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Urteil

2 K 202/24.WI.A

VG Wiesbaden 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2025:0604.2K202.24.WI.A.00
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Tenor
Die Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom D. werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom D. werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung des Gerichts erfolgt durch den Einzelrichter, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom J. gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 28 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Ab. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Bei der Prüfung, ob dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Schadenseintritt hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ des Eintritts eines ernsthaften Schadens, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 16). Die bei der Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene „qualifizierende Betrachtungsweise“ bezieht sich somit nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe und die Schwere des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer ein drohender Schaden, desto unmittelbarer steht er bevor. Je schwerer der befürchtete Eingriff, desto weniger ist es dem Gefährdeten zumutbar, zu warten, bis der Schadensakteur unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt des befürchteten Schadens von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45/92 – juris Rn. 10). Um anhand dieses Maßstabs das Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG beurteilen zu können und sich diesbezüglich die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche tatrichterliche Überzeugung zu verschaffen, hat das Gericht eine Gefahrenprognose zu erstellen, die auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen muss. Das Tatsachengericht hat daher alle relevanten Prognose Tatsachen zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage eine eigene Überzeugung zu bilden. Dabei muss es sich – auch in Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und-Bewertungsprobleme – in jedem Fall die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, wobei dies nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den in seiner persönlichen Sphäre liegenden Vorgängen gilt, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Art. 4 Abs. 3a) der RL 2011/95/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der RL 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung dabei sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder der Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum) eingeholt werden (BVerwG, Urteil vom 13. April 2021 – 1 B 1/21 - juris Rn. 11 f.; Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 – juris Rn. 16). Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößlichen Gewissheiten verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 19 ff.). Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse – im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart – typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt allerdings auch bei unsicherer Tatsachenlage. In derart gelagerten Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen eine Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – Rn. 22; Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 22/21 – juris Rn. 51). Bei prognostischer Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist das Gericht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach Auswertung der aktuell zugänglichen Erkenntnisse ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach seiner Rückkehr in absehbarer Zeit gegen seinen Willen zum Grundwehrdienst in die russische Armee einberufen und in den Ukraine-Krieg entsandt wird, wo damit zu rechnen wäre, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und an völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schwersten Schaden an Leib und Leben zu erleiden. Es ist nach Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach einer Rückkehr in die Russische Föderation zeitnah zum Grundwehrdienst eingezogen wird. Der Kläger gehört als gesunder, lediger und kinderloser unter 30-jährige Männer russische Staatsangehörigkeit zum Kreis der aktuell in der Russischen Föderation grundwehrpflichtigen Personen. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst und der Verordnung über die Wehrerfassung seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten bzw. dort gemeldet sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, die wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind, ebenso Strafgefangene und Söhne oder Brüder von Personen, die infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstorben sind. Bestimmte Staatsbürger dürfen die Ableistung des Wehrdienstes aufschieben, so z.B. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft werden, pflegende Angehörige, Alleinerziehende, kinderreiche Väter, Parlamentsabgeordnete oder auch Vollzeitstudierende (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 38). Der Kläger unterfällt bis auf weiteres der Wehrpflicht und wird ab sofort für die zweimal jährlich am 1. April und am 1. Oktober beginnenden Einberufungskampagnen zum Grundwehrdienst zur Verfügung stehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 31. Juli 2023 Seite 9). Zudem ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass einer der geltenden Ausnahme- oder Aufschubtatbestände auf den Kläger anwendbar sein könnten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass sie als untauglich gemustert werden. Beachtlich wahrscheinlich ist nach Überzeugung des Gerichts zudem, dass der Kläger als gesunde Männer im grundwehrdienstpflichtigen Alter bei ihrer Wiedereinreise in die Russische Föderation mit einer zeitnahen Einberufung zum Grundwehrdienst rechnen müssen. Die nächste Einberufungskampagne startet am 1. Oktober 2025. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass jährlich rund die Hälfte aller Männer im wehrpflichtigen Alter einen Einberufungsbefehl erhalten (VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 – B 7 K 23.30458 – juris Rn. 31) und jährlich rund ein Drittel dieser Männer tatsächlich eingezogen wird (BFA, Länderinformation Version 15 Seite 37; BFA Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges, Stand: 2. April 2024, Version 1 Seite 6). Die vom russischen Präsidenten pro Kampagne jeweils per Dekret festgesetzten Einberufungsquoten beliefen sich in den letzten Jahren auf 261.500 im Jahr 2021, auf 254.500 im Jahr 2022, auf 277.000 im Jahr 2023 und 283.000 im Jahr 2024 (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 37; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 10, Seite 34). Zwar gingen die Einberufungszahlen demzufolge zu Beginn des Ukraine-Krieges, hier insbesondere im Jahr 2022 zunächst zurück, wurden seitdem jedoch stetig erhöht. Die Reduktion im Jahr 2022 ist unter anderem damit zu erklären, dass die Herbstkampagne 2022 wegen der von Mitte September bis Ende Oktober 2022 