Urteil
8 A 66/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0320.8A66.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht ohne (weitere) mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 BauGB). Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass der von ihr beantragte Bauvorbescheid als erteilt gilt, noch einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des von ihnen beantragten Bauvorbescheides. Die als Feststellungsklage zulässige Klage auf Feststellung, dass der von ihr beantragte Bauvorbescheid als erteilt gilt, ist unbegründet. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Gemäß §§ 66 Satz 3, 69 Abs. 9 Satz 1 LBO 2019 gilt der Bauvorbescheid als erteilt, wenn er nicht innerhalb der in den vorhergehenden Absätzen geregelten Entscheidungsfrist versagt wird. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass diese Fiktion entgegen der Auffassung des Beklagten eingetreten ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6. Februar 2020 – 1 LB 1/17 – juris Rn. 26). Die Feststellungsklage ist nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Gemäß § 69 Abs. 9 Satz 2 LBO 2019 ist der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Ablauf der Frist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist kein (feststellender) Verwaltungsakt mit der Folge, dass ihre Erteilung nicht im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden kann (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6. Februar 2020 – 1 LB 1/17 – juris Rn. 27; a. A. OVG des Saarlandes, Urt. v. 12. Februar 2009 – 2 A 256/08 – juris Rn. 27; VG B-Stadt, Urt. v. 15. März 2017 – 6 K 3225/14 – juris Rn. 48 jeweils m. w. N.). Auch die Leistungsklage ist nicht vorrangig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich verbietet, den Kläger auf eine Leistungsklage zu verweisen, wenn die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch ein Feststellungsurteil geklärt werden kann (BVerwG, Urt. v. 26. März 2015 – 7 C 17/12 – juris Rn. 17). So ist es hier. Die gerichtliche Feststellung verschafft den Klägern mindestens die Rechtssicherheit, wie sie von einer behördlichen Bescheinigung ausgehen würde (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6. Februar 2020 – 1 LB 1/17 – juris Rn. 27 m. w. N.). Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet, weil die Genehmigungsfiktion nicht eingetreten ist. Die Genehmigung gilt gemäß §§ 66 Satz 3, 69 Abs. 9 Satz 1 LBO 2019 als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist in diesem Sinne beträgt gemäß §§ 66 Satz 3, 69 Abs. 6 LBO 2019 drei Monate nach Eingang der Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm ist maßgeblich für den Fristbeginn der Eingang der Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde. Der Bauvorbescheid ist gemäß §§ 66 Satz 3, 64 Abs. 1 Satz 2 LBO 2019 bei der Gemeinde einzureichen. Diese hat den Bauantrag nach §§ 66 Satz 3, 64 Abs. 1 Satz 3 LBO 2019 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang, an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Der Eingang der Bauvoranfrage bei dem Beklagten steht zwischen den Beteiligten in Streit. Der erkennende Einzelrichter ist nicht davon überzeugt, dass die Bauunterlagen schon vor dem 30. September 2021 beim Beklagten eingegangen sind. Für die Weiterleitung der Bauvorlagen von der Gemeinde an die Bauaufsichtsbehörde gilt die Regelung des § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG nicht. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Weiterleitung der Bauvoranfrage an die Bauaufsichtsbehörde stellt jedoch keine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dar. Nur für diese gilt jedoch die Regelung in § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG. §§ 66 Satz 3, 64 Abs. 1 Satz 3 LBO 2019 sieht zudem keine Zustellung vor und die Beigeladenen hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs auch nicht freiwillig die Form der förmlichen Zustellung gewählt, so dass keine Zugangsfiktion in Frage kommt. Ausgehend von dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs und dem Vortrag des Beklagten sind die Unterlagen erst am 30. September 2021 beim Beklagten eingegangen. Auf Blatt 16 des Verwaltungsvorgangs befindet sich auf den Originalunterlagen der Stempel der Beigeladenen „zur Post am: 12.05.21“. Dies spricht dafür, dass eine Kopie dieser Unterlagen zu diesem Zeitpunkt zur Post gegeben worden ist. Damit steht aber noch nicht fest, dass die Unterlagen beim Beklagten eingegangen sind. Denkbar ist auch ein Verlust der Postsendung. Anhaltspunkte für einen Zugang dieser Unterlagen sind weder dem Aktenvorgang zu entnehmen noch anderweitig ersichtlich. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig vorgetragen, wie Eingangspost zunächst zentral angenommen und mit Eingangsstempel versehen und sodann an die entsprechenden Sachbearbeiter weitergeleitet wird. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, warum dies in dem hier zu entscheidenden Fall anders hätte gelaufen sein können. Laut Kurzmitteilung der Beigeladenen vom 30. September 2021 (Bl. 15 Beiakte A) wurden die Originalunterlagen erst als Anlage zu diesem Schreiben an den zuständigen Sachbearbeiter Herrn A. von der Bauaufsicht gesendet. Es befindet sich auch ein Eingangsstempel des Beklagten vom 11. Oktober 2021 auf der Kurznachricht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Originalunterlagen erst zu diesem Zeitpunkt beim Beklagten eingegangen sind. Die streitgegenständliche Bauvoranfrage der Kläger ist deshalb erstmalig als Anhang der E-Mail der Beigeladenen vom 30. September 2021 beim Beklagten eingegangen, nachdem sich der Architekt der Kläger bei Herrn A. von der Bauaufsicht nach dem Sachstand erkundigt hatte und Herr A. daraufhin um Übersendung der Bauvoranfrage bei der Beigeladenen gebeten hatte (Bl. 5 Beiakte A). Ausgehend von dem Eingang der Bauvoranfrage beim Beklagten am 30. September 2021 war die Dreimonatsfrist bei Erlass des Ablehnungsbescheides am 10. November 2021 noch nicht abgelaufen, so dass die Fiktionswirkung nicht eingetreten ist. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung des Bauvorbescheides ist ebenfalls unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 10. November 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. April 2022ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Bauvorbescheides ist § 75 LBO. Danach ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. §§ 63, 64, §§ 68 bis 70a, 72 Absatz 1 bis 5 und § 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 gelten entsprechend. Danach ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Beurteilungsmaßstab ist insoweit § 35 BauGB, weil sich das Vorhaben im Außenbereich befindet. Ein qualifizierter Bebauungsplan besteht für das Vorhabengrundstück unstreitig nicht. Das Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ein solcher Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 1. September 2010 – 4 B 21.10 – juris Rn. 5). Ein Ortsteil in diesem Sinne setzt einen Bestand von Gebäuden voraus, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies können nur Anlagen sein, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3. November 2016 – 1 LB 14/13 – juris Rn. 43). Maßgebend dafür, ob das Grundstück der Kläger innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, ist die Verkehrsauffassung (BVerwG, Beschl. v. 25. Mai 1976 – IV B 185.75 – juris Rn. 7). Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch- mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 14. November 1991 – 4 C 1/91 – juris Rn. 21). Der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB endet am Ortsrand nicht im Bereich von Grundstücksgrenzen oder am Ende einer (mehr oder weniger breit befestigten) Fahrstraße, sondern mit den „letzten“ tatsächlich vorhandenen (maßstabbildenden) Gebäuden. Die sich daran anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich. Ein Grundstück am Rande eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Oktober 2009 – 1 LA 44/09 – juris Rn. 5). Das Gewicht der vorhandenen Bebauung für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 – juris Rn. 9). An dem für einen Ortsteil erforderlichen gewissen Gewicht einer vorhandenen Streubebauung kann es unter anderem fehlen, wenn in der näheren