten des Vaters, U..., befragt oder gar eine Verbindung zu diesem hergestellt. Zudem ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle seiner hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung/Sippenhaft droht. Nach den Erkenntnissen der Kammer kommen Fälle von Reflexverfolgung/Sippenhaft in der Tschetschenischen Republik vor. Ausweislich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen wird dort etwa gegen vermeintliche Extremisten und Regimegegner sowie deren Angehörige von den tschetschenischen Behörden rigoros vorgegangen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 15, Stand: 16. Dezember 2024, S. 70 f. [BFA, Länderinformation, Version 15]). Der tschetschenische Machthaber Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 4. Juli 2024, S. 19 [AA, Lagebericht 2024]). Vorliegend handelt es sich – den Vortrag des Vaters des Klägers als wahr unterstellt – bei dem zentralen Verfolgungsakteur jedoch nicht um tschetschenische Sicherheitsbehörden oder gar Ramsan Kadyrow persönlich. Vielmehr wurde der Vater des Klägers ausweislich seiner Angaben beim Bundesamt sowohl in seinem Erst- als auch seinem Folgeverfahren immer wieder vom russischen Inlandsgeheimdienst (FSB) aufgesucht, mitgenommen, befragt und willkürlich inhaftiert, um von ihm den Aufenthaltsort des wegen Terrorismusverdachts international gesuchten Bekannten aus seiner Kindheit, U..., in Erfahrung zu bringen (vgl. Seite 2 d. Anhörungsprotokolls vom 18. Oktober 2011, Asylakte 4... und Seite 12 ff. d. Anhörungsprotokolls vom 12. September 2022, Asylakte 8...). Zeitweise soll der Vater des Klägers zwar selbst auch der Hilfeleistung/Beteiligung an einem terroristischen Anschlag verdächtigt worden sein, jedoch sei nach eigenen Angaben gegen ihn nie ein offizielles (Straf-)verfahren eingeleitet oder er gar offiziell zur Fahndung ausgeschrieben worden (vgl. S. 13 d. Anhörungsprotokolls vom 12. September 2022 Asylakte 8...). Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der russische Inlandsgeheimdienst (FSB) dem Vater des Klägers eine irgendwie geartete Regimegegnerschaft jedenfalls unterstellt – woran die Kammer mit Blick auf den zentralen Fokus der föderalen Sicherheitsbehörden auf den Aufenthaltsort von U... jedenfalls erhebliche Zweifel hat – so ist eine Zurechnung väterlichen Verhaltens in der Russischen Föderation anders als in Tschetschenien eher unwahrscheinlich (vgl. hierzu aktuell auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 – OVG 12 B 18/23 – juris Rn. 39). Anhaltspunkte hierfür lassen sich den aktuellen Erkenntnissen der Kammer nicht entnehmen. Missliebige Personen wie Angehörige von Regimegegnern werden vielmehr mit gegebenenfalls fingierten Vorwürfen in eigener Person überzogen. Es kann aber selbst dann, wenn der Vater des Klägers föderationsweit zur Fahndung ausgeschrieben wäre, was der Vater des Klägers im Übrigen selbst gar nicht behauptet und wofür auch keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, nicht unterstellt werden, dass der Kläger als missliebige Person betrachtet und mit ungerechtfertigten Vorwürfen überzogen werden würde. Zwar kann es sein, dass der Kläger von föderalen Sicherheitsbehörden nach dem Verbleib seines Vaters befragt wird, soweit dort nicht ohnehin bekannt ist, wo er sich aufhält. Hierin wäre aber nicht die Unterstellung einer eigenen oppositionellen Gesinnung des Klägers zu sehen. Im Übrigen zeigt auch das vorgetragene Verhalten der tschetschenischen Polizeibeamten, die den Kläger im Herbst 2019 nach eigenen Angaben lediglich zum Aufenthaltsort seines verschwundenen Vaters befragt haben, dass selbst die tschetschenischen (Sicherheits-)Behörden hier keine Zurechnung etwaigen väterlichen Verhaltens vorgenommen haben. b) Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG aufgrund von Nachfluchtgründen (§ 28 Abs. 1a AsylG). Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Wehrdienst und daran anknüpfender Folgen (dazu im Einzelnen unter 2.) ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich des Klägers eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst (unter aa)) oder einer Bestrafung bei Entziehung (unter bb)) zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) auch hier nicht ersichtlich. aa) Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst und der Verordnung über die Wehrerfassung seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind. Die Altersgrenze für die Einberufung wurde 2023 (mit Wirkung ab 2024) von 27 auf 30 Jahre angehoben (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 37; AA, Lagebericht 2024, S. 12; zur früheren Rechtslage auch: Martin Malek, Gutachten für das VG Berlin, 2. Februar 2015, S. 6 f. [Malek]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10. September 2022), S. 10 [AA, Lagebericht 2022]). Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt, lassen sich den Erkenntnissen der Kammer – wie bereits im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Kammerentscheidung vom 20. März 2023 (VG 33 K 143.19 A) – nicht entnehmen. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich aus den Erkenntnismitteln nichts anderes ableiten. bb) Auch eine drohende Bestrafung des Klägers bei hypothetischer Rückkehr in die Russische Föderation im Falle einer Wehrdienstentziehung führt nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar scheitert es nicht – wie noch in der vorzitierten Kammerentscheidung vertreten wurde – an der fehlenden Eigenschaft des Klägers als Militärangehöriger im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – BVerwG 1 C 22/21 – juris Rn. 18 ff.). Jedoch knüpft auch insoweit der mit der Bestrafung verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 geschütztes Rechtsgut jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal, insbesondere nicht an eine zugeschriebene politisch oppositionelle Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter „Politmalus" (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2021 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 – BVerwG 9 C 184.86 – juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben drohen russischen Wehrdienstpflichtigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung vom Wehrdienst etwa durch bewusstes Ignorieren des Musterungsbescheids oder des Einberufungsbefehls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung und somit auch nicht in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der aktuellen Erkenntnisse der Kammer spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Grundwehrdienst. Es ist insoweit auch nicht vom Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. November 2020 in der Rechtssache C-238/19 („EZ“) abzuweichen. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil festgestellt, dass eine „starke Vermutung“ für einen Zusammenhang besteht zwischen der Verweigerung des Militärdienstes durch – in dem vom Gerichtshof zu entscheidenden Fall – syrische Wehrpflichtige unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen und einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Verfolgungsgründe; der Gerichtshof geht von einer starken Vermutung für das Vorliegen einer Verknüpfung der drohenden Verfolgungshandlung mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund aus, wenn dem Militärdienstverweigerer Strafverfolgung oder Bestrafung in einem Konflikt droht und der Militärdienst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 57, 61). Diese durch den Gerichtshof der Europäischen Union angenommene Vermutungsregelung im Sinne eines tatsächlichen Erfahrungssatzes steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch die nationalen Behörden und Gerichte und rechtfertigt keine Abweichung vom Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – BVerwG 1 C 22/21 – juris Rn. 48 ff.). Der Gerichtshof hat in seiner vorzitierten Entscheidung selbst darauf hingewiesen, dass es nach wie vor Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die „Plausibilität“ einer Verknüpfung zwischen der Verfolgung durch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes und dem Verfolgungsgrund zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a.a.O., Rn. 61). In einer neueren Entscheidung hat der Gerichtshof dies wiederholt und klargestellt, dass er für das Bestehen der Verknüpfung weder eine unwiderlegliche Vermutung aufgestellt hat noch die Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden durch seine eigene ersetzen wollte (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 – juris Rn. 53). Nach den einschlägigen russischen Gesetzen stellt das Nichterscheinen beim Militärkommissariat nach Erhalt einer Vorladung nach Art. 21.5 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes eine bloße Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von 10.000 bis 30.000 Rubel (derzeit ca. 90 bis 300 Euro) geahndet wird. Der Strafrahmen für das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst (draft evasion) reicht gemäß Art. 328 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuches von Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel (derzeit ca. 1.800 Euro) bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (vgl. BFA, Länderinformation, Version 15, S. 38 und 59; EUAA, COI Query: The Russian Federation: Major developments regarding human rights and military service – 1 October 2023 to 8 November 2024, 21. November 2024, S. 29 [EUAA, COI Query, 11/2024]; Finnish Immigration Service, Russland / Die Situation der Wehrpflichtigen und die Mobilisierung, Aktualisierung 22. August 2024 [deutsche Übersetzung], S. 10 [FIS 8/2024]); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland/ Tschetschenien: Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 31. August 2023, S. 9 f. [SFH, Auskunft 31. August 2023]). Ein Strafverfahren könne nach Angaben einer Rechtshilfegruppe jedoch erst dann eingeleitet werden, wenn eine Person Einberufungsbefehle während zweier oder mehrerer Einberufungskampagnen ignoriert hat, ohne gegen die Einberufungsentscheidung Widerspruch eingelegt zu haben und wenn diese ordnungsgemäß zugestellt worden war (vgl. EUAA, COI QUERY, 11/2024, S. 29; SFH, Auskunft 31. August 2023, S. 10). Zwar ist seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine ein deutlicher Anstieg der Strafverfolgungsverfahren wegen Entziehung vom Grundwehrdienst zu verzeichnen (vgl. so schon Urteil der Kammer vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – juris Rn. 71 ff.). Allein vom 1. Mai 2022 bis zum 20. September 2022 erreichte die Zahl der an russischen Gerichten wegen Wehrdienstentziehung oder Entziehung vom alternativen Zivildienst geführten Strafverfahren mit 410 Strafverfahren ein Zehn-Jahres-Hoch. Im ersten Halbjahr des Jahres 2022 wurden 564 Personen wegen Wehrdienstentziehung verurteilt, auch dies stellt einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren dar. Gleichwohl wurden in allen Fällen lediglich Geldstrafen verhängt (vgl. EUAA, COI QUERY, The Russian Federation, Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service, 1 November 2022 to 16. February 2023, 17. Februar 2023, S. 13 [EUAA, COI QUERY, 02/2023]; SFH, Auskunft 31. August 2023, S. 15). Jedoch wurde nur eine einzige Person im gesamten Jahre 2022 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (vgl. zu den weiteren Einzelheiten: FIS 8/2024, S. 10 f.). Im Jahre 2023 wurden nach offiziellen Statistiken der russischen Behörden etwa 900 Personen wegen Wehrdienstentziehung und 3 Personen wegen Entziehung vom alternativen Zivildienst bestraft. Davon erhielten 897 Personen eine Geldstrafe, drei Personen erhielten Bewährungsstrafen und drei Personen wurden freigesprochen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 wurden 427 Personen wegen Wehrdienstverweigerung und eine Person wegen Entziehung vom alternativen Zivildienst verurteilt. In keinem einzigen dieser Fälle wurde eine Freiheitsstrafe verhängt. In 99 Prozent der Fälle wurde eine Geldstrafe verhängt, wovon nur fünf Personen eine Geldstrafe über 100.000 Rubel (derzeit ca. 1.000 Euro) erhielten (vgl. EUAA, COI QUERY, 11/2024, S. 29). Damit ist weiterhin zu beobachten, dass die russischen Behörden die Wehrdienstentziehung zwar seit Beginn des Angriffskriegs konsequenter verfolgen. Die verhängten Strafen befinden sich aber weiterhin auf sehr niedrigem Niveau. Eine Zuschreibung politischer Überzeugungen seitens des russischen Staates gegenüber den Wehrdienstpflichtigen, die sich dem Wehrdienst entziehen, vermag die Kammer daher auch weiterhin – wie bereits in dem vorzitierten Urteil der Kammer – nicht zu erkennen. Es mag zwar im Bereich des Vorstellbaren liegen, dass einer Entziehung vom Wehrdienst vor dem Hintergrund eines Kriegs, wie hier des Kriegs Russlands gegen die Ukraine, von Seiten des Staates eine politische Komponente beigemessen wird. Den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich dies hinsichtlich der Sanktionierung der Grundwehrdienstentziehung jedoch nicht entnehmen. Vielmehr zeigen diese, dass die Wehrdienstentziehung zwar konsequenter verfolgt wird als in der Vergangenheit. In diesem Vorgehen spiegelt sich auch jedenfalls der extrem hohe Personalbedarf der russischen Streitkräfte – gerade auch aufgrund knapp drei Jahre andauernden Angriffskriegs gegen die Ukraine – wider (vgl. hierzu im Einzelnen unter II.2.b.aa.[2]). Dagegen lässt sich aber weder den verhängten Strafen noch der Gesetzgebung oder der tatsächlichen Praxis der Strafverfolgung als solcher ein Anhaltspunkt für eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung entnehmen, die sich etwa in einer besonderen Strafschärfe niederschlagen würde. Schließlich liegen ausweislich der Erkenntnisse der Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Entziehung vom Grundwehrdienst für sich genommen seitens der russischen Behörden systematisch unter den Straftatbestand „Diskreditierung der Armee“ nach Art. 280.3 des russischen Strafgesetzbuchs gefasst wird (vgl. hierzu unter II.2.b.aa.[3]). 