durchgeführten Teilmobilmachung deutlich kürzer lief als sonst üblich und die Militärbehörden bereits mit der geordneten Durchführung der Teilmobilmachung überfordert waren (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 44; SFH, Auskunft 31. August 2023 Seite 15). Prognostisch ist nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Einberufungsquoten weiter steigen werden. Die russischen Streitkräfte haben insbesondere im Laufe des vergangenen Jahres 2024 extrem hohe Verluste erlitten. Die personellen Verluste sollen bereits mehr als zweieinhalb Mal so hoch wie die Gesamtzahl der im Februar 2022 an der Vollinvasion beteiligten Soldaten von ca. 190.000 sein. Der Personalbedarf der russischen Streitkräfte ist daher stetig weitergewachsen und ist aktuell extrem (VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024 – V G 3 B 184/24.MD – juris Rn. 15). Nicht zuletzt spiegelt sich dieser erhöhte Bedarf auch in der Anordnung des russischen Präsidenten vom 16. September 2024 wider, der zufolge die Zahl der aktiven Armeeangehörigen bis Ende 2026 erneut aufgestockt werden soll, und zwar von 1,32 auf 1,5 Millionen. Das entsprechende präsidiale Dekret ist am 1. Dezember 2024 in Kraft getreten, weswegen von Beobachtern davon ausgegangen wird, dass sich die russischen Rekrutierungsbemühungen ab diesem Zeitpunkt intensivieren werden. Zur Überzeugung des Gerichts ist prognostisch davon auszugehen, dass die russischen Behörden versuchen werden, den offensichtlich enormen Personalbedarf zum Teil im Wege der Erhöhung der Zahl der jährlich einzuberufenden Wehrpflichtigen zu decken. Denn einerseits hat sich die im Herbst 2022 durchgeführte (Teil-)Mobilmachung als derart unpopulär herausgestellt, dass der Kreml sämtlichen Beobachtern zufolge so gut wie alles versucht, um die Anordnung einer erneuten Teil- oder gar Generalmobilmachung zu vermeiden. Andererseits verfangen die den Erkenntnismitteln zufolge zunächst recht erfolgreich eingesetzten finanziellen Anreize zur Gewinnung neuer Vertragssoldaten immer weniger. So ist in letzter Zeit ein regelrechter Wettkampf zwischen den Militärbehörden verschiedener Regionen entbrannt. Man überbietet sich mit finanziellen und anderen Anreizen (Steuererlass, Straffreiheit, Arbeitsplatzerhalt usw.), um immer neue Personen als Vertragssoldaten zu gewinnen und damit die von höheren Stellen vorgegebenen Quoten erfüllen zu können (BFA, Themenbericht Militär, Version 1 Seite 13). Dennoch wird es immer schwieriger, Personen zu finden, die sich freiwillig zu einem Vertragsschluss mit dem russischen Verteidigungsministerium bereit erklären. Hinzu kommt, dass die Zahl der zur Verfügung stehenden russischen Männer im grundwehrpflichtigen Alter seit Herbst 2022 deutlich abgenommen hat. Schließlich hat seit Verkündung der Teilmobilmachung im September 2022 eine große Zahl junger wehrfähiger Männer die Russische Föderation verlassen, und diese Fluchtbewegungen dauern in Teilen bis heute an (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 45; BFA, Themenbericht Militär, Version 1 Seite 12; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2024 Seite 13). Darüber hinaus ist auch die hohe Zahl toter und verletzter Soldaten zu berücksichtigen, sowie die Zahl derjenigen, die infolge mutwilliger Selbstverletzungen inzwischen wehruntauglich oder innerhalb des Landes untergetaucht sind. Für das Bestehen eines aktuell gesteigerten Interesses der russischen Rekrutierungsbehörden an eine möglichst effizienten und umfassenden Einziehung von Grundwehrpflichtigen spricht zudem, dass die für die Einberufung geltenden Regelungen und Verfahren mehrfach verschärft worden sind, die Einberufungspraxis an Schärfe und Unerbittlichkeit – bis hin zum Einsatz illegaler Mittel – gewonnen hat und die strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung intensiviert worden ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 – VG 33 K 504/24.A – juris Rn. 70). In diesem Zusammenhang ist zunächst die bereits im April 2023 beschlossene Einführung der Möglichkeit der Zustellung von Einberufungsbefehlen über ein neu einzurichtendes elektronisches „Einberufungsbefehlsregister“ (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 38 f.) zu nennen. Mit Einführung dieses Registers müssen Einberufungsbefehle nicht mehr unbedingt persönlich übergeben und der Empfang vom Adressaten nicht mehr bestätigt werden. Stattdessen können Einberufungsbefehle ab Einrichtung des Registers allein auf elektronischem Weg zugestellt werden (BAMF, Briefing Notes vom 31. Juli 2023 Seite 9). Sieben Tage nach Hochladung des Einberufungsbefehls in das Register gilt dieser als zugestellt; ab dem Tag der Einstellung des Einberufungsbefehls in das Register soll zudem ein Ausreiseverbot und eine Pflicht zur Abgabe des Reisepasses an die Behörden gelten. 20 Tage nach dem Hochladen des Einberufungsbefehls (Vorladung) kommen weitere Beschränkungen hinzu, sofern der Einberufene ohne Grund noch nicht beim Militärkommissariat vorstellig geworden ist. Diese Beschränkungen bestehen unter anderem in einem Fahrverbot, dem Verbot, ein Fahrzeug anzumelden, einen Kredit aufzunehmen, Immobilien zu kaufen oder zu verkaufen oder sich als Einzelunternehmer zu registrieren. Erklärtes Ziel der Einrichtung dieses Registers ist es, Wehrdienstentziehung zu verhindern. Zwar war dieses „Einberufungsbefehlsregister“ wegen technischer Probleme bisher nur probeweise im Einsatz. Ab dem 1. Januar 2025 sollte der Echtbetrieb starten, sodass im Rahmen der ab 1. April 2025 anstehenden Frühjahrskampagne die beschriebenen Neuerungen erstmals in vollem Umfang umgesetzt werden können (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 39) und damit eine noch effektivere und umfangreichere Einberufung von Grundwehrdienstpflichtigen – unter Umständen sogar im Ausland (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 39) – ermöglichen werden. Eine weitere, im März 2024 eingeführte Neuerung betrifft die Inbetriebnahme eines zentralen Einberufungszentrums in Moskau, in dem an einem zentralen Ort Registrierung, Musterung, medizinische Untersuchung und Vorstellung bei der Einberufung Kommission gebündelt stattfinden sollen, anstatt wie vorher in 146 verschiedenen Militärkommissariaten. Zwar gibt es eine solche zentrale Stelle bisher nur in Moskau; es wird aber davon ausgegangen, dass dieses Modell sehr bald von anderen Städten übernommen werden wird. Die Behandlung von Wehrpflichtigen in diesem SCP soll rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügen; so soll Rechtsanwälten der Zutritt verwehrt, den jungen Männern sollen ihre Mobiltelefone für die Dauer des Aufenthalts abgenommen und sie am Verlassen des Gebäudes gehindert werden. Die in der Praxis von den russischen Behörden gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen angewandten Rekrutierungsmethoden, die sich bereits im ersten Kriegsjahr als besonders rabiat, übergriffig und in weiten Teilen illegal erwiesen haben, haben den Erkenntnissen zufolge in den Jahren 2023 und 2024 noch zugenommen, darunter