Beschluss
1 MB 11/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs.1 Satz1 Nr.1 BauGB und ihre ortsübliche Bekanntmachung rechtfertigen nach § 172 Abs.2 i.V.m. § 15 Abs.1 BauGB die Zurückstellung von Entscheidungen über die Zulässigkeit einzelner Vorhaben für bis zu zwölf Monate, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
• Bei summarischer Prüfung darf die Gemeinde das Schutzgebiet für eine Erhaltungssatzung mit einer gewissen Großzügigkeit abgrenzen; ein parzellen‑ oder grundstücksscharfer Nachweis der Erhaltungswürdigkeit ist in dieser frühen Phase nicht erforderlich.
• Das Fehlen eines denkmalrechtlichen Schutzes steht der Annahme städtebaulicher Erhaltungswürdigkeit nach § 172 BauGB nicht entgegen, da Denkmalschutz und städtebauliche Erhaltung unterschiedliche Schutzbereiche sind.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung von Bauentscheidungen wegen Aufstellungsbeschluss für Erhaltungssatzung • Die Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs.1 Satz1 Nr.1 BauGB und ihre ortsübliche Bekanntmachung rechtfertigen nach § 172 Abs.2 i.V.m. § 15 Abs.1 BauGB die Zurückstellung von Entscheidungen über die Zulässigkeit einzelner Vorhaben für bis zu zwölf Monate, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. • Bei summarischer Prüfung darf die Gemeinde das Schutzgebiet für eine Erhaltungssatzung mit einer gewissen Großzügigkeit abgrenzen; ein parzellen‑ oder grundstücksscharfer Nachweis der Erhaltungswürdigkeit ist in dieser frühen Phase nicht erforderlich. • Das Fehlen eines denkmalrechtlichen Schutzes steht der Annahme städtebaulicher Erhaltungswürdigkeit nach § 172 BauGB nicht entgegen, da Denkmalschutz und städtebauliche Erhaltung unterschiedliche Schutzbereiche sind. Die Antragstellerin plante auf ihrem Grundstück den Abriss zweier freistehender Wohnhäuser und den Neubau mehrerer Reihen- und Doppelhäuser; ein Bebauungsplan bestand nicht. Am 15.03.2018 beschloss der Ausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung einer Erhaltungssatzung zur Bewahrung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets; die Bekanntmachung erfolgte am 19.03.2018. Die Antragsgegnerin stellte mit Bescheid vom 06.04.2018 die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bis zum 15.03.2019 zurück und ordnete Sofortvollzug an. Das Verwaltungsgericht wies einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitpunkte sind insbesondere, ob das Gebiet erhaltungswürdig ist, ob die Zurückstellung formell und materiell gerechtfertigt ist und ob den bestehenden Gebäuden Bestandsschutz oder Denkmalstatus zukommt. • Rechtliche Grundlage der Zurückstellung ist § 172 Abs.2 i.V.m. § 15 Abs.1 BauGB: Hat die Gemeinde einen Aufstellungsbeschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, kann die Baugenehmigungsbehörde Entscheidungen über Vorhaben bis zu zwölf Monate aussetzen, wenn die Planung durch das Vorhaben gefährdet ist. • Im summarischen Verfahren genügt eine hinreichend verlässliche Dokumentation der städtebaulichen Eigenart des Gebiets; die Gemeinde muss nicht parzellen‑ oder grundstücksscharf nachweisen, dass in wesentlichen Teilen des Gebiets erhaltenswerte Bebauung vorhanden ist. • Die von der Gemeinde vorgelegten Materialien (historische Karten, Gebäudeerfassungen, Fotos) rechtfertigen die Annahme, dass das Gebiet durch großbürgerliche Einfamilienhäuser mit repräsentativer Fassadengestaltung und Vorgärten geprägt ist und daher erhaltungswürdig erscheint. • Der Abriss der bestehenden, als stadtbildprägend eingeordneten gründerzeitlichen Häuser würde die Verwirklichung des mit der Satzung verfolgten Erhaltungsziels zumindest wesentlich erschweren und damit das Sicherungserfordernis für die Zurückstellung erfüllen. • Das Fehlen von denkmalrechtlichem Schutz oder einer förmlichen Unterstellung unter Bestandsschutz ist rechtlich unbeachtlich für die Frage der städtebaulichen Erhaltungswürdigkeit nach § 172 BauGB; die beiden Schutzsysteme sind zu unterscheiden. • Eine mögliche Ungewissheit zur Genehmigungsfähigkeit des Neubauvorhabens (z.B. Einfügen nach § 34 BauGB) führt hier nicht zur Unzulässigkeit der Zurückstellung, weil bereits der Abriss der Bestandsgebäude das Erhaltungsziel gefährdet. • Die Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO fällt im summarischen Verfahren zugunsten der Gemeinde aus: Das öffentliche Interesse an der Sicherung der städtebaulichen Eigenart überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einer unverzüglichen Vorbescheidentscheidung. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.06.2018 wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung nach § 172 Abs.2 i.V.m. § 15 Abs.1 BauGB und die Anordnung des Sofortvollzugs, weil die Gemeinde die Aufstellung einer Erhaltungssatzung wirksam beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht hat und das geplante Vorhaben (insbesondere der Abriss der vorhandenen stadtbildprägenden Häuser) die Durchführung der Planung gefährden würde. Die Interessenabwägung im summarischen Verfahren ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Bewahrung der städtebaulichen Eigenart das private Interesse der Antragstellerin überwiegt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.