2. Der Kläger hat aber im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 28 Abs. 1a AsylG. a) Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Schadenseintritt hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ des Eintritts eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 16 m.w.N. [st. Rspr.]). Die bei Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene „qualifizierende Betrachtungsweise“ bezieht sich somit nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe und die Schwere des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer ein drohender Schaden, desto unmittelbarer steht er bevor. Je schwerer der befürchtete Eingriff, desto weniger ist es dem Gefährdeten zumutbar zu warten, bis der Schadensakteur unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt des befürchteten Schadens von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – BVerwG 9 C 45/92 – juris Rn. 10). Um anhand dieses Maßstabs das Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG beurteilen zu können und sich diesbezüglich die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche tatrichterliche Überzeugung zu verschaffen, hat das Gericht eine Gefahrenprognose zu erstellen, die auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen muss. Das Tatsachengericht hat daher alle relevanten Prognosetatsachen zu ermitteln (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage eine eigene Überzeugung zu bilden. Dabei muss es sich – auch in Ansehung der „asyltypischen" Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme – in jedem Fall die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, wobei dies nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den in seiner persönlichen Sphäre liegenden Vorgängen gilt, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung dabei sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder der Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum) eingeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2021 – BVerwG 1 B 1/21 – juris Rn. 11 f. m.w.N.; Urteil vom 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4/20 – juris Rn. 16). Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 19 ff. m.w.N.). Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse – im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart – typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt allerdings auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In derart gelagerten Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 22 [st. Rspr]; vgl. zu alldem auch: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – BVerwG 1 C 22/21 – juris Rn. 51 m.w.N. [zu § 3 AsylG]). b) Bei prognostischer Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls ist die Kammer davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach umfassender Auswertung aktuell zugänglicher Erkenntnisse ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Ansicht der Kammer beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach seiner Rückkehr in absehbarer Zeit gegen seinen Willen zum Grundwehrdienst in der russischen Armee einberufen (dazu aa) und in den Ukraine-Krieg entsandt werden wird (dazu bb), wo er damit zu rechnen hätte, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschen-rechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben zu erleiden (dazu cc). aa) Es ist nach Überzeugung der Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach einer Rückkehr in die Russische Föderation zeitnah zum Grundwehrdienst eingezogen werden wird. (1) Der Kläger gehört als gesunder, lediger und kinderloser 21-jähriger Mann russischer Staatsangehörigkeit zum Kreis der aktuell in der Russischen Föderation grundwehrpflichtigen Personen. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst und der Verordnung über die Wehrerfassung seit 1. Januar 2024 grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten bzw. dort gemeldet sind (s.o.). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, die wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind, ebenso Strafgefangene und Söhne oder Brüder von Personen, die infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstorben sind. Bestimmte Staatsbürger dürfen die Ableistung des Wehrdiensts aufschieben, so zum Beispiel Personen, die aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft werden, pflegende Angehörige, Alleinerziehende, kinderreiche Väter, Parlamentsabgeordnete oder auch Vollzeit-Studierende (BFA, Länder-information, Version 15, S. 38; European Union Agency for Asylum (EUAA), COI, The Russian Federation – Military service, 12/2022, S. 17, 19 f. [EUAA, COI, 12/2022]). Der Kläger unterfällt bis auf weiteres der Wehrpflicht und wird als derzeit 21-jähriger ab sofort für die zwei Mal jährlich am 1. April und am 1. Oktober beginnenden Einberufungskampagnen zum Grundwehrdienst zur Verfügung stehen (EUAA, COI Query: Major developments in the Russian Federation in relation to military service, 3. Oktober 2023, S. 5 [EUAA, COI Query, 10/2023]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 31. Juli 2023, S. 9). Zudem ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass einer der geltenden Ausnahme- oder Aufschubtatbestände auf den Kläger anwendbar sein könnte. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass er als untauglich gemustert werden wird. (2) Beachtlich wahrscheinlich ist nach Überzeugung der Kammer zudem, dass der Kläger als gesunder Mann im grundwehrdienstpflichtigen Alter bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation mit einer zeitnahen Einberufung zum Grundwehrdienst rechnen muss. Die nächste Einberufungskampagne startet am 1. April 2025 und dauert planmäßig bis zum 15. Juli 2025 (EUAA, COI 12/2022, S. 15). Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass jährlich rund die Hälfte aller Männer im wehrpflichtigen Alter einen Einberufungsbefehl erhalten (EUAA, COI 12/2022, S. 15; ähnlich auch: VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 – W 7 K 23.30458 – juris Rn. 31) und jährlich rund ein Drittel dieser Männer tatsächlich eingezogen wird (BFA, Länderinformation Version 15, S. 37; BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stand: 2. April 2024, Version 1, S. 6 [BFA, Themenbericht Militär, Version 1]). Die vom russischen Präsidenten pro Kampagne jeweils per Dekret festgesetzten Einberufungsquoten beliefen sich in den letzten Jahren auf 261.500 im Jahr 2021, auf 254.500 im Jahr 2022, auf 277.000 im Jahr 2023 und 283.000 im Jahr 2024 (EUAA, COI Query, 11/2024; S. 23, 25; BFA, Länderinformation, Version 15, S. 37; EUAA, COI, 12/2022, S. 18; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 10, 9. November 2022, S. 34 [BFA, Länderinformation, Version 10]). Zwar gingen die Einberufungszahlen demzufolge zu Beginn des Ukraine-Kriegs, hier insbesondere im Jahr 2022 zunächst zurück, wurden seitdem jedoch stetig erhöht (vgl. auch: Jamestown Foundation, Russian Army Recruitment Hangs Between Coercion and Deception, 10. Oktober 2024, S. 3 [JF 10/2024]). Die Reduktion im Jahr 2022 ist unter anderem damit zu erklären, dass die Herbstkampagne 2022 wegen der von Mitte September bis Ende Oktober 2022 durchgeführten Teilmobilmachung deutlich kürzer lief als sonst üblich (EUAA, COI, 12/2022, S. 18) und die Militärbehörden bereits mit der geordneten Durchführung der Teilmobilmachung überfordert waren (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 44; EUAA, COI Query: The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service – 1 November 2022 to 16 February 2023, 17. Februar 2023, S. 17 f. [EUAA, COI Query, 02/2023]; ähnlich: SFH, Auskunft 31. August 2023, S. 15). Prognostisch ist nach Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die Einberufungsquoten weiter steigen werden. Die russischen Streitkräfte haben insbesondere im Laufe des vergangenen Jahres 2024 extrem hohe Verluste erlitten (Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 2. Januar 2025 und 16. Dezember 2024 [ISW]; RFE/RL, Inside Russia’s Improvised System For Mobilizing Men For The Ukraine War: An RFE/RL Investigation, 15. Mai 2024, S. 2 [RFE/RL, Investigation, 15. Mai 2024]; Stiftung Wissenschaft und Politik/Margarete Klein, Wie Russland für einen langen Krieg rekrutiert – SWP-Aktuell Nr. 26 Juni 2024, Seite 1 [SWP/Klein]). Die personellen Verluste sollen bereits mehr als zweieinhalb Mal so hoch wie die Gesamtzahl der im Februar 2022 an der Vollinvasion beteiligten Soldaten von ca. 190.000 sein (SWP/Klein, S. 1). Der Personalbedarf der russischen Streitkräfte ist daher stetig weitergewachsen und ist aktuell extrem groß (ISW 9. Januar 2025; ISW 16. Dezember 2024; JF 10/2024, S. 1 ff.; ebenso: VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024 – VG 3 B 184/24 MD – juris Rn. 15). Nicht zuletzt spiegelt sich dieser erhöhte Bedarf auch in der Anordnung des russischen Präsidenten vom 16. September 2024 wider, derzufolge die Zahl der aktiven Armeeangehörigen bis Ende 2026 erneut aufgestockt werden soll, und zwar von 1,32 auf 1,5 Millionen (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 23; ISW vom 16. September 2024). Das entsprechende präsidiale Dekret ist am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten, weswegen von Beobachtern davon ausgegangen wird, dass sich die russischen Rekrutierungsbemühungen ab diesem Zeitpunkt intensivieren werden (ISW vom 16. September 2024). Nach Überzeugung der Kammer ist prognostisch davon auszugehen, dass die russischen Behörden versuchen werden, den offensichtlich enormen Personalbedarf zum Teil im Wege der Erhöhung der Zahl der jährlich einzuberufenden Wehrpflichtigen zu decken. Denn einerseits hat sich die im Herbst 2022 durchgeführte (Teil-)Mobilmachung als derart unpopulär herausgestellt, dass der Kreml sämtlichen Beobachtern zufolge so gut wie alles versucht, um die Anordnung einer erneuten Teil- oder gar Generalmobilmachung zu vermeiden (ISW 16. Dezember 2024; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 33; RFE/RL, Investigation, 15. Mai 2024, S. 2; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 13; ISW vom 19. September 2024). Andererseits verfangen die den Erkenntnismitteln zufolge zunächst recht erfolgreich eingesetzten finanziellen Anreize zur Gewinnung neuer Vertragssoldaten immer weniger (ISW 31. Dezember 2024; Russland-Analysen Nr. 458 vom 20. Dezember 2024: Elena Koneva, Entwicklung der gesellschaftlichen Wahrnehmung und der Zustimmung in Russland zum Krieg in der Ukraine, S. 6 [Koneva]). So ist in letzter Zeit ein regelrechter Wettkampf zwischen den Militärbehörden verschiedener Regionen entbrannt; man überbietet sich mit finanziellen und anderen Anreizen (Steuererlass, Straffreiheit, Arbeits-platzerhalt usw.), um immer neue Personen als Vertragssoldaten zu gewinnen und damit die von höheren Stellen vorgegebenen Quoten erfüllen zu können (ISW 27. Dezember 2024; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 33 ; RFE/RL, Investigation, 15. Mai 2024, S. 3/4; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 13; vgl. auch zur Ausgangssituation: SWP/Klein, S. 3). Dennoch wird es immer schwieriger, Personen zu finden, die sich freiwillig zu einem Vertragsabschluss mit dem russischen Verteidigungsministerium bereiterklären (JF 10/2024, S. 1, 3; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 34; ISW, North Korea Joins Russia's War Against Ukraine: Operational and Strategic Implications in Ukraine and Northeast Asia, 1. November 2024, S. 7 [ISW/North Korea, 11/2024]; The „Call to Conscience“ coalition et al., The Right to Conscientous Objection to Military Service in Russia During Full-Scale War, 31. Mai 2024, S. 10, aus: EUAA, COI, 11/2024, S. 31 Fn 328 [„Call to Conscience”]; SWP/Klein, S. 6). Hinzu kommt, dass die Zahl der zur Verfügung stehenden russischen Männer im grundwehrpflichtigen Alter seit Herbst 2022 deutlich abgenommen hat. Schließlich hat seit Verkündung der Teilmobilmachung im September 2022 eine große Zahl junger wehrfähiger Männer die Russische Föderation verlassen und diese Fluchtbewegungen dauern in Teilen bis heute an (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 45; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 12; AA, Lagebericht 2024, S. 13; vgl. auch die Berichte in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Anleitung zur korrekten Selbstverletzung, 23. Dezember 2024, S. 13 [FAZ/Selbstverletzung, 12/2024]). Darüber hinaus ist auch die hohe Zahl toter und verletzter Soldaten zu berücksichtigen sowie die Zahl derjenigen, die infolge mutwilliger Selbstverletzungen inzwischen wehruntauglich oder innerhalb des Landes untergetaucht sind (FAZ/Selbstverletzung, 12/2024; Der Spiegel Nr. 1 vom 28. Dezember 2024: „Wir finden Dich, Verweigerer“, S. 80 f. [Der Spiegel]; Danish Immigration Service, Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 1, 25 [DIS]). Für das Bestehen eines aktuell gesteigerten Interesses der russischen Rekrutierungsbehörden an einer möglichst effizienten und umfassenden Einziehung von Grundwehrpflichtigen spricht zudem, dass die für die Einberufung geltenden Regelungen und Verfahren mehrfach verschärft worden sind, die Einberufungspraxis an Schärfe und Unerbittlichkeit – bis hin zum Einsatz illegaler Mittel – gewonnen hat und die strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung intensiviert worden ist (vgl. zur damaligen Situation bereits: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – juris Rn. 71, 83 f. m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zunächst die bereits im April 2023 beschlossene Einführung der Möglichkeit der Zustellung von Einberufungsbefehlen über ein neu einzurichtendes elektronisches „Einberufungsbefehlsregister“ (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 24: „draft notice register“; BFA, Länderinformation, Version 15, S. 38 f.: „edinyj reestr powestok“ [S. 39]) zu nennen. Mit Einführung dieses Registers müssen Einberufungsbefehle nicht mehr unbedingt persönlich übergeben und der Empfang vom Adressaten nicht mehr bestätigt werden (vgl. zur bisherigen Rechtslage u.a.: EUAA, COI Query, 11/2024, S. 29; EUAA, COI, 12/2022, S. 16 f.). Stattdessen können Einberufungsbefehle ab Einrichtung des Registers allein auf elektronischem Weg zugestellt werden (EUAA, COI Query, 10/2023, S. 6 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 31. Juli 2023, S. 9). Sieben Tage nach Hochladung des Einberufungsbefehls in das Register gilt dieser als zugestellt; ab dem Tag der Einstellung des Einberufungsbefehls in das Register soll zudem ein Ausreiseverbot und eine Pflicht zur Abgabe des Reisepasses an die Behörden gelten. 