insbesondere die Fälle der Zwangseinberufung. So wurden unter anderem in Moskau ab dem Sommer 2023 junge Männer bei Razzien von Polizisten an ihren Studienorten, in Wohnheimen, Wohnungen, auf der Straße, in der U-Bahn und in Moscheen aufgegriffen, um direkt zu Rekrutierungsbüros gebracht zu werden. Zurückgegriffen wurde dabei auch auf die teils an öffentlichen Plätzen installierte Gesichtserkennungssoftware. Zuletzt wurde auch von einer Militärrazzia bei einem öffentlichen Konzert berichtet. Das Vorliegen von gesundheitlichen Befreiungs- oder sonstigen Aufschubgründen wurde dabei immer wieder missachtet. In den Militärkommissariaten und den militärischen Sammelstellen wurde den Rekruten mit Inhaftierung oder Gewaltanwendung gedroht. Unter anderem fand im Rahmen der Frühjahrskampagne 2024 in Moskau eine Massenverhaftung von 50 jungen Männern statt, die sich aus medizinischen Gründen vom Wehrdienst befreien lassen wollten. Im Oktober 2024 wurden junge Männer unrechtmäßig inhaftiert, um dann unter Druck gesetzt zu werden, sich sofort als Vertragssoldaten zu verpflichten oder zumindest das reguläre Einberufungsverfahren zu durchlaufen. Erstmals gab es in diesem Zusammenhang auch Berichte von Grundwehrpflichtigen, die nach Ablehnung ihres Antrags auf Ableistung des alternativen Zivildienstes im Anschluss unter Zwang ins Militär eingezogen wurden (VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 – VG 33 K 504/24.A – juris Rn. 72). Ein weiteres Druckmittel sind laut neuesten Berichten SMS-Nachrichten, die Militärbehörden an Grundwehrpflichtige versenden und in denen sie ihnen mit Strafverfolgung drohen, wenn diese nicht im Militärkommissariat oder dem vorgegebenen Sammelpunkt erscheinen. Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von Wehrpflichtigen und Soldaten einsetzen, soll allein die Zahl der ihnen gemeldeten Vorfälle im Herbst 2024 zweieinhalbmal so hoch gewesen sein wie im Vorjahr (Der Spiegel Nr. 1 vom 28. Dezember 2024: „Wir finden Dich, Verweigerer“ Seite 80). Schließlich ist den Erkenntnissen zufolge die strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung auch in letzter Zeit weiter konsequent betrieben worden, wobei in so gut wie allen Fällen eine Geldstrafe verhängt wurde. Aus alledem ergibt sich nach Ansicht des Gerichts der enorm hohe Stellenwert und das weiterhin hohe Interesse der russischen Militärbehörden an der stetigen Einziehung einer möglichst großen Zahl an Wehrpflichtigen. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, das angenommen hat, dass die russische Armee angesichts der aktuellen Kriegssituation lediglich an der Rekrutierung sofort einsatzfähiger und (gut) ausgebildeter Männer, nicht aber an der Rekrutierung von jungen Wehrpflichtigen interessiert ist und weiterhin der Umbau der russischen Streitkräfte zu einer Berufsarmee angestrebt wird (OVG Brandenburg Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. August 2024 – OVG 12 B 17/23 – juris Rn. 36 und – OVG 12 B 18/23 – juris Rn. 48), ist das erkennende Gericht wie auch das Verwaltungsgericht Berlin (vgl. Urteil vom 20. Januar 2025 – VG 33 K 504/24.A – juris Rn. 75), der Überzeugung, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, dass die russische Armee angesichts ihres akuten und enorm hohen Personalbedarfs ein starkes Interesse an der Einberufung einer möglichst hohen Zahl an Wehrpflichtigen hat. Dies deswegen, weil sie diese jungen Männer dringend braucht, um ihre hohen Verluste an der Front auszugleichen, sei es, um sie in den annektierten ukrainischen Gebieten oder in den ukrainisch-russischen Grenzregionen einzusetzen und dadurch andere Kräfte freizusetzen (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 37), sei es, um sie – gegebenenfalls nach Unterzeichnung eines Vertrages – als „Kanonenfutter“ an die Front zu entsenden. Aus aktuellem Berichten ergibt sich, dass die russische Armee unter anderem bei Sturmangriffen an der Front weiterhin auf Quantität statt auf Qualität setzt (FAZ/ Selbstverletzung, 12/2024: „Fleischstürme“; VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024 - 3 B 184/24 MD - juris Rn. 17). Zudem wird berichtet, dass infolge des Fehlens formalisierter Ausbildungsvorgaben russische Soldaten derzeit im Durchschnitt lediglich 14 bis 16, max. 30 Tage Training bekommen, bevor sie in den (Front-)Einsatz geschickt werden. Auch können Wehrpflichtige im Fall der Ausrufung des Kriegsrechts - wie für die von Russland völkerrechtswidrig annektierten Gebiete Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja im Jahr 2022 geschehen (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 14; BFA, Themenbericht Militär, Version 1 Seite 14) - bereits vor Ablauf der ersten vier Dienstmonate zu Kampfeinsätzen entsandt werden. Berücksichtigt man darüber hinaus die persönliche Situation des Klägers, der als ledige, kinderlose junger Mann in die Russische Föderation zurückkehren würden, ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon auszugehen, dass ihnen bei der Rückkehr oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dieser mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ein Bestellung zur Musterung und sodann die Einberufung zum Wehrdienst droht. Er hat in der mündlichen Verhandlung insoweit glaubhaft dargelegt, keinen Wehrdienst leisten zu wollen. Bei einer Wiedereinreise wird er an der Landesgrenze bzw. am Flughafen von den russischen Behörden erfasst und registriert werden. Darüber hinaus haben sie sich spätestens binnen zwei Wochen nach Wiedereinreise bei der Militärverwaltung zu melden (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 38; SFH, Auskunft 31 vom 31. August 2023 Seite 4). Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Wiedereinreise in die Russische Föderation gemustert und sodann zum Grundwehrdienst eingezogen wird (so auch VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 – VG 33 K 504/24.A – juris). Vor diesem Hintergrund spricht auch die von Gesetzes wegen weiterhin bestehende Möglichkeit der Grundwehrdienstverweigerung aus Gewissens-, religiösen oder sonstigen durch das föderale Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ anerkannten Gründen in Form der Ableistung eines alternativen Zivildienstes (Art. 59 Abs. 3 der Russischen Verfassung) nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Heranziehung der Kläger zum Grundwehrdienst (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 – OVG 12 B 17/23 – juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 22. August 2024 – OVG 12 B 18/23 – juris Rn. 50 ff.; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 – VG 33 K 504/24.A – juris Rn. 80 ff.). Zwar ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass trotz des Krieges in der Ukraine und der im Herbst 2022 angeordneten Teilmobilmachung das verfassungsrechtlich verbriefte Recht auf Wehrdienstverweigerung nicht ausgesetzt ist, sondern für Grund Wehrpflichtige Männer grundsätzlich weiterhin die rechtliche Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zu stellen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der