Umgebung deutliche Siedlungsschwerpunkte vorhanden sind beziehungsweise die einzuschätzende Ansiedlung in der Anzahl ihrer Bauten nicht unbeträchtlich hinter anderen Ansiedlungen in der Gemeinde zurückbleibt (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28. Januar 2021 – 1 LA 29/19 – n. v.). Gegen eine organische Siedlungsstruktur können zudem fehlende Infrastruktureinrichtungen sprechen (BVerwG, Beschl. v. 19. April 1994 – 4 B 77.94 – juris Rn. 2). Hintergrund des Kriteriums der organischen Siedlungsstruktur ist die Frage, ob sich dem Gebäudebestand ein Rahmen für die künftige Entwicklung entnehmen lässt. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen. Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist. Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der – im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des Bebauungszusammenhangs – auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde steht (BVerwG, Urt. v. 23. November 2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28. Januar 2021 – 1 LA 29/19 – n. v.). Abzugrenzen ist der Ortsteil von dem Gegenbegriff der Splittersiedlung. Eine Splittersiedlung ist im Gegensatz zum Ortsteil eine bloße Ansammlung von Gebäuden, wobei die Zahl der Bauwerke kein Gewicht hat oder die Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2015 – 4 BN 1.15 – juris Rn. 9). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass es sich bei der Bebauung entlang der Straße A. nicht um einen Ortsteil handelt. Schon von der Anzahl der vorhandenen Gebäude her, vorhanden sind in diesem Bereich knapp über zehn Wohngebäude sowie eine landwirtschaftliche Hofstelle, erscheint die Annahme eines Ortsteils fernliegend. Dies wird jedoch umso deutlicher bei einem Vergleich mit den anderen Siedlungsschwerpunkten in der Gemeinde. In der näheren Umgebung sind innerhalb der Gemeinde zahlreiche deutliche Siedlungsschwerpunkte vorhanden. Die Bebauung entlang der Straße A. bleibt in der Anzahl ihrer Bauten weit hinter den anderen Ansiedlungen in der Gemeinde zurück. Dies gilt zunächst für die nur etwa 500 Meter entfernte Siedlung Osterende. Noch deutlichere Siedlungsschwerpunkt befinden sich in A. Auch Keitum und Westerland liegen noch innerhalb der Gemeinde Sylt und sind nur wenige Kilometer entfernt. Gegen eine organische Siedlungsstruktur spricht zudem das Fehlen jeglicher Infrastruktureinrichtungen bei der Bebauung entlang der Straße A.. Als sogenanntes sonstiges, das heißt nicht im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässiges Vorhaben ist das geplante Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Die Voraussetzungen für die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB erfüllt das Vorhaben nicht. Voraussetzung dazu ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) BauGB zunächst, dass das vorhandene Gebäude in zulässigerweise errichtet worden ist. Dies trifft auf das vorhandene Gebäude nicht zu, weil nach der Baugenehmigung zur Bauschein-Nummer 1/353/64 die Errichtung einer Landarbeiter-Kleinsiedlung genehmigt war, der damalige Bauherr aber stattdessen ein im Außenbereich nicht privilegiertes Wohnhaus errichtet hat. Damit entfaltet die Baugenehmigung keinen formellen Bestandsschutz. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einer Landarbeiterstelle dient. Landarbeiter im Sinne dieser Vorschrift ist nur, wer berufsmäßig als landwirtschaftliche Hilfskraft in mindestens einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist. Der Sinn dieses Privilegierungstatbestandes ist es, Landarbeiter durch die erleichterte Zulassung von Eigenheimen sesshaft zu machen und auf diese Weise an die Landwirtschaft zu binden. Die Privilegierung kommt zudem nur dann zum Tragen, wenn ein weiteres Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einer Landarbeiterstelle "dient". In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Begriff des Dienens in allen Alternativen des § 35 Abs. 1 BauGB dieselbe Bedeutung hat. Er schließt bei sämtlichen Privilegierungstatbeständen das Erfordernis ein, dass die Zweckbindung auf Dauer gewährleistet ist. Das bedeutet auch für § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, dass der der Privilegierung zugrundeliegende Zweck auf unabsehbare Zeit gesichert sein muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 1994 – 4 B 120.94 – juris Rn. 4). Der damalige Bauherr war nach der Angabe in der Baugenehmigung und dem Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Deicharbeiter und hat zu keinem Zeitpunkt auf einem landwirtschaftlichen Betrieb in der Umgebung gearbeitet. Damit war er kein Landarbeiter, so dass die Errichtung des Wohnhauses nicht von der Baugenehmigung gedeckt ist. Für das Gebäude besteht auch kein materieller Bestandsschutz. Der baurechtliche Bestandsschutz gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem (seinerzeit) geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt worden ist, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8. Oktober 2018 – 1 MB 11/18 –, juris Rn. 13). Ein materieller Bestandsschutz setzt damit voraus, dass die bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder irgendwann danach – für einen namhaften oder beachtlichen Zeitraum – materiell rechtlich genehmigungsfähig war. Die Beweislast für das Vorliegen des Bestandsschutzes trägt dabei die Person, die sich darauf beruft. Anhaltspunkt für einen materiellen Bestandsschutz des Wohngebäudes im Außenbereich sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung sind zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Als sogenanntes sonstiges, das heißt nicht im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässiges Vorhaben ist das geplante Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Kläger im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen müssen, wie wenn es darum ginge, an dieser Stelle erstmalig ein Wohnhaus zu errichten (BVerwG, Urt. v. 13. Juni 1980 – IV C 63.77 – juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7). Das wäre jedoch mit den öffentlichen Belangen unvereinbar, weil die Ausführung des von den Klägern geplanten Vorhabens die zu missbilligende Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies würde die unerwünschte Zersiedlung im Außenbereich vorantreiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7). Es sind in der Umgebung des Grundstücks der Kläger zahlreiche bislang landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden, die potentiell als Grundstücke für Wohnhäuser genutzt werden könnten. Angesichts der Grundstückspreise aus Sylt ist davon auszugehen, dass zahlreiche Nachahmer ebenfalls weitere Wohngebäude im Anschluss an die Splittersiedlung entlang der Straße A. errichten würden. Dies würde zu einer weiteren Zersiedlung im Außenbereich führen. Ob daneben weitere öffentlich Belange dem Vorhaben entgegenstehen, kann offenbleiben. Das Vorhaben der Kläger im Außenbereich als sogenanntes sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist bereits dann unzulässig, wenn ein Belang, wie er in § 35 Abs. 3 BauGB (beispielhaft) genannt ist, beeinträchtigt wird. Es bedarf weder mehrerer kumulierender Belange noch findet eine Abwägung, Saldierung oder Kompensation eines „beeinträchtigten“ Belanges gegen andere (eventuell) „begünstigte“ Belange statt. Sonstige Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB können schon durch ihre negative Vorbildwirkung öffentliche Belange beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung eines Belanges führt dazu, dass die Zulassung solcher Vorhaben ohne Ermessen abgelehnt werden muss (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26. September 2012 – 1 LA 42/12 – juris Rn. 16). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den § 167 Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1, 2 ZPO. Dabei wurde der von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts regelmäßig angenommene Wert von 20.000,00 € für ein Einfamilienhaus zugrunde gelegt. Der Wert des Streitgegenstandes für einen Bauvorbescheid entspricht dabei der Höhe des Wertes des Streitgegenstandes für eine Baugenehmigung. Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Neuerrichtung ihres Gebäudes sowie die Feststellung, dass der Bauvorbescheid durch Fristablauf fiktiv entstanden ist. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße. Für das Grundstück liegt zur Bauschein-Nummer 1/353/64 eine Baugenehmigung vom 24. Februar 1964 vor für den Neubau einer Landarbeiter-Kleinsiedlung. Als Beruf des damaligen Bauherrn A., dem Vater der Kläger, ist in der Baugenehmigung Deicharbeiter angegeben. Dieser war Deicharbeiter und hat nie auf einem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. In dem Gebäude hat Herr A. nach dem Bau des Gebäudes viele Jahre mit seiner Familie gewohnt. Das Grundstück befindet sich am östlichen Ende einer Ansammlung von einigen Gebäuden entlang der Straße A.. Vorhanden sind in diesem Bereich knapp über zehn Wohngebäude sowie eine landwirtschaftliche Hofstelle. Teilweise werden die Wohngebäude als Ferienwohnungen vermietet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 75 der Beigeladenen. Der Bebauungsplan setzt ausschließlich Mindestgrundstücksgrößen fest. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es auf Seite 2, dass das Plangebiet planungsrechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen sei. Mit an die Beigeladene gerichtetem Schreiben vom 22. April 2021 beantragten die Kläger den Erlass eines Bauvorbescheides zu der Frage, ob eine Genehmigung für den Abriss des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Wohnhauses mit einer Wohnung und Reeteindeckung auf dem Grundstück der Kläger nach der Darstellung im Lageplan genehmigungsfähig sei. Die Beigeladene füllte das Formblatt „Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB)/Erklärung im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO“ aus. Das Formblatt ist auf den 10. Mai 2021 datiert und handschriftlich unterschrieben. Oben auf dem Formblatt befindet sich ein Stempel „zur Post: 12.05.21“. Auf dem Original des Schreibens befindet sich kein Eingangsstempel des Beklagten. Inhaltlich versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB. Im Verwaltungsvorgang befinden sich E-Mails zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen. Mit E-Mail vom 30. September 2021 teilte Herr A. vom Beklagten der Beigeladenen mit, eine Anfrage zum Sachstand erhalten zu haben und bat um Übermittlung der Voranfrage und Stellungnahme. Daraufhin sandte Frau A. von der Beigeladenen Herrn A. die Unterlagen und teilte mit, am 26. April 2021 seien zwei Exemplare der Voranfrage an den Kreis Nordfriesland weitergeleitet worden mit dem Hinweis, diese seien vielleicht bei Herrn A. gelandet. Mit Anhörungsschreiben vom 30. September 2021 teilte der Beklagte den Klägern zunächst mit, die Voranfrage sei am 22. April 2021 bei der Beigeladenen eingegangen. Aus ihm nicht bekannten Umständen sei die Voranfrage jedoch erst am 30. September 2021 beim Beklagten eingegangen. Der Antrag sei inhaltsgleich zu einer vorherigen abgelehnten Voranfrage. Auch weiterhin lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Kläger das geplante neue Wohnhaus selbst bewohnen wollten. Das Grundstück sei im Jahr 2019 zum Kauf angeboten worden und Kaufinteressenten hätten bei der Bauaufsicht Bebauungsmöglichkeiten angefragt. Aus diesem Grund sei der Antrag abzulehnen. Mit Bescheid vom 10. November 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides ab. Das Vorhaben liege im Außenbereich und sei nicht privilegiert. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange in Form einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die natürliche Eigenart der Landschaft sei in dem Gebiet durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Diese sei durch die Bebauung mit einem Wohngebäude beeinträchtigt. Außerdem beeinträchtige das Vorhaben auch Belange des Landschaftsschutzes. Jede nicht privilegierte Baumaßnahme im Außenbereich sei im Hinblick auf den Naturschutz und die Landschaftspflege zu vermeiden. Die Voraussetzungen für die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB lägen nicht vor. Nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 lit. d) BauGB müssten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt werde. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Kläger das Grundstück im Jahr 2019 zu verkaufen versucht hätten. Aus diesem Grund hätten Kaufinteressenten Bebauungsmöglichkeiten angefragt. Im Übrigen habe die Beigeladene das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen versagt. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 Widerspruch und trugen ergänzend vor, das Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange, weil eine Neuerrichtung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB vorliege. Die Voraussetzungen dieser Privilegierung für Bauvorhaben im Außenbereich lägen vor. Das vorhandene Gebäude weise Missstände oder Mängel auf. So weise das Bestandsgebäude im Mauerwerk Risse auf und das Dach sei marode. Im Übrigen stehe das Bestandsgebäude nicht im Einklang mit den aktuellen Anforderungen im Hinblick auf die Dämmung und die Energieeffizienz. Die Fenster seien undicht und die vor etwa 60 Jahre verbaute Isolierung erfülle nicht ansatzweise die erforderliche Wärmedämmfunktion. Auch die Wasserleitungen seien marode. Die Kläger wollten das Gebäude nach der Neuerrichtung weiterhin selbst nutzen. Es sei geplant, dass die Enkel der Kläger mitsamt ihrer Familien das neu errichtete Haus bewohnten. Diese zählten zur Familie im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 2 lit. d) BauGB. Im Übrigen sei der Bauvorbescheid fiktiv entstanden, weil der Beklagte nicht innerhalb der Dreimonatsfrist die Voranfrage beschieden habe und keine Nachforderungen gestellt worden seien. Entgegen der Ausführungen des Beklagten sei der Antrag nicht erst am 30. September 2021 beim Beklagten eingegangen, sondern jedenfalls vor dem 30. Juni 2021. Die Kläger beantragten beim Beklagten die Bestätigung des Eintritts der Fiktionswirkung. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, der Bauvorbescheid sei nicht fiktiv entstanden, weil der Antrag erst am 30. September 2021 beim Beklagten eingegangen sei. Aus der Akte sei ersichtlich, dass der Antrag am 30. September 2021 beim Beklagten eingegangen sei. Erst an diesem Tag sei mit der Bearbeitung der Sache aufgrund einer Nachfrage des Architekten begonnen worden. Das Vorhaben erweise sich auch unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung nicht als genehmigungsfähig. Es sei nicht der nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 lit. a) BauGB erforderliche Nachweis erbracht worden, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden sei. Auch das Vorliegen von Missständen oder Mängeln sei nicht hinreichend klar. Im Übrigen sei weiterhin nicht hinreichend sicher, dass das neue Gebäude von den Klägern oder deren Familie genutzt werden solle. Daraufhin haben die Kläger am 30. Mai 2022 Klage erhoben und tragen ergänzend vor, es sei irrelevant, dass die Kläger 2019 – wie vom Beklagen behauptet – versucht hätten, das Grundstück zu veräußern. Dies habe keine Relevanz für die Frage, ob und inwiefern die Kläger gegenwärtig einen Eigenbedarf im Sinne von § 35 Abs. 4 Nr. 2 lit. d) BauGB hätten und diesen auch darlegen könnten. Nach Logik der Beklagten könne ein Eigentümer nie wieder einen Eigenbedarf haben und darlegen, sofern irgendwann in der Vergangenheit einmal Anzeichen von Seiten der Bauprüfung vernommen worden seien, dass es möglicherweise potenzielle Kaufinteressenten für das betroffene Grundstück gebe. Alternativ könne zur Sicherstellung, dass das Ersatzgebäude auch zweckentsprechend verwendet werde, der Genehmigungsbehörde nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB aufgegeben werden, Sicherstellungen vorzunehmen, um genehmigte Vorhaben von anderen Nutzungen auszuschließen. Im Übrigen liege das Vorhaben gar nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es bestehe ein Bebauungszusammenhang südlich des Weges A. zwischen den Gebäuden Nummer (Klägergrundstück) und Nummer. Es handle sich um eine aufeinanderfolgende, zur Straße A. ausgerichtete Bebauung, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle. Größere Baulücken bestünden nicht. Insgesamt handle es sich um mindestens 13 eigenständige, mit jeweils eigenen Hausnummern versehene Gebäude. Auch die Beigeladene habe bei Anlegung des Bebauungsplans Nummer 75 erkannt, dass es sich um eine schützenswerte Ansammlung von Baukörpern auf weitläufigen Grundstücken handle. Des Weiteren habe der Bebauungszusammenhang auch Ortsteilqualität. Er weise nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde ein gewisses Gewicht und eine organische Siedlungsstruktur auf. Das Vorhaben sei aber auch nach § 35 BauGB genehmigungsfähig. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange nicht entgegen. Die Beigeladene selbst habe mittels ihres Bebauungsplans Nummer 75 dem streitgegenständigen Bebauungskomplex einen eigenständigen Charakter mit weiter bezeichneten Strukturmerkmalen zugesprochen. Zweck des Bebauungsplanes sei der Erhalt dieser Siedlungsstruktur mit großflächigen Grundstücksgrößen. Vor diesem Hintergrund entspreche auch der von den Klägern beabsichtigte Neubau anstelle des bestehenden Wohngebäudes (Ersatzbau) dem Zweck des Erhalts dieses Charakters. Schließlich sei der Vorbescheid fiktiv entstanden. Der bei der Beigeladenen im Bauausschuss vom 10. Mai 2021 behandelte Bauantrag der Kläger müsse unmittelbar im Anschluss an den Beklagten weitergeleitet worden sein, was der ständigen Praxis entsprochen habe. Deshalb dürften die Kläger davon ausgehen, dass der Antrag spätestens Ende Mai 2021 beim Beklagten eingegangen sei. Die Kläger hätten alles in ihrer Macht Stehende unternommen, den Antrag vollständig bei der zuständigen Stelle einzureichen. Im Übrigen vertiefen Sie ihren Vortrag zu Mängeln an dem Gebäude. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der beantragte Bauvorbescheid fiktiv entstanden ist und hilfsweise, den Ablehnungsbescheid vom 10. November 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 25. April 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern den beantragten Bauvorbescheid für die Bebauung des Grundstückes A-Straße, Sylt mit einem Wohnhaus nach den eingereichten Unterlagen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend vor, das Gebäude sei nicht in zulässiger Weise errichtet worden. Das vorhandene Gebäude sei mit Bauschein-Nr. 1/353/64 vom 24. Februar 1964 als „Neubau einer Landarbeiter-Kleinsiedlung“ bauaufsichtlich genehmigt worden. Zum Katalog der im Außenbereich zulässigen sogenannten „privilegierten“ Vorhaben hätten damals nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) auch Vorhaben, die einer Landarbeiterstelle dienten, gezählt. Diese Vorschrift sei Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung gewesen, aufgrund derer das Gebäude der Kläger errichtet worden sei. Sogenannte Landarbeiterstellen seien Vorhaben gewesen, die insbesondere der Wohnraumversorgung von als Landarbeiter auf privilegierten landwirtschaftlichen Hofstellen beschäftigten Personen gedient hätten. Landarbeiter im Sinne dieser Vorschrift sei daher nur gewesen, wer berufsmäßig als landwirtschaftliche Hilfskraft in mindestens einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen sei. Diese Möglichkeit sei entfallen, nachdem zum 1. Januar 1998 jener Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nr. 3 BauGB ersatzlos gestrichen worden sei. Die Voraussetzungen für die Privilegierung als Landarbeiter-Kleinsiedlung hätten bei Bau des Gebäudes nicht vorgelegen, weil Herr A. „Deicharbeiter“ und damit nicht Landarbeiter gewesen sei. Dies sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Klägerseite auch nicht bestritten worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Wohnhaus zu keinem Zeitpunkt als Landarbeiterstelle genutzt worden sei beziehungsweise einer solchen gedient habe im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBauG. Damit sei ein formeller, sich aus einer Baugenehmigung ergebender Bestandsschutz für das Wohnhaus nicht gegeben. Dies gelte auch für den materiellen Bestandsschutz, weil das Gebäude zu keiner Zeit materiell genehmigungsfähig gewesen sei. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Einzelrichter die Zustellung des Urteils an Verkündungs statt beschlossen, jedoch mit weiterem Beschluss vom 24. Januar 2025 das Verfahren von Amts wegen wiedereröffnet. Die Kläger, der Beklagte sowie die Beigeladene haben daraufhin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.