Beschluss
9 C 119/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf einstweilige Anordnung zur Zuerkennung eines Studienplatzes sind zulässig, bedürfen aber des Nachweises verfügbarer Kapazitäten.
• Anordnungsgrund ist in Kapazitätsstreitigkeiten grundsätzlich gegeben, ein materieller Anordnungsanspruch besteht nur bei Glaubhaftmachung zusätzlicher Plätze.
• Die Ermittlung der Ausbildungs- und Zulassungszahlen richtet sich nach der HZVO; Kapazitätsberechnung und Deputatsminderungen unterliegen im Eilverfahren intensiver, aber zulässiger gerichtlicher Kontrolle.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Anspruch auf Studienplatz bei nicht vorhandenen Kapazitäten • Anträge auf einstweilige Anordnung zur Zuerkennung eines Studienplatzes sind zulässig, bedürfen aber des Nachweises verfügbarer Kapazitäten. • Anordnungsgrund ist in Kapazitätsstreitigkeiten grundsätzlich gegeben, ein materieller Anordnungsanspruch besteht nur bei Glaubhaftmachung zusätzlicher Plätze. • Die Ermittlung der Ausbildungs- und Zulassungszahlen richtet sich nach der HZVO; Kapazitätsberechnung und Deputatsminderungen unterliegen im Eilverfahren intensiver, aber zulässiger gerichtlicher Kontrolle. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes für das 1. Fachsemester Psychologie (Bachelor) im Wintersemester 2017/2018 oder die Beteiligung an einem gerichtlichen Auswahl- bzw. Losverfahren. Sie hatte fristgerecht einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt und sich innerhalb der Kapazität form- und fristgerecht beworben. Die Antragsgegnerin legte eine Kapazitätsberechnung vor, auf deren Grundlage das zuständige Ministerium eine Zulassungszahl von 128 Plätzen für den Berechnungszeitraum festsetzte. Die Antragsgegnerin führte Näheres zur Stellenausstattung, Deputatsberechnung, Deputatsminderungen und zu Dienstleistungsexporten sowie zur Schwundquote aus. Die Antragstellerin machte nicht glaubhaft, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus Studienplätze verfügbar seien. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach §123 Abs.1 VwGO zulässig; ein Anordnungsgrund liegt vor, weil den Bewerbern ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. • Fehlender materieller Anordnungsanspruch: Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass zusätzliche Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vorhanden sind. • Anwendbare Normen: Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung (HZVO) ist maßgeblich; Berechnung nach §§6,7,9,10,12,14 HZVO sowie Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) für Deputate und §8 LVVO für Deputatsminderungen. • Lehrangebot und Deputate: Die Kammer billigt die der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots (212,5 LVS), die Abzüge (25 LVS) und die Berücksichtigung von Lehraufträgen (32 LVS), sodass 219,5 SWS unbereinigt vorliegen. • Dienstleistungsexport und Bereinigung: Der von der Hochschule ausgewiesene Dienstleistungsexport von 3,0671 SWS ist nach den vorgelegten Prüfungs- und Studienordnungen sowie Curricularwertberechnungen zu Recht angesetzt. • Curricularwerte und Zulassungszahl: Das bereinigte Lehrangebot (216,4329 SWS; Jahreswert 432,8658) geteilt durch den Eigen-CW (3,7119) ergibt eine Zulassungszahl von 116,6156; nach Schwundausgleich (q=0,9257) resultiert ein Jahreswert von 125,9756, gerundet 126. • Kontrolle der Deputatsminderungen: Die Präsidiumsbeschlüsse über Deputatsreduzierungen sind sachlich und im Ermessensrahmen nachvollziehbar; die zulässige Grenze von 6,5% wurde eingehalten (tatsächlich 4,5%). • Schlussfolgerung zur Kapazität: Die gerundete, kapazitäts- und schwundkorrigierte Zulassungszahl (126) liegt unter der festgesetzten Zahl (128) und tatsächlichen Immatrikulationszahlen; daher sind keine zusätzlichen Plätze verfügbar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; die Antragstellerin hat keinen materiellen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes, weil glaubhaft dargelegte zusätzliche Kapazitäten fehlen. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nach HZVO und LVVO ist tragfähig; die berücksichtigten Deputate, Deputatsminderungen, Lehraufträge, Dienstleistungsexporte und die Schwundquote wurden überprüft und gebilligt. Die rechnerisch ermittelte, schwundkorrigierte Zulassungszahl beträgt 126 und liegt unter der festgesetzten Zahl von 128, sodass keine Studienplätze über die Kapazität hinaus zur Verfügung stehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.