RF vom 2. August 2024 Seite 13; SFH, Auskunft vom 31. August 2023 Seite 6). In den letzten Monaten wird vermehrt berichtet, dass es in der Praxis immer schwieriger und herausfordernder geworden ist, mit Erfolg einen Antrag auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zu stellen. Schon bisher mussten Anträge auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes bereits sechs Monate vor dem jeweiligen Einberufungstermin gestellt werden (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 63; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der RF vom 2. August 2024 Seite 14). Inzwischen sind neue Erschwernisse und Risiken hinzugekommen, die unter anderem auf eine nachlassende Kontrolle über die Einberufungskommissionen und das seit Kriegsbeginn insgesamt immer weniger an Recht und Gesetz orientierte Vorgehen russischer Behörden zurückgeführt werden (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der RF vom 2. August 2024 Seite 14; AA, Auskunft vom 10. Februar 2023: Teilmobilmachung/Wehrpflicht in der Russischen Föderation Seite 1). So wird berichtet, dass es mehr und mehr Ablehnungen durch die Einberufungskommissionen gibt und Klagen hiergegen vor Gericht weniger oft Erfolg haben. Dabei werden Antragsablehnungen von den Einberufungskommissionen seit 2022 immer häufiger auf eine angebliche Fristversäumnis gestützt. Daneben erfolgt die Ablehnung von Anträgen auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes auch weiterhin mit verschiedenen Begründungen: Es gebe nicht genügend Stellenangebote und Kapazitäten für die Ableistung eines Zivildienstes – obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, es sei in einer früheren Kampagne eine Entziehung vom Wehrdienst erfolgt oder die Gründe, aus denen verweigert werde, seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der RF vom 2. August 2024 Seite 13). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung genannten gesundheitlichen Schwierigkeiten lassen nicht darauf schließen, dass der Kläger wegen dieser nicht zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Jeder Wehrpflichtige muss sich daher von vornherein darauf einstellen, gegebenenfalls vor Gericht zu klagen, ohne jedoch mit Erfolg rechnen zu können. Auch riskieren Wehrpflichtige, die sich zur Begründung ihres Antrags auf eine etwaige Anti-Kriegs-Einstellung berufen, dass sie in der Folge wegen „Diskreditierung der Armee“ oder ähnlichen Tatbeständen strafrechtlich verfolgt werden (BFA, Länderinformation Version 15 Seite 74 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der RF vom 2. August 2024 Seite 4, 9). Zwar gibt es bisher kaum Berichte über derartige Strafprozesse gegen Grundwehrdienstverweigerer. Über die wenigen bekannt gewordenen Strafverfahren wurde in den russischen Medien allerdings derart ausführlich berichtet, dass von dieser Berichterstattung nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein deutlich abschreckender Effekt ausgegangen ist. Hinzu kommt, dass für diejenigen Wehrpflichtigen, die in eine Razzia geraten oder die sonst ad hoc von der Polizei aufgegriffen oder aufgesucht werden, keine Möglichkeit mehr besteht, noch erfolgreich einen Antrag auf Ableistung eines Zivildienstes zu stellen. Das Gericht hält es zudem für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger von den russischen Behörden gegen ihren Willen in den Ukraine-Krieg entsandt werden. Dabei wird die Gefahr noch als mit der Rückkehr im Zusammenhang stehend bewertet. Dies gilt selbst dann, wenn eine Entsendung in den Ukraine-Krieg gegebenenfalls nicht sofort erfolgt. Ein Zusammenhang besteht auch dann, wenn diese je nach Entwicklung der allgemeinen und individuellen Situation auch erst nach Ableistung einer (teilweisen) Grundausbildung für Grundwehrdienstleistende erfolgt (so auch VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 – VG 33 K 504/24.A – juris Rn. 92 ff.). Angesichts der sich aktuellen Erkenntnislage sieht das Gericht es als beachtlich wahrscheinlich an, dass es in absehbarer Zeit zu einer Entsendung der Kläger in den Ukraine-Krieg kommen kann. Dies gilt vor allem für die im Fall einer Entsendung in den Ukraine-Krieg drohenden Schäden an besonders hochwertigen Rechtsgütern. Die Situation für Grundwehrdienstleistende in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu beobachtenden politischen Entwicklungen und dem völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt sich nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel wie folgt dar: Grundsätzlich dürfen Grundwehrdienstleistende nach russischem Recht erst nach einem mindestens viermonatigen militärischen Training zur Teilnahme an Kampfhandlungen in Krisen- oder Kriegsgebiete im Ausland entsandt werden, wobei die reguläre militärische Grundausbildung vor Kriegszeiten meist sechs Monate betrug (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 48). Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung ist es im Fall der Ausrufung des Kriegsrechts allerdings möglich, Wehrdienstleistende deutlich früher, nämlich bereits nach Ableistung ihres Militäreids in Kampfeinsätze (im Ausland) zu schicken (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 48; BFA, Länderinformation, Version 14 Seite 46; SFH, Auskunft 31. August 2023 Seite 6). Zu anderen Einsätzen im Inland dürfen Wehrdienstleistende sofort, d.h. praktisch auch unausgebildet entsandt werden. Bereits Ende September 2022 annektierte die Russische Föderation einseitig die von ihren Truppen in Teilen besetzten ukrainischen Gebiete Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja und verhängte im Oktober 2022 dort das Kriegsrecht (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 14), sodass es sich aus russischer – und zugleich völkerrechtswidriger – Sicht seitdem um inländisches Gebiet handelt und Wehrdienstleistende dort grundsätzlich sofort nach ihrer Einberufung eingesetzt werden können. Letzteres gilt ebenso für das Gebiet der bereits 2014 völkerrechtswidrig annektierten Schwarzmeerhalbinsel Krim und die grenznahen Regionen an der russisch-ukrainischen Grenze im Süden bzw. Südosten Russlands (BFA, Länderinformation Version 15 Seite 49; BFA, Länderinformation Version 14 Seite 46). Zu Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Frühjahr 2022 kam es entgegen mehrfacher offizieller Versicherungen der russischen Regierung und entgegen der geschilderten Rechtslage zu Entsendungen hunderter junger Wehrdienstleistender an die Front auf ukrainischem Staatsgebiet. Nachdem dies bekannt geworden war, räumten die russischen Behörden die rechtswidrigen Entsendungen ein und ordneten die Rückholung der Betroffenen Wehrdienstleistenden an, soweit diese noch am Leben waren (BFA, Themenbericht Militär, Version 1 Seite 15; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der RF vom 2. August 2024 Seite 13). Seither und insbesondere zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gibt es demgegenüber keine konkreten und belastbaren Hinweise auf eine systematische Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Kern-Ukraine, d.h. in