OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 194/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0430.8A194.21.00
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 9.870,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 9.870,00 € festgesetzt. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die letzte mündliche Verhandlung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 26). Seine Rechtsgrundlage findet der Verwaltungsakt in §§ 58 Abs. 2, 80 Satz 2 LBO. Nach § 58 Abs. 2 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann die Nutzung untersagt werden (§ 80 Satz 2 LBO). Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 15). Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin das Grundstück als Stellplatz genutzt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den in der beigezogenen Beiakte B zum Verfahren 8 A 209/21 vorhandenen Fotos, auf denen zahlreiche Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück parkend ersichtlich sind. Auf einem Foto ist weiter zu erkennen, dass an einer kleinen Hütte auf dem Grundstück ein Schild mit der Aufschrift „WOMOSTELLPLATZ“ angebracht war. Die Nutzung des Grundstücks als Stellplatz für Kraftfahrzeuge ist nicht verfahrensfrei. Auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge und deren Zufahrten sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBO bauliche Anlagen. Die Nutzung ist nicht verfahrensfrei, weil sie keinem der in § 61 LBO genannten Tatbestände unterfällt. Die Nutzung ist unstreitig nicht von einer Baugenehmigung gedeckt. Die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage wird damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (stRspr der Kammer, vgl. Beschl. v. 18. Mai 2020 – 8 B 9/20 – juris Rn. 46; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8). Die Beschränkung auf eine Offensichtlichkeitsprüfung nimmt der Bauaufsichtsbehörde dabei eine vollständige Vorausprüfung der Genehmigungsfähigkeit ab. Nach Sinn und Zweck ist es nämlich nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde in einem Verfahren, in dem durch die Ausübung baurechtlicher Eingriffsbefugnisse die ungenehmigte Nutzung unterbunden werden soll, gleichsam insoweit die Prüfung in einem künftigen Genehmigungsverfahren vorweg zu nehmen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17 – n. v.). Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 35; Beschl. v. 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 24 m. w. N.). Die Nutzung des Grundstücks als Stellplatz für Kraftfahrzeuge ist ausgehend von diesen Maßstäben nicht offensichtlich genehmigungsfähig. So ist es schon nicht handgreiflich, ob das Grundstück im Innenbereich oder Außenbereich liegt. In nord-westlicher Richtung grenzt das Grundstück an eine Reihe mit Wohnhäusern an. Nördlich und südlich des Vorhabens befinden sich mit dem X-Park und dem Kurpark X Grünflächen, die als Außenbereichsinseln einzustufen sein dürften. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück an ein Gebiet mit Wohnhäusern und einigen Gewerbebetrieben an. Ob das Grundstück in die Außenbereichsinseln fällt oder zum Innenbereich zählt ist angesichts dieser Verhältnisse nicht offenkundig. Die Frage, ob die Stellplatzüberlassung auf dem streitgegenständlichen Grundstück genehmigungsfähig ist, muss vor diesem Hintergrund dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Ordnungsverfügung erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes als rechtswidrig, weil für die Nutzung des Grundstücks als Stellplatz kein Bestandsschutz eingetreten ist. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem nach (seinerzeit) geltendem Recht ausgeführten Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 29; Beschl. v. 8. Oktober 2018 – 1 MB 11/18 – juris Rn. 13). Dabei entsteht ein im Rahmen der Nutzungsuntersagung beachtlicher – offensichtlicher – baurechtlicher Bestandsschutz zwar auch bereits dann, wenn die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 29 m. w. N.). Eine durchgängig rechtswidrige Nutzung kann hingegen keinen Bestandsschutz begründen (Sächsisches OVG, Beschl. v. 2. Mai 2011 – 1 B 30/11 – juris Rn. 15). Ein materieller Bestandsschutz setzt damit voraus, dass die bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder irgendwann danach – für einen namhaften oder beachtlichen Zeitraum – materiell rechtlich genehmigungsfähig war. Die Beweislast für das Vorliegen des Bestandsschutzes trägt dabei die Person, die sich darauf beruft. Denn sie leitet aus der Vergangenheit ein Recht ab, das es ihr ermöglicht, eine mittlerweile baurechtswidrige Anlage gegen eine bauaufsichtsrechtliche Maßnahme, namentlich gegen eine Nutzungsuntersagung, zu verteidigen. Damit macht der Betroffene ein Gegenrecht geltend, das der Abwehr dient und daher wie eine Einwendung zu beweisen ist. Eine Nichterweislichkeit der Einwendung geht zu Lasten des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1979 – 4 C 86.76 – juris Rn. 14). Daran gemessen ist hier nicht von einem Bestandsschutz auszugehen. Die Klägerin hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass das Grundstück über einen längeren Zeitraum hinweg in Übereinstimmung mit dem (seinerzeitigen) Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht als Stellplatz genutzt worden ist. Hierfür sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich. Die Anordnung ist in zulässiger Weise gegen den nach § 219 Abs. 1 LVwG verantwortlichen Zustandsstörer gerichtet worden. Dies ist die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks. Die von der Beklagten gewählte Rechtfolge ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat ihren Ermessenspielraum erkannt und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlage berufen. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nicht in dem Sinne ein "Für und Wider" gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechtswidrige und ordnungswidrige Zustände geht es vielmehr darum, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja, gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun hält. Sie braucht daher in der Regel bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhalts gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise auf ein bauaufsichtliches Vorgehen zu verzichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. August 1980 – 4 B 67/80 – juris Rn. 6). Solche Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich begegnet auch die in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000,00 € keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 237 Abs. 3 LVwG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,00 € und höchstens 50.000,00 €. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich das angedrohte Zwangsgeld für die Nutzungsuntersagung noch im unteren Bereich und ist angesichts der wirtschaftlichen Erträge, die mit der Vermietung von Stellplätzen erwirtschaftet werden können, nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Jahresnutzwert für die Vermietung der Stellplätze wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht für das Eilverfahren mit Beschluss vom 16. Februar 2022 (Az.: 1 O 8/21) geschätzten Werte auf 9.870,00 € geschätzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten, mit der ihr die Vermietung von Stellplätzen auf ihrem Grundstück untersagt wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X-straße 22, 00000 X (Flurstück X, Flur X der Gemarkung X). Auf dem Grundstück befindet sich das Bahnhofsgebäude des Bahnhofs A-Stadt-Travemünde Strand, ein stillgelegtes Gleisbett sowie Freiflächen um das Bahnhofsgebäude. Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2021 forderte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 25. August 2021 unter Ziffer 1 auf, die Vermietung von Stellplätzen auf dem Grundstück X-straße 22 unverzüglich nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu unterlassen und dafür Sorge zu tragen, dass das genannte Grundstück nicht ohne notwendige Baugenehmigung als Stellplatz für PKW und Wohnmobile genutzt werde. Unter Ziffer 2 des Bescheides ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an. Ferner drohte die Beklagte unter Ziffer 3 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € an für den Fall, dass die Klägerin der Ordnungsverfügung nicht nachkomme. Im Rahmen der Internetrecherche sei festgestellt worden, dass das Grundstück der Klägerin als Parkplatz für PKW und Wohnmobile genutzt werde. Die Nutzung des Grundstücks sei fotografisch festgehalten worden. Für die Nutzung des Grundstücks als Parkplatz für PKW und Wohnmobile liege keine Baugenehmigung vor. Die formelle Baurechtswidrigkeit rechtfertige in aller Regel den Erlass einer Bauordnungsverfügung. Die Nutzungsuntersagung sei das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes. Die Klägerin sei Zustandsstörerin. Das Interesse an der Wiederherstellung baurechtsmäßiger Zustände überwiege das Interesse an der Erzielung von Gewinnen aus der Vermietung der Stellplätze, so dass die sofortige Vollziehung anzuordnen gewesen sei. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, die Vermietung der Stellplätze sei genehmigungsfrei. Die Fläche sei mindestens seit 2005 von der Deutschen Bahn für Stellplätze genutzt worden. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehe kein Anlass. Auch sei die Zwangsgeldandrohung nicht gerechtfertigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, wobei der Klägerin nunmehr aufgegeben wurde, das Zurverfügungstellen von Stellplätzen auf dem Grundstück unverzüglich nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu unterlassen und dafür Sorge zu tragen, dass das Grundstück nicht ohne notwendige Baugenehmigung als Stellplatz für Kraftfahrzeuge (PKW, Wohnmobile und sonstige motorbetriebene Fahrzeuge [z. B. Quads]) genutzt werden. Bei Google.com werde die Stellplatzvermietung als „Stellplatz X Parkplatz X“ bezeichnet. Die Nutzung als Stellplatz sei genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung liege nicht vor, so dass das Vorhaben formell illegal sei. Bestandsschutz liege nicht vor. Das Vorhaben sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Das Vorhaben liege im Außenbereich. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei jedenfalls möglich, vor allem in Form von nachbarrechtlichen Belangen. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung vom 25. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Mit Beschluss vom 7. Februar 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Das Gericht hat am 30. Mai 2024 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am Vorhabengrundstück und dessen näherer Umgebung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.