20 Tage nach dem Hochladen des Einberufungsbefehls (Vorladung) kommen weitere Beschränkungen hinzu, sofern der Einberufene ohne Grund noch nicht beim Militärkommissariat vorstellig geworden ist. Diese Beschränkungen bestehen u.a. in einem Fahrverbot (EUAA, COI 11/2024, S. 24: „ban on the right to drive a car“), dem Verbot, ein Fahrzeug anzumelden, einen Kredit aufzunehmen, Immobilien zu kaufen oder zu verkaufen oder sich als Einzelunternehmer zu registrieren (vgl. zu alldem: EUAA, COI, 11/2024, S. 24; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 7; EUAA, COI Query, 10/2023, S. 6 f.). Erklärtes Ziel der Einrichtung dieses Registers ist es, Wehrdienstentziehung zu verhindern (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 24). Zwar war dieses „Einberufungsbefehlsregister“ wegen technischer Probleme bisher nur probeweise im Einsatz. Ab 1. Januar 2025 soll der Echtbetrieb starten, sodass im Rahmen der ab 1. April 2025 anstehenden Frühjahrskampagne die beschriebenen Neuerungen erstmals in vollem Umfang umgesetzt werden können (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 39; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 24) und damit eine noch effektivere und umfangreichere Einberufung von Grundwehrdienstpflichtigen – unter Umständen sogar im Ausland (vgl. BFA, Länderinformation, Version 15, S. 39) – ermöglichen werden. Eine weitere, im März 2024 eingeführte Neuerung betrifft die Inbetriebnahme eines zentralen Einberufungszentrums („Ediny Punkt Prizyva“/ „Single Conscription Point“ [im Folgenden: SCP]) in Moskau, in dem an einem zentralen Ort Registrierung, Musterung, medizinische Untersuchung und Vorstellung bei der Einberufungskommission gebündelt stattfinden sollen, anstatt wie vorher in 146 verschiedenen Militärkommissariaten (Der Spiegel, S. 80; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 25 f.). Zwar gibt es eine solche zentrale Stelle bisher nur in Moskau, es wird aber davon ausgegangen, dass dieses Modell sehr bald von anderen Städten übernommen werden wird (Der Spiegel, S. 80; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 25 f.). Die Behandlung von Wehrpflichtigen in diesem SCP soll rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügen; so soll Rechtsanwälten der Zutritt verwehrt, den jungen Männern sollen ihre Mobiltelefone für die Dauer des Aufenthalts abgenommen und sie am Verlassen des Gebäudes gehindert worden sein (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 26; „Call to Conscience“, S. 4). Die in der Praxis von den russischen Behörden gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen angewandten Rekrutierungsmethoden, die sich bereits im ersten Kriegsjahr als besonders rabiat, übergriffig und in weiten Teilen illegal erwiesen haben (vgl. hierzu bereits: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 83; VG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 2023 – VG 33 K 197/21 A – EA S. 12 f., jeweils m.w.N.), haben den Erkenntnissen zufolge in den Jahren 2023 und 2024 noch zugenommen, darunter insbesondere die Fälle der Zwangseinberufung („forced conscription“; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 26 f.; Der Spiegel, S. 80 f.; vgl. auch: ISW 17. Dezember 2024; „Call to Conscience“, S. 4). So wurden unter anderem in Moskau ab dem Sommer 2023 junge Männer bei Razzien von Polizisten an ihren Studienorten, in Wohnheimen, Wohnungen, auf der Straße, in der U-Bahn und in Moscheen aufgegriffen, um direkt zu Rekrutierungsbüros gebracht zu werden („Call to Conscience“, S. 4). Zurückgegriffen wurde dabei auch auf die teils an öffentlichen Plätzen installierte Gesichtserkennungssoftware (Der Spiegel, S. 80; FIS 8/2024, S. 10R [Rückseite] f.). Zuletzt wurde auch berichtet von einer Militärrazzia bei einem öffentlichen Konzert (Conflict Intelligence Team, mobilization briefs, 13.-15. Dezember 2024 [CIT, mobilization briefs]). Das Vorliegen von gesundheitlichen Befreiungs- oder sonstigen Aufschubgründen wurde dabei immer wieder missachtet. In den Militärkommissariaten und den militärischen Sammelstellen wurde den Rekruten mit Inhaftierung oder Gewaltanwendung gedroht (EUAA, COI, 11/2024, S. 27; Der Spiegel, S. 80 f.). Unter anderem fand im Rahmen der Frühjahrskampagne 2024 in Moskau eine Massenverhaftung von 50 jungen Männern statt, die sich aus medizinischen Gründen vom Wehrdienst befreien lassen wollten. Im Oktober 2024 wurden junge Männer unrechtmäßig inhaftiert, um dann unter Druck gesetzt zu werden, sich sofort als Vertragssoldat zu verpflichten oder zumindest das reguläre Einberufungsverfahren zu durchlaufen (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 27). Erstmals gab es in diesem Zeitraum auch Berichte von Grundwehrpflichtigen, die nach Ablehnung ihres Antrags auf Ableistung des alternativen Zivildienstes im Anschluss unter Zwang ins Militär eingezogen wurden („Call to Conscience“, S. 4). Ein weiteres Druckmittel sind laut neuesten Berichten SMS-Nachrichten, die Militärbehörden an Grundwehrpflichtige senden und in denen sie ihnen mit Strafverfolgung drohen, wenn diese nicht im Militärkommissariat oder dem vorgegebenen Sammelpunkt erscheinen (CIT, mobilization briefs, 13.-15. Dezember 2024). Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von Wehrpflichtigen und Soldaten einsetzen, soll allein die Zahl der ihnen gemeldeten Vorfälle im Herbst 2024 zweieinhalbmal so hoch gewesen sein wie im Vorjahr (Der Spiegel, S. 80), wobei von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen wird, da viele Betroffene schweigen, sei aus Angst vor Repressalien, wegen fehlender Kenntnis der Hilfsorganisationen oder weil sie schlichtweg keine Möglichkeit zur Meldung haben (Der Spiegel, S. 80; ebenso: FIS 08/2024, S. 7). Schließlich ist den Erkenntnissen zufolge die strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung („draft evasion“) auch in letzter Zeit weiter konsequent betrieben worden, wobei in so gut wie allen Fällen eine Geldstrafe verhängt wurde (s.o.). Aus alldem ergibt sich nach Ansicht der Kammer der enorm hohe Stellenwert und das weiterhin hohe Interesse der russischen Militärbehörden an der stetigen Einziehung einer möglichst großen Zahl an Wehrpflichtigen. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, welches angenommen hat, dass die russische Armee angesichts der aktuellen Kriegssituation lediglich an der Rekrutierung sofort einsatzfähiger und (gut) ausgebildeter Männer, nicht aber an der Rekrutierung von jungen Wehrpflichtigen interessiert ist und weiterhin der Umbau der russischen Streitkräfte zu einer Berufsarmee angestrebt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 – OVG 12 B 17/23 – juris Rn. 36 und – OVG 12 B 18/23 – juris Rn. 48), ist die Kammer der Überzeugung, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, dass die russische Armee angesichts ihres akuten und enorm hohen Personalbedarfs ein starkes Interesse an der Einberufung einer möglichst hohen Zahl an Wehrpflichtigen hat. Dies deswegen, weil sie diese jungen Männer dringend braucht, um ihre hohen Verluste an der Front auszugleichen, sei es, um sie in den annektierten ukrainischen Gebieten oder in den ukrainisch-russischen Grenzregionen einzusetzen und dadurch andere Kräfte freizusetzen (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 37; FIS 08/2024, S. 2 f., 4), sei es, um sie – gegebenenfalls nach Unterzeichnung eines Vertrages – als „Kanonenfutter“ (SWP/Klein, S. 6) an die Front zu entsenden (FIS 08/2024, S. 5; siehe gleich unter bb). Aus aktuellen Berichten ergibt sich nämlich, dass die russische Armee unter anderem bei Sturmangriffen an der Front weiterhin auf Quantität statt auf Qualität setzt (FAZ/Selbstverletzung, 12/2024: „Fleischstürme“; ISW 23. Dezember 2024: „Fließband des Todes“; JF 10/2024, S. 2: „Fleischwolf“; vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O., Rn. 17; vgl. zum Einsatz von schlecht ausgebildeten und/oder unerfahrenen (nordkoreanischen) Soldaten als Infanteristen: ISW/Korea, 11/2024, S. 9 f.; ISW vom 27. Dezember 2024, 31. Dezember 2024 und 6. Januar 2025; BFA, Länderinformation, Version 15, S. 45). Zudem wird berichtet, dass infolge des Fehlens formalisierter Ausbildungsvorgaben russische Soldaten derzeit im Durchschnitt lediglich 14 bis 16, maximal 30 Tage Training bekommen, bevor sie in den (Front-)Einsatz geschickt werden (ISW 31. Dezember 2024). Auch können Wehrpflichtige im Fall der Ausrufung des Kriegsrechts – wie für die von Russland völkerrechtswidrig annektierten Gebiete Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja im Jahr 2022 geschehen (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 14; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 14; EUAA, COI, 12/2022, S. 12) – bereits vor Ablauf der ersten vier Dienstmonate zu Kampfeinsätzen entsandt werden (s.o. sowie BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 14). Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Bezug genommenen Pläne für den Umbau der russischen Armee zu einer Berufsarmee („Professionalisierung“) entstammen einer Zeit lange vor Kriegsbeginn (vgl. Putinsche Militärreformen ab 2008: EUAA, COI, 12/2022, S. 14; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2022 – VG 33 K 466.16 A – EA S. 20 ff. m.w.N.), auf der jedenfalls seit Kriegsbeginn im Jahr 2022 offensichtlich nicht mehr der Fokus des Kreml liegt (SWP/Klein, S. 2 und S. 8: Rückkehr zu einer „Massenmobilisierungsarmee“). Stattdessen scheint sich im Kreml die Überzeugung durchgesetzt zu haben, dass „die Einberufung von mehr Wehrpflichtigen automatisch dazu führt, dass insgesamt mehr Wehrpflichtverhältnisse in Vertragsverhältnisse (Vertragssoldaten) umgewandelt werden“ (JF 10/2024, S. 3 [Übersetzung des Gerichts]). Hinzu kommt, dass Grundwehrpflichtige nicht zuletzt auch deswegen für die russische Armee interessant sind, weil sie nach Ableistung ihres einjährigen Dienstes automatisch Teil der aktiven Reserve werden (BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 6; DIS, S. 17; EUAA, COI, 12/2022, S. 14). Berücksichtigt man darüber hinaus die persönliche Situation des Klägers, der als lediger, kinderloser, gesunder junger Mann in die Russische Föderation zurückkehren würde, ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der heutigen Entscheidung davon auszugehen, dass ihm bei Rückkehr oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einbestellung zur Musterung und sodann die Einberufung zum Wehrdienst droht (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 – OVG 12 B 17/23 –, a.a.O., Rn. 35 ff., und – OVG 12 B 18/23 –, a.a.O., Rn. 47 ff.). Dies umso mehr, als er bei der (Wieder-)Einreise an der Landesgrenze bzw. am Flughafen von den russischen Behörden erfasst und registriert werden wird und sich darüber hinaus spätestens binnen zwei Wochen nach Wiedereinreise bei der Militärverwaltung zu melden hat (vgl. EUAA, COI, 12/2022, S. 16; Malek, S. 6; vgl. auch: BFA, Länderinformation, Version 15, S. 38; SFH, Auskunft 31. August 2023, S. 4). Darauf, ob der Kläger bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat, kommt es nicht an. Zwar würde der Nachweis des Vorliegens eines wirksam zugestellten Einberufungsbefehls die Wahrscheinlichkeit einer sofortigen Einberufung des Klägers zum Grundwehrdienst in der russischen Armee noch einmal erhöhen. Die Kammer ist nach dem oben Gesagten auch ohne einen solchen Nachweis bereits davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation gemustert und sodann zum Grundwehrdienst eingezogen werden wird (ähnlich bereits: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 80 ff.). (3) Vor diesem Hintergrund spricht auch die von Gesetzes wegen weiterhin bestehende Möglichkeit der Grundwehrdienstverweigerung aus Gewissens-, religiösen oder sonstigen durch das föderale Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ anerkannten Gründen in Form der Ableistung eines alternativen Zivildienstes (Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung) nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Heranziehung des Klägers zum Grundwehrdienst (im Ergebnis ebenso u.a.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 – OVG 12 B 17/23 –, a.a.O., Rn. 38 ff., und – OVG 12 B 18/23 –, a.a.O., Rn. 50 ff.; VG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 2023, a.a.O., S. 13 ff.; Urteil vom 19. September 2023 – VG 33 K 78/21 A – EA S. 9 ff.; Urteil vom 6. Juli 2023 – VG 33 K 312.19 A – juris Rn. 24 ff.; a.A. VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2023 – VG 6 K 352/18.A – juris Rn. 45). Zwar ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass trotz des Kriegs in der Ukraine und der im Herbst 2022 angeordneten Teilmobilmachung das verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf Wehrdienstverweigerung nicht ausgesetzt ist, sondern für grundwehrpflichtige Männer grundsätzlich weiterhin die rechtliche Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zu stellen (EUAA, COI Query, 11/24, S. 28; AA, Lagebericht 2024, S. 13; „Call to Conscience“, S. 12; SFH, Auskunft 31. August 2023, S. 6). Einige wenige Anträge sollen auch in den letzten Monaten positiv beschieden worden sein (EU-AA, COI Query, 11/24, S. 27; „Call to Conscience“, S. 4). Aktuelle Angaben über die Zahl der jährlich gestellten Zivildienstanträge liegen, insbesondere in Bezug auf 2023 und 2024, allerdings ebenso wenig vor wie Angaben zu aktuellen Anerkennungsquoten (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 27; vgl. auch die fehlenden Angaben hierzu in der neuesten Veröffentlichung des BFA: BFA, Länderinformation, Version 15, S. 63-64 im Vergleich zu BFA, Länderinformation, Version 13, S. 42). Soweit in einigen Quellen von einer Anerkennungsquote von rund 50 Prozent gesprochen wird, beziehen sich diese Aussagen nicht auf die letzten Einberufungskampagnen aus den Jahren 2023/2024 (vgl. EUAA, COI 12/2022, S. 21 [Zahlen vom 1. Februar 2022]; EUAA COI Query, 02/2023, S. 11 [Zahlen vom 1. August 2022]; ebenso auch: BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 28 [Zahlen aus 2022]) und sind deswegen nicht einfach auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt übertragbar. In Bezug auf die letzten zwei Jahre bekannt ist allerdings, dass die Zahl der Zivildienstleistenden extrem niedrig geblieben ist im Vergleich zu der Zahl der jährlich zum Wehrdienst einberufenen Grundwehrpflichtigen (AA, Lagebericht 2024, S. 13; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 27/28), nämlich bei rund 260.000 bis 300.000 Einberufenen jährlich nur rund 1.000 bis 2.000 registrierte Zivildienstleistende (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 28; „Call to Conscience“, S. 3; EUAA, COI Query, 10/2023, S. 8; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Informationen zum alternativen Zivildienst, 29. September 2023, S. 3 [ACCORD/Zivildienst, 09/2023]; SFH, Auskunft 31. August 2023, S. 7; EUAA, COI Query, 02/2024, S. 11). Zwar ist nach Angaben der russischen Behörden (Rostrud) im Jahr 2024 ein gewisser Anstieg der Zahl der offiziell registrierten Zivildienstleistenden zu verzeichnen gewesen (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 28: 2024: 2022 Personen; 2023: 1.199 Personen; 2022: 1.166 Personen). Dieser Anstieg lässt sich den Erkenntnissen zufolge damit erklären, dass sich seit Kriegsbeginn mehr und mehr grundwehrpflichtige Männer für den Zivildienst interessieren und die Zahl der Anträge nach Beginn des Kriegs im Vergleich zur Vorkriegszeit stark zugenommen hat (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 27; „Call to Conscience“, S. 4; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 11). Dies wiederum wird vor allem darauf zurückgeführt, dass es in Vorkriegszeiten üblich war, andere Wege zur Vermeidung des Wehrdienstes wie zum Beispiel Bestechung, Vorlage gefälschter Gesundheitsatteste o.