Gebieten, die bis heute von der ukrainischen Regierung und Armee gehalten werden (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 49; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2024 – 12 B 17/23 – und Urteil vom 22. August 2024 – 12 B 18/23 –, beide juris), wobei solche Einsätze in Einzelfällen trotzdem weiterhin vorkommen können. Als Grund für diese grundsätzliche Zurückhaltung der russischen Führung werden die hohen Verluste unter Wehrpflichtigen in vorangegangenen Kriegen und die traditionell einflussreiche Stellung der sogenannten Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft angesehen, weswegen das Thema als ungewöhnlich heikel und die Kriegsteilnahme von Wehrpflichtigen als äußerst unpopulär gilt (BAMF, Briefing Notes vom 24. August 2024 Seite 10). Demzufolge ist derzeit zwar nicht davon auszugehen, dass russische Grundwehrdienstleistende – als solche – in größerem Umfang zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen in das Gebiet der Kern-Ukraine entsandt werden. Jedoch droht einberufenen russischen Grundwehrdienstleistenden aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, entweder nach zwangsweiser Rekrutierung als Vertragssoldaten eine Teilnahme an Kampfhandlungen direkt in den Ukraine-Krieg oder als Grundwehrpflichtiger in die russisch-ukrainischen Grenzregionen entsandt zu werden, wo ihnen sodann in beiden Fällen eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung droht. Ausweislich der neuesten Erkenntnisse wird bestätigt, dass der russische Staat weiterhin und vermehrt darauf setzt, Grundwehrdienstleistende zum Vertragsabschluss mit den russischen Streitkräften zu nötigen, um sie sodann ohne Einschränkung als Vertragssoldaten an die Front in der Kern-Ukraine entsenden zu können. Grundwehrdienstleistende, die sich mittels Vertrags mit dem russischen Verteidigungsministerium als Vertragssoldaten verpflichten, werden nicht weiter als Wehrdienstleistende geführt und können nach russischem Recht unmittelbar in den Krieg gegen die Ukraine und zu Einsätzen an der Front im In- und Ausland entsandt werden. Das Gericht sieht es als beachtlich wahrscheinlich an, dass die russischen Militärbehörden unter Ausübung von Druck, Zwang, Täuschung und physischer sowie psychischer Gewalt vermehrt bis systematisch von der Möglichkeit Gebrauch machen und prognostisch machen werden, Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages mit dem russischen Verteidigungsministerium zu benötigen, um sie dann zeitnah zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg einzusetzen (so auch VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 – VG 33 K 504/24.A – juris Rn. 97; VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024 – 3 B 184/24 MD – juris Rn. 13). Volljährige russische Wehrpflichtige können inzwischen ab dem ersten Tag ihrer Einberufung zur Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes einen Vertrag mit dem russischen Militär unterschreiben, mit dem sie sich als Vertragssoldat verpflichten (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 48). Die Unterzeichnung kann direkt beim Militärkommissariat erfolgen. Die Verträge werden aktuell zwar nur für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der betroffene Vertragssoldat nach einem Jahr den Dienst quittieren könnte. Vielmehr sind alle Vertragssoldaten derzeit verpflichtet, solange Dienst zu tun bis die „Teil-Mobilmachung“ beendet wird (BFA Länderinformation, Version 15 Seite 43). Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses ist in der aktuellen Situation lediglich vorgesehen, wenn man die obere Altersgrenze erreicht, man rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird oder aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden muss, wobei auch berichtet wird, dass Letzteres immer schwieriger durchzusetzen ist (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 43). Das Dekret, mit welchem der russische Präsident am 21. September 2022 ursprünglich die „Teil-Mobilmachung“ angeordnet hat, ist mangels Aufhebung weiterhin in Kraft (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 44 f.), sodass derzeit mit dem russischen Verteidigungsministerium abgeschlossene Verträge de facto unbefristet laufen. Seit Frühjahr 2023 soll es laut einer Ankündigung des früheren russischen Verteidigungsministers Schoigu dem regelmäßigen Vorgehen in den Militärkommissariaten entsprechen, dass Grundwehrdienstleistenden gleich zu Beginn ihrer Wehrdienstzeit der Vertragsschluss als Vertragssoldat nahegelegt wird. Die Grundwehrdienstleistenden erhalten damit die Möglichkeit, sich anstelle des einjährigen regulären Grundwehrdienstes von vornherein – gegen eine entsprechende Bezahlung – als Vertragssoldaten zu verpflichten. Angesichts der extrem hohen Verluste der russischen Armee – durchschnittlich mindestens 1200 Opfer/Tag im Jahr 2024 – und der Unpopularität einer erneuten Teil- oder gar Generalmobilmachung sind die russischen Behörden in den letzten beiden Jahren zu einer von vielen Quellen als „verdeckte Mobilisierung“ bezeichneten Rekrutierungsmethode übergegangen (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 45). Diese besteht – neben der Anwerbung von Kämpfern für Freiwilligenorganisationen wie z.B. private Militärfirmen – im Wesentlichen darin, so viele Vertragssoldaten wie irgend möglich für den Kriegsdienst in der Ukraine anzuwerben. Dies geschieht einerseits durch massive Werbekampagnen, verbunden mit attraktiven finanziellen Angeboten wie z.B. hohen Besoldungen und Sozialleistungen, einmaligen Prämien und Zahlungszusagen für den Fall der Invalidität oder des Todes (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 45). Zudem hat der Kreml im Dezember 2024 für den Fall eines Vertragsabschlusses mit dem Verteidigungsministerium den Erlass angehäufter Schulden angekündigt. Im Laufe des Ukraine-Krieges wurde der Militärdienst als Vertragssoldat in der russischen Armee immer lukrativer; die miteinander um Rekruten konkurrierenden Militärkommissariate der Regionen versuchen, mit immer höheren Zahlungen und der Gewährung weiterer Vorteile weitere Kämpfer zu gewinnen (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 45; BFA, Themenbericht Militär, Version 1 Seite 13). Vor allem aber ist seit Beginn des Krieges die Rekrutierung von Grundwehrpflichtigen als Vertragssoldaten zu einer der wichtigsten Anwerbemethoden geworden, wobei diese Anwerbung sehr bald nicht mehr nur durch Überzeugung oder Überredung erfolgte, sondern schon bald von Fällen der Täuschung und des Zwangs berichtet wurde (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, RF: Ukraine-Krieg; Rekrutierung; Wehrpflichtige vom 18. November 2022 Seite 2; SFH, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine vom 29. September 2022 Seite 6). Insbesondere seitdem aufgrund der hohen Verluste der russischen Armee der Mobilisierungsdruck immer weiter steigt, der Pool an potentiell einzuberufenden Männern immer kleiner wird und das Interesse potentieller Freiwilliger trotz