Ä. zu wählen anstatt offiziell einen Antrag auf Ableistung des in der russischen Gesellschaft traditionell nicht sehr angesehenen alternativen Zivildienstes zu stellen („Call to Conscience“, S. 3; ACCORD/Zivildienst, 09/2023, S. 9; vgl. auch: EUAA, COI Query, 02/2023, S. 10). Zudem wird in den letzten Monaten vermehrt berichtet, dass es in der Praxis immer schwieriger und herausfordernder geworden ist, mit Erfolg einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zu stellen (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 27; „Call to Conscience“, S. 4). Schon bisher mussten Anträge auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes bereits sechs Monate vor dem jeweiligen Einberufungstermin gestellt werden (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 63; EUAA, COI, 11/2024, S. 27 f.; AA, Lagebericht 2024, S. 14; „Call to Conscience“, S. 3). Zudem konnten die Anträge schon immer nur vor Ort bei der militärischen Musterungs- bzw. Einberufungskommission und nicht durch Bevollmächtigte, sondern nur persönlich gestellt werden (AA, Lagebericht 2024, S. 14; allgemein zum Verfahren: „Call to Conscience“, S. 3; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 11 f.). Inzwischen sind neue Erschwernisse und Risiken hinzugekommen, die unter anderem auf eine nachlassende Kontrolle über die Einberufungskommissionen und das seit Kriegsbeginn insgesamt immer weniger an Recht und Gesetz orientierte Vorgehen russischer Behörden zurückgeführt werden („Call to Conscience“, S. 4, vgl. auch: AA, Lagebericht 2024, S. 14; AA, Auskunft vom 10. Februar 2023: Teilmobilmachung/ Wehrpflicht in der Russischen Föderation, S. 1). So wird berichtet, dass es mehr und mehr Ablehnungen durch die Einberufungskommissionen gibt und Klagen hiergegen vor Gericht weniger oft Erfolg haben („Call to Conscience“, S. 4). Dabei werden Antragsablehnungen von den Einberufungskommissionen seit 2022 immer häufiger auf eine angebliche Fristversäumnis gestützt (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 28; „Call to Conscience“, S. 5). Daneben erfolgt die Ablehnung von Anträgen auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes auch weiterhin mit verschiedenen Begründungen: Es gebe nicht genügend Stellenangebote und Kapazitäten für die Ableistung eines Zivildienstes – obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht (jährlich rund 3.000 verfügbare Stellen: AA, Lagebericht 2024, S. 13) –, es sei in einer früheren Kampagne eine Entziehung vom Wehrdienst erfolgt oder die Gründe, aus denen verweigert werde, seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 28). Jeder Wehrpflichtige muss sich daher von vornherein darauf einstellen, gegebenenfalls vor Gericht zu klagen, ohne jedoch mit Erfolg rechnen zu können. Auch riskieren Wehrpflichtige, die sich zur Begründung ihres Antrags auf eine etwaige Anti-Kriegs-Einstellung berufen, dass sie in der Folge wegen „Diskreditierung der Armee“ oder ähnlichen Tatbeständen strafrechtlich verfolgt werden („Call to Conscience“, S. 5; vgl. auch: BFA; Länderinformation, Version 15, S. 74 f.; AA, Lagebericht 2024, S. 4 [„Verunglimpfung der Streitkräfte“], S. 9). Zwar gibt es bisher kaum Berichte über derartige Strafprozesse gegen Grundwehrdienstverweigerer. Über die wenigen bekannt gewordenen Strafverfahren wurde in den russischen Medien allerdings derart ausführlich berichtet, dass von dieser Berichterstattung nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein deutlich abschreckender Effekt ausgegangen ist („Call to Conscience“, S. 5). Hinzu kommt, dass für diejenigen Wehrpflichtigen, die in eine Razzia geraten oder die sonst ad hoc von der Polizei aufgegriffen oder aufgesucht werden, keine Möglichkeit mehr besteht, noch erfolgreich einen Antrag auf Ableistung eines Zivildienstes zu stellen („Call to Conscience“, S. 5). Selbst in den wenigen Fällen, in denen eine Wehrdienstverweigerung dennoch Erfolg haben sollte, können Zivildienstleistende, die ihren Dienst nicht ohnehin schon im zivilen Bereich der russischen Streitkräfte ableisten, sondern in Organisationen, die sonstigen föderalen oder lokalen Verwaltungs- oder Regierungsbehörden unterstehen, nach einer Gesetzesverschärfung von Ende 2022 während der Fortgeltung der (Teil-)Mobilmachung zur weiteren Ableistung ihres Dienstes den Streitkräften der Russischen Föderation oder anderen Truppen und militärischen Formationen zugewiesen werden. Dies hat vor allem deswegen Bedeutung, weil Zivildienstleistende prinzipiell keinen Einfluss auf ihren Einsatzort haben (vgl. zu alldem: EUAA, COI Query, 02/2023, S. 12). Auch diese Gesetzesänderung lässt erkennen, dass seitens des russischen Staates seit Ende 2022 verstärkt Maßnahmen unternommen werden, Personal für die Streitkräfte als solche ebenso wie zu deren Versorgung zu gewinnen und vorzuhalten und dabei insbesondere junge Männer im wehrpflichtigen Alter in den Blick zu nehmen (in diesem Sinne bereits: VG Berlin, Urteil vom 19. September 2023, a.a.O., S. 10 f.). Im Ergebnis kann nach Überzeugung der Kammer die von Gesetzes wegen fortbestehende Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung im Wege der Ableistung eines zivilen Ersatzdienstes nicht die oben festgestellte beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung zum Grundwehrdienst erschüttern. Dies gilt insbesondere angesichts der oben dargestellten und im entscheidungserheblichen Zeitpunkt erneut intensivierten Anstrengungen der russischen Wehrbehörden, junge Männer im grundwehrpflichtigen Alter auf legalem oder auch illegalem Wege gegen ihren Willen zum Grundwehrdienst einzuziehen, und zwar häufig gerade unter Außerachtlassung bestehender Befreiungs-, Aufschub- oder Verweigerungsgründe (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 26; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 10). Dies gilt auch für den hiesigen Kläger. Eine Verweigerungsmöglichkeit im Hinblick auf die kommende Einberufungskampagne im Frühjahr 2025 steht ihm angesichts des Fristablaufs nicht mehr offen. Gegen die beachtliche Möglichkeit des Klägers, nach Rückkehr einen erfolgreichen Antrag auf Ableistung von Zivildienst zu stellen, spricht zudem, dass es in den letzten Jahren in den Nordkaukasus-Republiken nur verschwindend geringe Zahlen von Zivildienstleistenden gab (vgl. BFA, Länderinformation, Version 15, S. 63; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 28; EUAA, COI Query, 10/2023, S. 9). Aber auch in Moskau war die Zahl registrierter Zivildienstleistender zuletzt ebenfalls äußerst gering (BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 28: 42 Zivildienstleistende in Moskau), zumal gerade dort – wie oben bereits ausgeführt – aktuell ein massiver Rekrutierungsdruck herrscht, da es den Moskauer Militärbehörden kaum gelingt, die ihnen vorgegebenen Einberufungsquoten zu erfüllen. Hinzu kommt, dass es angesichts der vom Kläger sinngemäß vorgetragenen Gründe für seine ablehnende Haltung gegenüber dem Grundwehrdienst in der russischen Armee so gut wie ausgeschlossen erscheint, dass er im Ergebnis Erfolg mit einem Antrag auf Ableistung von Zivildienst hätte, selbst wenn er diesen noch fristgemäß – also frühestens für die Einberufungskampagnen im Herbst 2025 – stellen könnte. Bisher hat er sinngemäß im Klageverfahren vortragen lassen, den Wehrdienst abzulehnen, weil er befürchte, in den Krieg gegen die Ukraine entsendet und dort getötet zu werden oder andere Menschen töten zu müssen. Nach der russischen Praxis anerkennungsfähige Verweigerungsgründe, d.h. Gewissensgründe oder religiöse Vorbehalte gegenüber dem Wehrdienst, hat er damit gerade nicht vorgetragen. Zwar bedarf in der Regel derjenige keines internationalen Schutzes, der durch ein zumutbares Eigenverhalten eine ihm drohende Gefahr abwenden kann. Es dürfte jedoch die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten, vom Kläger zu verlangen, unter Vorspiegelung einer nicht vorhandenen inneren (religiösen) Überzeugung den Versuch zu unternehmen, als Wehrdienstverweigerer anerkannt zu werden (ebenso bereits: VG Berlin, Urteile vom 19. September 2023, a.a.O., und vom 21. November 2023 – VG 33 K 197/21 A – EA; vgl. auch: VG Bremen, Urteil vom 18. November 2016 – 3 K 1982/09.A – juris Rn. 65; VGH München, Urteil vom 17. April 2012 – 1 B 11.30469 – juris Rn. 32). Zudem ist nach Auffassung des Gerichts nicht ernsthaft davon auszugehen, dass eine Verweigerung realistischerweise erfolgreich sein könnte, die aus dem Grund erfolgt, nicht an dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine teilnehmen zu wollen, wenn staatlicherseits dieser Krieg nicht einmal als solcher bezeichnet wird oder werden darf und zum Beispiel über die massiven Verluste dort nicht offen berichtet wird. Die Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen („personal convictions“) stellt sich nach den Erkenntnismitteln zudem als nochmals schwieriger dar als eine Verweigerung aus religiösen Gründen (EUAA, COI Query, 02/2023, S. 11). Letztere sind in der Person des Klägers nicht ersichtlich oder behauptet. Falsche Angaben zu den Verweigerungsgründen führen in Russland indes zu einer Ablehnung des Antrags (EUAA, COI Query, 02/2023, S. 11 f.). bb) Nach Überzeugung der Kammer ist es außerdem beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger von den russischen Behörden gegen seinen Willen in den Ukraine-Krieg entsandt werden wird. Dabei bewertet das Gericht die Gefahr noch als mit der Rückkehr im Zusammenhang stehend, auch wenn eine Entsendung in den Ukraine-Krieg gegebenenfalls nicht sofort, sondern je nach Entwicklung der allgemeinen und individuellen Situation auch erst nach Ableistung einer (teilweisen) Grundausbildung für Grundwehrdienstleistende erfolgt (vgl. auch: Urteil der Kammer vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 85). Angesichts der sich im Zeitpunkt der heutigen Entscheidung hierzu verdichtenden Erkenntnislage sieht die Kammer den tatsächlichen Eintritt einer der unten geschilderten prognostischen Möglichkeiten, wie es in absehbarer Zeit zu einer Entsendung des Klägers in den Ukraine-Krieg kommen kann, als im Ergebnis beachtlich wahrscheinlich an. Dies gilt vor allem angesichts der besonderen Schwere der Grundwehrpflichtigen im Fall einer Entsendung in den Ukraine-Krieg drohenden Schäden an besonders hochwertigen Rechtsgütern (dazu unter cc). Die Situation für Grundwehrdienstleistende in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu beobachtenden politischen Entwicklungen und dem völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt sich nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel wie folgt dar: Grundsätzlich dürfen Grundwehrdienstleistende nach russischem Recht erst nach einem mindestens viermonatigen militärischen Training zur Teilnahme an Kampfhandlungen in Krisen- oder Kriegsgebiete („armed conflict zones“) im Ausland entsandt werden, wobei die reguläre militärische Grundausbildung in Vorkriegszeiten meist sechs Monate betrug (ISW 30. Oktober 2022; ebenso: BFA, Länderinformation, Version 15, S. 48; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30; EUAA, COI, 12/2022, S. 37). Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung ist es im Fall der Ausrufung des Kriegsrechts allerdings möglich, Wehrdienstleistende deutlich früher, nämlich bereits nach Ableistung ihres Militäreids in Kampfeinsätze (im Ausland) zu schicken (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 48; BFA, Länderinformation, Version 14, S. 46; SFH, Auskunft 31. August 2023, S. 6; EUAA, COI, 12/2022, S. 37 f.; DIS, S. 17; ISW 30. Oktober 2022). Zu anderen Einsätzen im Inland dürfen Wehrdienstleistende sofort, d.h. praktisch auch unausgebildet entsandt werden (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30; ISW 30. Oktober 2022; 30. September 2022). Bereits Ende September 2022 annektierte die Russische Föderation einseitig die von ihren Truppen in Teilen besetzten ukrainischen Gebiete Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja (EUAA, COI Query, 02/2023, S. 3; EUAA, COI, 12/2022, S. 12; DIS, S. 17; ISW 30. Oktober 2022) und verhängte im Oktober 2022 dort das Kriegsrecht (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 14; EUAA, COI, 12/2022, S. 12), sodass es sich aus russischer – und zugleich völkerrechtswidriger (vgl. BFA, Länderinformation, Version 15, S. 5; EUAA, COI, 12/2022, S. 12 m.w.N. [u.a. zu Erklärungen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union]; UN-General Assembly, Resolution adopted by the General Assembly on 2 March 2022, Resolution A/RES/ES-11/1, abrufbar unter: https://undocs.org/Home/Mobile?FinalSymbol=A%2FRES%2FES-11%2F1&Language=E&DeviceType=Desktop&LangRequested=False [UN-Resolution vom 2. März 2022]) – Sicht seitdem um inländisches Gebiet handelt und Wehrdienstleistende dort grundsätzlich sofort nach ihrer Einberufung eingesetzt werden können. Letzteres gilt ebenso für das Gebiet der bereits 2014 völkerrechtswidrig annektierten Schwarzmeerhalbinsel Krim und für die grenznahen Regionen an der russisch-ukrainischen Grenze im Süden bzw. Südosten Russlands (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 49; EUAA, COI, 12/2022, S. 37 [Beispiel Region Belgorod]; BFA, Länderinformation, Version 14, S. 46). Zu Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine im Frühjahr 2022 kam es entgegen mehrfacher offizieller Versicherungen der russischen Regierung (EUAA, COI, 12/2022, S. 18; ISW 30. Oktober 2022) und entgegen der soeben geschilderten Rechtslage zu Entsendungen Hunderter junger Wehrdienstleistender an die Front auf ukrainischem Staatsgebiet. Nachdem dies bekannt geworden war, räumten die russischen Behörden die rechtswidrigen Entsendungen ein und ordneten die Rückholung der betroffenen Wehrdienstleistenden an, soweit diese noch am Leben waren (BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 15; FIS 08/2024, S. 3; AA, Lagebericht 2024, S. 13; vgl. hierzu bereits: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 86). Seither und insbesondere zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des vorliegenden Urteils gibt es demgegenüber keine konkreten und belastbaren Hinweise auf eine systematische Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Kern-Ukraine, d.h. in Gebieten, die bis heute von der ukrainischen Regierung und Armee gehalten werden (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 49; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 15; FIS 08/2024, S. 3; ebenso: VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O., Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 –, a.a.O., Rn. 42, und – OVG 12 B 18/23 –, a.a.O., Rn. 54), wobei solche Einsätze in Einzelfällen trotzdem weiterhin vorkommen können (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30; FIS 08/2024, S. 3; „Call to Conscience“, S. 6). Als Grund für diese grundsätzliche Zurückhaltung der russischen Führung werden die hohen Verluste unter Wehrpflichtigen in vorangegangenen Kriegen und die traditionell einflussreiche Stellung der sog. Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft angesehen, weswegen das Thema als innenpolitisch ungewöhnlich heikel und die Kriegsteilnahme von Wehrpflichtigen als äußerst unpopulär gilt (vgl. u.a. BAMF, Briefing Notes, 24. August 2024, S. 10; FIS 08/2024, S. 3). Nach alldem ist derzeit zwar nicht davon auszugehen, dass russische Grundwehrdienstleistende – als solche – in größerem Umfang zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen in das Gebiet der (Kern-)Ukraine entsandt werden. Die Kammer hat nach Sichtung der aktuellen Erkenntnisse jedoch die Überzeugung gewonnen, dass einberufenen russischen Grundwehrdienstleistenden aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, entweder nach zwangsweiser Rekrutierung als Vertragssoldaten zur Teilnahme an Kampfhandlungen direkt in den Ukraine-Krieg (dazu [1]) oder als Grundwehrpflichtiger in die russisch-ukrainischen Grenzregionen entsandt zu werden (dazu [2]), wo ihnen sodann in beiden Fällen eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung droht (dazu cc). (1) Nach Überzeugung der Kammer bestätigen die neuesten Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der russische Staat weiterhin und vermehrt darauf setzt, Grundwehrdienstleistende zum Vertragsabschluss mit den russischen Streitkräften zu nötigen, um sie sodann ohne Einschränkung als Vertragssoldaten an die Front in der (Kern-)Ukraine entsenden zu können. Grundwehrdienstleistende, die sich mittels Vertrags mit dem russischen Verteidigungsministerium als Vertragssoldaten („kontraktniki“) verpflichten, werden nicht weiter als Wehrdienstleistende geführt und können nach russischem Recht unmittelbar in den Krieg gegen die Ukraine und zu Einsätzen an der Front im In- und Ausland entsandt werden (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30). Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel hält die Kammer an ihrer bisherigen Einschätzung fest und sieht es auch weiterhin als beachtlich wahrscheinlich an, dass die russischen Militärbehörden unter Ausübung von Druck, Zwang, Täuschung und physischer sowie psychischer Gewalt vermehrt bis systematisch von der Möglichkeit Gebrauch machen und prognostisch machen werden, Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages mit dem russischen Verteidigungsministerium zu nötigen, um sie dann zeitnah zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg einzusetzen (in diesem Sinne zur damaligen Lage bereits: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 88 ff.; ebenso: VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O, Rn. 11 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 – OVG 12 B 17/23 –, a.a.O., Rn. 45 ff., und – OVG 12 B 18/23 –, a.a.O., Rn. 57 ff.). Volljährige russische Wehrpflichtige können inzwischen ab dem ersten Tag ihrer Einberufung zur Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes einen Vertrag mit dem russischen Militär unterschreiben, mit dem sie sich als Vertragssoldat verpflichten (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 48; FIS 08/2024, S. 5; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 9). Früher ging dies erst nach drei Monaten Wehrdienst oder bei Vorliegen eines Hochschul- oder Ausbildungsabschlusses (EUAA, COI, 12/2022, S. 22). Doch diese Karenzzeit wurde erst auf einen Monat (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 31; SWP/Klein, S. 3) verkürzt und zuletzt ganz gestrichen (FIS 08/2024, S. 5). Auch die Absenkung der Altersgrenze, ab der ein Grundwehrpflichtiger einen Vertrag unterzeichnen darf, auf 18 Jahre erfolgte erst im Laufe des Kriegs, nämlich im Frühjahr 2023 (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 33). Die Unterzeichnung kann direkt beim Militärkommissariat erfolgen. Die Verträge werden aktuell zwar nur für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der betroffene Vertragssoldat nach einem Jahr den Dienst quittieren könnte. Vielmehr sind alle Vertragssoldaten derzeit verpflichtet, solange Dienst zu tun bis die „Teil-Mobilmachung“ beendet wird (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 43; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 33; SWP/Klein, S. 4; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 14). Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses ist in der aktuellen Situation lediglich vorgesehen, wenn man die obere Altersgrenze erreicht, man rechtkräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird oder aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden muss, wobei auch berichtet wird, dass Letzteres immer schwieriger durchzusetzen ist (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 43; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 32). Das Dekret, mit welchem der russische Präsident am 21. September 2022 ursprünglich die „Teil-Mobilmachung“ angeordnet hat, ist mangels Aufhebung weiterhin in Kraft (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 44 f.; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 31; „Call to Conscience“, S. 8), sodass derzeit mit dem russischen Verteidigungsministerium abgeschlossene Verträge de facto unbefristet laufen (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 33). Seit Frühjahr 2023 soll es laut einer Ankündigung des früheren russischen Verteidigungsministers Schoigu dem regelmäßigen Vorgehen in den Militär-kommissariaten entsprechen, dass Grundwehrdienstleistenden gleich zu Beginn ihrer Wehrdienstzeit der Vertragsschluss als Vertragssoldat nahegelegt wird (EUAA, COI Query, 02/2023, S. 9). Die Grundwehrdienstpflichtigen erhalten damit die Möglichkeit, sich anstelle des einjährigen regulären Grundwehrdienstes von vornherein – gegen eine entsprechende Bezahlung – als Vertragssoldaten zu verpflichten. Angesichts der extrem hohen Verluste der russischen Armee (s.o.) – durchschnittlich mindestens 1.200 Opfer/Tag im Jahr 2024 (ISW 16. Dezember 2024) – und der Unpopularität einer erneuten Teil- oder gar Generalmobilmachung (s.o.; vgl. auch: ISW 9. Januar 2025) sind die russischen Behörden in den letzten zwei Jahren zu einer von vielen Quellen als „verdeckte Mobilisierung“ („crypto-mobilization efforts“; „covert mobilisation“) bezeichneten Rekrutierungsmethode übergegangen (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 45; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 33; SWP/Klein, S. 2; ISW 16. Dezember 2024). Diese besteht – neben der Anwerbung von Kämpfern für Freiwilligenformationen wie z.B. private Militärfirmen (SWP/Klein, S. 4 f.) – im Wesentlichen darin, so viele Vertragssoldaten wie irgend möglich für den Kriegsdienst in der Ukraine anzuwerben. Dies geschieht einerseits durch massive Werbekampagnen, verbunden mit attraktiven finanziellen Angeboten wie zum Beispiel hohen Besoldungen und Sozialleistungen, einmaligen Anwerbeprämien und Zahlungszusagen für den Fall der Invalidität oder des Todes (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 45; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 33; FIS 08/2024, S. 5; SWP/Klein, S. 3; ISW 15. Oktober 2024, 2. und 4. Januar 2025). Zudem hat der Kreml im Dezember 2024 für den Fall eines Vertragsabschlusses mit dem Verteidigungsministerium den Erlass angehäufter Schulden angekündigt (ISW 13. Dezember 2024). Im Laufe des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst als Vertragssoldat in der russischen Armee immer lukrativer; die miteinander um Rekruten konkurrierenden Militärkommissariate der Regionen versuchen, mit immer höheren Zahlungen und der Gewährung weiterer Vorteile weitere Kämpfer zu gewinnen (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 45; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 33; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 13; ISW 9. Januar 2025 und 27. Dezember 2024). Daneben wird bei Arbeitsmigranten mit dem raschen Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft geworben und bei Strafgefangenen mit (teilweisem) Straferlass (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 45; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 13; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 34; SWP/Klein, S. 3). Hinzugekommen ist zuletzt noch die Möglichkeit, sich bereits während eines noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder während einer Untersuchungshaft durch einen Vertragsabschluss mit dem Militär „freizukaufen“ (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 33; JF 10/2024). Vor allem aber ist seit Beginn des Kriegs die Rekrutierung von Grundwehrpflichtigen als Vertragssoldaten zu einer der wichtigsten Anwerbemethoden geworden (FIS 08/2024, S. 5), wobei diese Anwerbung sehr bald nicht mehr nur durch Überzeugung oder Überredung erfolgte, sondern schon bald von Fällen der Täuschung und des Zwangs berichtet wurde (EUAA, COI Query, 02/2023, S. 14; DIS, S. 17 f., 66; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige, 18. November 2022, S. 2; SFH, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022, S. 6). Insbesondere seitdem aufgrund der hohen Verluste der russischen Armee der Mobilisierungsdruck immer weiter steigt, der Pool an potentiell einzuberufenden Männern immer kleiner wird (SWP/Klein, S. 6) und das Interesse potentieller Freiwilliger trotz immer höherer finanzieller Anreize aufgrund der hohen Verluste, der schwierigen militärischen Situation in der Region Kursk und den Verzögerungen bei der Auszahlung finanzieller Leistungen inzwischen zurückgeht (SWP/Klein, S. 6; „Call to Conscience“, S. 10; ISW 27. und 31. Dezember 2024), haben die Berichte über Fälle der Zwangsrekrutierung von Grundwehrpflichtigen als Vertragssoldaten noch einmal deutlich zugenommen (vgl. u.a. EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30 f.; FIS 08/2024, S. 5 ff.; FAZ/Selbstverletzung, 12/2024; Der Spiegel, S. 81; SWP/Klein, S. 3; „Call to Conscience“, S. 6, 10). Bereits in der zweiten Jahreshälfte 2022 wandten sich nach Informationen des Auswärtigen Amtes Männer aus verschiedenen Regionen Russlands an den russischen Menschenrechtsrat – mithin eine offizielle Stelle – und reichten Beschwerden über Nötigungen zum Vertragsabschluss ein (AA, Auskunft vom 10. Februar 2022, S. 3). Inzwischen wird von konkreten Fällen der Täuschung, Fälschung, physischer und psychischer Gewalt berichtet (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 31 [Fn. 330 bis 334]; FIS 08/2024, S. 6 ff.; Der Spiegel, S. 81; FAZ/Selbstverletzung, 12/2024; ISW 17., 18. und 28. Dezember 2024). Dabei sticht derjenige Fall besonders heraus, in dem ein Wehrpflichtiger erschossen worden ist, weil er den Vertrag nicht unterschreiben wollte (FAZ/Selbstverletzung, 12/2024; ISW 17. Dezember 2024); dasselbe gilt für den Fall, in dem ein Wehrpflichtiger solange ohne Nahrung in einem Erdloch bleiben musste, bis er sich bereit erklärte, den Vertrag zu unterschreiben (FIS 08/2024, S. 6R). Auch gibt es Berichte über Fälle, in denen junge Männer rechtswidrig inhaftiert wurden, um unter diesem Druck dann zur Vertragsunterschrift gebracht zu werden (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 27). Daneben gibt es Fälle, in denen den Wehrpflichtigen mit Gefängnis oder der sofortigen Entsendung in Kampfgebiete gedroht worden ist, sollten sie sich weigern, einen Vertrag zu unterschreiben (FIS 08/2024, S. 5; BFA, Länderinformation, Version 15, S. 49). Ferner haben auch die Berichte über Täuschungen und Betrug zugenommen. So wurde berichtet über Fälle, in denen Grundwehrpflichtigen von ihren Vorgesetzten eine Reihe von verschiedenen Dokumenten zur Unterschrift vorgelegt worden ist, ohne Hinweis darauf, dass sich darunter auch eine Verpflichtung als Vertragssoldat befand. Auch wurden Verträge von jungen Männern unterschrieben, die des Russischen nicht mächtig waren (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 34). Ferner wird von diversen Fällen aus Oktober 2024 berichtet, in denen Grundwehrdienstleistende ungefragt plötzlich Soldzahlungen erhielten für Verträge, die sie nie unterschrieben hatten (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 31). Manchen Betroffenen wiederum wurde vor Vortragsabschluss verschwiegen, dass der Vertragsabschluss freiwillig ist („Call to Conscience“, S. 10). Auch wird von Fällen berichtet, in denen Betroffene (teils) abgedeckte Dokumente unterschreiben mussten oder Dritte in ihrem Namen einen Vertrag unterschrieben hatten (FIS 08/2024, S. 6). In einem aktuellen Beispiel berichtet die Mutter eines 18 Jahre alten Grundwehrpflichtigen, wie dieser Mitte Dezember 2024 zur Unterschrift unter einen Versetzungsantrag in eine heimatnähere Einheit gedrängt wurde und sich dann nachträglich herausstellte, dass er ab sofort als Vertragssoldat gilt und für eine wenige Tage später geplante Entsendung in den Ukraine-Krieg vorgesehen war, obwohl er noch keinerlei Ausbildung an der Waffe erhalten hatte (CIT, mobilization briefs, 5.-7. Januar 2025). Ähnlich auch der Fall eines neu einberufenen 20-Jährigen aus Krasnojarsk, der berichtet, mit der Zusicherung einer heimatnahen Stationierung zur Vertragsunterschrift gebracht worden zu sein, nur um nach Vertragsabschluss an die Front geschickt zu werden, wo er sodann verwundet und danach trotzdem wieder in die Region Donezk entsandt worden sein soll (CIT, mobilization briefs, 14.-16. Januar 2025). Die Nichtregierungsorganisation „Militäranwälte“ hat zuletzt berichtet, dass eine Analyse der üblichen Taktiken militärischer Kommandeure, junge grundwehrpflichtige Männer zu einer Vertragsunterschrift zu bringen, regelmäßig auf Täuschung und Betrug basieren (CIT, mobilization briefs, 22.-23. Dezember 2024). Hinzu kommt, dass es aktuell selbst im Fall einer vorsätzlichen Täuschung so gut wie unmöglich ist, die Aufhebung eines einmal abgeschlossenen Vertrags zu erreichen (CIT, mobilization briefs, 22.