immer höherer finanzieller Anreize aufgrund der hohen Verluste, der schwierigen militärischen Situation in der Region Kursk und den Verzögerungen bei der Auszahlung finanzieller Leistungen inzwischen zurückgeht, haben die Berichte über Fälle der Zwangsrekrutierung von Grundwehrpflichtigen als Vertragssoldaten noch einmal deutlich zugenommen (FAZ/Selbstverletzung, 12/2024). Bereits in der zweiten Jahreshälfte 2022 wandten sich nach Informationen des Auswärtigen Amtes Männer aus verschiedenen Regionen Russlands an den russischen Menschenrechtsrat und reichten Beschwerden über Nötigungen zum Vertragsabschluss ein (AA, Auskunft vom 10. Februar 2022 Seite 3). Inzwischen wird von konkreten Fällen der Täuschung, Fälschung, physischer und psychischer Gewalt berichtet (FAZ/Selbstverletzung, 12/2024). Dabei sticht ein Fall besonders heraus, in dem ein Wehrpflichtiger erschossen worden ist, weil er den Vertrag nicht unterschreiben wollte; dasselbe gilt für den Fall, in dem ein Wehrpflichtiger so lange ohne Nahrung in einem Erdloch bleiben musste, bis er sich bereit erklärte, den Vertrag zu unterschreiben. Auch gibt es Berichte über Fälle, in denen junge Männer rechtswidrig inhaftiert wurden, um unter diesem Druck dann zur Vertragsunterschrift gebracht zu werden. Daneben gibt es Fälle, in denen den Wehrpflichtigen mit Gefängnis oder der sofortigen Entsendung in Kampfgebiete gedroht worden ist, sollten sie sich weigern, einen Vertrag zu unterschreiben (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 49). Ferner haben auch die Berichte über Täuschungen und Betrug zugenommen. So wurde berichtet über Fälle, in denen Grundwehrpflichtigen von ihren Vorgesetzten eine Reihe von verschiedenen Dokumenten zur Unterschrift vorgelegt worden sind, ohne Hinweis darauf, dass sich darunter auch eine Verpflichtung als Vertragssoldat befand. Auch wurden Verträge von jungen Männern unterschrieben, die des Russischen nicht mächtig waren. Ferner wird von diversen Fällen aus Oktober 2024 berichtet, in denen Grundwehrdienstleistende ungefragt plötzlich Soldzahlungen erhielten für Verträge, die sie nie unterschrieben hatten. Es liegen zwar keine belastbaren Zahlen über die Fälle von Vertragsunterzeichnungen durch Grundwehrpflichtige pro Einberufungskampagne vor. Gleichwohl ist das Gericht davon überzeugt, dass in der Russischen Föderation die Rekrutierung von Grundwehrpflichtigen als Vertragssoldaten gegen ihren Willen im Entscheidungszeitpunkt ein derartiges Ausmaß angenommen haben, dass es dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, einer solchen zu entgehen. Dies gilt einerseits deswegen, weil in den vorliegenden Quellen durchgehend nicht (mehr) nur von Einzelfällen oder Ausreißern, sondern in Bezug auf Fälle der Zwangsrekrutierung Grundwehrpflichtiger von zunehmenden und häufigen Fällen gesprochen wird (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 49). Zudem werden den Militäreinheiten Quoten von zu benennenden Vertragssoldaten vorgegeben, welche sie binnen bestimmter Fristen zu erfüllen haben (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 45). Eine ganz wesentliche Rolle spielt zudem die besondere Situation, in der sich Grundwehrdienstleistende ab ihrer Einberufung in die russische Armee befinden. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen ist bis heute die sogenannte „Herrschaft der Großväter“ in russischen Militäreinheiten weit verbreitet (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 39 f.; Tagesspiegel: Psychoterror, Vergewaltigung, Misshandlung: Hat „Dedowschtschina“ die Moral russischer Soldaten in Kursk schon vorher gebrochen, 21. August 2024). Dabei handelt es sich um ein System der schikanösen Erniedrigung, Vergewaltigung, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterung von jüngeren wehrpflichtigen Soldaten durch dienstältere Soldaten und Vorgesetzte (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 39 f.). Sie existiert in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabern unterstützt bzw. geduldet (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 40). Selbst wenn in anderen Einheiten dieses System nicht in seiner gesamten Ausprägung praktiziert werden sollte, so herrscht in der russischen Armee insbesondere in der aktuellen Situation ein Klima der Angst, in welchem die bestehenden Hierarchien bzw. das vorhandene Machtgefälle von Vorgesetzten regelmäßig ausgenutzt werden (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 45). In der aktuellen Situation ist beachtlich wahrscheinlich davon auszugehen, dass auf den Kläger bereits zu Beginn oder spätestens im Laufe der Ableistung des Grundwehrdienstes unzulässiger Zwang ausgeübt werden wird oder er im Wege der vorsätzlichen Täuschung dazu gebracht werden, sich entgegen seines eigentlichen Willens als Vertragssoldaten zu verpflichten, um dann als solche in den Ukraine-Krieg entsandt zu werden. Danach erscheint es im konkreten Einzelfall auch als beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine solche Behandlung droht und diese im Ergebnis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem ernsthaften Schaden führt. Die Entsendung von zahlreichen Grundwehrpflichtigen in die russisch-ukrainischen Grenzregionen wie etwa die Regionen Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostov oder Krasnodar findet bereits seit Beginn des Ukraine-Krieges statt, und zwar offiziell zur Grenzsicherung (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 49). Auch als die ukrainischen Streitkräfte Anfang August 2024 in der Region Kursk eine Großoffensive begannen, waren dort Hunderte russische Grundwehrdienstleistende stationiert, die in der Folge unmittelbar in schwere Kämpfe verwickelt wurden. Viele von ihnen gerieten in ukrainische Gefangenschaft, einige wurden getötet oder verletzt (BAMF, Briefing Notes vom 24. August 2024 Seite 10). Trotz des Andauerns der massiven Kämpfe zwischen russischen und ukrainischen Truppen wurden in der Folge nicht alle Grundwehrpflichtigen aus dieser grenznahen Region abgezogen, sondern im Gegenteil weiterhin Wehrpflichtige (erneut) dorthin entsandt (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 14), wobei es sich dabei nicht nur um Männer aus den grenznahen Regionen um Kursk, Belgrood und Brjansk handelte, sondern auch um grundwehrpflichtige Männer aus verschiedenen anderen Regionen der Russischen Föderation (BAMF, Briefing Notes vom 24. August 2024 Seite 10). Im Fall der Einberufung und der zwangsweisen Verpflichtung der Kläger als Vertragssoldaten droht ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und damit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK. Einerseits besteht für der Kläger in diesem Fall die reale Gefahr, in diesem völkerrechtswidrigen Krieg (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 5) selbst schwer verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Andererseits besteht für sie darüber hinaus die ebenfalls reale Gefahr, sich unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen, was ebenfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkommt. Ziel und Zweck von Art. 3 EMRK ist unter anderem, diejenigen Verbrechen oder Handlungen zu echten und zu verhindern, die unter die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG fallen (VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 – VG 33 K 504/24.A – juris Rn. 115; VG Magdeburg, Beschluss vom 15. November 2024 – 3 B 184/24 MD - juris; VG Würzburg, Urteil vom 4. März 2024 – W 7 K 23.30458 – juris). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann auch daraus resultieren, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie ihrerseits andere Menschen in deren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss. Davon ist auszugehen. Es erscheint hinreichend plausibel, dass der Kläger, wenn sie erst einmal an der Front im Einsatz sind, sich in der einen oder anderen Weise an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden beteiligen müssen, und sei es z.B. auch nur durch die Festnahme, Bewachung oder Begleitung von ukrainischen Gefangenen in Zusammenhang mit Folterungen, Exekutionen oder der Ausübung von sexueller, physischer oder psychischer Gewalt (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – juris Rn. 37). Auch wenn der Kläger nach einer Einberufung als Grundwehrdienstleistende in die russisch-ukrainischen Grenzregionen entsandt und dort stationiert werden, droht ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK. Ebenso wie an der Front in der (Kern-)Ukraine besteht steht für sie in diesem Fall die reale Gefahr, im Rahmen des völkerrechtswidrigen Krieges (BFA, Länderinformation, Version 15 Seite 5) selbst schwer verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders wichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Schließlich gibt es insbesondere in der Region Kursk nach wie vor schwere Kämpfe zwischen den russischen und den ukrainischen Streitkräften, die nach der erneuten Offensive der ukrainischen Streitkräfte im Januar 2025 weiter andauern. Auch besteht für der Kläger in diesem Einsatzgebiet die reale Gefahr, sich unmittelbar oder mittelbar an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen oder Verbrechen beteiligen zu müssen, was ebenfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkäme. Zwar erscheint es bei einem Einsatz im russisch-ukrainischen Grenzgebiet unwahrscheinlich, dass der Kläger sich an Verbrechen gegenüber der ukrainischen Zivilbevölkerung werden beteiligen mmuss. Anderes gilt jedoch für eine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen gegenüber ukrainischen Soldaten. Das Gericht geht davon aus, dass die Begehung von menschenrechtswidrigen Verbrechen durch russische Streitkräfte grundsätzlich überall dort stattfinden, wo diese im Rahmen des Ukraine-Krieges mit den ukrainischen Streitkräften zusammentreffen. Dem Kläger ist daher der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. Danach ist auch die nachfolgende Regelung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides (Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten) aufzuheben. Auch die Nummern 5 und 6 waren demzufolge aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten zu Flüchtlingsanerkennung, hilfsweise zur Anerkennung von subsidiärem Schutz, hilfsweise die Erteilung eines Abschiebungsverbotes. Der am L. geborene Kläger ist eigenen Angaben zufolge Staatsbürger der russischen Föderation. Er reiste nach eigenen Angaben am E. in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am F. einen Asylantrag. Am G. hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Kläger persönlich an. Hier führte er im Wesentlichen aus, dass alles 2014 angefangen habe. Sein Vater habe in der Vergangenheit für die UN als Geheimagent gearbeitet. Damals sei es zu einer ersten Hausdurchsuchung gekommen. Sein Vater sei als Spion verdächtigt worden, da er nicht mehr mit dem FSB habe zusammenarbeiten wollen. Der Vater sei daraufhin in Untersuchungshaft genommen worden und 2016 zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Der Kläger habe wegen der Verurteilung des Vaters weder Beamter werden dürfen noch hätte er zum Militär gedurft. Nach der 10. Klasse sei er zu einer Musterung geladen worden und sei dort hingegangen. Dort habe man ihm Dokumente in die Hand gedrückt und ihm gesagt, er solle gehen. Freunde seiner Mutter hätten gewarnt, es bestehe die Möglichkeit, dass er von den Sicherheitskräften angeworben werde. In der Folge sei seine Familie beschattet worden. Im College habe er mehrere Ladungen von der Militärbehörde bekommen. Zu einigen Terminen sei er hingegangen. Wegen seines Gesundheitszustandes sei er zunächst zurückgestellt worden. Wegen seines Gesundheitszustandes sei er zunächst zurückgestellt worden. 2019 habe seine Großmutter gemerkt, dass sie verfolgt werde. Im Februar 2020 habe ein Mann seiner Großmutter gesagt, dass sie den Kläger waren solle, da man ihm etwas unterschieben wolle. Der Vater des Klägers hätte dem Kläger gesagt, dass der FSB Druck auf ihn ausübe. Man versuche, den Kläger zu werben. Eines Tages sei jemand gekommen und habe seine Großmutter aufgefordert, eine Ladung zu unterschreiben. Diese habe sich geweigert. Persönlich habe er keine Probleme gehabt. Es sei bis zu seiner Ausreise am E. nichts passiert. Er habe Angst, wie sein Vater verhaftet zu werden. Er habe keine Angst, eingezogen zu werden. Vor dem FSB habe er Angst. Mit Bescheid vom D. lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziff. 3) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (Ziff. 4) vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht (Ziff. 5) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monat befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Der Vortrag des Klägers spreche allenfalls für eine Verfolgung des Vaters des Klägers. Aber auch diese sei wenig einleuchtend. Eine gegen den Kläger gerichtete Verfolgung sei nicht dargelegt worden. Es erscheine lebensfremd, dass ein Geheimdienst den Sohn eines Verurteilten als Spion anwerben würde. Außerdem erscheine völlig unklar, was der FSB mit einer Anwerbung erreichen zu können hoffen sollte. Aus dem Vortrag des Klägers sei nicht ersichtlich, dass der FSB oder andere staatliche Stellen überhaupt auf ihn zugekommen wären. Auf keine der Warnungen sei eine Maßnahme erfolgt. Obwohl ein Unbekannter seine Großmutter bereits im Februar 2020 gewarnt haben soll, sei bis zur Ausreise über ein Jahr später nichts passiert. Der Kläger fürchte keine Heranziehung zum Grundwehrdienst. Dies führe ohnehin nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es liege kein Verfügungsgrund vor. Es sei nicht ersichtlich, dass eine etwaige Einberufung des Klägers an einen Verfolgungsgrund anknüpfe. Es würden alle männlichen Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren bzw. ab dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Lebensjahr zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch die Entziehung von der Teilmobilmachung führe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch hier fehle es an Verfolgungsgrund. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger bei einer Rückkehr die Todesstrafe drohe. Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Möglichkeit einer Einziehung zum Wehrdienst. Es erscheine eine Heranziehung des Klägers, der bislang kein Einberufungsbescheid erhalten habe, nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Schnitt würden lediglich 1/3 der Männer eines Jahrgangs tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen. Grundwehrdienstleistende seien nicht gezwungen, sich am Krieg in der Ukraine zu beteiligen. Mittlerweile würden keine Rekruten mehr im Ukraine Krieg eingesetzt. Grundwehrdienstleistende würden allenfalls in den Grenzregionen eingesetzt. Entsprechendes gelte auch für eine Gefährdung des Klägers im Zusammenhang mit der sogenannten Dedowschtschina (Herrschaft der Großväter). Es herrsche nur noch ein eingeschränkter, punktueller Verbreitungsgrad. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Verlauf des Grundwehrdienstes zum Abschluss eines Vertrages mit dem Verteidigungsministerium gezwungen werde. Die Anzahl an Fällen liege im niedrigen zweistelligen Bereich. Entsprechendes gelte auch für die Teil-Mobilmachung. Es sei nicht erkennbar, dass die Mobilisierung tatsächlicher Hinsicht andere oder eine Wiederaufnahme anwendbar bevorstehen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen der Russischen Föderation führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 MRK vorliegen würde. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei vom Nahrungsmittelangebot weiter gewährleistet. Es gebe in Russland, wenn auch auf niedrigem Niveau, Sozialleistungen. Die wirtschaftliche Lage werde verschärft durch die internationalen Sanktionen. Zwar lebten 15 % der Bevölkerung unterhalb des Existenzminimums, jedoch reichten diese allgemeinen Gefahren nicht für das Ausmaß schlechter Momente humanitären Bedingungen im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Besondere Umstände seien vom Kläger nicht vorgetragen worden. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde dem Kläger H. zugestellt. Am I. hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Vater des Klägers sei Offizier der russischen Streitkräfte gewesen. Er habe den Rang eines Oberstleutnants innegehabt. Der Vater des Klägers sei nicht für die UN als Geheimagent tätig gewesen, sondern im Auftrag der russischen Streitkräfte mit internationalen Einsätzen betraut worden. Er sei als UN-Militärbeobachter tätig gewesen. Der Kläger gehe davon aus, dass sein Vater für den FSB tätig gewesen sei. Er habe jedoch darüber nichts erzählt. Nach Erinnerung des Klägers sei sein Vater 2012 in den Ruhestand versetzt worden. Anschließend sei er weiterhin berufstätig gewesen, allerdings als Oberstleutnant im Ruhestand. Von 2012 bis 2014 sei er formal in der Stadtverwaltung Gurjewsk tätig gewesen. Was genau der Vater zu dieser Zeit gearbeitet habe, wisse der Kläger nicht. Er habe seinen Vater häufig am Wochenende in Polen besucht. Der Vater des Klägers habe für einen längeren Zeitraum beabsichtigt, in Frankreich eine Tätigkeit in der Rüstungsindustrie aufzunehmen. Der Kläger unterstelle, dass es dann zu einem Zerwürfnis mit dem FSB gekommen sei, da der Vater verpflichtet werden sollte, während seiner Tätigkeit in Europa militärisch relevante Information des Unternehmens an den FSB zu übermitteln. Dies habe der Vater des Klägers abgelehnt. Deshalb sei es zu einer strafrechtlichen Verfolgung seines Vaters gekommen. Der Vater sei in einer sogenannten roten Strafkolonie untergebracht. Es sei schon längere Zeit an den Vater herangetragen worden, den Kläger an eine Kaderschule nach Moskau zu schicken. Dies habe der Vater des Klägers jedoch abgelehnt. Der Kläger sei schließlich in der zehnten Klasse zu einer ersten Musterung geladen worden. Der Kläger habe am zweiten Tag dieser Musterung Unterlagen erhalten. Es sei mitgeteilt worden, dass er gehen könne. Im Jahr 2018 habe einen weiteren Brief der Militärverwaltung erhalten. Zudem wurde er von einem Angehörigen des Militärs in Uniform am College angesprochen. Ihm sei gesagt worden, dass man auf ihn zukommen werde. Ab dem Jahr 2021 habe der Kläger diverse Schreiben der Militärverwaltung erhalten. Aus diesen gehe hervor, dass unterstellt werde, dass sich der Kläger dem Wehrdienst entziehen. Es seien diverse Forderungen immer dichter Folge enthalten. Der Vater telefoniere in regelmäßigen Abständen mit der Mutter des Klägers. Er habe dieser mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass zum einen der Umstand, dass der Kläger überhaupt zum Militärdienst eingezogen werden solle, im Zusammenhang mit seiner Verurteilung stehe. Außerdem befürchte der Vater, dass der Kläger während seiner Wehrdienstzeit die Wahl hätte, entweder eine ähnliche Karriere wie er einzuschlagen oder an die Front in die Ukraine geschickt zu werden. Nach der Entscheidung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung bei Wehrpflichtigen aus Tschetschenien gegeben. Eine Verknüpfung sei hier aus der strafrechtlichen Verfolgung des Vaters zu sehen. Der Vater des Klägers gehe davon aus, dass der Kläger vor die Wahl gestellt werde, ob er sich der Nachfolge des Vaters anschließen werde oder bei einer Weigerung in den Fronteinsatz geschickt werde. Nach Auskunft der Mutter seien keine weiteren Briefe angekommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom D. zu verpflichten, dem Kläger internationalen Schutz in Form des subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführung des streitgegenständlichen Bescheids. Die vorgelegten Anschreiben des Militärkommissariat Kaliningrad dienten allein dazu, den Kläger zur Klärung der militärischen Registrierungsdaten einzubestellen. Es handele sich nicht um Einberufungsbescheide. Das erste Schreiben aus Februar 2021 sei noch an die Mutter des Klägers gerichtet gewesen. Da der Ukraine Krieg erst 2022 begann, könne vom russischen Staat keine kriegsoppositionellen Gründe zugeschrieben werden. Die weiteren schriftlichen Versuche des Militärs komme, den Kläger zum Datenabgleich vorzuladen, sei ohne Konsequenzen geblieben. Ein Strafverfahren sei augenscheinlich nicht einleitet worden. Die wiederholten Aufforderungen ließen darauf schließen, dass der fortdauernde Auslandsaufenthalt des Klägers nicht zur Kenntnis der russischen Behörden gelangt sei. Dies spreche gerade dafür, dass der Kläger nicht im Sinn einer staatlichen Verfolgung unter Beobachtung gestanden hätte. Später habe er keine weiteren Forderungen mehr erhalten und auch nicht später zum Grundwehrdienst einberufen worden. Mit Beschluss vom J. hat die Kammer die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat am K. mündlich zur Sache verhandelt und den Kläger zu seinen Fluchtgründen und persönlichen Verhältnisses informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Bundesamtes, die Ausländerakte des Main-Taunus-Kreises und die in der den Beteiligten vorab übersandten Erkenntnisliste Russische Föderation enthaltenen Erkenntnisse, die sämtlich Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sind.