-23. Dezember 2024). Wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, ist mangels statistischer Erhebungen unklar, wie viele Fälle der Vertragsunterzeichnung von Grundwehrpflichtigen es durchschnittlich pro Einberufungskampagne gibt und wie viele Fälle davon tatsächlich als Zwangsrekrutierungen zu qualifizieren sind (FIS 08/2024, S. 6 f.). Schätzungen von Leitern von Organisationen, die russische Wehrpflichtige beraten, beliefen sich für das Jahr 2024 auf 20-30 % bis 50 % Vertragsunterzeichnungen pro Einberufungskampagne (FIS 08/2024, S. 6R f.); im konkreten Fall einer bestimmten Einheit konnte im Sommer 2024 eine Quote von 50 % Vertragsunterzeichnungen festgestellt werden (JF 10/2024, S. 3). Hinsichtlich des Anteils an Zwangsrekrutierungen liegen ebenfalls keine belastbaren Zahlen vor; es wird jedoch von einer sehr hohen Dunkelziffer ausgegangen, weil sich viele Betroffene aus Angst vor Repressalien oder weil sie schlicht keine Gelegenheit dazu haben, nicht an die Hilfsorganisationen oder gar an offizielle Beschwerdestellen wenden (FIS 08/2024, S. 6, 7). Trotz dieser bleibenden Unsicherheit hinsichtlich der Quantität von „echten“ Zwangsrekrutierungen ist die Kammer der Überzeugung, dass Rekrutierungen von Grundwehrpflichtigen als Vertragssoldaten gegen ihren Willen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt in der Russischen Föderation ein derartiges Ausmaß angenommen haben, dass es dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, einer solchen zu entgehen. Dies gilt einerseits deswegen, weil in den vorliegenden Quellen durchgehend nicht (mehr) von Einzelfällen oder Ausreißern gesprochen wird, sondern in Bezug auf Fälle der Zwangsrekrutierung Grundwehrpflichtiger von „zunehmend“ (ISW 17. und 18. Dezember 2024: „increasingly“), „oft” (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 49; „Call to Conscience, S. 12: „often“), „häufig” (Der Spiegel, S. 81), „immer mehr” (FIS 08/2024, S. 7) bzw. „immer wieder“ (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 49). Nichtregierungsorganisationen, die Wehrpflichtige beraten, berichten zudem von regelmäßigen Hilfsanfragen („regularly requests“) von Wehrpflichtigen, die zur Vertragsunterzeichnung gezwungen werden sollen („Call to Conscience“, S. 6) bzw. von „fast täglichen Berichten“ von Fällen des Zwangs oder der Täuschung, hier allerdings ohne genaue Differenzierung, ob es sich alleine um Rückmeldungen von Wehrpflichtigen oder auch um solche anderer Militärkräfte handelt („Call to Conscience, S. 10: „almost daily reports“). Hinzu kommt, dass sich die bekannt gewordenen Fälle auf verschiedenste Regionen der Russischen Föderation wie z.B. St. Petersburg, Kurgan, Chelyabinsk, Wladikawkas, Kursk, Altai, Chabarowsk verteilen (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 31; FIS 08/2024, S. 7 ff.; Der Spiegel, S. 81). Zudem werden den Militäreinheiten Quoten von zu benennenden Vertragssoldaten vorgegeben, welche sie binnen bestimmter Fristen zu erfüllen haben (FIS 08/2024, S. 5R; vgl. auch: BFA, Länderinformation, Version 15, S. 45 [„Planerfüllung“]; ISW 9. Januar 2025 [„voluntary recruitment targets“]). Manche Einheiten greifen daher bereits zu ungewöhnlichen Druckmitteln: So wird berichtet, dass in einer Einheit die Vertragssoldaten den Auftrag bekamen, jeweils einen Wehrpflichtigen zur Unterschrift unter den Vertrag zu bringen, andernfalls wurde ihnen eine Bestrafung angedroht (FIS 08/2024, S. 5R). Eine ganz wesentliche Rolle spielt nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Zusammenhang zudem die besondere Situation, in der sich Grundwehrdienstleistende ab ihrer Einberufung in die russische Armee befinden. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen ist bis heute die sog. „Herrschaft der Großväter“ (Dedowschtschina) in russischen Militäreinheiten weit verbreitet (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 39 f.; Tagesspiegel: Psychoterror, Vergewaltigung, Misshandlung: Hat „Dedowschtschina“ die Moral russischer Soldaten in Kursk schon vorher gebrochen?, 21. August 2024 [Tagesspiegel 08/2024]; SWP/Klein, S. 3; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 10 f. m.w.N; Tagesspiegel: Hungern, leiden, fliehen, 30. März 2022 [Tagesspiegel 03/2022]; EUAA, COI, 12/2022, S. 18; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2022, a.a.O., S. 19 ff.). Dabei handelt es sich um ein System der schikanösen Erniedrigung, Vergewaltigung, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterung von jüngeren wehrpflichtigen Soldaten durch dienstältere Soldaten und Vorgesetzte (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 39 f.; Tagesspiegel 08/2024; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 10 f. m.w.N.). Sie existiert in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabern unterstützt bzw. geduldet (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 40). Selbst wenn in anderen Einheiten dieses System nicht in seiner gesamten Ausprägung praktiziert werden sollte, so herrscht in der russischen Armee insbesondere in der aktuellen Situation ein Klima der Angst, in welchem die bestehenden Hierarchien bzw. das vorhandene Machtgefälle von Vorgesetzten regelmäßig ausgenutzt werden (ISW 3. Januar 2025; BFA, Länderinformation, Version 15, S. 45; SWP/Klein, S. 4; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 10 [„everyday cycle of violence“]). Zudem handelt es sich bei den Grundwehrpflichtigen oft um junge, unerfahrene Männer, die oft heimatfern stationiert werden und während der Ableistung ihres Grundwehrdienstes ihren Vorgesetzten weitgehend ausgeliefert sind (Reuters, Ukraine’s Kursk incursion tests young Russian conscripts’ mettle, 29. August 2024, aus: EUAA, COI Query, 11/2024, S. 31 Fn. 331 [Reuters 08/2024]; EUAA, COI Query, 11/2024, S. 34 [„particularly vulnerable to recruitment“]; Der Spiegel, S. 81; SWP/Klein, S. 3 f.). So werden sie nach dem oben Gesagten bereits zu Beginn ihrer Dienstzeit, nämlich im Rahmen des Einberufungsverfahrens, häufig gezielt von der Außenwelt abgeschottet (Abnahme der Mobiltelefone; Verbot der Begleitung; Pflicht zur persönlichen Vorsprache; Festhaltung im SCP usw.), sodass sie während dieser Stunden oder Tage unter dem unmittelbaren Einfluss der Militärs stehen, ohne die jeweiligen Drohungen und Ankündigungen gegebenenfalls korrekt einordnen und einschätzen zu können (Reuters 08/2024; vgl. auch die oben geschilderten Fälle aus: CIT, mobilization briefs, 5.-7. und 14.-16. Januar 2025). Schließlich kommt hinzu, dass die Einberufenen ab der Einberufung die Pflicht trifft, binnen fünf Tagen ihren Reisepass bei den Behörden abzugeben und – so sie dieser Pflicht nicht nachkommen – dieser nach kurzer Zeit ungültig wird (EUAA, COI Query, 10/2023, S. 8). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, junge, gesunde und arbeitsfähige Wehrpflichtige hätten es in der Russischen Föderation „allein in der Hand“, ihrem Willen entsprechend eine Entscheidung über eine Verpflichtung als Vertragssoldat zu treffen (vgl. Urteile vom 22. August 2024 - OVG 12 B 17/23 -, a.a.O., Rn. 47, und - OVG 12 B 18/23 -, a.a.O., Rn. 59), nicht für überzeugend (ebenso: VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O., Rn. 16). Letztlich widerspricht diese Ansicht auch der aktuellen Einschätzung sachkundiger Kommentatoren, derzufolge Grundwehrpflichtige, Gefängnisinsassen und Angehörige indigener Gruppen im Hinblick auf eine mögliche Zwangsrekrutierung als besonders vulnerabel anzusehen sind (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 34). Aufgrund einer bewertenden Gesamtschau all dieser Prognosetatsachen ist die Kammer davon überzeugt, dass in der aktuellen Situation auf russische Grundwehrpflichtige – wie den Kläger – direkt am Anfang oder spätestens im Laufe der Ableistung ihres Grundwehrdienstes regelmäßig unzulässiger Zwang ausgeübt wird oder sie im Wege der vorsätzlichen Täuschung dazu gebracht werden, sich entgegen ihres eigentlichen Willens als Vertragssoldat zu verpflichten, um dann als solcher in den Ukraine-Krieg entsandt zu werden. Danach erscheint es der Kammer auch als reale – und nicht bloß theoretische – Möglichkeit, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Russische Föderation eine solche Behandlung droht und diese im Ergebnis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem ernsthaften Schaden führt. Selbst wenn der Beklagten zuzugeben ist, dass bei einer rein quantitativen Betrachtungsweise die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der zwangsweisen Verpflichtung des Klägers als Vertragssoldat und seiner anschließenden Entsendung an die Front in der (Kern-)Ukraine nicht zwingend erscheint, so ist die Kammer trotzdem davon überzeugt, dass bei der hier gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise ein solcher Geschehensablauf prognostisch als reale Möglichkeit im Sinne eines „real risk“ anzusehen ist. Dies vor allem deswegen, weil die im Fall eines solchen Geschehensablaufs dem Kläger mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Schäden hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben betreffen und zugleich mit einer erheblichen Schwere der drohenden Schäden zu rechnen ist (siehe hierzu unten cc)). Angesichts dieser Sachlage ist die Kammer davon überzeugt, dass es dem Kläger im Ergebnis nicht zuzumuten ist, das Risiko einer Rückkehr in die Russische Föderation auf sich zu nehmen. (2) Die Kammer hat nach Sichtung der aktuellen Erkenntnisse zudem die Überzeugung gewonnen, dass einberufenen russischen Grundwehrdienstleistenden derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, in die russisch-ukrainischen Grenzregionen wie insbesondere die Oblast Kursk entsandt zu werden, wo ihnen sodann eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung droht (siehe hierzu unten cc). Die Entsendung von zahlreichen Grundwehrpflichtigen in die russisch-ukrainischen Grenzregionen wie etwa die Regionen Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostov oder Krasnodar findet bereits seit Beginn des Ukraine-Kriegs statt, und zwar offiziell zur Grenzsicherung (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 49; EUAA, COI Query, 10/2023, S. 11; EUAA, COI, 12/2022, S. 37 f.). Auch als die ukrainischen Streitkräfte Anfang August 2024 in der russischen Region Kursk eine Großoffensive begannen, waren dort Hunderte russische Grundwehrdienstleistende stationiert, die in der Folge unmittelbar in schwere Kämpfe verwickelt wurden (ISW 22. August 2024). Viele von ihnen gerieten in ukrainische Gefangenschaft, einige wurden getötet oder verletzt (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 2, 30; BAMF, Briefing Notes vom 24. August 2024, S. 10). Trotz des Andauerns der massiven Kämpfe zwischen russischen und ukrainischen Truppen wurden in der Folge nicht alle Grundwehrpflichtigen aus dieser grenznahen Region abgezogen, sondern im Gegenteil weiterhin Wehrpflichtige (erneut) dorthin entsandt (FIS 08/2024, S. 3R; BFA, Länderinformation, Version 15, S. 14, 49; Der Spiegel, S. 81), wobei es sich dabei nicht nur um Männer aus den grenznahen Regionen um Kursk, Belgorod und Brjansk handelte, sondern auch um grundwehrpflichtige Männer aus verschiedenen anderen Regionen der Russischen Föderation wie unter anderem aus St. Petersburg, Moskau, Murmansk, Kaliningrad oder Sibirien (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 30; FIS 08/2024, S. 3R f.; BAMF, Briefing Notes vom 24. August 2024, S. 10; vgl. auch: BFA, Länderinformation, Version 15, S. 49; EUAA, COI, 12/2022, S. 37 f.). Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienstleistenden in an die Ukraine angrenzende Regionen auszugehen, wobei auch hier die zahlenmäßige Größenordnung unklar ist (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 49). Die Kampfhandlungen in dieser grenznahen russischen Region halten bis heute an und haben seit der erneuten Offensive der ukrainischen Streitkräfte Anfang Januar wieder an Intensität gewonnen (ISW 5., 19. und 20. Januar 2025; BFA, Länderinformation, Version 15, S. 14 f.). Zwar ist unklar, welche Aufgaben die Grundwehrpflichtigen in der Region Kursk und in anderen Grenzregionen genau wahrnehmen und zu welchem Zweck genau – Ausbildung, regulärer Dienst, Teilnahme an Kampfhandlungen – sie von den russischen Militärbehörden offiziell dorthin entsandt werden (FIS 08/2023, S. 4). Ungeachtet dessen besteht nach Überzeugung der Kammer angesichts der nach dem oben Gesagten weiterhin anzunehmenden Präsenz von Grundwehrpflichtigen in den Grenzregionen und angesichts des Andauerns heftiger Kampfhandlungen zumindest in der schwer umkämpften Region Kursk, in der häufig auch die logistischen Nachschubrouten von ukrainischen Truppen, Bomben oder Drohnen angegriffen werden, für Grundwehrpflichtige dort aktuell ein stark erhöhtes Risiko, (erneut) an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen und (erneut) in Kämpfen gegen die ukrainischen Truppen eingesetzt zu werden (FIS 08/2024, S. 4; vgl. auch: JF 10/2024, S. 3), zumindest aber im Rahmen und in Zusammenhang mit der Abwehr der ukrainischen Angriffe unterstützende Handlungen vornehmen zu müssen. cc) Sowohl für den Fall der zwangsweisen Rekrutierung als Vertragssoldat (dazu [1]) als auch für den Fall der Entsendung in die Grenzregion Kursk als Grundwehrpflichtiger (dazu [2]) droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK (ähnlich bereits für die damalige Situation: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 92 f.; Urteil vom 19. September 2023, a.a.O., S. 15; Urteil vom 21. Dezember 2023, a.a.O., S. 20). (1) Im Fall der Einberufung und zwangsweisen Verpflichtung des Klägers als Vertragssoldat droht ihm nach dem oben Gesagten (II.2.b.bb.[1]) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und damit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK. Einerseits besteht für den Kläger in diesem Fall nämlich die reale Gefahr, in diesem völkerrechtswidrigen Krieg (vgl. BFA, Länderinformation, Version 15, S. 5; EUAA, COI, 12/2022, S. 12 m.w.N. [u.a. zu Erklärungen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union]; UN-Resolution vom 2. März 2022) selbst schwer verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Andererseits besteht für ihn darüber hinaus die ebenfalls reale Gefahr, sich unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen, was ebenfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkommt. Ziel und Zweck von Art. 3 EMRK ist unter anderem, diejenigen Verbrechen oder Handlungen zu ächten und zu verhindern, die unter die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG fallen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024, a.a.O., Rn. 5; VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 – W 7 K 23.30458 - juris Rn. 24; VG Bremen, Urteil vom 16. Januar 2024 – 6 K 2587/20 – juris Rn. 26 f.). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann auch daraus resultieren, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie ihrerseits andere Menschen in deren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024, a.a.O., Rn. 26). Davon ist hier auszugehen. Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen begehen in dem von der Russischen Föderation geführten Angriffskrieg gegen die Ukraine systematisch völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK. Bereits nach der Annexion der ukrainischen Halbinsel Krim durch die Russische Föderation im Jahr 2014 begingen die russischen Behörden, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im letzten Jahr festgestellt hat, dort systematisch Menschenrechtsverletzungen, die verschiedenste ukrainische Personengruppen betrafen (EGMR, Urteil vom 25. Juni 2024 – Nr. 20958/14 und 38334/18 [Case of Ukraine ./. Russia] – abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/; BAMF, Länderkurzinformation Ukraine – Halbinsel Krim: Russische Annexion und Menschenrechtslage, Juli 2024, S. 6 ff. m.w.N. [BAMF/Krim]). Maßgeblichen Anteil daran hatten russische Militärangehörige, bei gleichzeitig weitgehender Straflosigkeit (BAMF/Krim, S. 7). Dem folgten nach dem völkerrechtswidrigen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 die ebenfalls völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen „Volksrepubliken” Donezk und Luhansk und der Regionen Cherson und Saporischschja sowie die Begehung von weiteren massiven Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht im Rahmen des bis heute andauenden Kriegs (BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 9 m.w.N.). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) und die UN-Menschenrechtsbeobachtungsmission in der Ukraine (HRMMU) stellten bereits für das Jahr 2022 und die ersten Monate des Jahres 2023 fest, dass die russischen Streitkräfte in der Ukraine regelmäßig zivile Ziele wie unter anderem Wohngebäude, Schulen, Krankenhäuser, Verkehrs- und Energieinfrastruktur, Geschäfte, Supermärkte und Restaurants angriffen, dass unrechtmäßige Verhaftungen, willkürliche Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen ebenso stattfanden wie systematische und weitverbreitete Folter durch die russischen Streitkräfte (EUAA, COI Query, 10/2023, S. 4; OHCHR, UN Commission of Inquiry on Ukraine finds continued systematic and widespread use of torture and indiscriminate attacks harming civilians, 25. September 2023, abrufbar unter: https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/iicihr-ukraine/index; vgl. auch: Human Rights Watch, World Report 2023 – Russian Federation, 12. Januar 2023, S. 1, sowie VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – VG 39 K 62.19 A – juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 30. Januar 2023 – VG 39 K 75.19 A – EA S. 5 ff. m.w.N). Bereits Ende 2022 gab der UN-Hochkommissar die Zahl der verifizierten zivilen Opfer mit 17.362 (6.755 zivile Todesopfer/10.607 verletzte Zivilpersonen) an, wobei zugleich klargestellt wurde, dass die tatsächlichen Zahlen deutlich höher liegen dürften (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2022, a.a.O., S. 8 m.w.N.; vgl. hierzu auch bereits: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 92). Schließlich erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Maria Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (vgl. Meldung des IStGH vom 17. März 2023, Situation in Ukraine: ICC judges issues arrest warrants against Vladimir Vladi-mirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belove, abrufbar unter: https://www.icc-cpi.int/news/situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and). Diese Art von systematischen völker- und menschenrechtwidrigen Handlungen der russischen Streitkräfte dauern gegenwärtig an. So waren auch im Jahr 2024 schwerwiegendste, durch massive Angriffe seitens der russischen Armee verursachte Schäden an ziviler ukrainischer Infrastruktur wie Wohngebäuden, Schulen, Krankenhäusern oder der Energieversorgung zu beklagen (OHCHR, 41st Report on the Human Rights Situation in Ukraine: 1 September – 30 November 2024, 31. Dezember 2024 [OHCHR/41. Bericht]; BFA, Länderinformation, Version 15, S. 2). Inzwischen wird von knapp 3,7 Millionen Binnenvertriebenen und 6,7 Millionen ins Ausland Geflüchteten ausgegangen (BFA, Länderinformation, Version 15, S. 2) sowie von 40.838 verifizierten zivilen Opfern (12.456 zivile Todesopfer/28.382 verletzte Zivilpersonen), davon 2.502 getöteten (669) oder verletzten (1.833) Kindern (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1297855/umfrage/anzahl-der-zivilen-opfer-durch-ukraine-krieg/). Die Mehrheit der zivilen Opfer soll auf den wiederkehrenden Einsatz von Explosionswaffen in dicht bevölkerten Gebieten zurückzuführen sein (OHCHR/41. Bericht, S. 5). Auch die Deportation von ukrainischen Kindern nach Russland wird weiter betrieben (vgl. BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 10). Hinzu kommt, dass verschiedenen Berichten zufolge russische Streitkräfte in der Ukraine verstärkt chemische Waffen einsetzen und damit gegen die Chemiewaffenkonvention verstoßen, welche die Russische Föderation ratifiziert hat (BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 9 f. m.w.N.; ISW 25. Januar 2024 und 19. Januar 2025). Vor allem in letzter Zeit gibt es zudem vermehrt Berichte über Exekutionen und massive Misshandlungen und Folterungen von ukrainischen Gefangenen (OHCHR, 40th Report: Treatment of prisoners of war and update on the Human Rights Situation in Ukraine: 1 June 2024 – 31 August 2024, 1. Oktober 2024, S. 2 und 12 [OHCHR/40. Bericht]; Merkur, Kiew bittet UN um Hilfe: Exekution von Kriegsgefangenen nimmt zu, 15. Oktober 2024, unter: https://www.merkur.de/politik/ukraine-krieg-kiew-un-russland-toetung-kriegsgefangene-putin-kreml-zr-93355776.html [Merkur, 15. Oktober 2024]; BFA, Themenbericht Militär, Version 1, S. 9), und zwar sowohl in Hafteinrichtungen auf ukrainischem Gebiet und in den annektierten Gebieten als auch auf russischem Territorium (OHCHR/40. Bericht, S. 2). Berichtet wird in diesem Zusammenhang unter anderem über schwere Schläge, Elektroschocks, sexuelle Gewalt, Ersticken, erzwungene exzessive Übungen, Schlafentzug, Scheinhinrichtungen, Androhung von Gewalt, Demütigungen, zum Beispiel in Form von erzwungener langer Nacktheit oder auch Hundeattacken (OH-CHR/40. Bericht, S. 2, 8). Die Misshandlungen sollen routinemäßig und systematisch in verschiedenen Arten von (Haft-)Einrichtungen von verschiedensten Gruppen russischer Staatsbediensteter vorgenommen worden sein, darunter auf Militärstützpunkten, in Militärbüros und in diversen von der Armee betriebenen, inoffiziellen „Übergangszentren“ (OH-CHR/40. Bericht, S. 8, 9). Beteiligte Akteure waren dabei der russische Inlandsgeheimdienst (FSB), russische Strafvollzugsbehörden, Staatsanwälte und die russischen Streitkräfte (OHCHR/40. Bericht, S. 8, 9; UN, Independent International Commission of Inquiry on Ukraine, Report A/79/549 vom 25. Oktober 2024, S. 2 [Report A/79/549]). Der UN-Hochkommissar geht in seinem Bericht vom Oktober 2024 davon aus, dass es neben 76 offiziellen Hafteinrichtungen, in denen ukrainische Kriegsgefangene interniert sind, mindestens 60 weitere inoffizielle Stellen gibt, an denen ukrainische Soldaten unter miserablen Bedingungen gefangen gehalten werden (OHCHR/40. Bericht, S. 2, 9). Zudem wird berichtet, dass einfache Soldaten von ihren Vorgesetzten angewiesen wurden, ukrainischen Gefangenen jegliche medizinische Hilfe oder Behandlung zu verweigern (Report A/79/549, S. 14). Ebenso gibt es konkrete Berichte über die Beteiligung von russischen Armeeangehörigen an Folterungen, gröbster sexueller Gewalt und massiven Todes-, Vergewaltigungs- und Kastrationsdrohungen (Report A/79/549, S. 17, 19). Seit August 2024 wurden zudem vermehrt Fälle bekannt, in de-nen russische Militärs ukrainische Militärangehörige, die bereits gefangen, schwer verwundet oder sonst „hors de combat“ waren, exekutiert haben (OHCHR/41. Bericht, S. 2, 12; Merkur, 25. Oktober 2024). Aktuelle Berichte über Enthauptungen von gefallenen oder exekutierten ukrainischen Soldaten durch russische Militärs kommen hinzu (Kölner Stadt Anzeiger, „ISIS mit Atomwaffen“ – Russische Elite-Einheit posiert mit aufgespießten Köpfen, 19. August 2024, unter: https://www.ksta.de/politik/ukraine-krieg/putins-soldaten-posieren-mit-aufgespiessten-koepfen-isis-mit-atomwaffen-847103; Frankfurter Rund-schau, „Schneidet ihm den Kopf ab“: Putin-Kommandeur befiehlt Enthauptungen im Ukraine-Krieg, 24. Juni 2024, unter: https://www.fr.de/politik/kreml-moskau-selenskyj-armee-ukraine-krieg-russland-putin-kommandeur-enthauptungen-93145147.html). Derartige Gräueltaten werden von der russischen Führung keineswegs verurteilt. Im Gegenteil: Einerseits hat das russische Parlament im Sommer 2023 ein Gesetz verabschiedet und im Frühjahr 2024 noch einmal erweitert, welches russischen Militärangehörigen weitgehende Straffreiheit garantiert, sofern sie sich freiwillig zur Armee gemeldet haben oder einberufen worden sind und sofern sie aus der Armee wegen Krankheit, Alter oder wegen Beendigung der Mobilisierung oder des Kriegs ausscheiden (OHCHR/40. Bericht, S. 11), andererseits hat neben anderen Personen des öffentlichen Lebens (OHCHR/40. Bericht, S. 2) im Sommer 2024 auch der stellvertretende Leiter des russischen Sicherheitsrats auf einem Social-Media-Konto, mit dem er über 1,3 Millionen Personen erreicht, explizite Aufrufe zur Exekution ukrainischer Militärangehöriger geteilt (OHCHR/40. Bericht, S. 12). Dies zugrunde gelegt, stellt die Entsendung des als Vertragssoldat zwangsverpflichteten Klägers (vgl. oben II.2.b.bb.[1]) in den völkerrechtswidrigen Ukraine-Krieg eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar. Eine solche Entsendung bringt nach Überzeugung der Kammer beachtlich wahrscheinlich mit sich, dass er sich gezwungenermaßen unmittelbar oder mittelbar an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen und Verbrechen wie den oben Beschriebenen beteiligen müsste. Angesichts des geschilderten allumfassenden Charakters der von den russischen Streitkräften im Rahmen des gegen die Ukraine geführten Angriffskriegs begangenen menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die reale Möglichkeit besteht, dass derartige Verbrechen in allen Einheiten und an allen potentiellen Einsatzorten im Rahmen des russischen Angriffskriegs vorkommen und der Kläger im Fall seiner Entsendung sich gegen seinen Willen an ihrer Begehung wird beteiligen müssen. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, dass der Kläger – als einfacher (unausgebildeter) Vertragssoldat – voraussichtlich keine höherrangige Position einnehmen, sondern unter Umständen nur eine ausführende oder gar nur eine unterstützende Tätigkeit zugeteilt bekommen wird. Denn auch derartige Tätigkeiten und die mit ihnen verbundene erzwungene mittelbare Beteiligung an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen stellen unter den gegebenen Umständen für den Betroffenen eine unmenschliche, gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung dar (vgl. hierzu auch: EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 36; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 [Shepherd] – Rn. 37). Es erscheint vorliegend hinreichend plausibel, dass der Kläger, wenn er erst einmal an der Front im Einsatz ist, sich in der einen oder anderen Weise an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird beteiligen müssen, und sei es zum Beispiel auch nur durch die Festnahme, Bewachung oder Begleitung von ukrainischen Gefangenen in Zusammenhang mit Folterungen, Exekutionen oder der Ausübung von sexueller, physischer oder psychischer Gewalt (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015, a.a.O., Rn. 38). Angesichts all dessen erscheint die Furcht des Klägers vor einer Rückkehr in die Russische Föderation – aus Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen – zum jetzigen Zeitpunkt als wohlbegründet. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus der Gesamtschau der Erkenntnisse, dass ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit der Eintritt schwerster Schäden an seiner physischen und vor allem auch psychischen Gesundheit droht, sodass ihm eine Rückkehr im Ergebnis nicht zuzumuten ist. (2) Auch wenn der Kläger nach seiner Einberufung als Grundwehrdienstleistender in die russisch-ukrainischen Grenzregionen, hier insbesondere in die Region Kursk entsandt und dort stationiert wird, droht ihm dort nach dem oben Gesagten (II.2.b.bb.[2]) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK. Ebenso wie an der Front in der (Kern-)Ukraine besteht für ihn in diesem Fall die reale Gefahr, im Rahmen des völkerrechtswidrigen Kriegs (vgl. BFA, Länderinformation, Version 15, S. 5; EUAA, COI, 12/2022, S. 12 m.w.N.; UN-Resolution vom 2. März 2022) selbst schwer verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Schließlich gibt es insbesondere in der Region Kursk nach wie vor schwere Kämpfe zwischen den russischen und den ukrainischen Streitkräften, die nach der erneuten Offensive der ukrainischen Streitkräfte im Anfang Januar 2025 weiter andauern (s.o.). Darüber hinaus besteht für den Kläger auch in diesem Einsatzgebiet die reale Gefahr, sich unmittelbar oder mittelbar an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen oder Verbrechen beteiligen zu müssen, was ebenfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkäme. Zwar erscheint es bei einem Einsatz im russisch-ukrainischen Grenzgebiet unwahrscheinlich, dass der Kläger sich an Verbrechen gegenüber der ukrainischen Zivilbevölkerung wird beteiligen müssen. Anderes gilt jedoch für eine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen gegenüber ukrainischen Soldaten. Die Kammer ist nach dem oben Gesagten davon überzeugt, dass die Begehung von menschenrechtswidrigen Verbrechen durch russische Streitkräfte grundsätzlich überall dort stattfindet, wo diese im Rahmen des Ukraine-Kriegs mit den ukrainischen Streitkräften zusammentreffen. Insbesondere erscheint es angesichts der vorliegenden Prognosetatsachen plausibel, dass auch in der Region Kursk russische Militärs ukrainische Gegner gefangen nehmen und sodann exekutieren, foltern oder sonst in menschenrechtswidriger Weise behandeln. Die Kammer sieht insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die systematische Misshandlung von ukrainischen Gefangenen durch russische Militärangehörige auf ukrainisches oder russisch besetztes bzw. annektiertes Territorium beschränkt. Dies gilt umso mehr, als es bereits erste Berichte über Exekutionen von ukrainischen Gefangenen in den Grenzregionen gibt (EUAA, COI Query, 11/2024, S. 2 Fn. 13: RFE/RL, Ukraine Alleges New Killings of POWs by Russian Forces, 13. Oktober 2024). Der Umstand, dass die besagten Kämpfe in der Region Kursk, d.h. auf russischem Territorium stattfinden und die dortige Stationierung von Grundwehrpflichtigen nach offizieller russischer Lesart allein der russischen Landesverteidigung dient, ändert nach Überzeugung der Kammer nichts an dieser Einschätzung (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 – OVG 12 B 17/23 –, a.a.O., Rn. 42, und – OVG 12 B 18/23 –, a.a.O., Rn. 54). Denn unabhängig von der vorliegend nicht entscheidungserheblichen Frage, inwieweit die Gegenoffensive der ukrainischen Streitkräfte durch das Völkerrecht, hier insbesondere durch das ihr nach Art. 51 der UN-Charta zustehende Recht auf Selbstverteidigung (vgl. u.a. UN-Resolution vom 2. März 2022; VG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – VG 6 L 228/22 – juris Rn. 12) gedeckt ist, unterliegen die russischen Streitkräfte im Rahmen ihrer Kriegsführung – unabhängig vom Ort der jeweiligen Kampfhandlungen – den Regeln des humanitären Völkerrechts, so wie es sich insbesondere aus den Genfer Konventionen wie u.a. dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen und dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ergibt, zu deren Vertragsstaaten auch die Russische Föderation zählt (https://www.fluechtlingskonvention.de/vertragsstaaten-der-genfer-fluechtlingskonvention-3274/). Gründe dafür, dass die durch die ukrainische Gegenoffensive ausgelösten Kämpfe in den russisch-ukrainischen Grenzregionen nicht als Teil des russischen Angriffskriegs anzusehen sein könnten, sieht die Kammer nicht. Im Ergebnis ist die Kammer überzeugt, dass dem Kläger nach Rückkehr in die Russische Föderation und Einberufung zum Grundwehrdienst auch im Fall seiner anschließenden Entsendung in die Grenzregion Kursk – ebenso wie im Fall seiner Zwangsverpflichtung als Vertragssoldat (s.o.) – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit der Eintritt schwerster Schäden an seiner physischen und/oder psychischen Gesundheit – zum Beispiel durch eine schwere Traumatisierung – droht, sodass ihm eine Rückkehr letztlich nicht zuzumuten ist. 3. Über die in der mündlichen Verhandlung hilfsweisen gestellten Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 8. Januar 2025 war vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu entscheiden. 4. Da dem Kläger nach den obigen Ausführungen der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist, ist die nachfolgende Regelung in Ziffer 4 (Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten) des Bescheids vom 28. August 2024 aufzuheben. Ziffer 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids hat der Beklagtenvertreter bereits in der mündlichen Verhandlung selbst aufgehoben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn auch diesbezüglich hatte die Klage – unabhängig von der Aufhebung wegen der Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes – im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids folgt dies aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG. Hiernach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dies ist im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht der Fall gewesen. Vielmehr ist der Kläger seit dem 20. März 2024 – also bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses – im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis) nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Ausweislich der Ausländerakte wurde dem Kläger auf Grundlage dieser Vorschrift ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 29. April 2027 erteilt. Ziffer 6 des Bescheids erwies sich in der Folge ebenfalls als rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Dies folgte bereits aus der Aufhebung der Abschiebungsandrohung, die Grundlage für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung. Der am 7.... T... 2003 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes. Er reiste im Oktober 2010 zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern auf dem Landweg von Polen kommend erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Eltern stellten für die gesamte Familie Asylanträge. Nachdem die Überstellungsfrist nach Polen abgelaufen war, ging das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ins nationale Verfahren über. Der Vater des Klägers, F..., geboren am 8.... F...1978, begründete die Asylanträge seiner Familie im Wesentlichen wie folgt: Der russische Geheimdienst habe ihn im Jahr 2004 an seinem damaligen Wohnort Wolgograd mitgenommen, um den Aufenthaltsort von seinem Bekannten, U..., eine wegen Terrorismusverdachts international gesuchte Person, in Erfahrung zu bringen. Dies habe sich bis 2009 ständig wiederholt, er sei immer wieder nach diesem befragt und sein Haus sei regelmäßig durchsucht worden. Nach dem Umzug nach Tschetschenien im Jahr 2010 sei er vom tschetschenischen Militär mitgenommen und erneut nach dem Bekannten befragt worden, daraufhin habe er die Russische Föderation mit seiner Familie verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. Oktober 2011 lehnte die Beklagte die Asylanträge des Klägers, seiner Eltern und Geschwister als einfach unbegründet ab (Az. 4...). In seiner Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, die vom Vater des Klägers geschilderten kurzfristigen Verhaftungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch staatliche Stellen im Zuge von Ermittlungen erreichten nicht die asylbegründende Eingriffsintensität. Es sei zudem davon auszugehen, dass es für die Antragsteller innerhalb der Russischen Föderation Regionen gebe, die eine zumutbare interne Schutzalternative böten. Im Übrigen seien die Angaben des Vaters des Klägers auch unglaubhaft. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus nahmen der Kläger und seine Mutter sowie Geschwister ihre Klage in der mündlichen Verhandlung im Oktober 2016 zurück. Im Juli 2017 setzten die Eltern das Bundesamt über eine beabsichtigte freiwillige Rückkehr der Familie in die Russische Föderation in Kenntnis, erklärten die Rücknahme sämtlicher Asylanträge und verließen das Bundesgebiet. Der Kläger reiste am 7. Januar 2020 zusammen mit seiner Schwester, R..., als unbegleitete Minderjährige auf dem Landweg erneut in das Bundesgebiet ein. Sie wurden noch am selben Tag von der Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) im Jugendnotdienst in Obhut genommen und am 13. Januar 2020 vom Jugendamt R... in der Einrichtung G... untergebracht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Februar 2020 wurde zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung das Jugendamt X... von Berlin als Vormund für den Kläger und dessen Schwester bestellt. Am 25. März 2020 stellte der Vormund für die Geschwister Folgeanträge beim Bundesamt. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 13. August 2020 gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei Ende des Jahres 2017 mit seiner Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe bei seinen Großeltern in dem tschetschenischen Dorf I... gelebt. Ungefähr im Januar 2019 sei sein Vater verschwunden, warum wisse er nicht. Daraufhin hätten die Probleme mit der örtlichen Polizei begonnen. Seine Mutter sei häufig von Polizeibeamten aufgesucht, vorgeladen und nach dem Verbleib des Vaters befragt worden. Auch er selbst sei im November 2019 mitten in der Nacht von Polizeibeamten in das Polizeiauto verbracht, dort befragt und mit einem Elektroschocker bedroht worden. Man habe insbesondere wissen wollen, mit welchen Leuten er „abhänge“ und wo sich sein Vater aufhalte. Letzteres habe er jedoch nicht beantworten können. Zudem sei er von der Polizei auch einmal in der Schule nach seinem Vater befragt worden. Er habe derzeit weder Kontakt zu seinem Vater noch zu seiner Mutter. Seine Mutter habe irgendwann beschlossen, dass er und seine Schwester wegen der in Deutschland herrschenden besseren Lebensverhältnisse wieder zurückkehren sollten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. August 2020 lehnte die Beklagte die Folgeanträge des Klägers und seiner Schwester als unzulässig sowie die Abänderung des Bescheids vom 27. Oktober 2011 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ab (Az. 7...). In seiner Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass die Angaben des Klägers unglaubhaft seien. Die Schilderung einer Bedrohung mit einem Elektroschocker sei unsubstantiiert und wenig detailreich. Am 9. September 2020 erhoben der Kläger und seine Schwester hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin und suchten um Eilrechtsschutz nach. Klage und Eilantrag begründeten sie ergänzend damit, dass ihr Vater in einem Internetartikel zu einer Person namens U... erwähnt worden sei. Diesen Artikel habe der Vater des Klägers bereits in dem Asylerstverfahren vorgelegt. Nach diesem U... werde weiterhin international gefahndet. Mit Beschluss vom 25. November 2020 (Q...) wies das Gericht den Eilantrag zurück. In seiner Begründung verwies das Gericht im Wesentlichen darauf, dass dem Vorbringen des Klägers keine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu entnehmen sei. Der Vortrag zu U... sei bereits Gegenstand des Asylerstverfahrens gewesen. Im Sommer 2022 reiste der Vater zusammen mit weiteren Geschwistern des Klägers erneut auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Seinen Folgeantrag begründete der Vater des Klägers im Wesentlichen damit, dass er nach Rückkehr in die Heimat Ende des Jahres 2017 wieder mit seinen alten Problemen konfrontiert gewesen sei. Er sei sofort wieder in den Fokus des FSB geraten und immer wieder nach dem Aufenthaltsort von U... befragt worden. Von Oktober 2020 bis April 2021 sei er sogar vom FSB in Kaliningrad – wo er sich ab Oktober 2018 aufgehalten habe – inhaftiert worden. Ende Oktober 2021 sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt, um der Beisetzung seines Vaters beizuwohnen. Dabei sei er dort sofort wieder von lokalen Behörden entdeckt, vorgeladen und an den FSB übergeben worden. Man habe von ihm verlangt, sich jeden Montag auf der örtlichen Polizeistation zu melden. Zuletzt habe er sich im April 2022 dort gemeldet und Mitarbeiter des FSB hätten dann versucht, ihn für den Ukraine-Krieg zu rekrutieren. Er habe irgendein Dokument unterschrieben und sei daraufhin ausgereist. Den Folgeantrag des Vaters des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 6. Juni 2024 als offensichtlich unbegründet ab (Az. 8...). Die hiergegen gerichtete Klage ist weiterhin anhängig (Q...). Mit Urteil vom 6. Mai 2024 hob das Gericht den Bescheid des Bundesamtes vom 14. August 2020 hinsichtlich des Klägers auf (Q...). In seinen Gründen verwies das Gericht im Wesentlichen darauf, dass jedenfalls der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, die damit einhergehenden Rekrutierungsmaßnahmen russischer Behörden und die Tatsache, dass sich der gesunde Kläger im grundwehrpflichtigen Alter befinde, neue Elemente/Erkenntnisse darstellen, aufgrund derer nunmehr eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer günstigeren Entscheidung in Bezug auf einen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes für den Kläger bestehe. Das Gericht trennte das Klageverfahren der Schwester des Klägers ab und ordnete das Ruhen dieses Verfahrens an (Q...). Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28. August 2024 – der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 6. September 2024 per Einschreiben zugegangen – die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) nunmehr als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4), forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise auf (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6) (Az. 7...). In seiner Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass bereits keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Grundwehrdienst gegeben sei. Im Übrigen lägen keine ausreichenden Erkenntnisse dafür vor, dass Grundwehrdienstleistende in der Ukraine im Kampf eingesetzt würden. Diese würden allenfalls in den russischen Grenzregionen sowie auf der Krim zu Grenzsicherungszwecken eingesetzt. Auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der zwangsweisen Verpflichtung zum Kampf in der Ukraine als Vertragssoldat sei nicht erkennbar. Am 12. September 2024 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 8. November 2024 hat das Gericht dem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (Q...). In seiner Begründung verwies das Gericht im Wesentlichen darauf, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinen Entscheidungen vom 22. August 2024 (OVG 12 B 17/23 und OVG 12 B 18/23) zwar entgegen der Rechtsprechungspraxis des Verwaltungsgerichts Berlin die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens mangels ausreichender Erkenntnisse eines Einsatzes Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine sowie des zwangsweisen Einsatzes als Vertragssoldaten verneint habe, jedoch müsse sich das Gericht eine eigene Überzeugung bilden. Dies könne nicht lediglich durch die Einzelrichterin im Eilverfahren geschehen und bedürfe einer erneuten Bewertung der aktuellen Lage in der Ukraine, den annektierten Gebieten sowie den russischen Grenzregionen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 8. Januar 2025 die Klage ergänzend begründet: Dem Kläger drohe eine konkrete Verfolgungsgefahr in Form der Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung des Vaters. Insoweit werde auf dessen Erst- und Folgeverfahren verwiesen. Nach dem Bekannten des Vaters – U... – werde weiterhin über Interpol gefahndet. Jedenfalls stehe dem Kläger wegen seiner drohenden Einziehung zum Grundwehrdienst und einer anschließenden Entsendung in den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine mindestens ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu. Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs liege ein drohender ernsthafter Schaden für den Kläger. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamtes vom 28. August 2024 aufgehoben, woraufhin die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kläger beantragt im Übrigen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den erlassenen Bescheid und führt ergänzend aus, sie halte es auch angesichts der aktuellen Erkenntnislage nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach einer etwaigen Rückkehr als Grundwehrdienstleistender oder als Vertragssoldat an die Front in der Ukraine entsandt werde. Es gebe keine belastbaren Zahlen, aus denen sich ableiten lasse, dass momentan eine beachtliche Anzahl an Grundwehrpflichtigen durch Zwang oder Täuschung zum Abschluss eines Vertrages mit dem russischen Verteidigungsministerium gebracht werde. Angesichts der massiven finanziellen Anreize, welche die russischen Behörden für den Fall eines Vertragsabschlusses in Aussicht stellten, sei davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Vertragssoldaten, darunter auch diejenigen im grundwehrpflichtigen Alter, die Verträge freiwillig abschlössen. Mangels entgegenstehender Erkenntnisse sei auch nicht anzunehmen, dass weiterhin Grundwehrpflichtige in den russisch-ukrainischen Grenzregionen stationiert seien und infolgedessen Gefahr laufen könnten, im Rahmen des Kriegs in Kampfhandlungen hineingezogen zu werden. Die Kammer hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Die Klägervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung Hilfsbeweisanträge gestellt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.